190615-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Kanalbauarbeiten in der Bonner Nordstraße
Kerndaten
- Nummer
- 190615-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 20.01.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen Kenntnisnahme
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190615-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Kanalbauarbeiten in der Bonner Nordstraße Beratungsfolge Hauptausschuss 05.12.2019 Kenntnisnahme Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 10.12.2019 Kenntnisnahme Rat 12.12.2019 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme Bezüglich der Fragen zu den straßenbaulichen Maßnahmen in der Nordstraße teilt die Verwaltung Folgendes mit: Es wurde der Wunsch vorgetragen, die Bürger umfassend und frühzeitig über bevorstehende straßenbauliche Maßnahmen zu informieren und hierbei auch schon auf die Höhe von zukünftigen Beitragsbelastungen einzugehen. Die Nordstraße war neben einer Vielzahl von weiteren Kanalerneuerungsmaßnahmen bereits im Abwasserbeseitigungskonzept für das Jahr 2018 vorgesehen. Die Ausführung der Maßnahme erfolgte jedoch erst 2019. Die unmittelbare Information der Anlieger erfolgt grundsätzlich mittels Bürgerbriefen zwei bis drei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten. In diesen Bürgerbriefen ist gegebenenfalls ein Hinweis auf Beitragspflichten gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen enthalten. In diesem Zusammenhang wird bemängelt, dass die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer keine konkreten Informationen zu den zu entrichtenden Beiträgen und deren Höhe erhalten haben. Bis vor gut einem Jahr war es Verwaltungspraxis, die Eigentümer in einem gesonderten persönlichen Schreiben über die straßenbauliche Maßnahme und die damit verbundenen Beitragsbelastungen (mit Angaben der Beitragshöhen) zu informieren. Dieses Verfahren bedingte doppelte Arbeit insoweit, als Aufwandsermittlung und Verteilung zweimal bearbeitet bzw. überarbeitet werden mussten. Dies hatte zur Konsequenz, dass die mit der Beitragserhebung befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Maßen gebunden waren und die anstehenden Beitragsabrechnungen nicht mehr so, wie es zeitlich geboten gewesen wäre, durchzuführen waren. Dies hatte letztlich zur Folge, dass bei einer erheblichen Anzahl von Abrechnungen die Verjährung der Beitragsansprüche drohte. Um dem entgegen zu wirken und die Verjährungsfälle rechtzeitig abarbeiten zu können, wurde das beschriebene Verfahren dahingehend geändert, dass in Bürgerbriefen nur noch ein allgemeiner Hinweis zu Beitragspflichten enthaltenSeite 1 von 2 Seite 2 ist. Mit diesem Verfahren ist die in § 23 der Gemeindeordnung (GO NW) enthaltene Verpflichtung zur Unterrichtung der Einwohner erfüllt. Dieses Verfahren hat sich in den vergangenen Monaten durchaus bewährt. Interessierte Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit genutzt, sich bei den in den Bürgerbriefen benannten Ansprechpartnern nach Details zur Baumaßnahme selbst wie auch zu den Beiträgen zu erkundigen - beispielsweise zum Umgang mit „Härtefällen“. Mündlich werden dann auf Wunsch auch Anhaltswerte zu den zu erwartenden Beitragsbelastungen angegeben, die auf Abrechnungen der Vergangenheit beruhen. Diese Angaben werden allerdings bisher nicht schriftlich erteilt, um den Eindruck einer gewissen Verbindlichkeit zu vermeiden. In Zukunft werden diese Anhaltswerte zur Höhe der zu erwartenden Beitragsbelastungen in den Bürgerbriefen aufgenommen, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um unverbindliche Vergleichszahlen handelt. Eine weitere Vorabinformation erhalten die betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer ca. 4-6 Wochen vor Festsetzung der Beiträge. In diesem Schreiben sind ausführliche rechtliche Hintergründe ebenso enthalten wie Informationen zu möglichen Zahlungserleichterungen. Eine zeitnahe Abrechnung ist zurzeit leider nicht möglich. Priorität haben zurzeit weiter zurückliegende Maßnahmen, bei denen die Verjährung der Beitragsansprüche droht. Die Verwaltung ist momentan dabei, durch Optimierung der zeitlichen Abläufe (s.o.) die Vorlaufzeiten zu reduzieren, um eine zeitnahe Abrechnung der Maßnahmen zu ermöglichen. Eine umfangreiche und frühzeitige Bürgerinformation und eine möglichst zeitnahe Beitragserhebung im Sinne der Anfrage kann mit den bestehenden Personalressourcen nicht erfolgen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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