200633 · Eilentscheidung HA
Einrichtung eines Solidaritäts-Fonds zur Unterstützung der Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 200633
- Art
- Eilentscheidung HA
- Veröffentlicht
- 22.04.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Eilentscheidung
- Sitzung des Rates Genehmigung
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Eilentscheidung HA öffentlich 200633 Der Oberbürgermeister Federführung: 41 Kulturamt Dezernat: Dez. IV Einrichtung eines Solidaritäts-Fonds zur Unterstützung der Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn Beratungsfolge Hauptausschuss 23.04.2020 Eilentscheidung Rat 07.05.2020 Genehmigung Begründung der Dringlichkeit: Aufgrund der durch die Corona-Krise herrschenden Situation, dass Veranstaltungen vorübergehend nicht stattfinden dürfen und Kulturbetriebe schließen mussten, stehen viele von ihnen vor einschneidenden Ausnahmefällen bis hin zur Existenzgefährdung. Der Solidaritäts-Fonds soll als subsidiäres Instrument zu den Maßnahmen von Bund und Land eingerichtet werden, um zu verhindern, dass Einrichtungen aufgrund der Krise dauerhaft schließen müssen und freiberuflich tätige Künstler*innen von Insolvenz bedroht sind. Aufgrund § 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) entscheidet der Hauptausschuss in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist. Eilentscheidung gem. § 60 Abs. 1 GO NW Der Hauptausschuss ermächtigt die Verwaltung zur Einrichtung eines Solidaritäts-Fonds in Höhe von 219.000 EUR zur Unterstützung der Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn. Grundsätzlich sind die Mittel aus dem Solidaritäts-Fonds nachrangig zu den Fördermöglichkeiten für Unternehmen und Künstler*innen von Bund und Land NRW sowie zu Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Die Deckung für die Mittel des Fonds erfolgt aus den Mitteln für ausgewählte eigene Projekte des Kulturamts, auf deren Durchführung in diesem Jahr aufgrund der Kontaktverbote sowie der unklaren Lage weitgehend verzichtet wird sowie aus aufgrund der Krise eingesparten Aufwendungen der Kulturinstitute (Stadtarchiv, BOB, Kunstmuseum).Seite 1 von 11 Seite 2 Kooperationsprojekte und Projekte des Kulturamts, in denen Kulturschaffende aus der freien Szene involviert sind, werden unter Vorbehalt der weiteren Corona-Entwicklung weiter geplant (z.B. Stadtgartenkonzerte, Sparte 1,2,3, Käpt´n Book). Anträge können bis zum 31.5. gestellt werden. Anfang Juni sollen die Beträge ausgezahlt werden. Anhand einer Matrix, die ebenso wie die Vergabe der Gelder von Amt 41 mit den kulturpolitischen Sprechern abgestimmt wird (analog des Vorgehens bei Projektförderungen), können die Mittel sachlich und mit nachvollziehbaren Kriterien vergeben werden. Dadurch wird eine größtmögliche Gerechtigkeit erreicht. Begründung Derzeit herrscht eine absolute Ausnahmesituation, in der durch die angeordneten Schließungen und Kontaktverbote auch die Bonner Kulturlandschaft bedroht ist. Aufgrund der durch die Corona-Krise herrschenden Situation, dass Veranstaltungen vorübergehend nicht stattfinden dürfen und Kulturbetriebe schließen mussten, stehen viele freie Kulturschaffende vor einschneidenden Ausnahmefällen bis hin zur Existenzgefährdung. Unmittelbar nach Bekanntwerden des Verbots zur Durchführung von Veranstaltungen und der Schließungen von Kultureinrichtungen erreichten die Verwaltung viele Nachfragen und Hilferufe von Kulturinstituten und Künstler*innen, die um ihre Existenz fürchten. Die Verwaltung stellte daraufhin grundsätzliche Überlegungen zur Einrichtung eines Solidaritäts-Fonds für die Kultur an. Die Sofortprogramme von Land und Bund ergänzend, sollen Kultureinrichtungen und -initiativen sowie Kulturschaffende aus Bonn in ihrem wirtschaftlichen Überleben unterstützt werden. Deshalb wird zusätzlich zu den bereits gesicherten regulären Projektförderungen oder institutionellen Förderungen für freie Kulturschaffende ein Solidaritäts-Fonds eingerichtet, welcher der weiteren Struktursicherung von freien Kultureinrichtungen in coronabedingten Krisensituationen dienen soll. „Kunst und Kultur sowie die kulturelle Infrastruktur mit ihren Einrichtungen und Angeboten sind unverzichtbarer Bestandteil unseres gesellschaftlichen Lebens“ (Städtetag NRW) Mit Bezugnahme auf die Stellungnahme des Kulturausschusses des Städtetages NRW vom 14.04.2020 bekennt sich die Bundesstadt Bonn zu ihrer Verantwortung für die Stützung der kulturellen Infrastruktur vor Ort. Der Solidaritäts-Fonds soll verhindern, dass Einrichtungen aufgrund der Krise dauerhaft schließen müssen und freiberuflich tätige Künstler*innen von Insolvenz bedroht sind. Er richtet sich an freie Kultureinrichtungen und -vereine sowie freiberuflich tätige Künstler‘*innen, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. Im Hinblick auf die gesamtstädtische Finanzlage war sich die Verwaltung von Beginn an bewusst, dass dieser Fonds nur ergänzend und subsidiär zu denSeite 2 von 11 Seite 3 Mitteln von Bund und Land eingesetzt werden kann. Ebenso war allen Beteiligten klar, dass die Stadt aus den genannten Gründen keine zusätzlichen Mittel bereitstellen, sondern nur an anderer Stelle eingesparte Mittel verwenden kann. Vor diesem Hintergrund kann der Solidaritäts-Fonds mit Mitteln in Höhe von 219.000 EUR ausgestattet werden. Die Mittel kommen aus folgenden Budgets:Seite 3 von 11 Seite 4 Kulturamt: 141.000 EUR BOB: 50.000 EUR Kunstmuseum: 20.000 EUR Stadtarchiv: 8.000 EUR Gesamt: 219.000 EUR Bei den Mitteln des BOB handelt es sich um eingesparte Mittel aufgrund von Konzertabsagen. Die Mittel des Kunstmuseums werden aus Minderausgaben für die Bewachung aufgrund der Schließung des Museums im Zeitraum 14.03.- 19.04.2020 erbracht. Die Mittel des Stadtarchivs stammen aus Einsparungen im Bereich von Werkverträgen und Restaurierungen, die aufgrund der Kontaktverbote nicht realisiert werden konnten. Es wird darauf hingewiesen, dass den von den Kulturinstituten BOB, Kunstmuseum und Stadtarchiv eingesparten und für den Fonds zur Verfügung gestellten eingesparten Mitteln der Aufwandsseite voraussichtlich erhebliche Mindererträge gegenüberstehen werden, deren Höhe heute noch nicht bezifferbar ist und deren mögliche Erstattungen über Bundes- oder Landesförderung „Corona“ nicht gesichert sind. Konkrete Informationen zur Antragsberechtigung und zum Verfahren können den als Anlage beigefügten, mit dem Rechnungsprüfungsamt und dem städtischen Datenschutzbeauftragen abgestimmten Unterlagen entnommen werden. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.04.01 Kulturelle Projekte 1.41.00.04.01.01 Kulturelle Projekte Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veran- schlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 17.000 EUR 45.000 EUR 78.000EUR 141000401/73.1000 2020 219.000 EUR 141000401/72.1000 141000401/74.1000 141000401/70.1900 141000402/73.1000Seite 4 von 11 Seite 5 1.000 EUR 8.000 EUR 20.000 EUR 50.000 EUR 141400407/72.1000 141300409/72.1000 141200410/70.1900 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich 219.000 EUR Anlage/n 1 Kriterien Soli-Fonds (öffentlich) 2 Soli-Fonds-Antrag (öffentlich)Seite 5 von 11 Stand: 02.04.2020 1 Kriterien für die Unterstützung der Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie die Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn (Solidaritäts-Fonds) Wir befinden uns derzeit in einer absoluten Ausnahmesituation, in der durch die angeordneten Schließungen und Kontaktverbote auch unsere Kulturlandschaft bedroht ist. Wir alle nehmen die Situation sehr ernst. Vor allem die freien Kulturschaffenden stehen vor einer großen Bewährungsprobe und kämpfen um ihre Existenz. Das bedeutet für viele von uns, Projekte, in die viel Arbeit und Herzblut fließen, zu verschieben, zu verkleinern oder in diesem Jahr sogar ganz aufgeben zu müssen. Das ist bitter, aber – im Vergleich zu dem gesundheitlichen und wirtschaftlichen Überlebenskampf, den diese Krise mit sich bringen kann – verschmerzbar. In dieser Situation sind auch einige der Kulturprojekte des Kulturamtes nachrangig und die Unterstützung der Kulturakteure in Not prioritär, um Strukturen und Existenzen nicht dauerhaft zu zerstören. Vor diesem Hintergrund kam die Überlegung auf, eigene Projekte einmalig auszusetzen und die städtischen Mittel als „Soforthilfe“ einzusetzen - für die freien Kulturakteure, die gerade so dringend auf solidarische und unkomplizierte Hilfe und Mut machende Signale angewiesen sind. Auch die städtischen Kulturinstitute zeigten sich solidarisch und trugen einen Teil zur Gesamtsumme des Solidaritäts-Fonds bei. Die Sofortprogramme von Land und Bund ergänzend, möchten wir Kultureinrichtungen und - initiativen sowie Kulturschaffende in ihrem wirtschaftlichen Überleben unterstützen. Deshalb wird zusätzlich zu den bereits gesicherten regulären Projektförderungen oder institutionellen Förderungen für freie Kulturschaffende ein Solidaritäts-Fonds eingerichtet, welcher der weiteren Struktursicherung von freien Kultureinrichtungen in coronabedingten Krisensituationen dienen soll. Der Solidaritäts-Fonds ist ein städtisches Soforthilfeprogramm, das sich an freie Kultureinrichtungen und -vereine sowie freiberuflich tätige Künstler‘*innen richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. Kultur und Kunst sind kein Luxus, sondern Teil der Lebensbasis aller Bürgerinnen und Bürger. Antragsberechtigt sind, vom Kulturamt institutionell geförderte Kultureinrichtungen sowie sonstige Kultureinrichtungen und -vereine aus den Bereichen Musik, Theater, Tanz, Bildende Kunst, Literatur, Film/Video und Rock- und Popkultur mit Sitz in Bonn, die aufgrund der Corona-Pandemie Veranstaltungen (Betrachtungszeitraum zunächst März bis Mai) absagen und gegebenenfalls verschieben werden müssen/mussten und deren Fortbestand ohne Hilfe gefährdet ist Künstler*innen aus den vorgenannten Kultursparten mit Wohnort in Bonn, deren Existenz bedroht ist und die keine Mittel aus anderen Notfallfonds erhalten können.Seite 6 von 11 Stand: 02.04.2020 2 Voraussetzungen für die Antragstellung Subsidiarität: Grundsätzlich sind die Mittel aus dem Solidaritäts-Fonds nachrangig zu den Fördermöglichkeiten für Unternehmen und Künstler*innen von Bund und Land NRW sowie zu Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Einnahmeausfälle: Institution/Initiative/Verein bzw. Künstler*in hat einen unverschuldeten Verlust an Einnahmen (Institution/Initiative/Verein: mindestens 20 Prozent der Einnahmen des Vorjahres; Künstler*in: mind. 50 % der Einnahmen des Vorjahres) durch die Corona-Pandemie und kann diesen Verlust auf der Kostenseite nicht auffangen. Kostensteigerungen: Institution/Initiative/Verein bzw. Künstler*in hat eine Steigerung (Institution/Initiative/Verein: mindestens 20 Prozent der Einnahmen des Vorjahres; Künstler*in: mind. 50 % der Einnahmen des Vorjahres) von entstandenen oder entstehenden nicht vermeidbaren Kosten (Personalkosten, Werbekosten, Veranstaltungsmieten) durch die Corona-Pandemie, die auf der Einnahmeseite nicht aufgefangen werden kann. Fortbestand: Der Fortbestand der Initiative/Institution bzw. des Vereins ist jenseits der Corona-Krise beabsichtigt und auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung plausibel. Höhe der Förderung Finanzielle Hilfen werden einmalig bereitgestellt für Einzelpersonen in Höhe von max. 1.000 € Einrichtungen in Höhe von max. 10.000 € Antragstellung Der Antrag muss bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden – per E-Mail oder postalisch. Bearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Reihenfolge des Antragseingangs. Bundesstadt Bonn Kulturamt Stichwort "Solidaritäts-Fonds" 53103 Bonn Ansprechpartner Astrid Klein, Tel: 0228 / 77 4551. E-Mail: astrid.klein@bonn.de Hans-Joachim Over, Tel. 0228 77 4536, E-Mail: hans-joachim.over@bonn.de undSeite 7 von 11 Stand: 02.04.2020 3 Hinweise zum Nachweis der Mittelverwendung Wie wird der Verwendungsnachweis abgewickelt? Vom Kulturamt bisher bereits institutionell geförderte Institutionen und Initiativen/Festivals geben die Mittel aus dem Solidaritäts-Fonds im Rahmen des Verwendungsnachweises für die Betriebsmittel mit an. Im Verwendungsnachweis sind insbesondere Förderungen Dritter, die sich aus anderen Förderprogrammen aufgrund der Corona-Pandemie ergeben haben, anzugeben (zum Beispiel Bundes- oder Landesförderungen). Hierunter fallen auch Kredite oder Bürgschaften. Bisher nicht vom Kulturamt geförderte Institutionen und Initiativen/Festivals weisen dem Kulturamt bis zum 31.03.2021 im Rahmen eines Verwendungsnachweises inkl. Vorlage entsprechender Unterlagen (Jahresrechnung 2019 und 2020, Wirtschaftsplan 2020, Verträge, Erklärungen von Veranstaltern etc.) die Einnahmeausfälle bzw. Kostensteigerungen nach. Dabei sind auch die von anderen Dritten (Bund, Land, Versicherungen etc.) erhaltenen Mittel anzugeben. Aus Mitteln des Solidaritäts-Fonds geförderte Künstler*innen weisen dem Kulturamt bis zum 31.12.2020 im Rahmen eines vereinfachten Verwendungsnachweises inkl. Vorlage entsprechender Unterlagen (Verträge, Erklärungen von Veranstaltern etc.) die Einnahmeausfälle bzw. Kostensteigerungen nach. Dabei sind auch die von anderen Dritten (Bund, Land, Versicherungen etc.) erhaltenen Mittel anzugeben. Werden Mittel zurückgefordert? Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung können Mittel zurückgefordert werden, wenn sich die Förderung als nicht notwendig zum Fortbestehen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers erweist (zum Beispiel durch Förderung Dritter) und somit eine Überkompensation besteht. Ferner werden Mittel zurückgefordert, wenn die Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Förderung gemäß dem vorliegenden Solidaritäts-Fonds nicht vorlagen Welche Mitteilungspflichten bestehen? Die Fördermittelempfängerin bzw. der Fördermittelempfänger sind insbesondere verpflichtet mitzuteilen, wenn sie oder er Fördermittel Dritter erhält oder sich die Einnahmen ändern (zum Beispiel Spenden, Nichterstattung von Eintrittsgeldern, Wegfall von Forderungen Dritter etc.). Im Übrigen gelten für bisher bereits institutionell geförderte Institutionen und Initiativen/Festivals die Bestimmungen der ursprünglichen Förderung.Seite 8 von 11 Bundesstadt Bonn Der Oberbürgermeister Kulturamt 53103 Bonn Antrag auf Mittel aus dem Solidaritäts-Fonds zur Unterstützung der Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie die Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn Antragstellerin / Antragsteller / antragstellende Institution Institution Name, Vorname Straße, Hnr. Telefon PLZ, Ort E-Mail-Adresse Kontoinhaber IBAN / BIC Beantragter Betrag (max. 1.000 bzw. max. 10.000 EUR): Bitte fügen Sie folgende Anlagen bei Vorläufige Aufstellung der zusätzlichen nicht vermeidbaren Kosten sowie der ausgefallenen Einnahmen Information, ob Sie für Ihre/n Betrieb/Veranstaltung eine anderweitige kurzfristige Hilfe beantragt haben und Förderung erwarten – (z.B. Ausfallversicherung, Kurzarbeitergeld und Liquiditätskredite von Bund und Land NRW sowie coronabedingte Sofortprogramme von Bund oder Land NRW oder sonstigen Dritten) Datenschutz: Hinweise zum Datenschutz entnehmen Sie bitte den beigefügten Informationen nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSG-VO)Seite 9 von 11 Hiermit erkläre ich als antragstellende Institution / als Antragsteller*in rechtsverbindlich dass die existenzbedrohende Wirtschaftslage beziehungsweise der Liquiditätsengpass eine Folge der Coronakrise vom Frühjahr 2020 ist, die nicht allein mit Hilfe anderer Unterstützungen sowie durch den vollständigen Abruf der bereits bewilligten städt. Fördermittel behebbar ist. dass das eingetretene Defizit (durch Einnahmeausfälle oder Kostensteigerung) nicht von meiner Institution/Initiative bzw. von mir zu vertreten ist, d.h. die Ursache nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist (z.B. Kosten nicht vermieden werden konnten). dass aus eigener Kraft eine nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen Lage nicht zu erwarten ist. dass ich der Bewilligungsbehörde auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts und Bearbeitung meines Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung stelle. dass mir bekannt ist, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mitteln aus dem Solidaritäts-Fonds besteht. dass ich vorrangig Leistungen der Bundesagentur für Arbeit beantragt habe. dass mir bekannt ist, dass ich im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen) die von der Bundesstadt Bonn erhaltenen Solidaritätsmittel zurückzahlen muss. dass ich verpflichtet bin, bei Beantragung weiterer Hilfen (auch bei anderen Behörden bzw. Institutionen) diese finanzielle Zuwendung anzugeben. dass mir bekannt ist, dass vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben könnte. Hinweis: Das Kulturamt wird zur Sicherstellung einer schnellstmöglichen unbürokratischen Hilfegewährung die Vergabe der Notfallmittel in einem beschleunigten Verfahren vornehmen. Sofern sich bei der nachgelagerten ausführlichen (Verwendungsnachweis-)Prüfung herausstellt, dass die Antragsvoraussetzungen nicht vorlagen, werden die gewährten Finanzhilfen zurückgefordert. Eine Rückforderung wird zur Vermeidung einer Überkompensation gleichermaßen erfolgen, wenn zeitverzögert Hilfeleistungen, zum Beispiel durch Bundes- oder Landesmittel, zur Verfügung gestellt werden. Ich versichere an Eides statt, dass ich alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitstreu gemacht habe. Ort, Datum UnterschriftSeite 10 von 11 Bundesstadt Bonn Der Oberbürgermeister Berliner Platz 2 53111 Bonn Telefon 0228 - 770 www.bonn.de Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bei Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person Verantwortliche Stelle (Fachbereich, Bereich, Abteilung, Name, Funktion, Telefon, E-Mail) Bundesstadt Bonn, Der Oberbürgermeister, Kulturamt Frau Susanne König, Amtsleiterin Tel.: 0228/77 4462 kulturamt@bonn.de Vertreterin/Vertreter (Fachbereich, Bereich, Abteilung, Name, Funktion, Telefon, E-Mail) Datenschutzbeauftragte/ Datenschutzbeauftragter (Telefon, E-Mail, Postanschrift) Bundesstadt Bonn Der Oberbürgermeister Datenschutzbeauftragter Thomas-Mann-Straße 2-4 53111 Bonn Telefon: 0228 - 77 34 65 E-Mail: datenschutzbeauftragter@bonn.de Zwecke der Datenverarbeitung (Nennung der Hauptaufgaben, zum Beispiel Erteilung und Entzug von Fahrerlaubnissen) Gewährung finanzieller Zuwendungen aus dem Solidaritäts-Fonds für die Unterstützung der Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie die Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn Wesentliche Rechtsgrundlagen (sowohl materiell-rechtlich wie auch datenschutzrechtlich) Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO i.V.m. § 3 Abs. 1 DSG NRW sowie die "Kriterien für die Unterstützung der Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie die Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn" Empfänger und Kategorien von Empfängern der Daten (im Regelfall) Stadtkasse Dauer der Speicherung und Aufbewahrungsfristen (aus rechtlichen Bestimmungen, wie zum Beispiel Kassen-, Handels-, Steuerrecht oder KGSt-Empfehlungen) 10 Jahre Rechte der betroffenen Person (allgemeine Aufzählung) Betroffene Personen haben folgende Rechte, wenn die gesetzlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind: Recht auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten Recht auf Löschung oder Einschränkung der Datenverarbeitung Recht auf Widerspruch gegen die Datenverarbeitung wegen besonderer Umstände Recht auf Beschwerde an die Aufsichtsbehörde wegen Datenschutz- verstößen Zuständige Aufsichtsbehörde (Bezeichnung, Postanschrift, Telefon, E-Mail, Homepage) Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavallerierstraße 2-4 40213 Düsseldorf Telefon 0211 – 384 24-0 Fax 0211 – 384 24-10 E-Mail poststelle@ldi.nrw.de Internet www.ldi.nrw.deSeite 11 von 11
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