191133-1 · Dringlichkeitsentscheidung OB
41. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 191133-1
- Art
- Dringlichkeitsentscheidung OB
- Veröffentlicht
- 31.03.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Genehmigung
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Dringlichkeitsentscheidung OB öffentlich 191133-1 Der Oberbürgermeister Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II 41. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat 07.05.2020 Genehmigung Begründung der Dringlichkeit: Die notwendige Änderungssatzung muss zum 01.04.2020 in Kraft treten. Durch die Ausfalle der Sitzung des Finanzausschusses am 24.03.2020 und der Ratssitzung 26.03.2020 ist dies nur über Dringlichkeitsentscheidung zu erreichen. Beschlussvorschlag Die 41. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung In der 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn fehlt irrtümlich der Tarif 1.7.3 „Pilot 14 tägl. Abfuhr Altpapier (12 zusätzliche Leerungen pro Jahr)“. Dieser Service wird aber weiterhin von bonnorange AöR angeboten und muss mit dem gegenüber 2019 unveränderten Gebührensatz von 180,96 EUR nach wie vor in der Gebührenordnung aufgeführt werden. Darüber hinaus wurden in der Beschlussfassung der 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Anlage 3 zu Drucksache Nr. 190455) sämtliche Tarif- Nummern 3 „Wert- und Schadstoffsammelstellen für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus Kleingewerbe- und Dienstleitungsbetrieben jeSeite 1 von 6 Seite 2 kg“ fälschlich in der Version von 2018 aufgeführt. Dieser Fehler muss ebenfalls bereinigt werden. Auch für diese Sondertarife ergibt sich gegenüber 2019 keine Änderung. 23.03.2020/31.03.2020 gez. Sridharan gez. Schmidt Datum Oberbürgermeister Stadtverordnete/r Anlage/n 1 Abfall 2020 Anlage 1_Satzung (öffentlich) 2 Abfall 2020 Anlage 2 Synopse (öffentlich)Seite 2 von 6 Anlage 1 41. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn hat mit einem Ratsmitglied gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 GO NRW im Wege der Dringlichkeit am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.666/ SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV.NRW. S. 202) und der §§ 1, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV.NRW. S. 90), in Verbindung mit der Satzung der bonnorange- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung) vom 18. Dezember 2012 (ABl. S. 1237), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Dezember 2017 (ABl. S. 2084) sowie mit der Satzung für den Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK) vom 24. November 2008 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln S. 427), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. August 2017 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln 2018 S. 33), folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom 02. September 1987 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 295), zuletzt geändert durch die Satzung vom 17. Dezember 2019 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1108), wird wie folgt geändert: „Der Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn erhält folgende Fassung: Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage Gebühre/EUR 1 Abfallentsorgung von angeschlossenen Grundstücken 1.1 Abfallentsorgung durch wöchentlich ein- oder mehrmalige Abfuhr 1.1.1 Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei einem Gefäß mit einem Inhalt von 1.100 l jährlich 660 l jährlich ohne Eigen- kompostierung 3.274,70 1.964,82 mit Eigen- kompostierung 2.947,23 1.768,34 1.1.2 Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfachtSeite 3 von 6 Anlage 1 1.2 1.2.1 Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr der Restmülltonne Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt von 240 l jährlich 120 l jährlich 110 l jährlich 100 l jährlich 90 l jährlich 80 l jährlich 70 l jährlich 60 l jährlich 40 l jährlich ohne Eigen- kompostierung 357,24 178,62 163,74 148,85 133,97 119,07 104,20 89,31 59,54 mit Eigen- kompostierung 321,50 160,75 147,36 133,97 120,57 107,17 93,78 80,38 53,59 1.2.2 Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der Restmülltonne werden die unter der Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. 1.3 Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern (längstens bis zu 9 Monaten) 1.3.1 je Abfuhr 1/52 der unter Tarif Nr. 1.1.1 genannten Gebühr bzw. 1/26 der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühr 1.3.2 zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend der Gefäßgröße bis zu 240 l über 240 l 3,96 15,08 1.4 je Beistellsack bei einem Inhalt von 70 l 3,50 1.5 1.5.1 1.5.2 1.6 1.6.1 1.6.2 Sonderausstattung Abschließbare Gefäße Einmalige Gebühr für die Bereitstellung abschließbarer Gefäße je Gefäß Zuggeschirr für Großbehälter Abfallentsorgung von Unterflurcontainern Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr mit einem Inhalt von 5 m³ jährlich 4 m³ jährlich 3 m³ jährlich 2 m³ jährlich Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer werden die unter der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. 30,00 170,20 ohne Eigen- kompostierung 3.721,25 2.977,00 2.232,75 1.488,50 mit Eigen- kompostierung 3.349,13 2.679,30 2.009,48 1.339,65Seite 4 von 6 Anlage 1 Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage Gebühr/EUR 1.7 1.7.1 Sonderleistungen Vollservice für Altpapiersammelgefäße (12 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von 1.100 l jährlich 660 l jährlich 240 l jährlich 20,90 20,90 10,43 1.7.2 1.7.3 Vollservice für Biosammelgefäße (24 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von 1.100 l jährlich 660 l jährlich 120 l jährlich Pilotprojekt 14-tägl. Abfuhr Altpapier (12 zusätzliche Leerungen pro Jahr) 41,70 41,70 20,90 180,96 2 Abfallentsorgungsanlage 2.1 Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung abhängig vom Gewicht 2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten bis 200 kg pauschal 21,41 2.1.2 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten über 200 kg je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt) 142,75 2.2 2.2.1 2.2.2 je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung unabhängig vom Gewicht PKW-Kofferraumladung PKW-Kofferraumladung und Anhänger 15,00 30,00 3 Wert- und Schadstoffsammelstellen für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg 3.1 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten (AVV 20 01 27) 0,44 3.2 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen (AVV 20 01 28) 0,30 3.3 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern, einschließlich Halonen (AVV 16 05 04) 1,43 3.4 Lösemittel (AVV 20 01 13) 0,52 3.5 Pestizide (AVV 20 01 19) 1,43 3.6 Säuren (AVV 20 01 14) 1,43 3.7 Laugen (AVV 20 01 15) 1,43 3.8 Fotochemikalien (AVV 20 01 17) 1,07 3.9 Öle und Fette (AVV 20 01 26) 0,44 3.10 Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (AVV 16 05 08) 2,38Seite 5 von 6 Anlage 1 3.11 3.12 3.13 Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (AVV 15 01 10) Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (AVV 16 05 07) Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten (AVV 16 02 09) 1,90 3,09 4,76 Es ist mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten.“ Artikel II Diese Satzung tritt am 1. April 2020 in Kraft.Seite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 08:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de