190692-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage: Schulwegsicherung Friedrich-Ebert-Allee (B9) im Bereich der Stadtbahnhaltestelle
Kerndaten
- Nummer
- 190692-04 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 02.07.2025
- Letzte Änderung
- 31.10.2026
Orte
- Friedrich-Ebert-Allee Hauptort
- Ollenhauerstraße
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190692-04 ST Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse C (vertraulich) Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III BBB-Anfrage: Schulwegsicherung Friedrich-Ebert- Allee (B9) im Bereich der Stadtbahnhaltestelle Beratungsfolge Ausschuss für Mobilität und Verkehr 09.07.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die SWBV teilen zu den Fragen 1 und 2 mit: 1. Wurden seit dem Jahre 2019 folgende Maßnahmen für die Bahnhaltestelle Ollenhauerstraße geprüft und wenn ja, mit welchem Ergebnis? a) Ausweitung des Wartebereiches Ja, der Wartebereich wurde vergrößert. Ergänzung durch die Verwaltung: Die rheinseitige Aufstellfläche wurde baulich vergrößert, die bergseitige Fläche durch Umbau einer Absperrung und Verbreiterung des Überwegs (siehe Anlage „Plan“). b) Begrenzung der Einfahrtgeschwindigkeit der Bahnen in die Bahnhaltestelle Ollenhauerstraße aus Richtung Süden in der morgendlichen, mittäglichen und nachmittäglichen Spitzenstunde auf maximal 5 km/h. Eine derartige Verringerung der Geschwindigkeit ist nicht möglich, da damit die Leistungsfähigkeit der Strecke soweit begrenzt würde, dass das Fahrtenangebot vor allem in den Spitzenstunden massiv verringert werden müsste. c) Verbesserung der Signalisierung Die Anlage ist in der aktuellen Ausgestaltung von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Ob bzw. wie eine Optimierung der Signalisierung möglich ist, wird derzeit gemeinsam mit der Aufsichtsbehörde geprüft. Ergänzung durch die Verwaltung zu 1b. und 1c.:Seite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse C (vertraulich) Die Verwaltung sieht die Fußgängersicherheit hier als prioritär an und wird dies in weiteren Gesprächen vertreten. 2. Wie wurde sichergestellt, dass keine Schüler mehr durch Überfüllung des Wartebereiches der Bahnhaltestelle Ollenhauerstraße die anliegende Fahrbahn bzw. den Gleisbereich betreten? Nach Aufweitung des Wartebereichs wurde die Situation mehrfach vor Ort überprüft, Gefährdungen von Schülern durch eine Überfüllung des Wartebereichs konnten nicht beobachtet werden. Die Verwaltung teilt zu den Fragen 3 und 4 mit: 3. Aus welchem Grunde glaubt die Stadtverwaltung, durch eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Bundesstraße 9 im Bereich der Bahnhaltestelle Ollenhauerstraße die dort in der Hauptverkehrszeit infolge von möglicher Überfüllung der Aufstellfläche bestehende Unfallgefahr bannen zu können? 4. Warum ist aus Sicht der Stadtverwaltung eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der B9 anders als noch im Jahre 2016 seit 2019 ein Geschäft der laufenden Verwaltung und warum wurde der Vorgang angesichts der auf Vorschlag der Verwaltung getroffenen Entscheidung des Planungsausschusses vom 23.02.2016 (Vgl. DS 1512570), die Höchstgeschwindigkeit in dem Bereich der B9 nicht von Vmax= 70 km/h auf Vmax= 50 km/h zu verringern, diesem nicht mitgeteilt? Im Jahr 2016 wurde die Schulwegsicherung nicht mit betrachtet, da die Schule keinen direkten Zugang zu der Straße hat. Aufgrund des tödlichen Unfalls fand ein Termin mit verschiedenen Dienststellen der Stadtverwaltung, der Bezirksregierung Köln, ADFC, VCD (Verkehrsclub Deutschland), Elternvertretungen sowie der Schulleitung statt. Dabei wurde festgestellt, dass die Aufstellfläche im Haltestellenbereich zu gering ist. Nach Prüfung der Angelegenheit mit der Polizei wurde eine einvernehmliche Lösung gefunden und ausnahmsweise auf einer Strecke von etwa 150 m in der Zeit von montags bis freitags zwischen 7 und 17 Uhr in beide Fahrtrichtungen auf Höhe der Übergänge eine Geschwindigkeitsreduzierung vorgenommen. Die Maßnahmen sind ein Geschäft der laufenden Verwaltung, da es sich um eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO handelt, bei der keine Beschlusskompetenz des Planungsausschusses bestand. Zudem dient eine solche Anordnung der Verkehrssicherheit. Anlage/n 1 Plan (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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