190907-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Erarbeitung einer Satzung zur Sondernutzungserlaubnis von E-Scootern/E-Rollern
Kerndaten
- Nummer
- 190907-2 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 03.03.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190907-2 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Erarbeitung einer Satzung zur Sondernutzungserlaubnis von E-Scootern/E- Rollern Beratungsfolge Hauptausschuss 19.03.2020 Entscheidung Bei Annahme des Antrages wird die Verwaltung prüfen, ob die Bonner Sondernutzungssatzung sowie der dazugehörige Gebührentarif um die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen für das Abstellen und Bereithalten von gewerblich vermieteten E-Scootern ergänzt werden kann. Im Vorfeld der Beratung weist die Verwaltung allerdings darauf hin, dass sie das Abstellen von E-Scootern auf öffentlichen Verkehrsflächen nach ihrer derzeitigen Rechtsauffassung nicht für erlaubnispflichtige Sondernutzung, sondern für erlaubnisfreien Gemeingebrauch hält. Die Einstufung der E-Scooter-Abstellung auf öffentlichen Verkehrsflächen als Sondernutzung oder Gemeingebrauch wird seit Einführung dieser Elektrokleinstfahrzeugen in deutschen Städten bundesweit zunehmend kontrovers diskutiert. Aus Sicht der Verwaltung ist das Abstellen der E-Scooter vergleichbar mit dem Abstellen von privaten sowie gemieteten Fahrrädern auf öffentlichen Verkehrsflächen. Das Abstellen von Fahrrädern auf öffentlichen Verkehrsflächen wird nach Kenntnis der Verwaltung von der Rechtsprechung durchweg als erlaubnisfreier Gemeingebrauch betrachtet. Für die Frage, ob Gemeingebrauch oder Sondernutzung vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung privat oder gewerblich ist, sondern einzig darauf, ob sie im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauches der öffentlichen Verkehrsfläche erfolgt und andere in der Ausübung ihres Gemeingebrauches nicht unzumutbar beeinträchtigt werden bzw. erlaubte Sondernutzungen nicht entgegenstehen. Insofern ist das Abstellen von E-Scootern und Fahrrädern auf Gehwegen nicht vergleichbar mir z. B. der Außengastronomie auf öffentlicher Verkehrsfläche, da letztere erkennbar den Widmungszweck der öffentlichen Verkehrsflächen überschreitet und daher Sondernutzung ist.Seite 1 von 2 Seite 2 Wenn in der Rechtsprechung durchgängig für das betriebsbereite Abstellen von Fahrrädern Gemeingebrauch angenommen wird, so muss dies nach Auffassung der Verwaltung ebenso für das betriebsbereite Abstellen von E-Scootern bewertet werden. Sowohl das Abstellen von Fahrrädern wie das Abstellen von E-Scootern auf Gehwegen - ob einzeln oder "in Gruppen" - widersprechen nicht der Nutzung dieser Fortbewegungsmittel zu Verkehrszwecken und nicht den Vorschriften über den Straßenverkehr. In Bezug auf die E-Scooter hat der Verrordnungsgeber daher wie auch bei Fahrrädern bewusst darauf verzichtet, für deren Abstellen auf Gehwegen straßenverkehrsrechtliche Regelungen zu erlassen. Im Übrigen gibt es bei der Verwaltung bisher seit Etablierung dieser Elektrokleinstfahrzeuge im Bonner Stadtgebiet keine größere Anzahl von Beschwerden über abgestellte E-Scooter, als diese über abgestellte Fahrräder vorliegen. Es ist bislang nicht davon auszugehen, dass im Bonner Stadtgebiet andere Verkehrsteilnehmer durch das Abstellen von E-Scootern unzumutbar in ihrem Gemeingebrauch beeintächtigt werden. Die Beeinträchtigung ist nach Einschätzung der Verwaltung jedenfalls nicht stärker einzuschätzen als die durch abgestellte Fahrräder auf öffentlicher Verkehrsfläche hervorgerufene. Die Nutzung der E-Scooter und deren Abstellen sind vielmehr lediglich noch ungewohnter im Stadtbild als die Nutzung von Fahrrädern und fallen demnach in der öffentlichen Wahrnehmen mehr auf. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 08:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de