200018-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Videoübertragung von Sitzungen der Bezirksvertretungen
Kerndaten
- Nummer
- 200018-2 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 06.02.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 200018-2 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 30 Amt für Recht, Versicherungen und Lastenausgleich Dezernat: Dez. II Videoübertragung von Sitzungen der Bezirksvertretungen Beratungsfolge Rat 06.02.2020 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Zunächst ist in Bezug auf die Frage nach einer möglichen Live-Übertragung der Sitzungen der Bezirksvertretungen ins Internet (Live-Stream) festzustellen, dass eine solche Übertragung rechtlich zulässig ist (sofern sämtliche Mitglieder der betreffenden BV dem zustimmen). In Bezug auf die Bezirksvertretungen kann im Ergebnis nichts Anderes gelten, als in Bezug auf den Rat. Die Mitglieder einer Bezirksvertretung, also eines demokratisch gewählten politischen Gremiums, haben das gleiche Recht, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren wie die Ratsmitglieder. Die Entscheidung, ob die Sitzungen einer Bezirksvertretung übertragen werden, hat jede Bezirksvertretung in eigener Verantwortung selber zu treffen, da es sich hierbei um eine ureigene Angelegenheit des Gremiums handelt. Zwar ergibt sich die Zuständigkeit hierfür nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 GO NRW, jedoch aus der Natur der Sache. Die Art und Weise wie eine Bezirksvertretung ihre Sitzungen abhält und der Öffentlichkeit präsentiert, kann logischerweise nur ihr selbst obliegen. Hingegen besteht diesbezüglich keine Zuständigkeit des Rates. Dieser ist zuständig für die Gestaltung und Präsentation seiner eigenen Sitzungen und kann den Bezirksvertretungen selbstverständlich nicht vorschreiben, ob diese ihre Sitzungen im Internet übertragen dürfen oder nicht. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass durch die Live-Übertragung der Sitzungen der Bezirksvertretungen Kosten verursacht werden. Der Rat ist verpflichtet, die Bezirksvertretungen mit ausreichenden Haushaltsmitteln zu versorgen, so dass diese ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können. Wenn nun eine Bezirksvertretung beschließt, ihre Sitzungen live im Internet zu übertragen, so handelt es sich hierbei um ein berechtigtes Anliegen (Bürgernähe, direkte Demokratie, eigene Präsentation etc.), welches durch den städtischen Haushalt zu finanzieren ist, sofern hierbei nicht völlig unverhältnismäßige Kosten entstehen. Aus den vorausgegangenen Ausführungen wird deutlich, dass weder der Rat noch die Verwaltung dafür zuständig ist, einen entsprechenden Antrag in die Bezirksvertretung einzubringen, sondern vielmehr die politischen Vertreter in der jeweiligen Bezirksvertretung. Würde man den vorliegenden Antrag als zulässig erachten, so könnte jede im Rat vertretene Fraktion oder Gruppierung durch derartige Anträge (der Rat beauftragt dieSeite 1 von 2 Seite 2 Verwaltung diese oder jene Beschlussvorlage in diese oder jene BV einzubringen) Einfluss auf die Bezirksvertretungen nehmen, ohne in diesen vertreten zu sein. Dass dies nicht richtig sein kann, ist augenscheinlich. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de