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200018-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Videoübertragung von Sitzungen der Bezirksvertretungen

Nummer
200018-2 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
06.02.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.05.2020 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 06.05.2020 Entscheidung federführend
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 24.11.2020 Entscheidung federführend
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 09.12.2020 Kenntnisnahme
  5. Sitzung des Rates 06.02.2020 Entscheidung federführend
  6. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 03.03.2020 Entscheidung federführend
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  1. 200018 Videoübertragung von Sitzungen der Bezirksvertretungen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200018-2 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
30 Amt für Recht, Versicherungen und Lastenausgleich
Dezernat:
Dez. II
Videoübertragung von Sitzungen der
Bezirksvertretungen
Beratungsfolge
Rat 06.02.2020 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Zunächst ist in Bezug auf die Frage nach einer möglichen Live-Übertragung der
Sitzungen der Bezirksvertretungen ins Internet (Live-Stream) festzustellen, dass eine
solche Übertragung rechtlich zulässig ist (sofern sämtliche Mitglieder der betreffenden
BV dem zustimmen). In Bezug auf die Bezirksvertretungen kann im Ergebnis nichts
Anderes gelten, als in Bezug auf den Rat. Die Mitglieder einer Bezirksvertretung, also
eines demokratisch gewählten politischen Gremiums, haben das gleiche Recht, sich
der Öffentlichkeit zu präsentieren wie die Ratsmitglieder.
Die Entscheidung, ob die Sitzungen einer Bezirksvertretung übertragen werden, hat
jede Bezirksvertretung in eigener Verantwortung selber zu treffen, da es sich hierbei
um eine ureigene Angelegenheit des Gremiums handelt. Zwar ergibt sich die
Zuständigkeit hierfür nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 GO NRW,
jedoch aus der Natur der Sache. Die Art und Weise wie eine Bezirksvertretung ihre
Sitzungen abhält und der Öffentlichkeit präsentiert, kann logischerweise nur ihr selbst
obliegen. Hingegen besteht diesbezüglich keine Zuständigkeit des Rates. Dieser ist
zuständig für die Gestaltung und Präsentation seiner eigenen Sitzungen und kann den
Bezirksvertretungen selbstverständlich nicht vorschreiben, ob diese ihre Sitzungen im
Internet übertragen dürfen oder nicht. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem
Umstand, dass durch die Live-Übertragung der Sitzungen der Bezirksvertretungen
Kosten verursacht werden. Der Rat ist verpflichtet, die Bezirksvertretungen mit
ausreichenden Haushaltsmitteln zu versorgen, so dass diese ihre Aufgaben
ordnungsgemäß erfüllen können. Wenn nun eine Bezirksvertretung beschließt, ihre
Sitzungen live im Internet zu übertragen, so handelt es sich hierbei um ein
berechtigtes Anliegen (Bürgernähe, direkte Demokratie, eigene Präsentation etc.),
welches durch den städtischen Haushalt zu finanzieren ist, sofern hierbei nicht völlig
unverhältnismäßige Kosten entstehen.
Aus den vorausgegangenen Ausführungen wird deutlich, dass weder der Rat noch die
Verwaltung dafür zuständig ist, einen entsprechenden Antrag in die Bezirksvertretung
einzubringen, sondern vielmehr die politischen Vertreter in der jeweiligen
Bezirksvertretung.
Würde man den vorliegenden Antrag als zulässig erachten, so könnte jede im Rat
vertretene Fraktion oder Gruppierung durch derartige Anträge (der Rat beauftragt dieSeite 1 von 2

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Verwaltung diese oder jene Beschlussvorlage in diese oder jene BV einzubringen)
Einfluss auf die Bezirksvertretungen nehmen, ohne in diesen vertreten zu sein. Dass
dies nicht richtig sein kann, ist augenscheinlich.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de