190497-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs betreffend Luftschadstoffmessungen auf Bonn (alt: 1912021ST2, FF: 56)
Kerndaten
- Nummer
- 190497-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 24.10.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190497-1 ST Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs betreffend Luftschadstoffmessungen auf Bonn (alt: 1912021ST2, FF: 56) Beratungsfolge Rat 07.11.2019 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung: 1.): Müssen seitens der Stadt Bonn oder des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) zusätzliche Messstationen aufgestellt oder bestehende Messstationen versetzt werden? Antwort: Unter Bezugnahme auf besagtes EUGH- Urteil besteht weder das Erfordernis, dass das für die Luftschadstoffüberwachung in NRW zuständige LANUV NRW zusätzliche Messstationen in Bonn aufstellt noch vorhandene versetzen muss. Der TÜV Rheinland hat im November 2018 die kleinräumige Umgebung aller Messstellen des LANUV NRW in Nordrhein-Westfalen überprüft und festgestellt, dass bis auf eine Messstelle alle den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Messstelle, die mit den gesetzlichen Anforderungen nicht vereinbar war (in Mettmann), wurde aufgrund von Baumaßnahmen ersatzweise gewählt und im Jahre 2019 geändert. Im Juli 2019 hat der TÜV Rheinland die großräumige Umgebung exemplarisch für elf Messstationen in NRW überprüft und ebenfalls festgestellt, dass sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in NRW die Überwachung der Luftschadstoffüberwachung keine kommunale Aufgabe ist. Aus diesem Grund hatte der Rat am 18.02.2010 den Beschluss gefasst, dass die freiwilligen Luftschadstoffmessungen der Stadt Bonn zu Beginn des Jahres 2010 eingestellt werden (Drucksache 1010102). Die Verwaltung hatte diesen Beschluss zeitnah umgesetzt, so dass für städtische Messungen weder Personal noch Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Unabhängig vom EUGH- Urteil wird von Seiten des Landes zurzeit in Erwägung gezogen, am Belderberg, für den das LANUV Modellberechnungen Federführung: Ratsbüro Dezernat: Dez. OBSeite 1 von 2 Seite 2 durchgeführt hat, Messungen für NO2 vorzunehmen, um dort die zukünftige Entwicklung der Luftschadstoffbelastung messtechnisch zu erfassen. 2.): Müssen auch nichtverkehrliche Emissionsquellen (z.B. MVA) in die Planung weiterer Messstellen gesondert berücksichtigt werden? Antwort: Nein. Im Entwurf der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Bonn wird dazu ausgeführt: „Bei der Beurteilung der Emissionen ist zu beachten, dass die meisten industriellen Emissionen über hohe Quellen (Schornsteine) emittiert werden. Diese Emissionen wirken sich, da sie weit getragen werden, auf den regionalen Hintergrund aus. Bei der Betrachtung der Immissionsbelastung in Straßenschluchten sind hingegen niedrige nahe gelegene Quellen relevant.“ Auch in Bezug auf die Verursachergruppe „Hausbrand und Kleingewerbe“ ist festzustellen, dass deren Emissionen primär Beiträge zum Hintergrundniveau liefern und in den im Fokus stehenden belasteten Straßenschluchten nur in geringem Umfang zur Zusatzbelastung beitragen. 3.): Hat das genannte Urteil Auswirkungen auf das anhängige Verfahren der Deutschen Umwelthilfe zu Dieselfahrverboten beim OVG Münster? Antwort: Nein. 4.): Drohen (Diesel-) Fahrverbote in anderen Bereichen der Stadt Bonn als denen, die bereits bekannt sind (Reuterstraße, Belderberg)? Antwort: Nein. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de