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191133 · Beschlussvorlage

41. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn

Nummer
191133
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
22.01.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 12.03.2020 Empfehlung
  2. Sitzung noch nicht verknüpft Empfehlung
  3. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 191133-1 41. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn

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Beschlussvorlage
öffentlich
191133
41. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 12.03.2020 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 24.03.2020 Empfehlung
Rat 26.03.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 41. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über
die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn wird in
der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
In der 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
fehlt irrtümlich der Tarif 1.7.3 „Pilot 14 tägl.
Abfuhr Altpapier (12 zusätzliche Leerungen pro
Jahr)“. Dieser Service wird aber weiterhin von
bonnorange AöR angeboten und muss mit dem gegenüber
2019 unveränderten Gebührensatz von 180,96 EUR nach
wie vor in der Gebührenordnung aufgeführt werden.
Darüber hinaus wurden in der Beschlussfassung der 40.
Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die
Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Anlage 3 zu
Drucksache Nr. 190455) sämtliche Tarif-Nummern 3
„Wert- und Schadstoffsammelstellen für die Annahme
von gefährlichen Abfällen aus Kleingewerbe- und
Dienstleitungsbetrieben je kg“ fälschlich in der
Version von 2018 aufgeführt. Dieser Fehler muss
ebenfalls bereinigt werden.
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt Dezernat:
Dez. IISeite 1 von 9

Seite 2
Auch für diese Sondertarife ergibt sich gegenüber
2019 keine Änderung.
Anlage/n
1 Abfall 2020 Anlage 1 Satzung (öffentlich)
2 Abfall 2020 Anlage 2 Synopse (öffentlich)Seite 2 von 9

Anlage 1
41. Satzung
zur Änderung der Gebührenordnung
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.666/ SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 11. April 2019 (GV.NRW. S. 202) und der §§ 1, 4, 6 und 7 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.
NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23.
Januar 2018 (GV.NRW. S. 90), in Verbindung mit der Satzung der bonnorange- Anstalt des
öffentlichen Rechts (AöR) über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt
Bonn (Abfallsatzung) vom 18. Dezember 2012 (ABl. S. 1237), zuletzt geändert durch
Satzung vom 18. Dezember 2017 (ABl. S. 2084) sowie mit der Satzung für den
Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK) vom 24. November 2008
(Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln S. 427), zuletzt geändert durch Satzung vom 30.
August 2017 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln 2018 S. 33), folgende Satzung
beschlossen:
Artikel I
Die Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom 02.
September 1987 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 295), zuletzt geändert durch die Satzung vom
17. Dezember 2019 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1108), wird wie folgt geändert:
„Der Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt
Bonn erhält folgende Fassung:
Tarif-
Nr. Bemessungsgrundlage Gebühre/EUR
1 Abfallentsorgung von angeschlossenen
Grundstücken
1.1 Abfallentsorgung durch wöchentlich ein- oder
mehrmalige Abfuhr
1.1.1 Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei
einem Gefäß mit einem Inhalt von
1.100 l jährlich
660 l jährlich
ohne Eigen-
kompostierung
3.274,70
1.964,82
mit Eigen-
kompostierung
2.947,23
1.768,34
1.1.2 Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter
Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühren entsprechend der
Anzahl der Abfuhren vervielfachtSeite 3 von 9

Anlage 1
1.2
1.2.1
Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr
der Restmülltonne
Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß
mit einem Inhalt von
240 l jährlich
120 l jährlich
110 l jährlich
100 l jährlich
90 l jährlich
80 l jährlich
70 l jährlich
60 l jährlich
40 l jährlich
ohne Eigen-
kompostierung
357,24
178,62
163,74
148,85
133,97
119,07
104,20
89,31
59,54
mit Eigen-
kompostierung
321,50
160,75
147,36
133,97
120,57
107,17
93,78
80,38
53,59
1.2.2 Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der
Restmülltonne werden die unter der Tarif-Nr. 1.2.1
genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der
Abfuhren vervielfacht.
1.3 Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern
(längstens bis zu 9 Monaten)
1.3.1 je Abfuhr 1/52 der unter Tarif Nr. 1.1.1 genannten
Gebühr bzw. 1/26 der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten
Gebühr
1.3.2 zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend
der Gefäßgröße
bis zu 240 l
über 240 l
3,96
15,08
1.4 je Beistellsack bei einem Inhalt von
70 l 3,50
1.5
1.5.1
1.5.2
1.6
1.6.1
1.6.2
Sonderausstattung
Abschließbare Gefäße
Einmalige Gebühr für die Bereitstellung
abschließbarer Gefäße
je Gefäß
Zuggeschirr für Großbehälter
Abfallentsorgung von Unterflurcontainern
Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr
mit einem Inhalt von
5 m³ jährlich
4 m³ jährlich
3 m³ jährlich
2 m³ jährlich
Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer
werden die unter der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten
Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren
vervielfacht.
30,00
170,20
ohne Eigen-
kompostierung
3.721,25
2.977,00
2.232,75
1.488,50
mit Eigen-
kompostierung
3.349,13
2.679,30
2.009,48
1.339,65Seite 4 von 9

Anlage 1
Tarif-
Nr. Bemessungsgrundlage Gebühr/EUR
1.7
1.7.1
Sonderleistungen
Vollservice für Altpapiersammelgefäße
(12 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
1.100 l jährlich
660 l jährlich
240 l jährlich
20,90
20,90
10,43
1.7.2
1.7.3
Vollservice für Biosammelgefäße
(24 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
1.100 l jährlich
660 l jährlich
120 l
jährlich
Pilotprojekt 14-tägl. Abfuhr Altpapier
(12 zusätzliche Leerungen pro Jahr)
41,70
41,70
20,90
180,96
2 Abfallentsorgungsanlage
2.1 Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der
Gebührenordnung abhängig vom Gewicht
2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten
bis 200 kg pauschal 21,41
2.1.2 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten
über 200 kg
je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt) 142,75
2.2
2.2.1
2.2.2
je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der
Gebührenordnung unabhängig vom Gewicht
PKW-Kofferraumladung
PKW-Kofferraumladung und Anhänger
15,00
30,00
3 Wert- und Schadstoffsammelstellen für die
Annahme von gefährlichen Abfällen aus
Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg
3.1 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die
gefährliche Stoffe enthalten (AVV 20 01 27)
0,44
3.2 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit
Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen (AVV
20 01 28)
0,30
3.3 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in
Druckbehältern, einschließlich Halonen (AVV 16 05
04)
1,43
3.4 Lösemittel (AVV 20 01 13) 0,52
3.5 Pestizide (AVV 20 01 19) 1,43
3.6 Säuren (AVV 20 01 14) 1,43
3.7 Laugen (AVV 20 01 15) 1,43
3.8 Fotochemikalien (AVV 20 01 17) 1,07
3.9 Öle und Fette (AVV 20 01 26) 0,44
3.10 Gebrauchte organische Chemikalien, die aus
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 08)
2,38Seite 5 von 9

Anlage 1
3.11
3.12
3.13
Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe
enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt
sind (AVV 15 01 10)
Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 07)
Transformatoren und Kondensatoren, die PCB
enthalten (AVV 16 02 09)
1,90
3,09
4,76
Es ist mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 1. April 2020 in Kraft.Seite 6 von 9

Anlage 2
Tarif-
Nr. Bemessungsgrundlage Tarif-
Nr. Bemessungsgrundlage
1 1
1.1 1.1
1.1.1 ohne EK mit EK 1.1.1 ohne EK mit EK
1.100l jährlich 3.274,70 2.947,23 1.100l jährlich 3.274,70 2.947,23
660l jährlich 1.964,82 1.768,34 660l jährlich 1.964,82 1.768,34
1.1.2 1.1.2
1.2 1.2
1.2.1 ohneEK mit EK 1.2.1 ohneEK mit EK
240 l jährlich 357,24 321,50 240 l jährlich 357,24 321,50
120 l jährlich 178,62 160,75 120 l jährlich 178,62 160,75
110 l jährlich 163,74 147,36 110 l jährlich 163,74 147,36
100 l jährlich 148,85 133,97 100 l jährlich 148,85 133,97
90 l jährlich 133,97 120,57 90 l jährlich 133,97 120,57
80 l jährlich 119,07 107,17 80 l jährlich 119,07 107,17
70 l jährlich 104,20 93,78 70 l jährlich 104,20 93,78
60 l jährlich 89,31 80,38 60 l jährlich 89,31 80,38
40 l jährlich 59,54 53,59 40 l jährlich 59,54 53,59
1.2.2 1.2.2
1.3 1.3
1.3.1 1.3.1
1.3.2 1.3.2
bis zu 240 l 3,96 bis zu 240 l 3,96
über 240 l 15,08 über 240 l 15,08
1.4 je Beistellsack bei einem Inhalt von 1.4 je Beistellsack bei einem Inhalt von
70 l 3,50 70 l 3,50
1.5 1.5
1.5.1 Abschließbare Gefäße 1.5.1 Abschließbare Gefäße
je Gefäß 30,00 je Gefäß 30,00
1.5.2 Zuggeschirr für Großbehälter 170,20 1.5.2 Zuggeschirr für Großbehälter 170,20
Einmalige Gebühr für die Bereitstellung abschließbarer GefäßeEinmalige Gebühr für die Bereitstellung abschließbarer Gefäße
Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei einem Gefäß mit
einem Inhalt von
Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter Tarif-Nr. 1.1.1
genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren
vervielfacht.
Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter Tarif-Nr. 1.1.1
genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren
vervielfacht.
Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr der
Restmülltonne
Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr der
Restmülltonne
Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei einem Gefäß mit
einem Inhalt von
Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der Restmülltonne werden die
unter der Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühren entsprechend der
Anzahl der Abfuhren vervielfacht.
Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern (längstens bis
zu 9 Monaten)
Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern (längstens bis
zu 9 Monaten)
Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt
von
Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt
von
Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der Restmülltonne werden die
unter der Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühren entsprechend der
Anzahl der Abfuhren vervielfacht.
Gebühr/EUR Gebühr/EUR
Abfallentsorgung von angeschlossenen Grundstücken Abfallentsorgung von angeschlossenen Grundstücken
Abfallentsorgung durch wöchentlich ein- oder mehrmalige Abfuhr Abfallentsorgung durch wöchentlich ein- oder mehrmalige Abfuhr
alte Fassung neue Fassung
in der Bundesstadt Bonnin der Bundesstadt Bonn
Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung
je Abfuhr 1/52 der unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühr bzw. 1/26
der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühr
je Abfuhr 1/52 der unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühr bzw. 1/26
der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühr
Sonderausstattung Sonderausstattung
zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend der Gefäßgröße zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend der Gefäßgröße
Seite 1 von 3 Unterstreichungen in der neuen Fassung
kennzeichnen die ÄnderungenSeite 7 von 9

Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
Tarif-
Nr. Bemessungsgrundlage Tarif-
Nr. Bemessungsgrundlage
1.6 1.6
1.6.1 1.6.1
5 m³ jährlich 3.721,25 3.349,13 5 m³ jährlich 3.721,25 3.349,13
4 m³ jährlich 2.977,00 2.679,30 4 m³ jährlich 2.977,00 2.679,30
3 m³ jährlich 2.232,75 2.009,48 3 m³ jährlich 2.232,75 2.009,48
2 m³ jährlich 1.488,50 1.339,65 2 m³ jährlich 1.488,50 1.339,65
1.6.2 1.6.2
1.7 Sonderleistungen 1.7 Sonderleistungen
1.7.1 1.7.1
1.100 l jährlich 20,90 1.100 l jährlich 20,90
660 l jährlich 20,90 660 l jährlich 20,90
240 l jährlich 10,43 240 l jährlich 10,43
1.7.2 1.7.2
1.100 l jährlich 41,70 1.100 l jährlich 41,70
660 l jährlich 41,70 660 l jährlich 41,70
120 l jährlich 20,90 120 l jährlich 20,90
1.7.3 Pilotprojekt 14-tägl. Abfuhr Altpapier
(12 zusätzliche Leerungen im Jahr)
jährlich 180,96
2 Abfallentsorgungsanlage 2 Abfallentsorgungsanlage
2.1 2.1
2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten
bis 200 kg pauschal 21,41
2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten
bis 200 kg pauschal 21,41
2.1.2
142,75
2.1.2
142,75
2.2 2.2
2.2.1 PKW-Kofferraumladung 15,00 2.2.1 PKW-Kofferraumladung 15,00
2.2.2 PKW-Kofferraumladung und Anhänger 30,00 2.2.2 PKW-Kofferraumladung und Anhänger 30,00
3 3
3.1 Altfarben und Altlacke, die gefährliche Stoffe
enthalten 0,36 3.1 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze,
die gefährliche Stoffe enthalten (AVV 20 01 27) 0,44
3.2
Altfarben und Altlacke ohne gefährliche Stoffe
0,24 3.2 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze
mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen
(AVV 20 01 28)
0,30
3.3 Spraydosen 1,31 3.3 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern,
einschließlich Halonen (AVV 16 05 04)
1,43
3.4 Lösemittel 0,36 3.4 Lösemittel (AVV 20 01 13) 0,52
3.5 Pflanzenschutzmittel 1,07 3.5 Pestizide (AVV 20 01 19) 1,43
3.6 Säuren 1,01 3.6 Säuren (AVV 20 01 14) 1,43
3.7 Laugen 1,01 3.7 Laugen (AVV 20 01 15) 1,43
3.8 Fotochemikalien 0,83 3.8 Fotochemikalien (AVV 20 01 17) 1,07
3.9 Öle und Fette 0,42 3.9 Öle und Fette (AVV 20 01 26) 0,44
3.10
sonstige Chemikalien
1,07 3.10 Gebrauchte organische Chemikalien, die aus
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 08)
2,38
Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung abhängig
vom Gewicht
Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung abhängig
vom Gewicht
alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten über 200 kg
je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt)
alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten über 200 kg
je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt)
je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung unabhängig
vom Gewicht
je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung unabhängig
vom Gewicht
Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr
mit einem Inhalt von
Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr
mit einem Inhalt von
Abfallentsorgung von UnterflurcontainernAbfallentsorgung von Unterflurcontainern
Vollservice für Biosammelgefäße (24 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer werden die unter
der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der
Abfuhren vervielfacht.
Wert- und Schadstoffsammelstellen
für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus
Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg
Wert- und Schadstoffsammelstellen
für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus
Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg
Vollservice für Altpapiersammelgefäße (12 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer werden die unter
der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der
Abfuhren vervielfacht.
Vollservice für Altpapiersammelgefäße (12 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
Vollservice für Biosammelgefäße (24 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
Gebühr/EURGebühr/EUR
Seite 2 von 3 Unterstreichungen in der neuen Fassung
kennzeichnen die ÄnderungenSeite 8 von 9

Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
3.11 Feuerlöscher 1,31 3.11 1,90
3.12 Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 07)
3,09
3.13 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB
enthalten (AVV 16 02 09)
4,76
Es ist
minde
mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten. Es ist
minde
mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten.
Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe
enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (AVV 15 01
10)
Seite 3 von 3 Unterstreichungen in der neuen Fassung
kennzeichnen die ÄnderungenSeite 9 von 9

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Datenstand: 02.11.2026, 22:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de