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190497-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs betreffend Luftschadstoffmessungen auf Bonn (alt: 1912021ST2, FF: 56)

Nummer
190497-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
24.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 07.11.2019 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 190497 Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs betreffend Luftschadstoffmessungen auf Bonn (alt: 1912021)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190497-1 ST
Auswirkungen des Urteils des Europäischen
Gerichtshofs betreffend
Luftschadstoffmessungen auf Bonn (alt:
1912021ST2, FF: 56)
Beratungsfolge
Rat 07.11.2019 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung:
1.): Müssen seitens der Stadt Bonn oder des Landesamts für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) zusätzliche
Messstationen aufgestellt oder bestehende Messstationen
versetzt werden?
Antwort: Unter Bezugnahme auf besagtes EUGH- Urteil besteht weder das
Erfordernis, dass das für die Luftschadstoffüberwachung in NRW zuständige
LANUV NRW zusätzliche Messstationen in Bonn aufstellt noch vorhandene
versetzen muss.
Der TÜV Rheinland hat im November 2018 die kleinräumige Umgebung aller
Messstellen des LANUV NRW in Nordrhein-Westfalen überprüft und
festgestellt, dass bis auf eine Messstelle alle den gesetzlichen Anforderungen
entsprechen. Die Messstelle, die mit den gesetzlichen Anforderungen nicht
vereinbar war (in Mettmann), wurde aufgrund von Baumaßnahmen ersatzweise
gewählt und im Jahre 2019 geändert.
Im Juli 2019 hat der TÜV Rheinland die großräumige Umgebung exemplarisch
für elf Messstationen in NRW überprüft und ebenfalls festgestellt, dass sie den
gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in NRW die Überwachung der
Luftschadstoffüberwachung keine kommunale Aufgabe ist. Aus diesem Grund
hatte der Rat am 18.02.2010 den Beschluss gefasst, dass die freiwilligen
Luftschadstoffmessungen der Stadt Bonn zu Beginn des Jahres 2010
eingestellt werden (Drucksache 1010102).
Die Verwaltung hatte diesen Beschluss zeitnah umgesetzt, so dass für
städtische Messungen weder Personal noch Haushaltsmittel zur Verfügung
stehen.
Unabhängig vom EUGH- Urteil wird von Seiten des Landes zurzeit in Erwägung
gezogen, am Belderberg, für den das LANUV Modellberechnungen
Federführung:
Ratsbüro Dezernat:
Dez. OBSeite 1 von 2

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durchgeführt hat, Messungen für NO2 vorzunehmen, um dort die zukünftige
Entwicklung der Luftschadstoffbelastung messtechnisch zu erfassen.
2.): Müssen auch nichtverkehrliche Emissionsquellen (z.B. MVA) in
die Planung weiterer Messstellen gesondert berücksichtigt
werden?
Antwort: Nein. Im Entwurf der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Bonn
wird dazu ausgeführt:
„Bei der Beurteilung der Emissionen ist zu beachten, dass die meisten
industriellen Emissionen über hohe Quellen (Schornsteine) emittiert werden.
Diese Emissionen wirken sich, da sie weit getragen werden, auf den regionalen
Hintergrund aus. Bei der Betrachtung der Immissionsbelastung in
Straßenschluchten sind hingegen niedrige nahe gelegene Quellen relevant.“
Auch in Bezug auf die Verursachergruppe „Hausbrand und Kleingewerbe“ ist
festzustellen, dass deren Emissionen primär Beiträge zum Hintergrundniveau
liefern und in den im Fokus stehenden belasteten Straßenschluchten nur in
geringem Umfang zur Zusatzbelastung beitragen.
3.): Hat das genannte Urteil Auswirkungen auf das anhängige
Verfahren der Deutschen Umwelthilfe zu Dieselfahrverboten
beim OVG Münster?
Antwort: Nein.
4.): Drohen (Diesel-) Fahrverbote in anderen Bereichen der Stadt
Bonn als denen, die bereits bekannt sind (Reuterstraße,
Belderberg)?
Antwort: Nein.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de