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200633 · Eilentscheidung HA

Einrichtung eines Solidaritäts-Fonds zur Unterstützung der Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn

Nummer
200633
Art
Eilentscheidung HA
Veröffentlicht
22.04.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses 23.04.2020 Eilentscheidung
  2. Sitzung des Rates 18.06.2020 Genehmigung
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Untergeordnet

  1. 200633-1 Einrichtung eines Solidaritäts-Fonds zur Unterstützung der Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn

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Eilentscheidung HA
öffentlich
200633
Der Oberbürgermeister
Federführung:
41 Kulturamt
Dezernat:
Dez. IV
Einrichtung eines Solidaritäts-Fonds zur
Unterstützung der Sicherung des Fortbestands der
vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur
Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn
Beratungsfolge
Hauptausschuss 23.04.2020 Eilentscheidung
Rat 07.05.2020 Genehmigung
Begründung der Dringlichkeit:
Aufgrund der durch die Corona-Krise herrschenden Situation, dass
Veranstaltungen vorübergehend nicht stattfinden dürfen und Kulturbetriebe
schließen mussten, stehen viele von ihnen vor einschneidenden
Ausnahmefällen bis hin zur Existenzgefährdung.
Der Solidaritäts-Fonds soll als subsidiäres Instrument zu den Maßnahmen von
Bund und Land eingerichtet werden, um zu verhindern, dass Einrichtungen
aufgrund der Krise dauerhaft schließen müssen und freiberuflich tätige
Künstler*innen von Insolvenz bedroht sind.
Aufgrund § 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) entscheidet der Hauptausschuss in Angelegenheiten, die der
Beschlußfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht
rechtzeitig möglich ist.
Eilentscheidung gem. § 60 Abs. 1 GO NW
Der Hauptausschuss ermächtigt die Verwaltung zur Einrichtung eines
Solidaritäts-Fonds in Höhe von 219.000 EUR zur Unterstützung der Sicherung
des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur
Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn.
Grundsätzlich sind die Mittel aus dem Solidaritäts-Fonds nachrangig zu den
Fördermöglichkeiten für Unternehmen und Künstler*innen von Bund und Land
NRW sowie zu Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.
Die Deckung für die Mittel des Fonds erfolgt aus den Mitteln für ausgewählte
eigene Projekte des Kulturamts, auf deren Durchführung in diesem Jahr
aufgrund der Kontaktverbote sowie der unklaren Lage weitgehend verzichtet
wird sowie aus aufgrund der Krise eingesparten Aufwendungen der
Kulturinstitute (Stadtarchiv, BOB, Kunstmuseum).Seite 1 von 11

Seite 2
Kooperationsprojekte und Projekte des Kulturamts, in denen Kulturschaffende
aus der freien Szene involviert sind, werden unter Vorbehalt der weiteren
Corona-Entwicklung weiter geplant (z.B. Stadtgartenkonzerte, Sparte 1,2,3,
Käpt´n Book).
Anträge können bis zum 31.5. gestellt werden. Anfang Juni sollen die Beträge
ausgezahlt werden. Anhand einer Matrix, die ebenso wie die Vergabe der
Gelder von Amt 41 mit den kulturpolitischen Sprechern abgestimmt wird
(analog des Vorgehens bei Projektförderungen), können die Mittel sachlich und
mit nachvollziehbaren Kriterien vergeben werden. Dadurch wird eine
größtmögliche Gerechtigkeit erreicht.
Begründung
Derzeit herrscht eine absolute Ausnahmesituation, in der durch die
angeordneten Schließungen und Kontaktverbote auch die Bonner
Kulturlandschaft bedroht ist. Aufgrund der durch die Corona-Krise
herrschenden Situation, dass Veranstaltungen vorübergehend nicht stattfinden
dürfen und Kulturbetriebe schließen mussten, stehen viele freie
Kulturschaffende vor einschneidenden Ausnahmefällen bis hin zur
Existenzgefährdung.
Unmittelbar nach Bekanntwerden des Verbots zur Durchführung von
Veranstaltungen und der Schließungen von Kultureinrichtungen erreichten die
Verwaltung viele Nachfragen und Hilferufe von Kulturinstituten und
Künstler*innen, die um ihre Existenz fürchten.
Die Verwaltung stellte daraufhin grundsätzliche Überlegungen zur Einrichtung
eines Solidaritäts-Fonds für die Kultur an.
Die Sofortprogramme von Land und Bund ergänzend, sollen
Kultureinrichtungen und -initiativen sowie Kulturschaffende aus Bonn in ihrem
wirtschaftlichen Überleben unterstützt werden.
Deshalb wird zusätzlich zu den bereits gesicherten regulären
Projektförderungen oder institutionellen Förderungen für freie Kulturschaffende
ein Solidaritäts-Fonds eingerichtet, welcher der weiteren Struktursicherung von
freien Kultureinrichtungen in coronabedingten Krisensituationen dienen soll.
„Kunst und Kultur sowie die kulturelle Infrastruktur mit ihren Einrichtungen und
Angeboten sind unverzichtbarer Bestandteil unseres gesellschaftlichen Lebens“
(Städtetag NRW)
Mit Bezugnahme auf die Stellungnahme des Kulturausschusses des
Städtetages NRW vom 14.04.2020 bekennt sich die Bundesstadt Bonn zu ihrer
Verantwortung für die Stützung der kulturellen Infrastruktur vor Ort.
Der Solidaritäts-Fonds soll verhindern, dass Einrichtungen aufgrund der Krise
dauerhaft schließen müssen und freiberuflich tätige Künstler*innen von
Insolvenz bedroht sind. Er richtet sich an freie Kultureinrichtungen und -vereine
sowie freiberuflich tätige Künstler‘*innen, die durch die Corona-Krise in eine
existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe
geraten sind.
Im Hinblick auf die gesamtstädtische Finanzlage war sich die Verwaltung von
Beginn an bewusst, dass dieser Fonds nur ergänzend und subsidiär zu denSeite 2 von 11

Seite 3
Mitteln von Bund und Land eingesetzt werden kann. Ebenso war allen
Beteiligten klar, dass die Stadt aus den genannten Gründen keine zusätzlichen
Mittel bereitstellen, sondern nur an anderer Stelle eingesparte Mittel verwenden
kann.
Vor diesem Hintergrund kann der Solidaritäts-Fonds mit Mitteln in Höhe von
219.000 EUR ausgestattet werden. Die Mittel kommen aus folgenden Budgets:Seite 3 von 11

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Kulturamt: 141.000 EUR
BOB: 50.000 EUR
Kunstmuseum: 20.000 EUR
Stadtarchiv: 8.000 EUR
Gesamt: 219.000 EUR
Bei den Mitteln des BOB handelt es sich um eingesparte Mittel aufgrund von
Konzertabsagen. Die Mittel des Kunstmuseums werden aus Minderausgaben
für die Bewachung aufgrund der Schließung des Museums im Zeitraum 14.03.-
19.04.2020 erbracht. Die Mittel des Stadtarchivs stammen aus Einsparungen
im Bereich von Werkverträgen und Restaurierungen, die aufgrund der
Kontaktverbote nicht realisiert werden konnten.
Es wird darauf hingewiesen, dass den von den Kulturinstituten BOB,
Kunstmuseum und Stadtarchiv eingesparten und für den Fonds zur Verfügung
gestellten eingesparten Mitteln der Aufwandsseite voraussichtlich erhebliche
Mindererträge gegenüberstehen werden, deren Höhe heute noch nicht
bezifferbar ist und deren mögliche Erstattungen über Bundes- oder
Landesförderung „Corona“ nicht gesichert sind.
Konkrete Informationen zur Antragsberechtigung und zum Verfahren können
den als Anlage beigefügten, mit dem Rechnungsprüfungsamt und dem
städtischen Datenschutzbeauftragen abgestimmten Unterlagen entnommen
werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.04.01 Kulturelle Projekte 1.41.00.04.01.01 Kulturelle Projekte
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle / FiPos Veran-
schlagt
in
Noch
bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
17.000 EUR
45.000 EUR
78.000EUR
141000401/73.1000 2020 219.000 EUR 141000401/72.1000
141000401/74.1000
141000401/70.1900
141000402/73.1000Seite 4 von 11

Seite 5
1.000 EUR
8.000 EUR
20.000 EUR
50.000 EUR
141400407/72.1000
141300409/72.1000
141200410/70.1900
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
219.000 EUR
Anlage/n
1 Kriterien Soli-Fonds (öffentlich)
2 Soli-Fonds-Antrag (öffentlich)Seite 5 von 11

Stand: 02.04.2020
1
Kriterien für die Unterstützung der Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner
Kultureinrichtungen sowie die Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn
(Solidaritäts-Fonds)
Wir befinden uns derzeit in einer absoluten Ausnahmesituation, in der durch die angeordneten
Schließungen und Kontaktverbote auch unsere Kulturlandschaft bedroht ist. Wir alle nehmen
die Situation sehr ernst.
Vor allem die freien Kulturschaffenden stehen vor einer großen Bewährungsprobe und
kämpfen um ihre Existenz.
Das bedeutet für viele von uns, Projekte, in die viel Arbeit und Herzblut fließen, zu verschieben,
zu verkleinern oder in diesem Jahr sogar ganz aufgeben zu müssen. Das ist bitter, aber – im
Vergleich zu dem gesundheitlichen und wirtschaftlichen Überlebenskampf, den diese Krise mit
sich bringen kann – verschmerzbar.
In dieser Situation sind auch einige der Kulturprojekte des Kulturamtes nachrangig und die
Unterstützung der Kulturakteure in Not prioritär, um Strukturen und Existenzen nicht dauerhaft
zu zerstören.
Vor diesem Hintergrund kam die Überlegung auf, eigene Projekte einmalig auszusetzen und
die städtischen Mittel als „Soforthilfe“ einzusetzen - für die freien Kulturakteure, die gerade so
dringend auf solidarische und unkomplizierte Hilfe und Mut machende Signale angewiesen
sind.
Auch die städtischen Kulturinstitute zeigten sich solidarisch und trugen einen Teil zur
Gesamtsumme des Solidaritäts-Fonds bei.
Die Sofortprogramme von Land und Bund ergänzend, möchten wir Kultureinrichtungen und -
initiativen sowie Kulturschaffende in ihrem wirtschaftlichen Überleben unterstützen.
Deshalb wird zusätzlich zu den bereits gesicherten regulären Projektförderungen oder
institutionellen Förderungen für freie Kulturschaffende ein Solidaritäts-Fonds eingerichtet,
welcher der weiteren Struktursicherung von freien Kultureinrichtungen in coronabedingten
Krisensituationen dienen soll.
Der Solidaritäts-Fonds ist ein städtisches Soforthilfeprogramm, das sich an freie
Kultureinrichtungen und -vereine sowie freiberuflich tätige Künstler‘*innen richtet, die durch die
Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in
Liquiditätsengpässe geraten sind.
Kultur und Kunst sind kein Luxus, sondern Teil der Lebensbasis aller Bürgerinnen und Bürger.
Antragsberechtigt sind,
 vom Kulturamt institutionell geförderte Kultureinrichtungen sowie
 sonstige Kultureinrichtungen und -vereine aus den Bereichen Musik, Theater, Tanz,
Bildende Kunst, Literatur, Film/Video und Rock- und Popkultur mit Sitz in Bonn,
die aufgrund der Corona-Pandemie Veranstaltungen (Betrachtungszeitraum zunächst März
bis Mai) absagen und gegebenenfalls verschieben werden müssen/mussten und deren
Fortbestand ohne Hilfe gefährdet ist
 Künstler*innen aus den vorgenannten Kultursparten mit Wohnort in Bonn, deren Existenz
bedroht ist und die keine Mittel aus anderen Notfallfonds erhalten können.Seite 6 von 11

Stand: 02.04.2020
2
Voraussetzungen für die Antragstellung
Subsidiarität:
Grundsätzlich sind die Mittel aus dem Solidaritäts-Fonds nachrangig zu den
Fördermöglichkeiten für Unternehmen und Künstler*innen von Bund und Land NRW sowie zu
Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.
Einnahmeausfälle:
Institution/Initiative/Verein bzw. Künstler*in hat einen unverschuldeten Verlust an Einnahmen
(Institution/Initiative/Verein: mindestens 20 Prozent der Einnahmen des Vorjahres; Künstler*in:
mind. 50 % der Einnahmen des Vorjahres) durch die Corona-Pandemie und kann diesen
Verlust auf der Kostenseite nicht auffangen.
Kostensteigerungen:
Institution/Initiative/Verein bzw. Künstler*in hat eine Steigerung (Institution/Initiative/Verein:
mindestens 20 Prozent der Einnahmen des Vorjahres; Künstler*in: mind. 50 % der Einnahmen
des Vorjahres) von entstandenen oder entstehenden nicht vermeidbaren Kosten
(Personalkosten, Werbekosten, Veranstaltungsmieten) durch die Corona-Pandemie, die auf
der Einnahmeseite nicht aufgefangen werden kann.
Fortbestand:
Der Fortbestand der Initiative/Institution bzw. des Vereins ist jenseits der Corona-Krise
beabsichtigt und auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung plausibel.
Höhe der Förderung
Finanzielle Hilfen werden einmalig bereitgestellt für
 Einzelpersonen in Höhe von max. 1.000 €
 Einrichtungen in Höhe von max. 10.000 €
Antragstellung
Der Antrag muss bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden – per E-Mail oder postalisch.
Bearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Reihenfolge des Antragseingangs.
Bundesstadt Bonn
Kulturamt
Stichwort "Solidaritäts-Fonds"
53103 Bonn
Ansprechpartner
Astrid Klein, Tel: 0228 / 77 4551. E-Mail: astrid.klein@bonn.de
Hans-Joachim Over, Tel. 0228 77 4536, E-Mail: hans-joachim.over@bonn.de undSeite 7 von 11

Stand: 02.04.2020
3
Hinweise zum Nachweis der Mittelverwendung
Wie wird der Verwendungsnachweis abgewickelt?
Vom Kulturamt bisher bereits institutionell geförderte Institutionen und Initiativen/Festivals
geben die Mittel aus dem Solidaritäts-Fonds im Rahmen des Verwendungsnachweises für die
Betriebsmittel mit an. Im Verwendungsnachweis sind insbesondere Förderungen Dritter, die
sich aus anderen Förderprogrammen aufgrund der Corona-Pandemie ergeben haben,
anzugeben (zum Beispiel Bundes- oder Landesförderungen). Hierunter fallen auch Kredite
oder Bürgschaften.
Bisher nicht vom Kulturamt geförderte Institutionen und Initiativen/Festivals weisen dem
Kulturamt bis zum 31.03.2021 im Rahmen eines Verwendungsnachweises inkl. Vorlage
entsprechender Unterlagen (Jahresrechnung 2019 und 2020, Wirtschaftsplan 2020, Verträge,
Erklärungen von Veranstaltern etc.) die Einnahmeausfälle bzw. Kostensteigerungen nach.
Dabei sind auch die von anderen Dritten (Bund, Land, Versicherungen etc.) erhaltenen Mittel
anzugeben.
Aus Mitteln des Solidaritäts-Fonds geförderte Künstler*innen weisen dem Kulturamt bis zum
31.12.2020 im Rahmen eines vereinfachten Verwendungsnachweises inkl. Vorlage
entsprechender Unterlagen (Verträge, Erklärungen von Veranstaltern etc.) die
Einnahmeausfälle bzw. Kostensteigerungen nach. Dabei sind auch die von anderen Dritten
(Bund, Land, Versicherungen etc.) erhaltenen Mittel anzugeben.
Werden Mittel zurückgefordert?
Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung können Mittel zurückgefordert werden, wenn
sich die Förderung als nicht notwendig zum Fortbestehen der Zuwendungsempfängerin oder
des Zuwendungsempfängers erweist (zum Beispiel durch Förderung Dritter) und somit eine
Überkompensation besteht. Ferner werden Mittel zurückgefordert, wenn die Prüfung ergibt,
dass die Voraussetzungen für eine Förderung gemäß dem vorliegenden Solidaritäts-Fonds
nicht vorlagen
Welche Mitteilungspflichten bestehen?
Die Fördermittelempfängerin bzw. der Fördermittelempfänger sind insbesondere verpflichtet
mitzuteilen, wenn sie oder er Fördermittel Dritter erhält oder sich die Einnahmen ändern (zum
Beispiel Spenden, Nichterstattung von Eintrittsgeldern, Wegfall von Forderungen Dritter etc.).
Im Übrigen gelten für bisher bereits institutionell geförderte Institutionen und
Initiativen/Festivals die Bestimmungen der ursprünglichen Förderung.Seite 8 von 11

Bundesstadt Bonn
Der Oberbürgermeister
Kulturamt
53103 Bonn
Antrag auf Mittel aus dem Solidaritäts-Fonds zur Unterstützung der Sicherung des
Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie die Unterstützung von
Kulturschaffenden aus Bonn
Antragstellerin / Antragsteller / antragstellende Institution
Institution Name, Vorname
Straße, Hnr. Telefon
PLZ, Ort E-Mail-Adresse
Kontoinhaber IBAN / BIC
Beantragter Betrag (max. 1.000 bzw. max. 10.000 EUR):
Bitte fügen Sie folgende Anlagen bei
 Vorläufige Aufstellung der zusätzlichen nicht vermeidbaren Kosten sowie der
ausgefallenen Einnahmen
 Information, ob Sie für Ihre/n Betrieb/Veranstaltung eine anderweitige kurzfristige Hilfe
beantragt haben und Förderung erwarten – (z.B. Ausfallversicherung, Kurzarbeitergeld
und Liquiditätskredite von Bund und Land NRW sowie coronabedingte Sofortprogramme
von Bund oder Land NRW oder sonstigen Dritten)
Datenschutz:
Hinweise zum Datenschutz entnehmen Sie bitte den beigefügten Informationen nach Artikel
13 Datenschutz-Grundverordnung (DSG-VO)Seite 9 von 11

Hiermit erkläre ich als antragstellende Institution / als Antragsteller*in rechtsverbindlich
 dass die existenzbedrohende Wirtschaftslage beziehungsweise der Liquiditätsengpass
eine Folge der Coronakrise vom Frühjahr 2020 ist, die nicht allein mit Hilfe anderer
Unterstützungen sowie durch den vollständigen Abruf der bereits bewilligten städt.
Fördermittel behebbar ist.
 dass das eingetretene Defizit (durch Einnahmeausfälle oder Kostensteigerung) nicht von
meiner Institution/Initiative bzw. von mir zu vertreten ist, d.h. die Ursache nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist (z.B. Kosten nicht vermieden werden
konnten).
 dass aus eigener Kraft eine nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen Lage nicht zu
erwarten ist.
 dass ich der Bewilligungsbehörde auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts und
Bearbeitung meines Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur
Verfügung stelle.
 dass mir bekannt ist, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mitteln aus dem
Solidaritäts-Fonds besteht.
 dass ich vorrangig Leistungen der Bundesagentur für Arbeit beantragt habe.
 dass mir bekannt ist, dass ich im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-,
Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen) die von der Bundesstadt Bonn
erhaltenen Solidaritätsmittel zurückzahlen muss.
 dass ich verpflichtet bin, bei Beantragung weiterer Hilfen (auch bei anderen Behörden bzw.
Institutionen) diese finanzielle Zuwendung anzugeben.
 dass mir bekannt ist, dass vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben
sowie das vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in
diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge
haben könnte.
Hinweis:
Das Kulturamt wird zur Sicherstellung einer schnellstmöglichen unbürokratischen
Hilfegewährung die Vergabe der Notfallmittel in einem beschleunigten Verfahren vornehmen.
Sofern sich bei der nachgelagerten ausführlichen (Verwendungsnachweis-)Prüfung
herausstellt, dass die Antragsvoraussetzungen nicht vorlagen, werden die gewährten
Finanzhilfen zurückgefordert.
Eine Rückforderung wird zur Vermeidung einer Überkompensation gleichermaßen erfolgen,
wenn zeitverzögert Hilfeleistungen, zum Beispiel durch Bundes- oder Landesmittel, zur
Verfügung gestellt werden.
Ich versichere an Eides statt, dass ich alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und
wahrheitstreu gemacht habe.
Ort, Datum UnterschriftSeite 10 von 11

Bundesstadt Bonn
Der Oberbürgermeister
Berliner Platz 2
53111 Bonn
Telefon 0228 - 770
www.bonn.de
Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
bei Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person
Verantwortliche Stelle
(Fachbereich, Bereich, Abteilung, Name,
Funktion, Telefon, E-Mail)
Bundesstadt Bonn, Der Oberbürgermeister, Kulturamt
Frau Susanne König, Amtsleiterin
Tel.: 0228/77 4462
kulturamt@bonn.de
Vertreterin/Vertreter
(Fachbereich, Bereich, Abteilung, Name,
Funktion, Telefon, E-Mail)
Datenschutzbeauftragte/
Datenschutzbeauftragter
(Telefon, E-Mail, Postanschrift)
Bundesstadt Bonn
Der Oberbürgermeister
Datenschutzbeauftragter
Thomas-Mann-Straße 2-4
53111 Bonn
Telefon: 0228 - 77 34 65
E-Mail: datenschutzbeauftragter@bonn.de
Zwecke der Datenverarbeitung
(Nennung der Hauptaufgaben, zum Beispiel
Erteilung und Entzug von Fahrerlaubnissen)
Gewährung finanzieller Zuwendungen aus dem Solidaritäts-Fonds für die
Unterstützung der Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner
Kultureinrichtungen sowie die Unterstützung von Kulturschaffenden aus
Bonn
Wesentliche Rechtsgrundlagen
(sowohl materiell-rechtlich wie auch
datenschutzrechtlich)
Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO i.V.m. § 3 Abs. 1 DSG NRW sowie die "Kriterien
für die Unterstützung der Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner
Kultureinrichtungen sowie die Unterstützung von Kulturschaffenden aus
Bonn"
Empfänger und Kategorien von
Empfängern der Daten
(im Regelfall)
Stadtkasse
Dauer der Speicherung und
Aufbewahrungsfristen
(aus rechtlichen Bestimmungen, wie zum
Beispiel Kassen-, Handels-, Steuerrecht
oder KGSt-Empfehlungen)
10 Jahre
Rechte der betroffenen Person
(allgemeine Aufzählung)
Betroffene Personen haben folgende Rechte, wenn die gesetzlichen und
persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
 Recht auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten
 Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten
 Recht auf Löschung oder Einschränkung der Datenverarbeitung
 Recht auf Widerspruch gegen die Datenverarbeitung wegen besonderer
Umstände
 Recht auf Beschwerde an die Aufsichtsbehörde wegen Datenschutz-
verstößen
Zuständige Aufsichtsbehörde
(Bezeichnung, Postanschrift, Telefon,
E-Mail, Homepage)
Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Kavallerierstraße 2-4
40213 Düsseldorf
Telefon 0211 – 384 24-0
Fax 0211 – 384 24-10
E-Mail poststelle@ldi.nrw.de
Internet www.ldi.nrw.deSeite 11 von 11

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Datenstand: 03.11.2026, 01:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de