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190692-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Schulwegsicherung Friedrich-Ebert-Allee (B9) im Bereich der Stadtbahnhaltestelle

Nummer
190692-04 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
02.07.2025
Letzte Änderung
31.10.2026
  • Friedrich-Ebert-Allee Straße· Gronau, Bonn Hauptort
  • Ollenhauerstraße Straße· Gronau, Bonn
  1. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 09.07.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 190692 Schulwegsicherung Friedrich-Ebert-Allee (B9) im Bereich der Stadtbahnhaltestelle Ollenhauerstraße (alt: 1912212NV2)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190692-04 ST
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse C (vertraulich)
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
BBB-Anfrage: Schulwegsicherung Friedrich-Ebert-
Allee (B9) im Bereich der Stadtbahnhaltestelle
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 09.07.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die SWBV teilen zu den Fragen 1 und 2 mit:
1. Wurden seit dem Jahre 2019 folgende Maßnahmen für die
Bahnhaltestelle Ollenhauerstraße geprüft und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
a) Ausweitung des Wartebereiches
Ja, der Wartebereich wurde vergrößert.
Ergänzung durch die Verwaltung:
Die rheinseitige Aufstellfläche wurde baulich vergrößert, die bergseitige Fläche
durch Umbau einer Absperrung und Verbreiterung des Überwegs (siehe Anlage
„Plan“).
b) Begrenzung der Einfahrtgeschwindigkeit der Bahnen in die
Bahnhaltestelle Ollenhauerstraße aus Richtung Süden in der
morgendlichen, mittäglichen und nachmittäglichen Spitzenstunde
auf maximal 5 km/h.
Eine derartige Verringerung der Geschwindigkeit ist nicht möglich, da damit die
Leistungsfähigkeit der Strecke soweit begrenzt würde, dass das
Fahrtenangebot vor allem in den Spitzenstunden massiv verringert werden
müsste.
c) Verbesserung der Signalisierung
Die Anlage ist in der aktuellen Ausgestaltung von der Aufsichtsbehörde
genehmigt. Ob bzw. wie eine Optimierung der Signalisierung möglich ist, wird
derzeit gemeinsam mit der Aufsichtsbehörde geprüft.
Ergänzung durch die Verwaltung zu 1b. und 1c.:Seite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse C (vertraulich)
Die Verwaltung sieht die Fußgängersicherheit hier als prioritär an und wird dies
in weiteren Gesprächen vertreten.
2. Wie wurde sichergestellt, dass keine Schüler mehr durch Überfüllung
des Wartebereiches der Bahnhaltestelle Ollenhauerstraße die
anliegende Fahrbahn bzw. den Gleisbereich betreten?
Nach Aufweitung des Wartebereichs wurde die Situation mehrfach vor Ort
überprüft, Gefährdungen von Schülern durch eine Überfüllung des
Wartebereichs konnten nicht beobachtet werden.
Die Verwaltung teilt zu den Fragen 3 und 4 mit:
3. Aus welchem Grunde glaubt die Stadtverwaltung, durch eine
Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der
Bundesstraße 9 im Bereich der Bahnhaltestelle Ollenhauerstraße die
dort in der Hauptverkehrszeit infolge von möglicher Überfüllung der
Aufstellfläche bestehende Unfallgefahr bannen zu können?
4. Warum ist aus Sicht der Stadtverwaltung eine
Geschwindigkeitsbegrenzung auf der B9 anders als noch im Jahre
2016 seit 2019 ein Geschäft der laufenden Verwaltung und warum
wurde der Vorgang angesichts der auf Vorschlag der Verwaltung
getroffenen Entscheidung des Planungsausschusses vom 23.02.2016
(Vgl. DS 1512570), die Höchstgeschwindigkeit in dem Bereich der B9
nicht von Vmax= 70 km/h auf Vmax= 50 km/h zu verringern, diesem
nicht mitgeteilt?
Im Jahr 2016 wurde die Schulwegsicherung nicht mit betrachtet, da die Schule
keinen direkten Zugang zu der Straße hat. Aufgrund des tödlichen Unfalls fand
ein Termin mit verschiedenen Dienststellen der Stadtverwaltung, der
Bezirksregierung Köln, ADFC, VCD (Verkehrsclub Deutschland),
Elternvertretungen sowie der Schulleitung statt. Dabei wurde festgestellt, dass
die Aufstellfläche im Haltestellenbereich zu gering ist. Nach Prüfung der
Angelegenheit mit der Polizei wurde eine einvernehmliche Lösung gefunden
und ausnahmsweise auf einer Strecke von etwa 150 m in der Zeit von
montags bis freitags zwischen 7 und 17 Uhr in beide Fahrtrichtungen auf Höhe
der Übergänge eine Geschwindigkeitsreduzierung vorgenommen. Die
Maßnahmen sind ein Geschäft der laufenden Verwaltung, da es sich um eine
verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO handelt, bei der keine
Beschlusskompetenz des Planungsausschusses bestand. Zudem dient eine
solche Anordnung der Verkehrssicherheit.
Anlage/n
1 Plan (öffentlich)Seite 2 von 3
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