191199-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen der Stadt Bonn; kalkulatorische Kosten
Kerndaten
- Nummer
- 191199-2 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 23.04.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 191199-2 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen der Stadt Bonn; kalkulatorische Kosten Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 28.04.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Wie haben sich seit der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 die jeweiligen Werte zum 1. eines jeden Jahres für die dort aufgeführten Positionen 1.2.3.4 „Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen“ (767.369.644,86 Euro) und 4.2 „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen“ (593.272.463,86 Euro) entwickelt? Antwort: Die jeweiligen Werte der Bilanzpositionen 1.2.3.4 „Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen“ sowie 4.2 „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen“ wurden den Bilanzen aus den testierten und veröffentlichten Jahresabschlüssen 2008 bis 2018 entnommen. Jahresabschl uss 1.2.3.4 „Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlage n“ Bilanzwert in EUR 4.2 „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen“ Bilanzwert in EUR 2008 773.388.380,90 638.429.007,30 2009 786.565.639,55 605.191.696,04 2010 782.878.756,73 571.534.080,01 2011 776.162.739,53 719.232.143,11 2012 781.689.095,07 775.697.923,29 2013 768.940.685,67 753.315.570,69 2014 776.839.985,17 737.606.174,52 2015 773.938.142,95 795.446.173,49 2016 770.219.057,52 822.125.422,95 2017 767.120.921,78 947.394.695,17 2018 763.170.854,08 970.818.246,56Seite 1 von 6 Seite 2 In der Bilanzposition 1.2.3.4 „Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungs- anlagen“ werden neben den Anlagen des Tiefbauamtes (zu einem geringen Anteil) Anlagen ausgewiesen, die anderen Fachbereichen zugeordnet sind. In der Bilanzposition 4.2 „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen“ werden Kredite nicht speziell für Anlagen des Tiefbauamtes ausgewiesen. Grundsätzlich erfolgen Kreditaufnahmen zentral durch die Kämmerei für die gesamte Stadtverwaltung und werden daher in diesem Geschäftsbereich verbucht. 2. Wie haben sich im gleichen Zeitraum jeweils zum 1. eines jeden Jahres im Vergleich zu Frage 1 die Erträge aus „kalkulatorischen Abschreibungen“ und kalkulatorischen Zinsen“ entwickelt? Antwort: Die Entwicklung der Erträge der „kalkulatorischen Abschreibungen“ und „kalkulatorischen Zinsen“ ist aus den Betriebsabrechnungen der Jahre 2008 bis 2018 entnommen und in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Jahre kalkulatorische Abschreibungen in EUR kalkulatorische Zinsen in EUR 2008 22.017.603,86 28.326.773,35 2009 22.636.422,33 28.916.994,16 2010 23.182.296,42 30.948.974,89 2011 23.816.163,07 30.896.975,27 2012 24.766.158,23 31.598.836,91 2013 25.668.782,56 31.404.166,69 2014 26.701.953,36 31.611.107,15 2015 27.383.590,79 31.346.617,37 2016 27.566.028,88 31.283.472,39 2017 27.379.194,72 30.620.537,91 2018 27.041.165,31 30.143.292,73Seite 2 von 6 Seite 3 3. Wie hoch ist in der Gebührenkalkulation 2020 der Anteil der Kosten im Vergleich zu den Gesamtkosten, der laut § 6 Abs. 2 KAG bei der Verzinsung des aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachten Eigenkapitals außer Acht zu lassen ist? Antwort: Zur Gebührenkalkulation 2020 liegen die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Kosten noch nicht vor. Die Beantwortung der Frage erfolgt daher auf Grundlage der Gebührenberechnung 2018. Das Ergebnis für das Jahr 2018 ist analog auf die Gebührenkalkulation 2020 übertragbar. Die gesamten Herstellkosten aller zu berücksichtigenden Bauwerke und Anlagen im Jahr 2018 betragen 818.277.636,10 Euro. In diesen Herstellkosten sind Beiträge und Zuschüsse Dritter in Höhe von 191.489.609,11 Euro enthalten. Ihr Anteil an den Herstellkosten beträgt 23,4 %. Die verbleibenden Herstellkosten betragen 626.788.026,99 Euro. In der Gebührenkalkulation wird die Verzinsung der Herstellkosten in Form der kalkulatorischen Zinsen berücksichtigt. Bezogen auf die gesamten Herstellkosten betragen die kalkulatorischen Zinsen 39.356.779,02 Euro. Der darin enthaltene Anteil der kalkulatorischen Zinsen aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter beträgt 9.213.486,29 Euro. Dies entspricht ebenfalls einem Anteil von 23,4 %. In der Gebührenberechnung bleibt dieser Anteil der kalkulatorischen Zinsen aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter (Verzinsung) jedoch außer Acht. Der Anteil der kalkulatorischen Zinsen aus den verbliebenen Herstellkosten beträgt 30.143.292,73 Euro. In der Gebührenberechnung werden daher nur diese kalkulatorischen Zinsen berücksichtigt. Die Gesamtkosten der Gebührenkalkulation 2018 betragen 84.479.100,00 Euro. Bei Berücksichtigung der kalkulatorischen Zinsen aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter in der Gebührenkalkulation 2018 würden die Gesamtkosten stattdessen 93.692.586,29 Euro betragen. Der Anteil der kalkulatorischen Zinsen aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter an diesen Gesamtkosten beträgt 9,8 %.Seite 3 von 6 Seite 4 Durch die Außerachtlassung dieser kalkulatorischen Zinsen reduzieren sich die Schmutzwassergebühr 2018 um 0,29 EUR je Kubikmeter Schmutzwasser auf 2,50 Euro und die Niederschlagswassergebühr 2018 um 0,15 EUR je Quadratmeter befestigte Fläche auf 1,29 Euro. 4. Welcher Grundstückswert für die von der Stadt Bonn für die Einrichtungen oder Anlagen bereitgestellten eigenen Grundstücke liegt der Berechnung des Aufwandes nach § 6 Abs. 2 KAG (korrigiert nach Rückfrage beim Fragesteller) insgesamt zugrunde und entspricht dieser Wert insbesondere bei Einrichtungen und Anlagen, die nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 erstellt wurden, dem städtischen Buchwert? Antwort: § 6 Abs. 2 KAG: Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Der Gebührenrechnung kann ein Kalkulationszeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zu den Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Soweit die Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen, können die Gemeinden und Gemeindeverbände die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegen. Für die Gebührenkalkulation und -berechnung werden die in SAP der kostenrechnenden Einrichtung „Stadtentwässerung“ zugeordneten Grundstückswerte kalkulatorisch verzinst. Die Grundstücke werden weder bilanziell noch kalkulatorisch abgeschrieben. Für die Ermittlung der Grundstückswerte wurden in SAP die Anlagenklassen 21100, 22100, 23100, 24100, 31100, 32100, 33100, 34100 und 41000 für die kostenrechnende Einrichtung Stadtentwässerung (KRE-Kennzeichen = 661T oder 661V) ausgewertet.Seite 4 von 6 Seite 5 In der städtischen Bilanz sind diese Flurstücke mit Anschaffungskosten 8.279.260,66 Euro erfasst. Das entspricht dem Übernahmewert für die Eröffnungsbilanz. Im SAP-Bewertungsbereich für die Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen liegen die Anschaffungskosten bei 8.035.799,10 Euro. Die Differenz erklärt sich durch Zuwendungen und Beiträge Dritter, die bei der Verzinsung nicht zu berücksichtigen sind. 5. Wie hoch ist in Bonn bei Einrichtungen oder Anlagen der in der Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigte prozentuale wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde im Vergleich zu den Städten Köln und Münster, der laut § 8 Abs. 4 KAG (korrigiert nach Rückfrage beim Fragesteller) bei der Ermittlung des Aufwandes außer Ansatz bleibt? Antwort: § 8 Abs. 4 KAG: Der Aufwand umfasst auch den Wert, den die von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für die Einrichtung oder Anlage bereitgestellten eigenen Grundstücke bei Beginn der Maßnahme haben. Er kann nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für gleichartige Einrichtungen oder Anlagen üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen zu Grunde zu legen sind, ermittelt werden. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zu Grunde gelegt werden (Anschlussbeitrag). Wenn die Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst in Anspruch genommen werden, bleibt bei der Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes entsprechender Betrag außer Ansatz; Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrages und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden. Das veranschlagte Beitragsaufkommen soll den nach Satz 1 bis 4 ermittelten Aufwand, der sonst von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst aufzubringen wäre, einschließlich des Wertes der bereitgestellten eigenen Grundstücke, nicht überschreiten und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in der Regel decken. Wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragssatzung der Aufwand noch nicht feststeht, braucht der Beitragssatz in der Satzung nicht angegeben zu werden. § 8 KAG befasst sich mit den Beiträgen, die die Gemeinde als Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erheben kann.Seite 5 von 6 Seite 6 Die von der Stadt vereinnahmten Beiträge sind nach § 44 Abs. 5 KomHVO als Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen anzusetzen. Die Buchung als Sonderposten erfolgt mit Aktivierung des hergestellten Vermögensgegenstandes. Bis dahin werden die Einnahmen unter den Verbindlichkeiten (erhaltene Anzahlungen) bilanziert. Die Zuordnung des Sonderpostens aus den Beiträgen zu Anlagen der kostenrechnenden Einrichtung Stadtentwässerung führt zu einer Minderung der Zinsbasis (vgl. § 6 KAG). Auf diesem Wege beeinflussen die vereinnahmten Ausbaubeiträge die Gebührenkalkulation. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt auf Grundlage der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen. Nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung trägt die Stadt den Anteil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt. Höhe dieses Anteils ist von der Art der ausgebauten Straße abhängig. Nach § 4 Abs. 3 der Satzung liegt der Anteil zwischen 20 und 70 Prozent. Bei der Stadt Münster beträgt der Anteil 20 bis 60 Prozent und bei der Stadt Köln 30 bis 70 Prozent. Anlage/n KeineSeite 6 von 6
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