190526-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bisherige Erfahrungen mit E-Scootern/E-Tretrollern in Bonn(Alt: 1912536)
Kerndaten
- Nummer
- 190526-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.01.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190526-1 ST Bisherige Erfahrungen mit E-Scootern/E-Tretrollern in Bonn(Alt: 1912536) Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 12.03.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu 1. Mit welcher Art von (Arbeits-)Verträgen arbeiten die sogenannten „Ranger“ der E-Scooter-Anbieter nach Kenntnis von Verwaltung und SWB? a) Wie wird die Arbeit der „Ranger“ vergütet? Erfolgt die Vergütung pro eingesammeltem Scooter oder pro Stunde und wie hoch ist die Vergütung? b) Wie hoch ist die vereinbarte und die tatsächliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der „Ranger“? c) Werden die Scooter in Privatfahrzeugen der „Ranger“ eingesammelt und wird dies gegebenenfalls gesondert vergütet? Die Stadtwerke Bonn GmbH teilt hierzu mit: Zum Einsammeln und Ausbringen der E-Scooter von TIER werden Logistikdienstleister eingesetzt. Im Rahmen des Dienstleistungsvertrags wird gewährleistet, dass diese sich an den gesetzlichen Mindestlohn halten. Des Weiteren sind die Logistikdienstleister verpflichtet, sich an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu halten. Zur Relokation der E-Scooter werden keine privaten Fahrzeuge eingesetzt. Zu 2. Welche Erfahrungen hat die Stadt Bonn mit E-Scootern seit deren erstmaliger Aufstellung Ende Juni machen können? a) Wie viele Zwischen- oder Unfälle gab es in diesem Zeitraum im Verkehr? Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 5 Seite 2 Am 20.09.2019 fand ein Informationsgespräch im Polizeipräsidium zu den ersten Erfahrungen mit E-Tretrollern statt. Nach Angabe der Polizei wurden nur wenige Unfälle bzw. Zwischenfälle mit E-Tretrollern festgestellt. Für die Kontrolle des fließenden Straßenverkehrs ist die Polizei zuständig. Diese hat der städtischen Bußgeldstelle bislang Anzeigen für folgende Ordnungswidrigkeiten zugeleitet: - 1 Unfallanzeige (Kollision mit Radfahrer) - 7 Fahrten unter Alkoholfluss - 1 Fahrt unter Einfluss berauschender Mittel (Amphetamine) - 14 qualifizierte Rotlichtverstöße (Rotlicht bereits länger als 1 Sek.) - 3 unerlaubte Fahrten auf dem Gehweg - 2 Fahrten mit unerlaubter Beförderung einer zweiten Person - 2 Fahrten ohne Versicherungskennzeichen (Privatkäufe, keine Leihroller) - 3 Fahrten mit nicht für den Straßenverkehr freigegebenen E-Scootern ohne Betriebserlaubnis b) In welchem Umfang gab es Beschwerden wegen unsachgemäß abgestellter Scooter? Inwieweit waren diese berechtigt, sofern sich dies durch die Verwaltung beurteilen lässt? Der Stadtordnungsdienst erhält täglich drei bis vier Beschwerden über ungünstig abgestellte E-Scooter. Die Fälle werden den Anbieterfirmen gemeldet, die anschließend die E-Scooter schnell versetzen oder entfernen. Nennenswerte Fälle, in denen abgestellte E-Scooter Behinderungen oder Gefährdungen hervorgerufen hätten, sind der Verwaltung nicht bekannt. Lediglich in zwei Fällen wurden E-Scooter durch den Stadtordnungsdienst umgesetzt. Zu 3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Verwaltung bzw. SWB die aktuelle durchschnittliche Haltbarkeit der von TIER Mobility in Zusammenarbeit mit den SWB aufgestellten Scooter sowie der E- Scooter der anderen Anbieter? a) Wie viele Fahrzeuge sind seit der Aufstellung aus den verschiedensten Gründen ausgefallen und mussten ersetzt werden? b) Wie viele E-Scooter sind Opfer von Vandalismus geworden?Seite 2 von 5 Seite 3 Die Stadtwerke Bonn GmbH teilt hierzu mit: TIER-Mobility geht von einer Haltbarkeit von mindestens 12 Monaten aus. Anschließend werden die Teile, die noch in gutem Zustand sind, als Ersatzteile wiederverwendet. Irreparable Teile werden anschließend ordnungsgemäß recycelt. Die Anzahl an E-Scootern, die bisher aufgrund von Schäden ersetzt werden mussten bzw. verschwunden sind, liegt im einstelligen Bereich. Zu 4. Welche Vereinbarungen sind mit den Anbietern (bzw. mit den SWB) hinsichtlich des Recyclings (Quote, Ort, dortige Arbeitsbedingungen, Nachweise) der Scooter sowie Batterien getroffen worden? Die Stadtwerke Bonn GmbH teilt hierzu mit: TIER-Mobility hat einen Rahmenvertrag mit einem deutschen Unternehmen, welches sich auf Recycling spezialisiert hat. Bisher musste noch keine Batterie eines E-Scooters aus Bonn der Firma TIER recycelt werden. Zu 5. Fließen über die Kooperation von TIER Mobility und Stadtwerken Bonn Zahlungen an die Kooperationspartner? Wenn ja, an wen und in welcher Höhe? Die Verwaltung nimmt hierzu im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Stellung. Zu 6. Wie bewertet die Stadtverwaltung aktuell die (Gesamt-) Klimabilanz der E-Scooter? a) Welche konkreten Anzeichen ergeben sich nach bisheriger Beobachtung für die Verwaltung, dass das Angebot von E- Scootern positive Veränderungen im Modal Split nach sich zieht? b) Wie viele NutzerInnen setzen E-Scooter in Bonn nach bisherigen Zahlen tatsächlich für die sog. „letzte Meile“ ein? Konkrete Zahlen zur Nutzung sind nicht bekannt. Jedoch ist zu beobachten, dass E-Tretroller verstärkt auch in den Randbereichen mit einer etwasSeite 3 von 5 Seite 4 schlechteren ÖPNV-Anbindung als Zubringer und somit als Teil einer nachhaltigen Mobilitätskette genutzt werden. Voraussetzung für die Erstellung einer Klimabilanz für E-Scooter ist auf der einen Seite die Kenntnis darüber, welche Verkehrsmittel mit ihren spezifischen CO2-Emissionen auf welchen Strecken durch E-Scooter ersetzt werden. Auf der anderen Seite sind dagegen die CO2-Emissionen aus der Produktion, dem Betrieb und der Logistik zum täglichen Transport der Scooter an Ausleihpunkte mit hoher Nachfrage zu stellen. Der Verwaltung liegen für den Einsatz der E- Scooter in Bonn keine spezifischen Daten vor. Hier bekannte Studien legen aber nahe, dass zurzeit nur in sehr geringem Umfang Fahrten mit emissionsträchtigen Verkehrsmitteln wie dem Auto durch E-Scooter ersetzt werden. Das Umweltbundesamt kommt zu dem Schluss „Elektrische Tretroller, wie sie aktuell in Innenstädten zum Verleih angeboten werden, sind zurzeit kein Gewinn für die Umwelt: Erste Zahlen zeigen, dass sie oft den umweltfreundlicheren Fuß- und Radverkehr ersetzen.“ (Umweltbundesamt, 2.09.2019) Es ist jedoch möglich, dass E-Scooter mittel- oder langfristig eher Einfluss auf die individuelle Mobilität haben werden und dazu beitragen können, Pkw- Nutzung zu vermeiden. Zu 7. Welche konkreten Änderungen ergeben sich für den Einsatz der E- Scooter in Bonn in Folge des „Memorandum oft Understanding“ der Anbieter mit Städtetag und Gemeindebund vom 26.8.2019? Es sind keine Änderungen vorgesehen. Zu 8. Befürwortet die Verwaltung die darin enthaltene Idee, auch die Freigabe „Radfahrer frei“ Zusatzzeichen 1022-10 auf E-Scooter auszuweiten? Diese Möglichkeit wird zurzeit zwischen der Verwaltung und der Polizei erörtert. Zu 9. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Stadtverwaltung, die Aufstellung und Nutzung von E-Scootern im Stadtgebiet zu regulieren bzw.Seite 4 von 5 Seite 5 a) (teilweise) räumliche oder zeitliche Einschränkungen und Untersagungen auszusprechen? Das derzeit von den Anbieterfirmen praktizierte Anbieten im „Free-Floating“ stellt keine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, sondern fällt unter den Gemeingebrauch öffentlicher Verkehrsflächen. Das Aufstellen und Anbieten von jeweils fünf bis sechs E-Sootern an verschiedenen Stellen kann daher seitens der Verwaltung nicht reguliert werden. Die E-Scooter werden in der Regel auf Gehwegen abgestellt, weil hierfür gemäß der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung die Vorschriften für Fahrräder entsprechend gelten. In abgestelltem Zustand werden sie rechtlich als Gegenstände gewertet, die auf Gehwegen stehen dürfen. Die Anbieterfirmen haben auf Bitte der Verwaltung Zonen eingerichtet (auf GPS basierend), in denen eine Ausleihe bzw. ein Mietvorgang nicht beendet werden kann. Dadurch soll verhindert werden, das E-Scooter in diesen Bereichen abgestellt werden. Hierzu zählen z. B. die Fußgängerzonen, der Rheinauenpark und die Rheinuferbereiche. Wie und wo privat gekaufte E-Scooter abgestellt werden, kann durch die Verwaltung grundsätzlich nicht beeinflusst werden. Lediglich behindernd oder gefährdend abgestellte E-Scooter können im Rahmen der Gefahrenabwehr ordnungsrechtlich versetzt oder entfernt werden. b) die Aufstellung von E-Scootern im Stadtgebiet gegebenenfalls gänzlich zu untersagen? Eine derartige rechtliche Möglichkeit besteht für die Stadt nicht. Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung regelt, welche baulichen, rechtlichen und versicherungsspezifischen Voraussetzungen E-Scooter erfüllen müssen, um im öffentlichen Verkehrsraum betrieben zu werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Verwaltung die Aufstellung und Nutzung im Stadtgebiet nicht untersagen. Die in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung als Verordnung des Bundes getroffenen Regelungen können nicht durch Ortsrecht eingeschränkt werden. Anlage/n KeineSeite 5 von 5
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