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190907 · Antrag

Erarbeitung einer Satzung zur Sondernutzungserlaubnis von E-Scootern/E-Rollern

Nummer
190907
Art
Antrag
Veröffentlicht
27.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 27.11.2019
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 23.04.2020

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Hauptausschusses 23.04.2020 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 86,4 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 190907-1 ST Erarbeitung einer Satzung zur Sondernutzungserlaubnis von E-Scootern/E-Rollern Vertagungsbitte
  2. 190907-2 ST Erarbeitung einer Satzung zur Sondernutzungserlaubnis von E-Scootern/E-Rollern

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Antrag
öffentlich
190907
Erarbeitung einer Satzung zur
Sondernutzungserlaubnis von E-Scootern/E-
Rollern
Beratungsfolge
Hauptausschuss 30.01.2020 Entscheidung
Inhalt des Antrags
Die Verwaltung wird beauftragt, eine Satzung zur Sondernutzung von E-
Scootern zu erarbeiten. Die Satzung soll folgende Punkte beinhalten:
1. Die Anbieter müssen für die Sondernutzung von E-Scootern eine Pauschale
von 120 Euro pro Fahrzeug und Jahr entrichten.
2. Die Anbieter stellen sicher, dass in folgenden Bereichen keine Fahrzeuge
aufgestellt und der Beginn und die Beendigung des Mietvorgangs dort nicht
möglich sind:
- Park- und Grünanlagen
- Fußgängerzonen
- Wald-, Natur- und Landschaftsschutzgebiete
- Friedhöfe
3. Die Anbieter verpflichten sich, dass die Fahrzeuge zu jedem Zeitpunkt
verkehrssicher und funktionstüchtig sind. Defekte oder nicht verkehrssichere
Fahrzeuge müssen unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt
werden.
4. Die Anbieter verpflichten sich, die NutzerInnen darüber zu informieren, dass
die Fahrzeuge jederzeit so abgestellt werden, dass die Verkehrssicherheit
gewährleistet und Dritte weder behindert noch gefährdet werden. Nicht
ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge müssen von den Anbietern unverzüglich
entfernt werden.
Begründung
Im Sommer 2019 wurden die gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen,
dass Elektrokleinstfahrzeuge wie Segways und E-Scooter am öffentlichen
Straßenverkehr teilnehmen können. Seitdem haben sich mehrere kommerzielle
Antragsteller/in:
Sebastian Kelm, Felix Kopinski, Dr. Carsten Euwens, Die SozialliberalenSeite 1 von 2

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Verleihfirmen gegründet, die in vielen deutschen Großstädten E-Scooter zur
Anmietung anbieten. Grundsätzlich ist der Ausbau von alternativen, CO2-freien
Mobilitätsangeboten zu begrüßen, jedoch sind durch die zahlreichen Fahrzeuge
auf dem Bonner Stadtgebiet inzwischen negative Begleiterscheinungen zu
beobachten. Hierzu zählen eine verstärkte Inanspruchnahme des öffentlichen
Verkehrsraums sowie nicht ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge, durch die
andere VerkehrsteilnehmerInnen behindert oder gefährdet werden.
Das Aufstellen der Fahrzeuge und das Anbieten zur Anmietung auf öffentlichen
Verkehrsraum stellt eine Sondernutzung öffentlicher Flächen dar. Da es sich bei
den Verleihfirmen um kommerzielle Anbieter mit Gewinnabsicht handelt,
sollten sie für die Nutzung öffentlicher Flächen – ebenso wie beispielsweise
Gastronomen, die auf öffentlichen Flächen eine Außengastronomie betreiben –
entsprechende Gebühren entrichten. Gleichermaßen sollten die Anbieter dazu
verpflichtet werden, nicht verkehrssichere oder nicht ordnungsgemäß abgestellte
Fahrzeuge im öffentliche Straßenraum unverzüglich zu entfernen, um somit
Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit zu vermeiden.
Um für die Stadt und die Anbieter Rechtssicherheit herzustellen, sollte die
Verwaltung eine Satzung erarbeiten und diese dem Rat zum Beschluss vorlegen.
Bei der Ausarbeitung sollte sich die Verwaltung an der Satzung zur
Sondernutzung von E-Scootern der Stadt Düsseldorf orientieren, die in Kürze
dem dortigen Stadtrat zum Beschluss vorgelegt wird.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 17:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de