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190469-1 AA · Änderungsantrag

37. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 190469

Nummer
190469-1 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
29.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen 10.12.2019 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 12.12.2019 Entscheidung federführend
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  1. 190469 37. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn

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  1. 190469-1 ST 37. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 190469

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Änderungsantrag
öffentlich
190469-1 AA
37. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung
für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Antrag zur Vorlage 190469
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 10.12.2019 Empfehlung
Rat 12.12.2019 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Anhebung der Gebührensätze wird um 5 %-Punkte gegenüber der
Verwaltungsvorlage reduziert.
Die in Anlage 1a aufgeführte Kalkulation der Gesamtkosten wird in den Bereichen
Interne Leistungsverrechnung, kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische
Zinskosten um insgesamt 400.000 EUR auf 7.830.035,65 EUR reduziert. Der
Gesamtgebührenbedarf nach Abzug des Allgemeininteresses und Verrechnungen wird
somit auf 6.978.286,26 EUR festgelegt.
Begründung
Nach Abgleich mit den letzten Ergebnisjahren 2017 und 2018 und unter
Berücksichtigung der von der Verwaltung in der Beschlussvorlage dargelegten
Faktoren zur Kostenentwicklung ist eine Reduzierung der Ansätze in den folgenden
Kostenarten der Gebührenkalkulation angezeigt:
- Interne Leistungsverrechnung (-125.000 EUR):
Die drastische Reduzierung des Ertrags aus der Verrechnung Straßenreinigung für die
Leistung der Betriebsstätten ist aus Sicht der Antragsteller nicht hinreichend begründet.
Es könnte vielmehr von einem um 100.000 EUR höheren Ertrag (in Größenordnung
des Rechnungsergebnisses aus 2018) in Höhe von - 145.239,28 EUR ausgegangen
werden. Um einen ausreichend großen Risikoabstand einzukalkulieren beantragen die
Antragsteller lediglich eine Anpassung des Ertrags um 60.000 Euro gegenüber dem
ursprünglichen Kalkulationsansatz auf einen Ertrag von - 105.239,28 EUR..
Bei der Verrechnung aus der Sparte Werkstattkosten/Treibstoffe liegt der Kostenansatz
der Verwaltung mit 965.788,44 EUR rund 120.000 EUR über dem Rechnungsergebnis
aus 2018 und gut 280.000 EUR über dem Kalkulationsansatz für 2019. Gründe für
diese erhebliche Erhöhung werden nicht mitgeteilt. Daher kann der Kostenansatz unter
Berücksichtigung eines ausreichend hohen Risikoabstands um 65.000 EUR auf
900.788,44 EUR reduziert werden.
Antragsteller/in:
DIE LINKE., Dr. Michael FaberSeite 1 von 2

Seite 2
In der Summe ergibt sich eine Reduzierung der Kosten aus interner
Leistungsverrechnung um 125.000 EUR.
- Kalkulatorische Abschreibungen (-75.000 EUR):
Die Kosten für kalkulatorischen Abschreibungen reduzieren sich wegen verschobener
Liefertermine bei Fahrzeugbeschaffungen. Da sich die Kostenansätze in den letzten
Jahren regelmäßig als übersetzt erwiesen haben (2017: 510 TEUR im Ergebnis statt
kalkulierte 631 TEUR, 2018. 595 TEUR statt kalkulierte 1.008 TEUR) kann der
Kostenansatz unter Berücksichtigung der o.g. Gründe auf 611.326,76 EUR
(Reduzierung um -75.000 EUR) festgelegt werden.
- Kalkulatorische Verzinsung (-200.000 EUR):
Der angesetzte Prozentsatz von 6,06 % ist im Hinblick auf den angesetzten
Risikozuschlag rechtlich bedenklich (vgl. Urteil des VG Düsseldorf v. 12.12.2018, 5 K
12028/17), entspricht nicht der GPA-Empfehlung (Link) und ist jedenfalls aus
politischen Gründen unangemessen hoch. Daher und unter Berücksichtigung der
Vorjahresergebnisse (2017: 218.264 EUR, 2018: 232.763 EUR) ist eine Absenkung
des Kostensansatzes von 457.958,56 EUR um - 200.000 EUR auf 257.958,56 EUR
erforderlich.
Durch die Summe der Reduzierungen um 400.000 EUR ergeben sich Gesamtkosten in
Höhe von 7.830.035,65 EUR. Nach Abzug des Allgemeininteresses (11 %) ergibt sich
somit ein Gebührenbedarf von 6.978.286,26 EUR (-356.000 EUR), was es ermöglicht,
die Erhöhung der Gebührensätze um 5 %-Punkte gegenüber ursprünglichem
Verwaltungsvorschlag zu reduzieren.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 11:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de