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191199-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen der Stadt Bonn; kalkulatorische Kosten

Nummer
191199-2 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
23.04.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen 28.04.2020 Kenntnisnahme
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  1. 191199 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen der Stadt Bonn; kalkulatorische Kosten

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
191199-2 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Entwässerungs- und
Abwasserbeseitigungsanlagen der Stadt Bonn;
kalkulatorische Kosten
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 28.04.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Wie haben sich seit der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 die jeweiligen
Werte zum 1. eines jeden Jahres für die dort aufgeführten Positionen 1.2.3.4
„Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen“ (767.369.644,86 Euro)
und 4.2 „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen“ (593.272.463,86
Euro) entwickelt?
Antwort:
Die jeweiligen Werte der Bilanzpositionen 1.2.3.4 „Entwässerungs- und
Abwasserbeseitigungsanlagen“ sowie 4.2 „Verbindlichkeiten aus Krediten für
Investitionen“ wurden den Bilanzen aus den testierten und veröffentlichten
Jahresabschlüssen 2008 bis 2018 entnommen.
Jahresabschl
uss
1.2.3.4 „Entwässerungs- und
Abwasserbeseitigungsanlage
n“
Bilanzwert in EUR
4.2 „Verbindlichkeiten aus
Krediten für Investitionen“
Bilanzwert in EUR
2008 773.388.380,90 638.429.007,30
2009 786.565.639,55 605.191.696,04
2010 782.878.756,73 571.534.080,01
2011 776.162.739,53 719.232.143,11
2012 781.689.095,07 775.697.923,29
2013 768.940.685,67 753.315.570,69
2014 776.839.985,17 737.606.174,52
2015 773.938.142,95 795.446.173,49
2016 770.219.057,52 822.125.422,95
2017 767.120.921,78 947.394.695,17
2018 763.170.854,08 970.818.246,56Seite 1 von 6

Seite 2
In der Bilanzposition 1.2.3.4 „Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungs-
anlagen“ werden neben den Anlagen des Tiefbauamtes (zu einem geringen
Anteil) Anlagen ausgewiesen, die anderen Fachbereichen zugeordnet sind.
In der Bilanzposition 4.2 „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen“
werden Kredite nicht speziell für Anlagen des Tiefbauamtes ausgewiesen.
Grundsätzlich erfolgen Kreditaufnahmen zentral durch die Kämmerei für die
gesamte Stadtverwaltung und werden daher in diesem Geschäftsbereich
verbucht.
2. Wie haben sich im gleichen Zeitraum jeweils zum 1. eines jeden Jahres im
Vergleich zu Frage 1 die Erträge aus „kalkulatorischen Abschreibungen“ und
kalkulatorischen Zinsen“ entwickelt?
Antwort:
Die Entwicklung der Erträge der „kalkulatorischen Abschreibungen“ und
„kalkulatorischen Zinsen“ ist aus den Betriebsabrechnungen der Jahre 2008 bis
2018 entnommen und in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.
Jahre kalkulatorische
Abschreibungen in EUR
kalkulatorische
Zinsen in EUR
2008 22.017.603,86 28.326.773,35
2009 22.636.422,33 28.916.994,16
2010 23.182.296,42 30.948.974,89
2011 23.816.163,07 30.896.975,27
2012 24.766.158,23 31.598.836,91
2013 25.668.782,56 31.404.166,69
2014 26.701.953,36 31.611.107,15
2015 27.383.590,79 31.346.617,37
2016 27.566.028,88 31.283.472,39
2017 27.379.194,72 30.620.537,91
2018 27.041.165,31 30.143.292,73Seite 2 von 6

Seite 3
3. Wie hoch ist in der Gebührenkalkulation 2020 der Anteil der Kosten im
Vergleich zu den Gesamtkosten, der laut § 6 Abs. 2 KAG bei der Verzinsung
des aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachten Eigenkapitals außer
Acht zu lassen ist?
Antwort:
Zur Gebührenkalkulation 2020 liegen die zur Beantwortung der Frage
erforderlichen Kosten noch nicht vor. Die Beantwortung der Frage erfolgt daher
auf Grundlage der Gebührenberechnung 2018. Das Ergebnis für das Jahr 2018
ist analog auf die Gebührenkalkulation 2020 übertragbar.
Die gesamten Herstellkosten aller zu berücksichtigenden Bauwerke und
Anlagen im Jahr 2018 betragen 818.277.636,10 Euro.
In diesen Herstellkosten sind Beiträge und Zuschüsse Dritter in Höhe von
191.489.609,11 Euro enthalten.
Ihr Anteil an den Herstellkosten beträgt 23,4 %.
Die verbleibenden Herstellkosten betragen 626.788.026,99 Euro.
In der Gebührenkalkulation wird die Verzinsung der Herstellkosten in Form der
kalkulatorischen Zinsen berücksichtigt.
Bezogen auf die gesamten Herstellkosten betragen die kalkulatorischen Zinsen
39.356.779,02 Euro.
Der darin enthaltene Anteil der kalkulatorischen Zinsen aus Beiträgen und
Zuschüssen Dritter beträgt 9.213.486,29 Euro.
Dies entspricht ebenfalls einem Anteil von 23,4 %.
In der Gebührenberechnung bleibt dieser Anteil der kalkulatorischen Zinsen
aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter (Verzinsung) jedoch außer Acht.
Der Anteil der kalkulatorischen Zinsen aus den verbliebenen Herstellkosten
beträgt 30.143.292,73 Euro.
In der Gebührenberechnung werden daher nur diese kalkulatorischen Zinsen
berücksichtigt. Die Gesamtkosten der Gebührenkalkulation 2018 betragen
84.479.100,00 Euro.
Bei Berücksichtigung der kalkulatorischen Zinsen aus Beiträgen und
Zuschüssen Dritter in der Gebührenkalkulation 2018 würden die Gesamtkosten
stattdessen 93.692.586,29 Euro betragen.
Der Anteil der kalkulatorischen Zinsen aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter an
diesen Gesamtkosten beträgt 9,8 %.Seite 3 von 6

Seite 4
Durch die Außerachtlassung dieser kalkulatorischen Zinsen reduzieren sich die
Schmutzwassergebühr 2018 um 0,29 EUR je Kubikmeter Schmutzwasser auf
2,50 Euro
und die
Niederschlagswassergebühr 2018 um 0,15 EUR je Quadratmeter befestigte
Fläche auf 1,29 Euro.
4. Welcher Grundstückswert für die von der Stadt Bonn für die Einrichtungen
oder Anlagen bereitgestellten eigenen Grundstücke liegt der Berechnung des
Aufwandes nach § 6 Abs. 2 KAG (korrigiert nach Rückfrage beim Fragesteller)
insgesamt zugrunde und entspricht dieser Wert insbesondere bei Einrichtungen
und Anlagen, die nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 erstellt
wurden, dem städtischen Buchwert?
Antwort:
§ 6 Abs. 2 KAG:
Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Der Gebührenrechnung kann ein
Kalkulationszeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden.
Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb
der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb
dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zu den Kosten gehören auch Entgelte
für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der
mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen
sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei der
Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte
Eigenkapitalanteil außer Betracht. Soweit die Umsätze von Einrichtungen und
Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen, können die Gemeinden und
Gemeindeverbände die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegen.
Für die Gebührenkalkulation und -berechnung werden die in SAP der
kostenrechnenden Einrichtung „Stadtentwässerung“ zugeordneten
Grundstückswerte kalkulatorisch verzinst.
Die Grundstücke werden weder bilanziell noch kalkulatorisch abgeschrieben.
Für die Ermittlung der Grundstückswerte wurden in SAP die Anlagenklassen
21100, 22100, 23100, 24100, 31100, 32100, 33100, 34100 und 41000 für die
kostenrechnende Einrichtung Stadtentwässerung (KRE-Kennzeichen = 661T
oder 661V) ausgewertet.Seite 4 von 6

Seite 5
In der städtischen Bilanz sind diese Flurstücke mit Anschaffungskosten
8.279.260,66 Euro erfasst. Das entspricht dem Übernahmewert für die
Eröffnungsbilanz.
Im SAP-Bewertungsbereich für die Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen
liegen die Anschaffungskosten bei 8.035.799,10 Euro.
Die Differenz erklärt sich durch Zuwendungen und Beiträge Dritter, die bei der
Verzinsung nicht zu berücksichtigen sind.
5. Wie hoch ist in Bonn bei Einrichtungen oder Anlagen der in der
Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigte prozentuale wirtschaftliche Vorteil
der Allgemeinheit oder der Gemeinde im Vergleich zu den Städten Köln und
Münster, der laut § 8 Abs. 4 KAG (korrigiert nach Rückfrage beim Fragesteller)
bei der Ermittlung des Aufwandes außer Ansatz bleibt?
Antwort:
§ 8 Abs. 4 KAG:
Der Aufwand umfasst auch den Wert, den die von der Gemeinde oder dem
Gemeindeverband für die Einrichtung oder Anlage bereitgestellten eigenen
Grundstücke bei Beginn der Maßnahme haben. Er kann nach den tatsächlichen
Aufwendungen oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem
Gemeindeverband für gleichartige Einrichtungen oder Anlagen üblicherweise
durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen zu Grunde zu legen sind,
ermittelt werden. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen, die der
Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche
Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zu Grunde
gelegt werden (Anschlussbeitrag). Wenn die Einrichtungen oder Anlagen
erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde oder
dem Gemeindeverband selbst in Anspruch genommen werden, bleibt bei der
Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit
oder der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes entsprechender Betrag
außer Ansatz; Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts
anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrages und nur, soweit
sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.
Das veranschlagte Beitragsaufkommen soll den nach Satz 1 bis 4 ermittelten
Aufwand, der sonst von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst
aufzubringen wäre, einschließlich des Wertes der bereitgestellten eigenen
Grundstücke, nicht überschreiten und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in
der Regel decken. Wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragssatzung der
Aufwand noch nicht feststeht, braucht der Beitragssatz in der Satzung nicht
angegeben zu werden.
§ 8 KAG befasst sich mit den Beiträgen, die die Gemeinde als Ersatz des
Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher
Einrichtungen und Anlagen erheben kann.Seite 5 von 6

Seite 6
Die von der Stadt vereinnahmten Beiträge sind nach § 44 Abs. 5 KomHVO als
Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Eigenkapital und den
Rückstellungen anzusetzen. Die Buchung als Sonderposten erfolgt mit
Aktivierung des hergestellten Vermögensgegenstandes. Bis dahin werden die
Einnahmen unter den Verbindlichkeiten (erhaltene Anzahlungen) bilanziert.
Die Zuordnung des Sonderpostens aus den Beiträgen zu Anlagen der
kostenrechnenden Einrichtung Stadtentwässerung führt zu einer Minderung der
Zinsbasis (vgl. § 6 KAG). Auf diesem Wege beeinflussen die vereinnahmten
Ausbaubeiträge die Gebührenkalkulation.
Die Festsetzung der Beiträge erfolgt auf Grundlage der Satzung der Stadt Bonn
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche
Maßnahmen.
Nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung trägt die Stadt den Anteil des Aufwandes, der
auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit
entfällt. Höhe dieses Anteils ist von der Art der ausgebauten Straße abhängig.
Nach § 4 Abs. 3 der Satzung liegt der Anteil zwischen 20 und 70 Prozent.
Bei der Stadt Münster beträgt der Anteil 20 bis 60 Prozent und bei der Stadt
Köln 30 bis 70 Prozent.
Anlage/n
KeineSeite 6 von 6

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Datenstand: 03.11.2026, 07:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de