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200140-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Änderung Zweitwohnungssteuer

Nummer
200140-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
18.05.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen 04.06.2020 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 01.09.2020 Entscheidung federführend
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  1. 200140 Änderung Zweitwohnungssteuer

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200140-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
28.01.2020
Änderung Zweitwohnungssteuer
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 04.06.2020 Empfehlung
Rat 18.06.2020 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes ist grundsätzlich die
gegenüber der Hauptwohnung quantitativ weniger genutzte Wohnung. Für
verheiratete oder Lebenspartnerschaft führende Personen ist Hauptwohnsitz
dort, wo sich der gemeinsame Wohnsitz befindet. Melderechtliche Ausnahmen
für Mandatsträger sind aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht ersichtlich.
Nach § 2 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer ist Zweitwohnung jede Wohnung, die
a) dem Eigentümer, Hauptmieter oder sonstigen Berechtigten als
Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient,(also die nicht
vorwiegend genutzte Wohnung)
b) der Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte unmittelbar oder
mittelbar ganz oder teilweise einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich
überlässt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder
c) jemand neben seiner Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes
zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen
Lebensbedarfs seiner Familie innehat.
Wird eine Wohnung von einer Person inne gehalten, die mit dieser Wohnung
nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des
Bundesmeldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit
Nebenwohnung zu melden hätte.
Maßgeblich für die Bestimmung, ob eine Wohnung Nebenwohnung im Sinne
der Zweitwohnungssteuersatzung ist oder nicht, ist also nicht die Anmeldung
mit Nebenwohnsitz, sondern die faktische Nutzung der Wohnung. Auch
Personen, die in Bonn nicht mit Nebenwohnsitz, oder gar nicht gemeldet sind
unterliegen der Zweitwohnungssteuer, sofern sie hier faktisch eine
Nebenwohnung innehaben. Auf die Gründe für das Innehaben dieser
Nebenwohnung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (z.B. OVG NRW,
Beschluss vom 08.11.2018, 14 A 650/17, ZKF 2019, Nr. 1, S. 19 ff.).
Die Anmeldung einer Nebenwohnung ist insofern lediglich ein starkes Indiz für
das Innehaben einer solchen Wohnung und löst eine Überprüfung der
Steuerpflicht durch das Kassen- und Steueramt aus, führt aber nicht
zwangsläufig zur Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer.Seite 1 von 2

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Personen, die faktisch ihren überwiegenden Aufenthalt in Bonn haben, sich
aber zur Beibehaltung eines Mandates in einer anderen Kommune hier nicht
mit Hauptwohnung anmelden möchten, haben tatsächlich eine Hauptwohnung
in Bonn und unterliegen demnach nicht der Zweitwohnungssteuer - auch wenn
ein Nebenwohnsitz angemeldet wurde.
Eine Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer würde nicht vorgenommen, da die
Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Allerdings würde von der betreffenden
Person das Melderecht nicht beachtet.
Hält sich ein/e solche/r Mandatsträger/in aber nicht überwiegend in Bonn auf,
hat hier also eine echte Nebenwohnung inne, dann unterliegt sie/er auch der
Zweitwohnungssteuer, so wie jede andere Person, die in Bonn eine
Nebenwohnung innehat. Die melderechtlich korrekte Anmeldung mit
Nebenwohnsitz ist in diesen Fällen im Hinblick auf das außerhalb gehaltene
Mandat unproblematisch. Hier würde hingegen eine generelle Befreiung von
Mandatsträgern von der Zweitwohnungssteuer nach Überzeugung der
Verwaltung zu einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gleichbehandlung
aller Steuerpflichtigen führen, da negative Auswirkungen im Hinblick auf die
Ausübung des Ehrenamtes nicht entstehen, denn in diesem Fall würde
tatsächlich eine Zweitwohnung in Bonn gehalten, was für das politische Mandat
aber unerheblich ist.
Tatsächlich hat es in Bonn seit Einführung der Zweitwohnungssteuer im Jahr
2011 erst einen relevanten Fall (auswärtiges Mandat) gegeben. In diesem Fall
wurde keine Steuerpflicht festgestellt.
Zu berücksichtigen ist zudem eine Ungleichbehandlung von sonstigen
ehrenamtlich tätigen Personen, die keine politischen Mandatsträger sind und
von der Steuerpflicht nicht befreit würden.
Die derzeitigen Satzungsregelungen wurden bisher vom zuständigen
Verwaltungsgericht bzw. Oberverwaltungsgericht stets bestätigt.
Veränderungen, die den Gleichbehandlungsgrundsatz betreffen, können die
bisher gefestigte Satzungsregelung gefährden und damit weitreichende
Konsequenzen haben.
Da die bestehende Satzung keine negativen Auswirkungen für Mandatsträger
enthält, sollte diese unverändert beibehalten werden.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 12:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de