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190772-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Anwesenheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung auf Fraktionsveranstaltungen (alt: 1912480)

Nummer
190772-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
18.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
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  1. 190772 Anwesenheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung auf Fraktionsveranstaltungen (alt: 1912480)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190772-1 ST
Anwesenheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
der Stadtverwaltung auf Fraktionsveranstaltungen
(alt: 1912480)
Beratungsfolge
Unterausschuss Organisation und Personal Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1) Für die Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung
an öffentlichen Veranstaltungen von Fraktionen bzw. Parteien hat der
Oberbürgermeister mit Schreiben vom 10.04.2018 die Fraktionen über die
allgemeinen Regelungen informiert. Dieses Schreiben ist die Grundlage für den
verwaltungsinternen Umgang mit Anfragen, die an den Oberbürgermeister bzw.
an die Verwaltung gerichtet werden. Die allgemeinen Regelungen folgen dabei
dem Gedanken, die Politikerinnen und Politiker sowie Fraktionen bzw. Parteien
gleich zu behandeln und ebenso die Arbeitszeit der städtischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht übermäßig zu beanspruchen. Auch sah
es die Verwaltung als notwendig an, das Verfahren zu vereinheitlichen und zu
optimieren.
Hinsichtlich der konkreten Regelungen und der Ausnahmen wird auf das o.g.
Schreiben in der Anlage verwiesen.
Den Fraktionen selbst ist weder nach der Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
ein Informationsanspruch eingeräumt, noch sieht die GO NRW überhaupt vor,
dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung an Veranstaltungen der
Fraktionen teilnehmen müssen.
2) Ein besonderes Zurückhaltungsgebot obliegt der Verwaltung in der
Vorwahlzeit. Dieses besondere Gebot regelt nicht nur die Teilnahmen von
Verwaltungsmitarbeiterinnen und –mitarbeitern an Partei- und
Fraktionsveranstaltungen mit öffentlichem Charakter, sondern bestimmt z.B.
auch, dass in der Vorwahlzeit die Herausgaben von Arbeits-, Leistungs- und
Erfolgsberichten zu unterbleiben hat. Mit dem Beginn des besonderen
Zurückhaltungsgebots hat die Verwaltung gerade auch im Hinblick auf die
bevorstehenden Wahlen darauf verstärkt zu achten, dass der Neutralitätspflicht
Genüge getan wird. Der Oberbürgermeister weist regelmäßig auf den Beginn
des besonderen Zurückhaltungsgebots für die Verwaltung in der Vorwahlzeit
hin. Letztmalig tat er dies bezogen auf die Europawahl mit Schreiben vom
27.02.2019, das an die Fraktionen gerichtet war. Mit diesen Hinwiesen, will der
Oberbürgermeister die Verwaltung aufgrund der bevorstehenden Wahlen
besonders sensibilisieren.
Der Zeitraum, in dem das besondere Zurückhaltungsgebot besteht, beträgt
grundsätzlich 2 Monate. Dieser Zeitraum galt beispielsweise für die letzte
Federführung:
Ratsbüro Dezernat:
Dez. OBSeite 1 von 4

Seite 2
Europawahl und die Bundestagswahl. Die Verwaltung hat zwar für die
Kommunalwahl 2014 - unter Bezugnahme auf eine entsprechende Regelung
des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW, die für
Bedienstete des Landes für die Vorwahlzeit einen Zeitraum von fünf Monaten
vor der Wahl definiert hat - diese Fünfmonatsregelung des Landes auf die
Stadtverwaltung Bonn übertragen.
Aktuell prüft die Verwaltung, ob für alle Wahlen nicht generell ein besonderes
Zurückhaltungsgebot von drei Monaten eingeführt wird. Der Zeitraum von drei
Monaten würde in diesem Falle korrespondieren mit der Regelung, die der Rat
der Stadt Bonn am 05.02.2004 aufgestellt hat, wonach der Zeitraum für
Wahlwerbung vor anstehenden Wahlen auch drei Monate beträgt (siehe DS
0313477 und die dazugehörige Richtlinie). Mit dem Beginn der Wahlwerbung
im öffentlichen Raum ist für jeden sichtbar, dass der Wahlkampf beginnt und
eine Wahl unmittelbar bevorsteht. Dieser Umstand sollte auch dazu führen,
dass mit dem besonderen Zurückhaltungsgebot begonnen wird.
Anlage/n
1 Anschreiben OB an Fraktionen 2018-04-10 (öffentlich)Seite 2 von 4

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