191133 · Beschlussvorlage
41. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 191133
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 22.01.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Empfehlung
- Sitzung noch nicht verknüpft Empfehlung
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 191133 41. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 12.03.2020 Empfehlung Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 24.03.2020 Empfehlung Rat 26.03.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 41. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung In der 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn fehlt irrtümlich der Tarif 1.7.3 „Pilot 14 tägl. Abfuhr Altpapier (12 zusätzliche Leerungen pro Jahr)“. Dieser Service wird aber weiterhin von bonnorange AöR angeboten und muss mit dem gegenüber 2019 unveränderten Gebührensatz von 180,96 EUR nach wie vor in der Gebührenordnung aufgeführt werden. Darüber hinaus wurden in der Beschlussfassung der 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Anlage 3 zu Drucksache Nr. 190455) sämtliche Tarif-Nummern 3 „Wert- und Schadstoffsammelstellen für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus Kleingewerbe- und Dienstleitungsbetrieben je kg“ fälschlich in der Version von 2018 aufgeführt. Dieser Fehler muss ebenfalls bereinigt werden. Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. IISeite 1 von 9 Seite 2 Auch für diese Sondertarife ergibt sich gegenüber 2019 keine Änderung. Anlage/n 1 Abfall 2020 Anlage 1 Satzung (öffentlich) 2 Abfall 2020 Anlage 2 Synopse (öffentlich)Seite 2 von 9 Anlage 1 41. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.666/ SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV.NRW. S. 202) und der §§ 1, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV.NRW. S. 90), in Verbindung mit der Satzung der bonnorange- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung) vom 18. Dezember 2012 (ABl. S. 1237), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Dezember 2017 (ABl. S. 2084) sowie mit der Satzung für den Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK) vom 24. November 2008 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln S. 427), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. August 2017 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln 2018 S. 33), folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom 02. September 1987 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 295), zuletzt geändert durch die Satzung vom 17. Dezember 2019 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1108), wird wie folgt geändert: „Der Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn erhält folgende Fassung: Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage Gebühre/EUR 1 Abfallentsorgung von angeschlossenen Grundstücken 1.1 Abfallentsorgung durch wöchentlich ein- oder mehrmalige Abfuhr 1.1.1 Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei einem Gefäß mit einem Inhalt von 1.100 l jährlich 660 l jährlich ohne Eigen- kompostierung 3.274,70 1.964,82 mit Eigen- kompostierung 2.947,23 1.768,34 1.1.2 Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfachtSeite 3 von 9 Anlage 1 1.2 1.2.1 Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr der Restmülltonne Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt von 240 l jährlich 120 l jährlich 110 l jährlich 100 l jährlich 90 l jährlich 80 l jährlich 70 l jährlich 60 l jährlich 40 l jährlich ohne Eigen- kompostierung 357,24 178,62 163,74 148,85 133,97 119,07 104,20 89,31 59,54 mit Eigen- kompostierung 321,50 160,75 147,36 133,97 120,57 107,17 93,78 80,38 53,59 1.2.2 Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der Restmülltonne werden die unter der Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. 1.3 Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern (längstens bis zu 9 Monaten) 1.3.1 je Abfuhr 1/52 der unter Tarif Nr. 1.1.1 genannten Gebühr bzw. 1/26 der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühr 1.3.2 zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend der Gefäßgröße bis zu 240 l über 240 l 3,96 15,08 1.4 je Beistellsack bei einem Inhalt von 70 l 3,50 1.5 1.5.1 1.5.2 1.6 1.6.1 1.6.2 Sonderausstattung Abschließbare Gefäße Einmalige Gebühr für die Bereitstellung abschließbarer Gefäße je Gefäß Zuggeschirr für Großbehälter Abfallentsorgung von Unterflurcontainern Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr mit einem Inhalt von 5 m³ jährlich 4 m³ jährlich 3 m³ jährlich 2 m³ jährlich Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer werden die unter der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. 30,00 170,20 ohne Eigen- kompostierung 3.721,25 2.977,00 2.232,75 1.488,50 mit Eigen- kompostierung 3.349,13 2.679,30 2.009,48 1.339,65Seite 4 von 9 Anlage 1 Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage Gebühr/EUR 1.7 1.7.1 Sonderleistungen Vollservice für Altpapiersammelgefäße (12 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von 1.100 l jährlich 660 l jährlich 240 l jährlich 20,90 20,90 10,43 1.7.2 1.7.3 Vollservice für Biosammelgefäße (24 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von 1.100 l jährlich 660 l jährlich 120 l jährlich Pilotprojekt 14-tägl. Abfuhr Altpapier (12 zusätzliche Leerungen pro Jahr) 41,70 41,70 20,90 180,96 2 Abfallentsorgungsanlage 2.1 Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung abhängig vom Gewicht 2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten bis 200 kg pauschal 21,41 2.1.2 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten über 200 kg je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt) 142,75 2.2 2.2.1 2.2.2 je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung unabhängig vom Gewicht PKW-Kofferraumladung PKW-Kofferraumladung und Anhänger 15,00 30,00 3 Wert- und Schadstoffsammelstellen für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg 3.1 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten (AVV 20 01 27) 0,44 3.2 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen (AVV 20 01 28) 0,30 3.3 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern, einschließlich Halonen (AVV 16 05 04) 1,43 3.4 Lösemittel (AVV 20 01 13) 0,52 3.5 Pestizide (AVV 20 01 19) 1,43 3.6 Säuren (AVV 20 01 14) 1,43 3.7 Laugen (AVV 20 01 15) 1,43 3.8 Fotochemikalien (AVV 20 01 17) 1,07 3.9 Öle und Fette (AVV 20 01 26) 0,44 3.10 Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (AVV 16 05 08) 2,38Seite 5 von 9 Anlage 1 3.11 3.12 3.13 Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (AVV 15 01 10) Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (AVV 16 05 07) Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten (AVV 16 02 09) 1,90 3,09 4,76 Es ist mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten.“ Artikel II Diese Satzung tritt am 1. April 2020 in Kraft.Seite 6 von 9 Anlage 2 Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage 1 1 1.1 1.1 1.1.1 ohne EK mit EK 1.1.1 ohne EK mit EK 1.100l jährlich 3.274,70 2.947,23 1.100l jährlich 3.274,70 2.947,23 660l jährlich 1.964,82 1.768,34 660l jährlich 1.964,82 1.768,34 1.1.2 1.1.2 1.2 1.2 1.2.1 ohneEK mit EK 1.2.1 ohneEK mit EK 240 l jährlich 357,24 321,50 240 l jährlich 357,24 321,50 120 l jährlich 178,62 160,75 120 l jährlich 178,62 160,75 110 l jährlich 163,74 147,36 110 l jährlich 163,74 147,36 100 l jährlich 148,85 133,97 100 l jährlich 148,85 133,97 90 l jährlich 133,97 120,57 90 l jährlich 133,97 120,57 80 l jährlich 119,07 107,17 80 l jährlich 119,07 107,17 70 l jährlich 104,20 93,78 70 l jährlich 104,20 93,78 60 l jährlich 89,31 80,38 60 l jährlich 89,31 80,38 40 l jährlich 59,54 53,59 40 l jährlich 59,54 53,59 1.2.2 1.2.2 1.3 1.3 1.3.1 1.3.1 1.3.2 1.3.2 bis zu 240 l 3,96 bis zu 240 l 3,96 über 240 l 15,08 über 240 l 15,08 1.4 je Beistellsack bei einem Inhalt von 1.4 je Beistellsack bei einem Inhalt von 70 l 3,50 70 l 3,50 1.5 1.5 1.5.1 Abschließbare Gefäße 1.5.1 Abschließbare Gefäße je Gefäß 30,00 je Gefäß 30,00 1.5.2 Zuggeschirr für Großbehälter 170,20 1.5.2 Zuggeschirr für Großbehälter 170,20 Einmalige Gebühr für die Bereitstellung abschließbarer GefäßeEinmalige Gebühr für die Bereitstellung abschließbarer Gefäße Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei einem Gefäß mit einem Inhalt von Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr der Restmülltonne Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr der Restmülltonne Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei einem Gefäß mit einem Inhalt von Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der Restmülltonne werden die unter der Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern (längstens bis zu 9 Monaten) Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern (längstens bis zu 9 Monaten) Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt von Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt von Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der Restmülltonne werden die unter der Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. Gebühr/EUR Gebühr/EUR Abfallentsorgung von angeschlossenen Grundstücken Abfallentsorgung von angeschlossenen Grundstücken Abfallentsorgung durch wöchentlich ein- oder mehrmalige Abfuhr Abfallentsorgung durch wöchentlich ein- oder mehrmalige Abfuhr alte Fassung neue Fassung in der Bundesstadt Bonnin der Bundesstadt Bonn Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung je Abfuhr 1/52 der unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühr bzw. 1/26 der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühr je Abfuhr 1/52 der unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühr bzw. 1/26 der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühr Sonderausstattung Sonderausstattung zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend der Gefäßgröße zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend der Gefäßgröße Seite 1 von 3 Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 7 von 9 Anlage 2 alte Fassung neue Fassung Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage 1.6 1.6 1.6.1 1.6.1 5 m³ jährlich 3.721,25 3.349,13 5 m³ jährlich 3.721,25 3.349,13 4 m³ jährlich 2.977,00 2.679,30 4 m³ jährlich 2.977,00 2.679,30 3 m³ jährlich 2.232,75 2.009,48 3 m³ jährlich 2.232,75 2.009,48 2 m³ jährlich 1.488,50 1.339,65 2 m³ jährlich 1.488,50 1.339,65 1.6.2 1.6.2 1.7 Sonderleistungen 1.7 Sonderleistungen 1.7.1 1.7.1 1.100 l jährlich 20,90 1.100 l jährlich 20,90 660 l jährlich 20,90 660 l jährlich 20,90 240 l jährlich 10,43 240 l jährlich 10,43 1.7.2 1.7.2 1.100 l jährlich 41,70 1.100 l jährlich 41,70 660 l jährlich 41,70 660 l jährlich 41,70 120 l jährlich 20,90 120 l jährlich 20,90 1.7.3 Pilotprojekt 14-tägl. Abfuhr Altpapier (12 zusätzliche Leerungen im Jahr) jährlich 180,96 2 Abfallentsorgungsanlage 2 Abfallentsorgungsanlage 2.1 2.1 2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten bis 200 kg pauschal 21,41 2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten bis 200 kg pauschal 21,41 2.1.2 142,75 2.1.2 142,75 2.2 2.2 2.2.1 PKW-Kofferraumladung 15,00 2.2.1 PKW-Kofferraumladung 15,00 2.2.2 PKW-Kofferraumladung und Anhänger 30,00 2.2.2 PKW-Kofferraumladung und Anhänger 30,00 3 3 3.1 Altfarben und Altlacke, die gefährliche Stoffe enthalten 0,36 3.1 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten (AVV 20 01 27) 0,44 3.2 Altfarben und Altlacke ohne gefährliche Stoffe 0,24 3.2 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen (AVV 20 01 28) 0,30 3.3 Spraydosen 1,31 3.3 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern, einschließlich Halonen (AVV 16 05 04) 1,43 3.4 Lösemittel 0,36 3.4 Lösemittel (AVV 20 01 13) 0,52 3.5 Pflanzenschutzmittel 1,07 3.5 Pestizide (AVV 20 01 19) 1,43 3.6 Säuren 1,01 3.6 Säuren (AVV 20 01 14) 1,43 3.7 Laugen 1,01 3.7 Laugen (AVV 20 01 15) 1,43 3.8 Fotochemikalien 0,83 3.8 Fotochemikalien (AVV 20 01 17) 1,07 3.9 Öle und Fette 0,42 3.9 Öle und Fette (AVV 20 01 26) 0,44 3.10 sonstige Chemikalien 1,07 3.10 Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (AVV 16 05 08) 2,38 Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung abhängig vom Gewicht Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung abhängig vom Gewicht alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten über 200 kg je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt) alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten über 200 kg je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt) je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung unabhängig vom Gewicht je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung unabhängig vom Gewicht Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr mit einem Inhalt von Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr mit einem Inhalt von Abfallentsorgung von UnterflurcontainernAbfallentsorgung von Unterflurcontainern Vollservice für Biosammelgefäße (24 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer werden die unter der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. Wert- und Schadstoffsammelstellen für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg Wert- und Schadstoffsammelstellen für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg Vollservice für Altpapiersammelgefäße (12 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer werden die unter der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. Vollservice für Altpapiersammelgefäße (12 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von Vollservice für Biosammelgefäße (24 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von Gebühr/EURGebühr/EUR Seite 2 von 3 Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 8 von 9 Anlage 2 alte Fassung neue Fassung 3.11 Feuerlöscher 1,31 3.11 1,90 3.12 Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (AVV 16 05 07) 3,09 3.13 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten (AVV 16 02 09) 4,76 Es ist minde mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten. Es ist minde mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten. Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (AVV 15 01 10) Seite 3 von 3 Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 9 von 9
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de