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190860-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Einführung Tempo 30 auf der Reuterstraße zum 01.01.2020; Auswirkungen auf die Luftbelastung und die Leistungsfähigkeit

Nummer
190860-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
03.02.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 06.02.2020 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 190860 Einführung Tempo 30 auf der Reuterstraße zum 01.01.2020; Auswirkungen auf die Luftbelastung und die Leistungsfähigkeit

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190860-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda
Dezernat:
Dez. III
Einführung Tempo 30 auf der Reuterstraße zum
01.01.2020; Auswirkungen auf die Luftbelastung
und die Leistungsfähigkeit
Beratungsfolge
Rat 06.02.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf einem Abschnitt
der Reuterstraße wurde als Bestandteil der Maßnahme M3.6 „Entlastungspaket
Reuterstraße“ durch die Bezirksregierung Köln in der 2. Fortschreibung des
Luftreinhalteplanes Bonn vom 15.08.2019 verbindlich festgelegt. Zur Wirkung einer
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf die NOX-Emissionen von Kfz liegen
verschiedene Untersuchungen vor, die zu keinem einheitlichen Ergebnis kommen. Eine
Erhöhung des NOX-Ausstoßes je Kfz ist allerdings wenig wahrscheinlich. Das
Umweltbundesamt hat eine Studie zum Thema „Wirkungen von Tempo 30 an
Hauptverkehrsstraßen“ herausgegeben und kommt zu folgendem Fazit: „Nach jetziger
Erkenntnislage haben die bestehenden Tempo-30-Regelungen an
Hauptverkehrsstraßen überwiegend positive Wirkungen. Den vorliegenden
Begleituntersuchungen zufolge gibt es in den meisten Fällen Gewinne bei
Verkehrssicherheit, Lärm- und Luftschadstoffminderung und bei den
Aufenthaltsqualitäten – gleichzeitig wird die Auto-Mobilität nicht übermäßig
eingeschränkt.“ Des Weiteren führt das UBA aus „Tempo 30 reduziert die
Luftschadstoffbelastung, wenn es gelingt, die Qualität des Verkehrsflusses
beizubehalten oder zu verbessern.“
https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/wirkungen-von-tempo-30-an-
hauptverkehrsstrassen
Ansatzpunkt der Maßnahme M3.6 „Entlastungspaket Reuterstraße“ im
Luftreinhalteplan ist es allerdings, die Gesamtzahl der Kfz auf der Reuterstraße etwas
zu reduzieren, indem Autofahrerinnen und Autofahrer, die über zumutbare alternative
Routen fahren könnten - insbesondere A 562, A 59 und A 565 – die Reuterstraße eher
meiden, unabhängig von der Tageszeit. Dies dient, wie die umfangreichen
Maßnahmen von Stadt und SWB (Bus-Nachrüstung, E-Fahrzeuge, „Lead City“ etc.)
dazu, die Luftqualität im Sinne des Gesundheitsschutzes zu verbessern und damit auch
generelle Fahrverbote auf der Reuterstraße für bestimmte Fahrzeuggruppen, mit allen
ihren negativen Auswirkungen auf die Verkehrslage, zu verhindern.Seite 1 von 3

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Dies vorausgeschickt beantwortet die Verwaltung die gestellten Fragen wie folgt:
1. Welche konkreten Auswirkungen erwartet der Oberbürgermeister durch
die verbindlich festgelegte Tempo-30-Regelung für Teilbereiche der
Reuterstraße ab dem 01.01.2020 auf die Messwerte und damit auf eine
reduzierte Luftbelastung im Bereich der Reuterstraße?
Wie bereits in DS-Nr. 1912631ST2 (alt) dargelegt hat das zuständige LANUV keine
Wirkungsberechnung für die Maßnahme M3.6 des Luftreinhalteplanes Bonn, auch
nicht für Teilmaßnahmen, vorgenommen. Daher lässt sich diese seitens der Stadt auch
nicht quantifizieren. Insgesamt geht die Stadtverwaltung aufgrund der oben
geschilderten Annahmen von einer positiven Wirkung aus.
2. An welchen weiteren Stellen des Stadtgebietes erwartet der
Oberbürgermeister durch die verbindlich festgelegte Tempo-30-
Vorschrift für Teilbereiche der Reuterstraße ab dem 01.01.2020 positive
Wirkungen auf die Luftbelastung?
Die Formulierung in DS-Nr. 1912631ST2 (alt) rührt aus den geltenden
immissionsschutzrechtlichen Vorschriften, dass Ziel die Einhaltung der
Luftqualitätsgrenzwerte nicht an einzelnen Stellen, sondern im gesamten Stadtgebiet
ist. Positive oder negative Auswirkungen der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30
km/h auf Teilen der Reuterstraße in Bezug auf die Luftbelastung an weiteren Stellen
werden seitens der Stadtverwaltung nicht erwartet.
3. Auf Basis welcher Gutachten bzw. welchen weiteren Messstellen an
welchen Punkten im Stadtgebiet beabsichtigt der Oberbürgermeister,
seine Annahme, nach der infolge der Umsetzung der o.g. Maßnahme von
einer insgesamt positiven Wirkung hinsichtlich einer Einhaltung der
Grenzwerte im Stadtgebiet auszugehen ist, nachvollziehbar zu
belegen?
Messstellen messen Immissionen. Die Herkunft dieser Immissionen je
Emittentengruppe (Kfz-Verkehr, Hausbrand, Hintergrundbelastung) etc. wird zwar
modellhaft berechnet. Die Wirkung einer Einzelmaßnahme zur Emissionsreduzierung
auf die Immissionen lässt sich naturgemäß nicht exakt in μg/m3 berechnen, da
verschiedene Faktoren zusammenkommen können. Hier würden nur groß angelegte
Studien näherungsweise weiterhelfen. Diese fallen nicht in die Kompetenz der
Stadtverwaltung.
4. Wie wird sich die Tempo-30-Geschwindigkeitsregelung für die
Reuterstraße auf deren Leistungsfähigkeit in der Hauptverkehrszeit
auswirken und mit welchen Effekten haben Fahrzeugführer zu rechnen,
die von den Seitenstraßen in die Reuterstraße einfahren bzw. diese
queren wollen?
Diesbezüglich liegen keine qualifizierten Analysen oder Prognosen vor. Die Verwaltung
weist darauf hin, dass insbesondere in den Hauptverkehrszeiten die Verkehrslage aufSeite 2 von 3

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der Reuterstraße bereits sehr angespannt ist. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf
30 km/h mit der beabsichtigten Wirkung auf die Gesamtzahl der Kfz bezieht sich – wie
die Messung der Luftqualität – auf den gesamten Tag mit 24 Stunden.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de