200057-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Teilnahme von Beschäftigten der Verwaltung an Veranstaltungen der Fraktionen/ Parteien
Kerndaten
- Nummer
- 200057-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 19.02.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 200057-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: Ratsbüro Dezernat: Dez. OB 21.01.20 Teilnahme von Beschäftigten der Verwaltung an Veranstaltungen der Fraktionen/ Parteien Beratungsfolge Rat 26.03.2020 Kenntnisnahme Die Verwaltung nimmt zu der Großen Anfrage der BBB-Fraktion wie folgt Stellung: Mit Schreiben vom 10.04.2018 hat der Oberbürgermeister Regelungen zur Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung an Veranstaltungen der Fraktionen/Parteien erlassen. Mit Schreiben vom 20.01.2020 wurden von ihm diese Regelungen konkretisiert und eine Ausnahme für die Beigeordneten der Bundestadt klarstellend in den Regelkatalog aufgenommen. Diese Regelungen gelten auch unvermindert fort. Für Beigeordnete war eine Konkretisierung angebracht. Als kommunale Wahlbeamte im Sinne von § 71 Abs. 1 S.2 GO NW werden die Beigeordneten unmittelbar vom Rat gewählt. Nach § 68 Abs. 2 GO NW vertreten sie den Oberbürgermeister in ihnen Aufgaben. Als Wahlbeamte sind sie Spitzenbeamte mit einer aus der hauptamtlichen Verwaltung herausragenden und in den politischen Raum übergreifenden Stellung (siehe Kleerbaum/Palmen, § 71, III; vgl. auch Rehn/Cronauge, § 71, I1) und somit wie auch der Oberbürgermeister Schnittstelle zwischen Rat, Verwaltung und Politik. Nach alledem ist es nicht sach- und interessensgerecht, die Beigeordneten unter die im o.g. Schreiben getroffenen Regelungen fallen zu lassen. Damit obliegt es den Beigeordneten selbst zu entscheiden, an welchen Veranstaltungen von Fraktionen, Stadt- und Bezirksverordneten sie persönlich teilnehmen wollen. Gleiches gilt für die Teilnahme an öffentlichen Ortsterminen und Bürgerinformationsveranstaltungen, auch wenn deren Durchführung weder durch den Rat, noch einen Ausschuss oder eine Bezirksvertretung beschlossen wurde und deren Leitung nicht bei der Verwaltung oder bei der Bezirksbürgermeisterin (BBM) oder dem Bezirksbürgermeister liegt.Seite 1 von 2 Seite 2 Insofern bestand keine Veranlassung, die Teilnahme der Beigeordneten an den in der Großen Anfrage zitierten Veranstaltungen vom Oberbürgermeister genehmigen zu lassen. Eine Anzeige reichte aus. Bezogen auf die Teilnahme von Herrn Seelbach in Vertretung für Herrn Wiesner gab es eine Regelungslücke, die nun mit dem Schreiben vom 20.01.2020 behoben wurde. Somit wird ein solcher Fall zukünftig nicht mehr vorkommen. Die Teilnahme von Herrn Dick und Herrn Sperling an diesem Ortstermin, an dem neben Vertretern der CDU auch Vertreter der FDP teilgenommen haben, geschah in Vertretung des Oberbürgermeisters, zur Vorbereitung eines wenige Tage später stattfindenden Gesprächs mit den Anwohnern. Abschließend weist die Verwaltung darauf hin, dass die Anfrage der BBB-Fraktion mit Email vom 20.01.2020, also noch vor Einreichung der Großen Anfrage, vom Oberbürgermeister beantwortet wurde. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de