191210-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Auswirkungen der Änderungen durch Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes seit 01.01.2020
Kerndaten
- Nummer
- 191210-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 28.01.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 191210-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Auswirkungen der Änderungen durch Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes seit 01.01.2020 Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen 11.02.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung wurde um Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1. Auf welche Weise(n) wurden Menschen mit Behinderung, die Leistungen nach dem SGB IX erhalten, durch das Sozialamt der Bundesstadt Bonn oder seitens des Landschaftsverbands Rheinland rechtzeitig und verständlich vorab über die im Rahmen der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes seit dem 01.01.2020 wirksamen Veränderungen informiert? Durch die Bundesstadt Bonn wurden die Leistungsberechtigten im Laufe des Jahres 2019 i.d.R. im Einzelfall schriftlich über die zum 01.01.2020 im Zusammenhang mit dem Bundesteilhabegesetz geänderten sachlichen Zuständigkeiten informiert. Beispielsweise wurden in den Fällen „Kinder in Pflegefamilien“ oder „Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen für den Personenkreis der über 65-jährigen“ oder der „Ambulanten Komplexförderung“ Schreiben verschickt mit Informationen, warum und wo zukünftig die Weitergewährung der Leistungen zu beantragen ist und dass ggfls. die Aktenvorgänge unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen an den Landschaftsverband Rheinland abgegeben werden. Darüber hinaus fanden insbesondere mit den Anbietern von Leistungen der Eingliederungshilfe rege persönliche oder telefonische Austausche zu diesem Thema statt. Am 18.09.2019 fand für die Fälle der Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen in ehemaligen stationären EinrichtungenSeite 1 von 5 Seite 2 (jetzt besondere Wohnformen) durch die Bundesstadt Bonn eine für alle Betroffenen öffentliche Informationsveranstaltung im Ratssaal im Rathaus Beuel statt. Seitens des Arbeitskreises „Teilhabe-Mit-Wirkung“ in dem Leistungsanbieter von Maßnahmen für Menschen mit einer psychischen Behinderung, Expertinnen und Experten in eigener Sache und die Koordinationsstelle für die Belange der Menschen mit Behinderung zusammenarbeiten, wurde am 10.10.2019 ebenfalls eine Informationsveranstaltung angeboten. Die Veranstaltung war in die „Woche für seelische Gesundheit eingebettet und hatte die „wesentlichen Neuerungen/Änderungen und Auswirkungen auf die Angebote im Bereich der Sozialpsychiatrie mit Schwerpunkt und Blick auf die Perspektive für Nutzer*innen (Betroffene) und deren Angehörige“ im Blick. Die Betreuungsstelle wendete sich mit einer weiteren Veranstaltung am 16.10.2019 insbesondere an die Bonner Berufsbetreuer. Die Veranstaltungen wurden durchweg rege besucht. Auch der Landschaftsverband Rheinland hat den betroffenen Personenkreis umfassend informiert. 2. Welche einzelnen „Schnittstellenproblematiken“, die sich durch den Wechsel von Zuständigkeiten im Zuge der Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen zum Lebensunterhalt ergeben, sind der Verwaltung bekannt? Wie ist der jeweilige Bearbeitungs- /Verhandlungsstand zur Lösung der Probleme? Eine der Schnittstellen ist die Problematik der Klärung der örtlichen Zuständigkeit. Nachdem der Landschaftsverband Rheinland für das gesamte Rheinland für die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen und den Leistungen zum Lebensunterhalt in Einrichtungen zuständig war, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von existenzsichernden Leistungen, für die nun die örtlichen Träger zuständig sind, nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) in einzelnen Städten oder Gemeinden. Der Landschaftsverband war zwar bemüht, zur Klärung bei der Ermittlung des g.A. zu unterstützen, dies ist aber leider nicht in allen Fällen gelungen. Dies liegt auch darin begründet, dass die Akten teilweise schon seit Jahrzehnten dort liefen. Die Ermittlung des g.A. gestaltet sich in vielen dieser Fälle ausgesprochen schwierig. Konnte die Ermittlung des g.A. bis Ende November nicht abgeschlossen werden, wurde von Seiten derSeite 2 von 5 Seite 3 Bundesstadt Bonn im Interesse der Leistungsberechtigten und zur Sicherung seines Lebensunterhalts dennoch die Hilfegewährung zum 01.01.2020 aufgenommen. Erst jetzt erfolgt die Auseinandersetzung zwecks Aktenabgabe mit den tatsachlich zuständigen Kommunen. Ein finanzieller Schaden ist hierdurch nicht entstanden, da es sich überwiegend um Grundsicherungsleistungen handelt, die durch den Bund erstattet werden. Leider haben nicht alle Städte und Gemeinden so agiert, was dazu geführt hat, dass in Bonn kurz vor Weihnachten noch etliche Abgabeanträge von anderen Gemeinden eingegangen sind, die teilweise nicht mehr rechtzeitig zum 01.01.2020 bearbeitet werden konnten. Die Kommunikation mit dem Landschaftsverband lief in diesen Fällen erfreulicherweise überwiegend gut. Eine weitere Schnittstelle lag in der durch den Gesetzgeber erst im Laufe des Monats Oktober 2019 endgültig und mehrmals geänderten Fassung des § 140 SGB XII. Der Landschaftsverband hat im Rahmen der durch ihn vorgenommenen Leistungsgewährung alle Rentenzahlungen auf sich übergeleitet, so dass den Leistungsberechtigten diese Renten, die jeweils erst zum Ende des Monats ausgezahlt werden, zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Januar 2020 nicht zur Verfügung standen. Der Bundestag hat am 18.10.2019 das „Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“ beschlossen, das weitere Änderungen und Präzisierungen zum BTHG 2020 enthält, der Bundesrat hat mittlerweile zugestimmt. Hiernach sind diese Rentenzahlungen nicht auf die existenzsichernden Leistungen für Januar 2020 anzurechnen. Nicht eindeutig war in diesem Zusammenhang, ob auch die Renten, die in diversen Fällen im Voraus gezahlt werden (also Ende Dezember 2019 für den Monat Januar 2020) ebenfalls nicht anzurechnen sind. In diesen Fällen wurden die Renten angerechnet, so dass es entweder zu keiner oder nur verminderten Auszahlung von Sozialhilfeleistungen gekommen ist. Zwischenzeitlich konnte diese Frage mit dem Landschaftsverband geklärt werden. Auch diese Renteneinkünfte werden noch vom Landschaftsverband vereinnahmt, so dass auch diesen Leistungsberechtigten keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen. Eine Neuberechnung des Leistungsanspruchs ist mittlerweile von hiesiger Seite erfolgt. 3. Ist der Verwaltung bekannt, ob es durch die zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz im Einzelnen zu besonderen sozialen Härten gekommen ist noch kommt? Wenn ja, welche Fallgruppen sind dies?Seite 3 von 5 Seite 4 Hierüber ist nichts bekannt geworden, was zum jetzigen Zeitpunkt darauf schließen lässt, dass die Umsetzung der 3. Reformstufe BTHG - zumindest was die Leistungsgewährung durch die Bundesstadt Bonn - betrifft, weitestgehend gut funktioniert hat. 4. Gibt es Seitens der Sozialverwaltung einen Ermessensspielraum, um mögliche entstehende Nachteile oder Ungerechtigkeiten zu vermeiden oder abzumildern? Wenn ja, wie ist dieser ausgestaltet? Ziel des Bundesteilhabegesetzes war insbesondere die Verbesserung der Gesamtsituation von Menschen mit Behinderungen. Auf Anhieb ist grundsätzlich nicht erkennbar, dass diesen Menschen Nachteile oder Ungerechtigkeiten widerfahren werden. Veränderungen werden die Menschen mit Behinderung und deren Angehörige insbesondere durch den Wechsel der Ansprechpartner bei Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des LVR als Träger der Eingliederungshilfe übergehen, bemerken. Hier hat der LVR eine Beratungsmöglichkeit durch Fallmanager auch in Bonn vor Ort gefunden. Wie bereits in der Vergangenheit dargestellt, werden sich durch die geänderten Vorschriften des BTHG und des Ausführungsgesetzes sowie den inzwischen abgeschlossenen Landesrahmenvertrag Auswirkungen auf die derzeit in Bonn angebotenen Leistungen zur Teilhabe für Menschen mit Behinderung ergeben (DS-Nr.: 1910229). Seitens der Landschaftsverbände wird in allen Bereichen eine landeseinheitliche Vorgehensweise angestrebt. Derzeit befindet sich die Sozialverwaltung im Gespräch mit den zuständigen Abteilungen im Sozial- und Jugenddezernat des LVR bezüglich der Übernahme der bisherigen Leistungen zur Teilhabe. Die Auswirkungen können derzeit noch nicht in Gänze abgeschätzt werden. Gemäß § 5 AG-SGB IX als Träger der Eingliederungshilfe und gemäß § 8 AG-SGB XII als Träger der Sozialhilfe gibt es den gesetzlichen Auftrag, Kooperationsvereinbarungen miteinander abzuschließen. Diese dienen der Zusammenarbeit und Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, auch hier sind die Gespräche mit dem LVR noch nicht abgeschlossen. Die Verwaltung wird die politischen Gremien jeweils auf dem Laufenden halten. In der kommenden Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 29.01.2020 wird mit einer Mitteilungsvorlage über die Auswirkungen aufSeite 4 von 5 Seite 5 die Jugendhilfe durch die Änderungen im Bundesteilhabegesetz (BTHG) informiert. (DS-Nr.: 191085). Anlage/n KeineSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de