← Vorlagen

190469 · Beschlussvorlage

37. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn

Nummer
190469
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
26.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 28.11.2019 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen 10.12.2019 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 12.12.2019 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 415,7 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 190469-2 AA 37. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 190469
  2. 190469-1 AA 37. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 190469

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (26.818 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
190469
37. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung
für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 28.11.2019 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 10.12.2019 Empfehlung
Rat 12.12.2019 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Zum 01.01.2020 muss eine Änderungssatzung der Gebührenordnung
für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn beschlossen
werden.
Aufgrund der besonders intensiven Prüfung und
verwaltungsinternen Abstimmung, insbesondere bedingt durch die
notwendige deutliche Anhebung der Gebührensätze, war eine
rechtzeitige Zustellung nicht möglich.
Beschlussvorschlag
Die 37. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über
die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn wird in
der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen. Die
Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand
der Beratung.
Begründung
Die Gebührensätze für die Straßenreinigung müssen für
das Jahr 2020 zwischen 15,12 % und 15,32 % (je nach
Straßenart) angehoben werden, nachdem diese in den
Jahren 2017 und 2018 stabil gehalten werden konnten
und zum Jahr 2019 lediglich eine moderate
Gebührenerhöhung zwischen 4,56 % und 4,86 % zur
Deckung der prognostizierten Kosten ausreichte.
Die Verwaltung ist mit dieser Gebührenerhöhung sehr unzufrieden, sieht
aber auf Grund der Verpflichtung zur kostendeckenden
Gebührenkalkulation leider keine andere Möglichkeit.
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt Dezernat:
Dez. IISeite 1 von 14

Seite 2
In der Kostenaufstellung (Anlage 1a) spiegelt sich
für 2018 die erfolgte Spitzabrechnung der
Gebührenumlage der bonnorange AöR mit der Stadt Bonn
wider.
Seit 2015 korrespondiert die Aufstellung mit dem
Wirtschaftsplan der bonnorange AöR. Die Fußnoten zu
den Kosten und Erträgen sind ebenfalls der Anlage 1a
zu entnehmen. Außerdem werden neben den
gebührenrelevanten Kosten/Erträgen der bonnorange AöR
auch die gebührenrelevanten Kosten/Erträge auf Seiten
der Stadt Bonn dargestellt. Dies ergibt sich durch
den Verbleib der Gebührenhoheit auf der städtischen
Seite.
Der Gebührenbedarf – abzüglich des Anteils der Stadt
für die Straßenreinigung - steigt gegenüber dem Jahr
2019 um rund 575 TEUR. Die Verschiebungen auf
Kostenseite werden in den Fußnoten zu Anlage 1a im
Einzelnen ausführlich erläutert.
Aus der Betriebsabrechnung 2017 steht lediglich ein
Teilbetrag in Höhe von 247,68 EUR als Überdeckung zur
Verfügung. Die Verwaltung schlägt vor, diesen
vollständig in die Gebührenkalkulation 2020
einzustellen.
Das Betriebsergebnis des Jahres 2018 schließt mit
einer Unterdeckung in Höhe von 9.802,21 EUR ab,
welche in voller Höhe in die Kalkulation für 2020
eingestellt werden muss.
Die bonnorange AöR plant zum 01.01.2020 eine
umfangreiche Änderung des Straßenverzeichnisses.
Demnach sollen 22 Straßenabschnitte neu in die
Reinigung aufgenommen werden, bei 984 Straßen, bzw.
Straßenabschnitten sind Änderungen und Anpassungen
der Reinigungsklassen geplant und 105
Straßenabschnitte sollten eingezogen bzw. aus dem
Straßenverzeichnis gelöscht werden. Die Anpassungen
der Reinigungsklassen führen teilweise zu einer
Intensivierung der Reinigungshäufigkeit, teilweise
aber auch zu einer Reduzierung des Reinigungsturnus.
Die Auswirkungen dieses neuen Verzeichnisses auf die
künftige Bemessungsgrundlage für die
Straßenreinigungsgebühren lassen sich daher im
Vorfeld mit vertretbarem Aufwand nicht genau
beziffern. Insofern geht die Verwaltung auf Grund vonSeite 2 von 14

Seite 3
Erfahrungswerten der letzten 15 Jahre von einem
erwarteten Zuwachs der Bemessungsgrundlage um 1 % =
15.000 Meter gewichteter Bemessungsgrundlage aus. Zum
Vergleich: in den Jahren 2013 bis einschließlich 2016
(ohne geänderte Straßenverzeichnisse) schwankte die
Bemessungsgrundlage lediglich zwischen -0,05 % und +
0,56 %. Der Zuwachs aus dem deutlich umfangreicheren
Straßenverzeichnis zum 01.01.2017 lag bei 3,7 %, bzw.
57.707 Meter.)
Für die Gebührenkalkulation des Jahres 2019 standen
noch Überdeckungen in Höhe von insgesamt 416.758,63
EUR zur Minderung des Gebührenbedarfes zur Verfügung.
Da derartige Überdeckungen aktuell fehlen, liegt der
Gesamtgebührenbedarf für das Jahr 2020 um 1,001 Mio.
EUR über dem Gesamtgebührenbedarf des Jahres 2019.
Für den Gebührenzahler bedingt dies eine
Gebührenerhöhung gegenüber dem Vorjahr je nach
Straßenart um bis zu 15,32 %.
Bei einem Eigentümer eines Einfamilienhauses mit 15 m
Frontlänge, Anliegerstraße, wöchentliche Reinigung
steigt somit die Jahresgebühr um 9,00 EUR von 58,95
EUR auf 67,95 EUR. Dies entspricht einem Anstieg von
15,27 %.
Die Ermittlung der Gebührensätze ist der Anlage 2 zu
entnehmen. Die Änderungen der Gebührensätze ergeben
sich aus der als Anlage 4 beigefügten
Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung der
anzupassenden Teile der Gebührenordnung.
Aufgrund des Beschlusses des Ausschuss für Finanzen
und Beteiligungen vom 22.01.2015 (DS 1413271) ist
allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung allgemein
geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher
Entgelte ein Vergleich der Tarife mit denen der
Städte Aachen, Bielefeld und Münster beizufügen.
Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 5
beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
Investive Kosten der MaßnahmeSeite 3 von 14

Seite 4
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 Straßenreinigung 2020 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich)
2 Strassenreinigung 2020 Anlage 1a Kosten (öffentlich)
3 Straßenreinigung 2020 Fußnoten zu 1a (öffentlich)
4 Straßenreinigung 2020 Anlage 2 Gebührensätze (öffentlich)
5 Straßenreinigung 2020 Anlage 3 Satzung (öffentlich)
6 Straßenreinigung 2020 Anlage 4 Synopse (öffentlich)
7 Straßenreinigung 2020 Anlage 5 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 4 von 14

Anlage 1
Seite 1 von 2
Gebührenbedarfsberechnung
Straßenreinigung 2020
1. Rechtsgrundlagen
Nach der zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Änderung des Straßenreinigungsgesetzes
können Gebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen erhoben werden. Dabei ist ein
Kostenanteil für das Allgemeininteresse angemessen zu berücksichtigen.
Die Straßenreinigungsgebühr wird z. Zt. auf der Grundlage der Gebührenordnung über die
Straßenreinigung vom 21. Dezember 1978 (Amtsblatt S. 462) in der Fassung der Änderung
durch die Satzung vom 14. Dezember 2018 (Amtsblatt S. 1543) erhoben.
2. Berechnung der Gebühren
Bei den Ermessensabwägungen zur Gebührenbedarfsberechnung wird – nach Abzug der
Kosten für den Winterdienst - ein Allgemeininteresse von 11 % der ansatzfähigen Kosten
berücksichtigt, wobei eine Differenzierung der Gebührensätze für
 Anliegerstraßen mit 100%
 Innerörtliche Straßen mit 90%
 Überörtliche Straßen mit 70%
vorgenommen wird.
Dementsprechend sind
 die Straßenart neben
 der Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße)
zugewandten Grundstücksseiten sowie
 Zahl und Umfang der Reinigungen
maßgeblich für die Höhe der Straßenreinigungsgebühr.
3. Letzte Gebührenänderung
Die letzte Gebührenänderung beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn am 14. Dezember
2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019. Die Gebühr beträgt demnach bei einer einmaligen
wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die
überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 3,93 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 3,54 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 2,75 EUR
Für Straßen der Reinigungsklasse "S" wurde die Gebühr um einen Zuschlag von 40%
erhöht. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je m
Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 5,50 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 4,96 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 3,85 EUR
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.
Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend.
Die Gebühr belastet z. B. die Eigentümer eines Einfamilienhauses (15 m Frontlänge
Anliegerstraße, wöchentliche Reinigung) mit jährlich 58,95 EUR.Seite 5 von 14

Anlage 1
Seite 2 von 2
4. Kosten
Ansatzfähig unter Einschluss des städtischen Anteils sind 8.230.035,65 EUR
Abzüglich
- des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung in Höhe von 905.303.92 EUR
- der restlichen Überdeckung aus 2017 in Höhe von 247,68 EUR
Zuzüglich
- der anteiligen Unterdeckung aus 2018 in Höhe von 9.802,21 EUR
ergibt sich ein Gebührenbedarf von 7.334.286,26 EUR
5. Notwendige Gebührensätze
Zur Deckung des Gebührenbedarfs sind folgende Gebührensätze notwendig:
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge
bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 4,53 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 4,08 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 3,17 EUR
Für Straßen der bisherigen Reinigungsklasse "S" (nach zum 01.01.2020 geplanten
Verzeichnis Reinigungsklasse "D“) erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Zuschlag
von 40 %. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je
Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 6,34 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 5,71 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 4,44 EUR
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.
Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend.
6. Auswirkung der Gebührenänderung
Die Gebührensätze für die Straßenreinigung erhöhen sich gegenüber dem Jahr 2019 um
durchschnittlich 15,25 %.Seite 6 von 14

Gebührenbedarf
Straßenreinigung 2020
Anlage 1a
Kostenart / Bezeichnung
2018
Kalkulation
EUR
2018 1)
endg. BAB
EUR
2019 2)
Kalkulation
EUR
2020 3)
Kalkulation
EUR
Personalaufwand 4.393.329,56 4.818.255,40 4.331.398,96 4.960.235,40 4)
Materialaufwand 238.274,64 371.510,53 332.593,68 299.595,56 5)
Betriebsaufwand 170.684,76 161.682,88 130.587,44 153.264,16
Verwaltungsaufwand 170.264,24 166.806,13 470.186,36 231.592,04
Vertriebsaufwand 9.804,08 21.512,08 24.323,60 16.785,72
Übriger Aufwand 78.782,24 125.748,29 94.562,20 79.540,36
Beistandsleistungen der Stadtverwaltung an die AöR 88.653,72 111.909,49 96.763,72 106.537,64
Sonstige betriebliche Aufwendungen 518.189,04 587.658,87 816.423,32 587.719,92 6)
Verrechnung Sparte Abfallwirtschaft 89.608,44 98.325,89 77.366,28 89.056,44
Verrechnung Sparte Straßenreinigung -77.807,28 -140.383,83 -151.611,36 -45.239,28
Werkstattkosten inkl. Treibstoffe 723.266,88 845.912,89 684.845,64 965.788,44
Interne Leistungsverrechnungen (ILV) 735.068,04 803.854,95 610.600,56 1.009.605,60 7)
Kalkulatorische Abschreibungen 1.008.665,32 595.088,27 761.019,40 686.326,76 8)
Kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals 452.442,50 232.763,29 427.156,60 457.958,56 9)
7.345.969,10 7.409.131,31 7.279.192,52 8.001.441,80
Erträge aus Mieten und Pachten 48.905,36 78.262,18 54.228,72 128.334,48
Ertr. Verk. sonst. -26.087,40
Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte 0,00 21,88 20,28
Erstattungen von privaten Unternehmen 0,00 158,28
Erstattungen von übrigen Bereichen 288,48 25.814,92
49.193,84 78.169,86 54.249,00 128.334,48
7.296.775,26 7.330.961,45 7.224.943,52 7.873.107,32
verbleibender Personal- und Sachaufwand bei der Stadt 51.040,72 38.678,28 50.962,35 37.939,17 10)
Verwaltungskostenerstattung Leistungen Amt 21 - Steueramt300.509,02 290.898,12 307.777,44 318.989,16 11)
Umbuchung Herbstlaub 0,00 0,00 0,00 0,00 12)
351.549,74 329.576,40 358.739,79 356.928,33
Erstattungen von privaten Unternehmen 0,00 0,00 0,00 0,00
Erstattungen von übrigen Bereichen 0,00 0,00 0,00 0,00
0,00 0,00 0,00 0,00
351.549,74 329.576,40 358.739,79 356.928,33
7.648.325,00 7.660.537,85 7.583.683,31 8.230.035,65 13)
-841.315,75 -842.659,18 834.205,16 -905.303,92
6.807.009,25 6.817.878,67 6.749.478,15 7.324.731,73
-488.868,40 -488.868,40 0,00 0,00
-7.403,48 -7.403,48 0,00 0,00
-300.000,00 -300.000,00 -359.758,63
0,00 0,00 -57.000,00 -247,68
9.802,21
Gesamtergebnis (Stadt Bonn)
Summe der Kosten gesamt
Abzug Allgemeininteresse (11%)
Gebührenbedarf laufendes Jahr
Überdeckung aus 2014
Überdeckung aus 2015
Überdeckung aus 2016
Überdeckung aus 2017
Unterdeckung aus 2018
Summe
Abzusetzende Erträge (Stadt Bonn)
Summe
Kosten (bonnorange AöR)
Summe
Abzusetzende Erträge (bonnorange AöR)
Summe
Gesamtergebnis (bonnorange AöR)
Kosten (Stadt Bonn)
Seite 1 von 2Seite 7 von 14

Gebührenbedarf
Straßenreinigung 2020
Anlage 1a
Kostenart / Bezeichnung
2018
Kalkulation
EUR
2018 1)
endg. BAB
EUR
2019 2)
Kalkulation
EUR
2020 3)
Kalkulation
EUR
Kosten (bonnorange AöR) 6.010.737,37 6.021.606,79 6.332.719,52 7.334.286,26
6.010.737,37 6.011.804,62 6.332.719,52 7.334.286,26
0,00 -9.802,17 0,00 0,00Über-/Unterdeckung (-)
Gesamtgebührenbedarf
Gebührenaufkommen
Seite 2 von 2Seite 8 von 14

Fußnoten zur Anlage 1a
1) Endgültiges Ergebnis auf Grundlage der Spitzabrechnung der Gebührenumlage der
bonnorange AöR von Juni 2019 mit der Stadt Bonn und der bei der Stadt gebuchten
Aufwendungen und Erträge laut SAP.
2) Kalkulation gemäß Gebührenbedarfsberechnung 2019.
3) Kalkulation gemäß Gebührenbedarfsberechnung 2020 auf Grundlage des Wirtschafts-
plans der bonnorange AöR, laut Beschlussvorlage für den Verwaltungsrat am 08. No-
vember 2019 und der bei der Stadt Bonn geplanten Aufwendungen und Erträge.
4) Zum Personalaufwand gehören die Löhne und Gehälter sowie die sozialen Abgaben
und Aufwendungen zur Altersversorgung und Unterstützung.
Der Personalaufwand erhöht sich um insgesamt 629 TEUR. Ursächlich hierfür sind die
geplanten Tarifsteigerungen in Höhe von 2 %, die Veränderungen im Stellenplan und die
Planverrechnung (Leistungszuordnung auf Produkte). Die Bezugsdaten hierfür waren
hauptsächlich die Ist-Werte 2018.
5) Zum Materialaufwand gehören alle Aufwendungen für bezogene Leistungen z. B. die
Entsorgungs- und Verwertungskosten.
Insgesamt ergibt sich eine Kostensenkung um 33 TEUR. In 2019 gab es Ausschreibun-
gen für den Straßenkehricht und für den Teilverbleib in der Fremdvergabe. Die Aus-
schreibung für die Reinigungsvergabe „Straßenbegleitgrün“ für die Lose Beuel und Bad
Godesberg fiel teilweise weg. Ab Februar 2018 wurde diese Leistung in Eigenregie
übernommen. Für die Lose Bonn und Hardtberg gibt es weiterhin eine Fremdvergabe
die zum 1. Februar 2019 neu ausgeschrieben wurde.
6) Zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gehören die Beistandsleistungen, der
Betriebs-, Verwaltungs- und Vertriebsaufwand sowie der übrige Aufwand.
Dem um 23 TEUR erhöhten Betriebsaufwand werden Unterhaltungs- und Bewirtschaf-
tungsaufwand, Miet- und Leasingaufwand, Verbrauchsmaterial und Instandhaltung zu-
geordnet. Wie in den vorherigen Planverrechnungen: Die bonnorange AöR unterhält
derzeit 2 Betriebsstätten (BS) zum einen am Lievelingsweg (BS 1), die der Sparte Ab-
fallwirtschaft zugeordnet wird und zum anderen an der Weststraße (BS 2), die der Stadt-
reinigung zugeordnet wird. Für die Zeit der Bautätigkeit auf der BS Weststraße gibt es
ein angemietetes Ersatzgrundstück (Olaf-Palme-Allee) für den Betrieb der Stadtreini-
gung. Dies entfällt mit Fertigstellung der BS Anfang 2020. Zudem ist die 3. BS in Beuel
in Planung, die ebenfalls in der Verantwortung der Abfallwirtschaft liegen wird. In der
Übergangszeit, bis zur Fertigstellung der BS Beuel, ist geplant im Stadtbezirk Grundstü-
cke anzumieten z. B. für den Winterdienst. Die jeweiligen Nutzer zahlen den Mietzins.
Zum Verwaltungsaufwand gehören Versicherungsprämien, Beiträge/Gebühren und
Abgaben, Rechts- und Beratungskosten, Telekommunikation/ Porto und Versand sowie
die Ausgaben für Büromaterial. Konkret ergeben sich die größten Veränderungen bei
den Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen (Bürgertelefon, Sicherheitsdienst,
Wirtschaftsprüfer, Personalentwicklungskonzept, Projekte).
Seite 1 von 2Seite 9 von 14

Der Vertriebsaufwand sinkt um 8 TEUR. Hierzu zählen Reisekosten, Öffentliche Be-
kanntmachungen, Presse-/Öffentlichkeitsarbeit, Bewirtungskosten und Geschenke für
Dienstjubiläen.
Zu „Übriger Aufwand“ gehören u. a. Leiharbeitskräfte, Aus- und Fortbildung, Dienst-
und Schutzkleidung und sonstiger Personalaufwand. Die Leiharbeiter werden als Vertre-
ter während der Weiterbildung für die Führerscheinausbildung benötigt.
Die Beistandsleistungen erhöhen sich um 10 TEUR, bedingt durch die Anpassung auf
die aktuellen Gegebenheiten.
7) Es wurden nur noch konkrete Sachverhalte der internen Verrechnung in der Planung
dargestellt. Hier werden u. a. der anteilige Ertrag der Straßenreinigung für die Leistung
der Betriebsstätten (Reinigung der Grundstücke Lievelingsweg und Weststraße und der
Garagen) dargestellt.
Seit 2017 werden hier die Aufwendungen aus dem Betriebsstättenkonzept und dem da-
raus resultierenden Vermieter-/Mietermodel belastet. Die jeweiligen Nutzer der Betriebs-
stätte 2 wie Abfallwirtschaft und Externe leisten eine Interne Verrechnung bzw. Miete an
die Stadtreinigung (s. auch Erträge aus Mieten und Pachten). Des Weiteren wurden die
Produkte der jeweiligen BS zugeordnet.
8) Die Abschreibungen reduzieren sich aufgrund von Fahrzeugbeschaffungen (Lieferung
erst in 2020) in der Sparte Stadtreinigung.
9) Info: Die regelmäßig nach den Vorgaben des OVG NRW durchzuführende verwaltungs-
interne Überprüfung der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagekapitals hat ergeben,
dass dieser Zinssatz ab dem Kalkulationsjahr 2020 auf 6,06% zu senken ist (2016:
6,59%, 2017: 6,45%, 2018: 6,31%, 2019: 6,18 %).
10) Info: Die angegebenen Kosten beinhalten außer den Personal- und Sachkosten auch
anteilige Kosten beispielsweise der Kämmerei, des Rechnungsprüfungsamtes und der
Finanzbuchhaltung. Hier ist nur der Aufwand für die satzungsgemäße Straßenreinigung
abgebildet.
11) Info: Die Leistungen des Steueramtes (für Gebührenveranlagung und Verwaltung der
Debitorenkonten Grundbesitzabgaben) sind keine Beistandsleistung, weil die Gebüh-
renhoheit bei der Stadt Bundesstadt Bonn liegt.
12) Die Kosten für den Pflichtwinterdienst werden nicht vom Gebührenzahler, sondern aus
dem gesamtstädtischen Haushalt bezahlt. Aus diesem Grunde sind die Beträge nicht in
den Gesamtkosten enthalten und werden hier nachrichtlich dargestellt:
Kosten Winterdienst der bonnorange AöR
IST 2018
lt. Spitzabrechnung Juni 2019 Kalkulation 2019 Wirtschaftsplan 2020
611 TEUR
(Kalkulation: 917 TEUR) 1.242 TEUR 887 TEUR
Seite 2 von 2Seite 10 von 14

Anlage 2
Straßenart Frontmeter
Sept/19 Gewichtung Erwartete gewichtete
Bem.Grdl.
Anliegerstraßen 853.955 m 1,00 853.955 m
Anliegerstraßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL S) 137.452 m 1,00 137.452 m
innerörtliche Straßen 451.433 m 0,90 406.290 m
innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL S) 12.410 m 0,90 11.169 m
überörtliche Straßen 164.797 m 0,70 115.358 m
überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL S) 20.207 m 0,70 14.145 m
Summe 1.640.254 m 1.538.369 m
Straßenart Erwartete gew.
Bem.Grdl. Gewichtung Bem.-Grdl.
Anliegerstraßen 853.955 m 100% 853.955 m
Anliegerstr. mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL S) 137.452 m 140% 192.433 m
innerörtliche Straßen 406.290 m 100% 406.290 m
innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL S) 11.169 m 140% 15.637 m
überörtliche Straßen 115.358 m 100% 115.358 m
überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL S) 14.145 m 140% 19.803 m
Summe 1.538.369 m 1.603.476 m
ansatzfähige Kosten ohne Winterdienst 8.230.035,65 EUR
Abschlag 11 % Allgemeininteresse -905.303,92 EUR
Überdeckung aus 2017 -247,68 EUR
Unterdeckung aus 2018 9.802,21 EUR
Bereinigte ansatzfähige Kosten 7.334.286,26 EUR
Gesamtbemessungsgrundlage 1.618.476 m
Gebührensatz
Anliegerstraße 100,00% 4,53 EUR
innerörtliche Straße 90,00% 4,08 EUR
überörtliche Straße 70,00% 3,17 EUR
40% Gebührensatz
Anliegerstraße RKL S (künftig geplant D) 4,53 EUR 1,81 EUR 6,34 EUR
innerörtliche Straße RKL S (künftig geplant D) 4,08 EUR 1,63 EUR 5,71 EUR
überörtliche Straße RKL S (künftig geplant D) 3,17 EUR 1,27 EUR 4,44 EUR
Straßenart Bem.-Grdl. in Meter Gebühr Aufkommen
Anliegerstraßen 853.955 4,53 EUR 3.868.416,00 EUR
innerörtliche Straßen 451.433 4,08 EUR 1.841.847,00 EUR
überörtliche Straßen 164.797 3,17 EUR 522.406,00 EUR
Anliegerstraßen RKL S (künftig geplant D) 137.452 6,34 EUR 871.446,00 EUR
innerörtliche Straßen RKL S (künftig geplant D) 12.410 5,71 EUR 70.861,00 EUR
überörtliche Straßen RKL S (künftig geplant D) 20.207 4,44 EUR 89.719,00 EUR
7.264.695,00 EUR
69.591,26 EUR
7.334.286,26 EUR
zusätzliches Gebührenaufkommen 2020 (durch erwartete zusätzliche Bemessungsgrundlage) :
voraussichtliches Gebührenaufkommen 2020:
= 4,53 EUR
3. Kontrollrechnung
Ermittlung der Gebührensätze 2020
Nach dem Stand von September 2019 ergab die Zusammenstellung der Bemessungsgrundlagen unter
Zugrundelegung der verschiedenen Reinigungshäufigkeiten folgende Gesamtbemessungsgrundlagen.
Danach sind die Gesamtbemessungsgrundlagen für das Jahr 2020 kalkuliert worden.
Bei der Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage muss der erhöhte Reinigungsaufwand der Straßen,
die der Reinigungsklasse "S" zugeordnet sind, mit einem Zuschlag von 40 v. H. berücksichtigt werden.
Somit ergibt sich rechnerisch folgende Gesamtbemessungsgrundlage:
2. Gebührensätze
1. Bemessungsgrundlagen
In 2020 wird eine zusätzliche (gewichtete) Bemessungsgrundlage von
erwartet.
15.000 mSeite 11 von 14

Anlage 3
Seite 1 von 1
37. Satzung
zur Änderung der Gebührenordnung
über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 /SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 11.April 2019 (GV. NRW. S. 202) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610),
zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) in Ver-
bindung mit § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.
Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12/SGV. NRW. 2061), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), und der Satzung der bonno-
range- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt
Bonn (Straßenreinigungssatzung) vom 18. Dezember 2012 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S.
1326), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. August 2018 (ABl. S. 1115), folgende Satzung
beschlossen:
Artikel I
Die Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Stadt Bonn vom 21. Dezember 1978
(Amtsblatt der Stadt Bonn S. 462), zuletzt geändert durch die Satzung vom 14. Dezember 2018
(Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1543), wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsge-
bühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient 4,53 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient 4,08 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient 3,17 EUR
Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (bisherige Reinigungsklasse "S", künftig geplante Rei-
nigungsklasse D) erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v. H. und
beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-
4) bei einer Straße, die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient 6,34 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient 5,71 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient 4,44 EUR
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entspre-
chend.
Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr 50 v. H. der
Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn."
Artikel II
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.Seite 12 von 14

Anlage 4
3,93 EUR 4,53 EUR
3,54 EUR 4,08 EUR
2,75 EUR 3,17 EUR
5,50 EUR 6,34 EUR
4,96 EUR 5,71 EUR
3,85 EUR 4,44 EUR
a) dem Anliegerverkehr dient
die überwiegend
Bei Straßen der Reinigungsklasse "VI" beträgt die Benutzungsgebühr 50 v.H.
der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der
Fahrbahn.
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
c) dem überörtlichen Verkehr dient
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr
entsprechend.
a) dem Anliegerverkehr dient
gung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegenddie überwiegend
alte Fassung neue Fassung
Bei Straßen der Reinigungsklasse "S" erhöht sich die Benutzungsgebühr
um einen Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen wöchent-
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die
Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße,
lichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße,
c) dem überörtlichen Verkehr dient
Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (bisherige Reinigungsklasse "S", künftig
geplante Reinigungsklasse D) erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen
Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reini-
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
a) dem Anliegerverkehr dient
§ 2 Absatz 5§ 2 Absatz 5
50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der
Fahrbahn.
c) dem überörtlichen Verkehr dient
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr
entsprechend.
Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
c) dem überörtlichen Verkehr dient
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die
Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 13 von 14

Anlage 5
Gebührenänderungen vorletzte letzte geplante
am/zum 01.01.2018 01.01.2019 01.01.2020
um (in %) 0,00 4,53 15,27
Stadt
Letzte Änderung/
Satzung bzw.
gültig ab
Anliegerverkehr
EUR je Meter
Grundstücksseite
(jährlich)
Bonn (derzeit) 01.01.2019 3,93 €
Bonn (geplant) 01.01.2020 4,53 €
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.2019 siehe Erläuterungen
Bielefeld 01.01.2019 siehe Erläuterungen
Münster 01.01.2019 2,40 €
Münster
(Vollreinigung
inkl. Gehweg) 01.01.2019 4,92 €
Stadt
Aachen und Bielefeld
Gebührenerhebung in Bonn
Straßenreinigung
Tarifvergleich zum interkommunalen Vergleich
unterschiedliche Tarifstruktur (keine
Unterscheidung im Gebührensatz
zwischen inner- und überörtlicher Straße),
daher kein Vergleich möglich
Erläuterungen
Interkommunaler VergleichSeite 14 von 14

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 10:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de