190907 · Antrag
Erarbeitung einer Satzung zur Sondernutzungserlaubnis von E-Scootern/E-Rollern
Kerndaten
- Nummer
- 190907
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 27.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Antrag öffentlich 190907 Erarbeitung einer Satzung zur Sondernutzungserlaubnis von E-Scootern/E- Rollern Beratungsfolge Hauptausschuss 30.01.2020 Entscheidung Inhalt des Antrags Die Verwaltung wird beauftragt, eine Satzung zur Sondernutzung von E- Scootern zu erarbeiten. Die Satzung soll folgende Punkte beinhalten: 1. Die Anbieter müssen für die Sondernutzung von E-Scootern eine Pauschale von 120 Euro pro Fahrzeug und Jahr entrichten. 2. Die Anbieter stellen sicher, dass in folgenden Bereichen keine Fahrzeuge aufgestellt und der Beginn und die Beendigung des Mietvorgangs dort nicht möglich sind: - Park- und Grünanlagen - Fußgängerzonen - Wald-, Natur- und Landschaftsschutzgebiete - Friedhöfe 3. Die Anbieter verpflichten sich, dass die Fahrzeuge zu jedem Zeitpunkt verkehrssicher und funktionstüchtig sind. Defekte oder nicht verkehrssichere Fahrzeuge müssen unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt werden. 4. Die Anbieter verpflichten sich, die NutzerInnen darüber zu informieren, dass die Fahrzeuge jederzeit so abgestellt werden, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet und Dritte weder behindert noch gefährdet werden. Nicht ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge müssen von den Anbietern unverzüglich entfernt werden. Begründung Im Sommer 2019 wurden die gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Elektrokleinstfahrzeuge wie Segways und E-Scooter am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen können. Seitdem haben sich mehrere kommerzielle Antragsteller/in: Sebastian Kelm, Felix Kopinski, Dr. Carsten Euwens, Die SozialliberalenSeite 1 von 2 Seite 2 Verleihfirmen gegründet, die in vielen deutschen Großstädten E-Scooter zur Anmietung anbieten. Grundsätzlich ist der Ausbau von alternativen, CO2-freien Mobilitätsangeboten zu begrüßen, jedoch sind durch die zahlreichen Fahrzeuge auf dem Bonner Stadtgebiet inzwischen negative Begleiterscheinungen zu beobachten. Hierzu zählen eine verstärkte Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums sowie nicht ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge, durch die andere VerkehrsteilnehmerInnen behindert oder gefährdet werden. Das Aufstellen der Fahrzeuge und das Anbieten zur Anmietung auf öffentlichen Verkehrsraum stellt eine Sondernutzung öffentlicher Flächen dar. Da es sich bei den Verleihfirmen um kommerzielle Anbieter mit Gewinnabsicht handelt, sollten sie für die Nutzung öffentlicher Flächen – ebenso wie beispielsweise Gastronomen, die auf öffentlichen Flächen eine Außengastronomie betreiben – entsprechende Gebühren entrichten. Gleichermaßen sollten die Anbieter dazu verpflichtet werden, nicht verkehrssichere oder nicht ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge im öffentliche Straßenraum unverzüglich zu entfernen, um somit Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit zu vermeiden. Um für die Stadt und die Anbieter Rechtssicherheit herzustellen, sollte die Verwaltung eine Satzung erarbeiten und diese dem Rat zum Beschluss vorlegen. Bei der Ausarbeitung sollte sich die Verwaltung an der Satzung zur Sondernutzung von E-Scootern der Stadt Düsseldorf orientieren, die in Kürze dem dortigen Stadtrat zum Beschluss vorgelegt wird. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de