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191199 · Große Anfrage

Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen der Stadt Bonn; kalkulatorische Kosten

Nummer
191199
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
13.01.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen 28.04.2020 Kenntnisnahme
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Untergeordnet

  1. 191199-1 ST Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen der Stadt Bonn; kalkulatorische Kosten
  2. 191199-2 ST Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen der Stadt Bonn; kalkulatorische Kosten

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Große Anfrage
öffentlich
191199
Entwässerungs- und
Abwasserbeseitigungsanlagen der Stadt Bonn;
kalkulatorische Kosten
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 04.02.2020 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. Wie haben sich seit der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008
(https://intranet.bonn.de/medien-global/amt-20-und-
21/Eroeffnungsbilanz_zum_1._Januar_2008.pdf ) die jeweiligen Werte zum 1.
eines jeden Jahres für die dort aufgeführten Positionen 1.2.3.4
„Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen“ (767.369.644,86 Euro)
und 4.2 „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen“ (592.272.463,86
Euro) entwickelt?
2. Wie haben sich im gleichen Zeitraum jeweils zum 1. eines jeden Jahres im
Vergleich zu Frage 1 die Erträge aus „kalkulatorischer Abschreibung“ und
„kalkulatorischem Zins“ entwickelt?
3. Wie hoch ist in der Gebührenkalkulation 2020 der Anteil der Kosten im
Vergleich zu den Gesamtkosten, der laut § 6 Abs. 2 KAG bei der Verzinsung
des aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachten Eigenkapitalanteils
außer Acht zu lassen ist?
4. Welcher Grundstückswert für die von der Stadt Bonn für die Einrichtungen
oder Anlagen bereitgestellten eigenen Grundstücke liegt der Berechnung des
Aufwandes nach § 6 Abs. 4 insgesamt zugrunde und entspricht dieser Wert
insbesondere bei Einrichtungen und Anlagen, die nach Aufstellung der
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 erstellt wurden, dem städtischen Buchwert?
5. Wie hoch ist in Bonn bei Einrichtungen oder Anlagen der in der
Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigte prozentuale wirtschaftliche Vorteil
der Allgemeinheit oder der Gemeinde im Vergleich zu den Städten Köln und
Münster, der laut § 6 Abs. 4 KAG bei der Ermittlung des Aufwandes außer
Ansatz bleibt?
Begründung
Erfolgt mündlich.
Anlage/n
Fragesteller/in:
Bürger Bund Bonn, Marcel SchmittSeite 1 von 2

Seite 2
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 21:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de