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200031-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Fahrbahnsanierung Vorgebirgsstraße zwischen Adolfstraße und Heerstraße

Nummer
200031-2 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
12.06.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sondersitzung der Bezirksvertretung Bonn 06.10.2020 Entscheidung federführend
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  1. 200031 Fahrbahnsanierung Vorgebirgsstraße zwischen Adolfstraße und Heerstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200031-2 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Fahrbahnsanierung Vorgebirgsstraße zwischen
Adolfstraße und Heerstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 16.06.2020 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Die Vorgebirgsstraße zwischen Adolfstraße und Heerstraße ist aus
beitragsrechtlicher Sicht als Haupterschließungsstraße einzustufen.
Nach § 4 Abs. 5 Ziffer 2 der KAG-Satzung sind Haupterschließungsstraßen
solche Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig
dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im
Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen.
Hauptverkehrsstraßen sind dagegen nach § 4 Abs. 5 Ziffer 3 der KAG-
Satzung solche Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr
oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-,
Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von
Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.
Nach der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen sind für die Funktion
einer Straße die Verkehrsplanung der Gemeinde, der auf entsprechender
Planung beruhende Ausbauzustand und die straßenverkehrsrechtliche
Einordnung maßgebend. Daneben können auch die tatsächlichen
Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein.
Die Vorgebirgsstraße zwischen Adolfstraße und Heerstraße genügt nach ihrem
Ausbauzustand nicht den an eine Hauptverkehrsstraße zu stellenden Anfor-
derungen. Sie weist keine Ausbaumerkmale auf, die die Zuordnung der Straße
in eine höhere Kategorie als die der Haupterschließungsstraße zulassen
könnte.
Anhaltspunkte für die Einstufung der Vorgebirgsstraße in o.a. Abschnitt als
Hauptverkehrs-straße ergeben sich auch nicht aus den tatsächlichen Verkehrs-
verhältnissen. Dieser Abschnitt der Vorgebirgsstraße ist eine Einbahnstraße
und nur in Richtung Maxstraße/ Heerstraße befahrbar. Es ist kein wesentlicher
überörtlicher Verbindungsverkehr gegeben. Der überörtliche
Durchgangsverkehr wird maßgeblich von der Autobahnausfahrt Bonn Zentrum
am Potsdamer Platz über den Heinrich-Böll-Ring in Richtung Innenstadt
geleitet.
Das Verwaltungsgericht Köln hat am 17.08.2018 im Rahmen eines
Klageverfahrens gegen eine Beitragserhebung nach § 8 KAG NRW
entschieden, dass es sich bei dem Lievelingsweg im Abschnitt vonSeite 1 von 2

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Angelbisstraße bis Mackestraße um eine Haupterschließungsstraße handelt.
Auch hier ist kein wesentlicher überörtlicher Verbindungsverkehr gegeben, da
dieser maßgeblich über den Nordzubringer geführt wird. Auch hier war kein
Raum für eine Einstufung als Hauptverkehrsstraße gegeben.
Nach ihrer Lage im Verkehrsnetz, ihrem Ausbauzustand und der
straßenverkehrsrechtlichen Einstufung dient die Vorgebirgsstraße in o.a.
Abschnitt überwiegend der Erschließung der anliegenden Grundstücke und
gleichzeitig dem Verkehr innerhalb der innenstadtnahen Stadtteile. Ihr kommt
aber nicht gleichzeitig und gleichgewichtig Bedeutung für durchgehenden
innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr zu. Insbesondere
ist die Vorgebirgsstraße in o.a. Abschnitt keine Bundes-, Land- oder
Kreisstraße.
Aus den vorstehend angeführten Gründen ist die Vorgebirgsstraße zwischen
Adolfstraße und Heerstraße als Haupterschließungsstraße im Sinne des § 4
Abs. 5 Ziffer 2 der KAG-Satzung einzustufen.
Entsprechend § 4 der KAG-Satzung ist der Anteil der Anlieger daher mit 50 %
für die Oberflächenentwässerung bei der Berechnung des zu verteilenden
Aufwandes zu berücksichtigen.
Die zu zahlenden Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG NRW werden sich nach
den Förderrichtlinien (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an
Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei
Straßenausbaumaßnahmen) um die Hälfte reduzieren. Die Stadt Bonn wird für
diese Maßnahme Fördermittel beim Land Nordrhein-Westfalen beantragen.
Dies ist nach den Förderrichtlinien erst dann möglich, wenn die straßenbauliche
Maßnahme abgeschlossen ist und alle Unternehmerrechnungen vorliegen. Auf
der Grundlage der tatsächlichen Kosten wird die Höhe des Landeszuschusses
ermittelt. Dieser Zuschuss wird den Beitragspflichtigen in vollem Umfang zu
Gute kommen.
Es wird frühzeitig eine Anliegerversammlung mit den von dem Vorhaben
betroffenen Grundstückeigentümerinnen und -eigentümern durchgeführt. Dort
werden dann die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten
vorgestellt.
Anlage/n
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