190469 · Beschlussvorlage
37. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 190469
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 26.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (26.818 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 190469 37. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 28.11.2019 Empfehlung Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 10.12.2019 Empfehlung Rat 12.12.2019 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Zum 01.01.2020 muss eine Änderungssatzung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn beschlossen werden. Aufgrund der besonders intensiven Prüfung und verwaltungsinternen Abstimmung, insbesondere bedingt durch die notwendige deutliche Anhebung der Gebührensätze, war eine rechtzeitige Zustellung nicht möglich. Beschlussvorschlag Die 37. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung. Begründung Die Gebührensätze für die Straßenreinigung müssen für das Jahr 2020 zwischen 15,12 % und 15,32 % (je nach Straßenart) angehoben werden, nachdem diese in den Jahren 2017 und 2018 stabil gehalten werden konnten und zum Jahr 2019 lediglich eine moderate Gebührenerhöhung zwischen 4,56 % und 4,86 % zur Deckung der prognostizierten Kosten ausreichte. Die Verwaltung ist mit dieser Gebührenerhöhung sehr unzufrieden, sieht aber auf Grund der Verpflichtung zur kostendeckenden Gebührenkalkulation leider keine andere Möglichkeit. Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. IISeite 1 von 14 Seite 2 In der Kostenaufstellung (Anlage 1a) spiegelt sich für 2018 die erfolgte Spitzabrechnung der Gebührenumlage der bonnorange AöR mit der Stadt Bonn wider. Seit 2015 korrespondiert die Aufstellung mit dem Wirtschaftsplan der bonnorange AöR. Die Fußnoten zu den Kosten und Erträgen sind ebenfalls der Anlage 1a zu entnehmen. Außerdem werden neben den gebührenrelevanten Kosten/Erträgen der bonnorange AöR auch die gebührenrelevanten Kosten/Erträge auf Seiten der Stadt Bonn dargestellt. Dies ergibt sich durch den Verbleib der Gebührenhoheit auf der städtischen Seite. Der Gebührenbedarf – abzüglich des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung - steigt gegenüber dem Jahr 2019 um rund 575 TEUR. Die Verschiebungen auf Kostenseite werden in den Fußnoten zu Anlage 1a im Einzelnen ausführlich erläutert. Aus der Betriebsabrechnung 2017 steht lediglich ein Teilbetrag in Höhe von 247,68 EUR als Überdeckung zur Verfügung. Die Verwaltung schlägt vor, diesen vollständig in die Gebührenkalkulation 2020 einzustellen. Das Betriebsergebnis des Jahres 2018 schließt mit einer Unterdeckung in Höhe von 9.802,21 EUR ab, welche in voller Höhe in die Kalkulation für 2020 eingestellt werden muss. Die bonnorange AöR plant zum 01.01.2020 eine umfangreiche Änderung des Straßenverzeichnisses. Demnach sollen 22 Straßenabschnitte neu in die Reinigung aufgenommen werden, bei 984 Straßen, bzw. Straßenabschnitten sind Änderungen und Anpassungen der Reinigungsklassen geplant und 105 Straßenabschnitte sollten eingezogen bzw. aus dem Straßenverzeichnis gelöscht werden. Die Anpassungen der Reinigungsklassen führen teilweise zu einer Intensivierung der Reinigungshäufigkeit, teilweise aber auch zu einer Reduzierung des Reinigungsturnus. Die Auswirkungen dieses neuen Verzeichnisses auf die künftige Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsgebühren lassen sich daher im Vorfeld mit vertretbarem Aufwand nicht genau beziffern. Insofern geht die Verwaltung auf Grund vonSeite 2 von 14 Seite 3 Erfahrungswerten der letzten 15 Jahre von einem erwarteten Zuwachs der Bemessungsgrundlage um 1 % = 15.000 Meter gewichteter Bemessungsgrundlage aus. Zum Vergleich: in den Jahren 2013 bis einschließlich 2016 (ohne geänderte Straßenverzeichnisse) schwankte die Bemessungsgrundlage lediglich zwischen -0,05 % und + 0,56 %. Der Zuwachs aus dem deutlich umfangreicheren Straßenverzeichnis zum 01.01.2017 lag bei 3,7 %, bzw. 57.707 Meter.) Für die Gebührenkalkulation des Jahres 2019 standen noch Überdeckungen in Höhe von insgesamt 416.758,63 EUR zur Minderung des Gebührenbedarfes zur Verfügung. Da derartige Überdeckungen aktuell fehlen, liegt der Gesamtgebührenbedarf für das Jahr 2020 um 1,001 Mio. EUR über dem Gesamtgebührenbedarf des Jahres 2019. Für den Gebührenzahler bedingt dies eine Gebührenerhöhung gegenüber dem Vorjahr je nach Straßenart um bis zu 15,32 %. Bei einem Eigentümer eines Einfamilienhauses mit 15 m Frontlänge, Anliegerstraße, wöchentliche Reinigung steigt somit die Jahresgebühr um 9,00 EUR von 58,95 EUR auf 67,95 EUR. Dies entspricht einem Anstieg von 15,27 %. Die Ermittlung der Gebührensätze ist der Anlage 2 zu entnehmen. Die Änderungen der Gebührensätze ergeben sich aus der als Anlage 4 beigefügten Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung der anzupassenden Teile der Gebührenordnung. Aufgrund des Beschlusses des Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen vom 22.01.2015 (DS 1413271) ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster beizufügen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 5 beigefügt. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung Investive Kosten der MaßnahmeSeite 3 von 14 Seite 4 Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n 1 Straßenreinigung 2020 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich) 2 Strassenreinigung 2020 Anlage 1a Kosten (öffentlich) 3 Straßenreinigung 2020 Fußnoten zu 1a (öffentlich) 4 Straßenreinigung 2020 Anlage 2 Gebührensätze (öffentlich) 5 Straßenreinigung 2020 Anlage 3 Satzung (öffentlich) 6 Straßenreinigung 2020 Anlage 4 Synopse (öffentlich) 7 Straßenreinigung 2020 Anlage 5 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 4 von 14 Anlage 1 Seite 1 von 2 Gebührenbedarfsberechnung Straßenreinigung 2020 1. Rechtsgrundlagen Nach der zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Änderung des Straßenreinigungsgesetzes können Gebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen erhoben werden. Dabei ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse angemessen zu berücksichtigen. Die Straßenreinigungsgebühr wird z. Zt. auf der Grundlage der Gebührenordnung über die Straßenreinigung vom 21. Dezember 1978 (Amtsblatt S. 462) in der Fassung der Änderung durch die Satzung vom 14. Dezember 2018 (Amtsblatt S. 1543) erhoben. 2. Berechnung der Gebühren Bei den Ermessensabwägungen zur Gebührenbedarfsberechnung wird – nach Abzug der Kosten für den Winterdienst - ein Allgemeininteresse von 11 % der ansatzfähigen Kosten berücksichtigt, wobei eine Differenzierung der Gebührensätze für Anliegerstraßen mit 100% Innerörtliche Straßen mit 90% Überörtliche Straßen mit 70% vorgenommen wird. Dementsprechend sind die Straßenart neben der Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße) zugewandten Grundstücksseiten sowie Zahl und Umfang der Reinigungen maßgeblich für die Höhe der Straßenreinigungsgebühr. 3. Letzte Gebührenänderung Die letzte Gebührenänderung beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn am 14. Dezember 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019. Die Gebühr beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 3,93 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 3,54 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 2,75 EUR Für Straßen der Reinigungsklasse "S" wurde die Gebühr um einen Zuschlag von 40% erhöht. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je m Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 5,50 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 4,96 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 3,85 EUR Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend. Die Gebühr belastet z. B. die Eigentümer eines Einfamilienhauses (15 m Frontlänge Anliegerstraße, wöchentliche Reinigung) mit jährlich 58,95 EUR.Seite 5 von 14 Anlage 1 Seite 2 von 2 4. Kosten Ansatzfähig unter Einschluss des städtischen Anteils sind 8.230.035,65 EUR Abzüglich - des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung in Höhe von 905.303.92 EUR - der restlichen Überdeckung aus 2017 in Höhe von 247,68 EUR Zuzüglich - der anteiligen Unterdeckung aus 2018 in Höhe von 9.802,21 EUR ergibt sich ein Gebührenbedarf von 7.334.286,26 EUR 5. Notwendige Gebührensätze Zur Deckung des Gebührenbedarfs sind folgende Gebührensätze notwendig: Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 4,53 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 4,08 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 3,17 EUR Für Straßen der bisherigen Reinigungsklasse "S" (nach zum 01.01.2020 geplanten Verzeichnis Reinigungsklasse "D“) erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 %. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 6,34 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 5,71 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 4,44 EUR Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend. 6. Auswirkung der Gebührenänderung Die Gebührensätze für die Straßenreinigung erhöhen sich gegenüber dem Jahr 2019 um durchschnittlich 15,25 %.Seite 6 von 14 Gebührenbedarf Straßenreinigung 2020 Anlage 1a Kostenart / Bezeichnung 2018 Kalkulation EUR 2018 1) endg. BAB EUR 2019 2) Kalkulation EUR 2020 3) Kalkulation EUR Personalaufwand 4.393.329,56 4.818.255,40 4.331.398,96 4.960.235,40 4) Materialaufwand 238.274,64 371.510,53 332.593,68 299.595,56 5) Betriebsaufwand 170.684,76 161.682,88 130.587,44 153.264,16 Verwaltungsaufwand 170.264,24 166.806,13 470.186,36 231.592,04 Vertriebsaufwand 9.804,08 21.512,08 24.323,60 16.785,72 Übriger Aufwand 78.782,24 125.748,29 94.562,20 79.540,36 Beistandsleistungen der Stadtverwaltung an die AöR 88.653,72 111.909,49 96.763,72 106.537,64 Sonstige betriebliche Aufwendungen 518.189,04 587.658,87 816.423,32 587.719,92 6) Verrechnung Sparte Abfallwirtschaft 89.608,44 98.325,89 77.366,28 89.056,44 Verrechnung Sparte Straßenreinigung -77.807,28 -140.383,83 -151.611,36 -45.239,28 Werkstattkosten inkl. Treibstoffe 723.266,88 845.912,89 684.845,64 965.788,44 Interne Leistungsverrechnungen (ILV) 735.068,04 803.854,95 610.600,56 1.009.605,60 7) Kalkulatorische Abschreibungen 1.008.665,32 595.088,27 761.019,40 686.326,76 8) Kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals 452.442,50 232.763,29 427.156,60 457.958,56 9) 7.345.969,10 7.409.131,31 7.279.192,52 8.001.441,80 Erträge aus Mieten und Pachten 48.905,36 78.262,18 54.228,72 128.334,48 Ertr. Verk. sonst. -26.087,40 Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte 0,00 21,88 20,28 Erstattungen von privaten Unternehmen 0,00 158,28 Erstattungen von übrigen Bereichen 288,48 25.814,92 49.193,84 78.169,86 54.249,00 128.334,48 7.296.775,26 7.330.961,45 7.224.943,52 7.873.107,32 verbleibender Personal- und Sachaufwand bei der Stadt 51.040,72 38.678,28 50.962,35 37.939,17 10) Verwaltungskostenerstattung Leistungen Amt 21 - Steueramt300.509,02 290.898,12 307.777,44 318.989,16 11) Umbuchung Herbstlaub 0,00 0,00 0,00 0,00 12) 351.549,74 329.576,40 358.739,79 356.928,33 Erstattungen von privaten Unternehmen 0,00 0,00 0,00 0,00 Erstattungen von übrigen Bereichen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 351.549,74 329.576,40 358.739,79 356.928,33 7.648.325,00 7.660.537,85 7.583.683,31 8.230.035,65 13) -841.315,75 -842.659,18 834.205,16 -905.303,92 6.807.009,25 6.817.878,67 6.749.478,15 7.324.731,73 -488.868,40 -488.868,40 0,00 0,00 -7.403,48 -7.403,48 0,00 0,00 -300.000,00 -300.000,00 -359.758,63 0,00 0,00 -57.000,00 -247,68 9.802,21 Gesamtergebnis (Stadt Bonn) Summe der Kosten gesamt Abzug Allgemeininteresse (11%) Gebührenbedarf laufendes Jahr Überdeckung aus 2014 Überdeckung aus 2015 Überdeckung aus 2016 Überdeckung aus 2017 Unterdeckung aus 2018 Summe Abzusetzende Erträge (Stadt Bonn) Summe Kosten (bonnorange AöR) Summe Abzusetzende Erträge (bonnorange AöR) Summe Gesamtergebnis (bonnorange AöR) Kosten (Stadt Bonn) Seite 1 von 2Seite 7 von 14 Gebührenbedarf Straßenreinigung 2020 Anlage 1a Kostenart / Bezeichnung 2018 Kalkulation EUR 2018 1) endg. BAB EUR 2019 2) Kalkulation EUR 2020 3) Kalkulation EUR Kosten (bonnorange AöR) 6.010.737,37 6.021.606,79 6.332.719,52 7.334.286,26 6.010.737,37 6.011.804,62 6.332.719,52 7.334.286,26 0,00 -9.802,17 0,00 0,00Über-/Unterdeckung (-) Gesamtgebührenbedarf Gebührenaufkommen Seite 2 von 2Seite 8 von 14 Fußnoten zur Anlage 1a 1) Endgültiges Ergebnis auf Grundlage der Spitzabrechnung der Gebührenumlage der bonnorange AöR von Juni 2019 mit der Stadt Bonn und der bei der Stadt gebuchten Aufwendungen und Erträge laut SAP. 2) Kalkulation gemäß Gebührenbedarfsberechnung 2019. 3) Kalkulation gemäß Gebührenbedarfsberechnung 2020 auf Grundlage des Wirtschafts- plans der bonnorange AöR, laut Beschlussvorlage für den Verwaltungsrat am 08. No- vember 2019 und der bei der Stadt Bonn geplanten Aufwendungen und Erträge. 4) Zum Personalaufwand gehören die Löhne und Gehälter sowie die sozialen Abgaben und Aufwendungen zur Altersversorgung und Unterstützung. Der Personalaufwand erhöht sich um insgesamt 629 TEUR. Ursächlich hierfür sind die geplanten Tarifsteigerungen in Höhe von 2 %, die Veränderungen im Stellenplan und die Planverrechnung (Leistungszuordnung auf Produkte). Die Bezugsdaten hierfür waren hauptsächlich die Ist-Werte 2018. 5) Zum Materialaufwand gehören alle Aufwendungen für bezogene Leistungen z. B. die Entsorgungs- und Verwertungskosten. Insgesamt ergibt sich eine Kostensenkung um 33 TEUR. In 2019 gab es Ausschreibun- gen für den Straßenkehricht und für den Teilverbleib in der Fremdvergabe. Die Aus- schreibung für die Reinigungsvergabe „Straßenbegleitgrün“ für die Lose Beuel und Bad Godesberg fiel teilweise weg. Ab Februar 2018 wurde diese Leistung in Eigenregie übernommen. Für die Lose Bonn und Hardtberg gibt es weiterhin eine Fremdvergabe die zum 1. Februar 2019 neu ausgeschrieben wurde. 6) Zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gehören die Beistandsleistungen, der Betriebs-, Verwaltungs- und Vertriebsaufwand sowie der übrige Aufwand. Dem um 23 TEUR erhöhten Betriebsaufwand werden Unterhaltungs- und Bewirtschaf- tungsaufwand, Miet- und Leasingaufwand, Verbrauchsmaterial und Instandhaltung zu- geordnet. Wie in den vorherigen Planverrechnungen: Die bonnorange AöR unterhält derzeit 2 Betriebsstätten (BS) zum einen am Lievelingsweg (BS 1), die der Sparte Ab- fallwirtschaft zugeordnet wird und zum anderen an der Weststraße (BS 2), die der Stadt- reinigung zugeordnet wird. Für die Zeit der Bautätigkeit auf der BS Weststraße gibt es ein angemietetes Ersatzgrundstück (Olaf-Palme-Allee) für den Betrieb der Stadtreini- gung. Dies entfällt mit Fertigstellung der BS Anfang 2020. Zudem ist die 3. BS in Beuel in Planung, die ebenfalls in der Verantwortung der Abfallwirtschaft liegen wird. In der Übergangszeit, bis zur Fertigstellung der BS Beuel, ist geplant im Stadtbezirk Grundstü- cke anzumieten z. B. für den Winterdienst. Die jeweiligen Nutzer zahlen den Mietzins. Zum Verwaltungsaufwand gehören Versicherungsprämien, Beiträge/Gebühren und Abgaben, Rechts- und Beratungskosten, Telekommunikation/ Porto und Versand sowie die Ausgaben für Büromaterial. Konkret ergeben sich die größten Veränderungen bei den Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen (Bürgertelefon, Sicherheitsdienst, Wirtschaftsprüfer, Personalentwicklungskonzept, Projekte). Seite 1 von 2Seite 9 von 14 Der Vertriebsaufwand sinkt um 8 TEUR. Hierzu zählen Reisekosten, Öffentliche Be- kanntmachungen, Presse-/Öffentlichkeitsarbeit, Bewirtungskosten und Geschenke für Dienstjubiläen. Zu „Übriger Aufwand“ gehören u. a. Leiharbeitskräfte, Aus- und Fortbildung, Dienst- und Schutzkleidung und sonstiger Personalaufwand. Die Leiharbeiter werden als Vertre- ter während der Weiterbildung für die Führerscheinausbildung benötigt. Die Beistandsleistungen erhöhen sich um 10 TEUR, bedingt durch die Anpassung auf die aktuellen Gegebenheiten. 7) Es wurden nur noch konkrete Sachverhalte der internen Verrechnung in der Planung dargestellt. Hier werden u. a. der anteilige Ertrag der Straßenreinigung für die Leistung der Betriebsstätten (Reinigung der Grundstücke Lievelingsweg und Weststraße und der Garagen) dargestellt. Seit 2017 werden hier die Aufwendungen aus dem Betriebsstättenkonzept und dem da- raus resultierenden Vermieter-/Mietermodel belastet. Die jeweiligen Nutzer der Betriebs- stätte 2 wie Abfallwirtschaft und Externe leisten eine Interne Verrechnung bzw. Miete an die Stadtreinigung (s. auch Erträge aus Mieten und Pachten). Des Weiteren wurden die Produkte der jeweiligen BS zugeordnet. 8) Die Abschreibungen reduzieren sich aufgrund von Fahrzeugbeschaffungen (Lieferung erst in 2020) in der Sparte Stadtreinigung. 9) Info: Die regelmäßig nach den Vorgaben des OVG NRW durchzuführende verwaltungs- interne Überprüfung der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagekapitals hat ergeben, dass dieser Zinssatz ab dem Kalkulationsjahr 2020 auf 6,06% zu senken ist (2016: 6,59%, 2017: 6,45%, 2018: 6,31%, 2019: 6,18 %). 10) Info: Die angegebenen Kosten beinhalten außer den Personal- und Sachkosten auch anteilige Kosten beispielsweise der Kämmerei, des Rechnungsprüfungsamtes und der Finanzbuchhaltung. Hier ist nur der Aufwand für die satzungsgemäße Straßenreinigung abgebildet. 11) Info: Die Leistungen des Steueramtes (für Gebührenveranlagung und Verwaltung der Debitorenkonten Grundbesitzabgaben) sind keine Beistandsleistung, weil die Gebüh- renhoheit bei der Stadt Bundesstadt Bonn liegt. 12) Die Kosten für den Pflichtwinterdienst werden nicht vom Gebührenzahler, sondern aus dem gesamtstädtischen Haushalt bezahlt. Aus diesem Grunde sind die Beträge nicht in den Gesamtkosten enthalten und werden hier nachrichtlich dargestellt: Kosten Winterdienst der bonnorange AöR IST 2018 lt. Spitzabrechnung Juni 2019 Kalkulation 2019 Wirtschaftsplan 2020 611 TEUR (Kalkulation: 917 TEUR) 1.242 TEUR 887 TEUR Seite 2 von 2Seite 10 von 14 Anlage 2 Straßenart Frontmeter Sept/19 Gewichtung Erwartete gewichtete Bem.Grdl. Anliegerstraßen 853.955 m 1,00 853.955 m Anliegerstraßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL S) 137.452 m 1,00 137.452 m innerörtliche Straßen 451.433 m 0,90 406.290 m innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL S) 12.410 m 0,90 11.169 m überörtliche Straßen 164.797 m 0,70 115.358 m überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL S) 20.207 m 0,70 14.145 m Summe 1.640.254 m 1.538.369 m Straßenart Erwartete gew. Bem.Grdl. Gewichtung Bem.-Grdl. Anliegerstraßen 853.955 m 100% 853.955 m Anliegerstr. mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL S) 137.452 m 140% 192.433 m innerörtliche Straßen 406.290 m 100% 406.290 m innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL S) 11.169 m 140% 15.637 m überörtliche Straßen 115.358 m 100% 115.358 m überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL S) 14.145 m 140% 19.803 m Summe 1.538.369 m 1.603.476 m ansatzfähige Kosten ohne Winterdienst 8.230.035,65 EUR Abschlag 11 % Allgemeininteresse -905.303,92 EUR Überdeckung aus 2017 -247,68 EUR Unterdeckung aus 2018 9.802,21 EUR Bereinigte ansatzfähige Kosten 7.334.286,26 EUR Gesamtbemessungsgrundlage 1.618.476 m Gebührensatz Anliegerstraße 100,00% 4,53 EUR innerörtliche Straße 90,00% 4,08 EUR überörtliche Straße 70,00% 3,17 EUR 40% Gebührensatz Anliegerstraße RKL S (künftig geplant D) 4,53 EUR 1,81 EUR 6,34 EUR innerörtliche Straße RKL S (künftig geplant D) 4,08 EUR 1,63 EUR 5,71 EUR überörtliche Straße RKL S (künftig geplant D) 3,17 EUR 1,27 EUR 4,44 EUR Straßenart Bem.-Grdl. in Meter Gebühr Aufkommen Anliegerstraßen 853.955 4,53 EUR 3.868.416,00 EUR innerörtliche Straßen 451.433 4,08 EUR 1.841.847,00 EUR überörtliche Straßen 164.797 3,17 EUR 522.406,00 EUR Anliegerstraßen RKL S (künftig geplant D) 137.452 6,34 EUR 871.446,00 EUR innerörtliche Straßen RKL S (künftig geplant D) 12.410 5,71 EUR 70.861,00 EUR überörtliche Straßen RKL S (künftig geplant D) 20.207 4,44 EUR 89.719,00 EUR 7.264.695,00 EUR 69.591,26 EUR 7.334.286,26 EUR zusätzliches Gebührenaufkommen 2020 (durch erwartete zusätzliche Bemessungsgrundlage) : voraussichtliches Gebührenaufkommen 2020: = 4,53 EUR 3. Kontrollrechnung Ermittlung der Gebührensätze 2020 Nach dem Stand von September 2019 ergab die Zusammenstellung der Bemessungsgrundlagen unter Zugrundelegung der verschiedenen Reinigungshäufigkeiten folgende Gesamtbemessungsgrundlagen. Danach sind die Gesamtbemessungsgrundlagen für das Jahr 2020 kalkuliert worden. Bei der Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage muss der erhöhte Reinigungsaufwand der Straßen, die der Reinigungsklasse "S" zugeordnet sind, mit einem Zuschlag von 40 v. H. berücksichtigt werden. Somit ergibt sich rechnerisch folgende Gesamtbemessungsgrundlage: 2. Gebührensätze 1. Bemessungsgrundlagen In 2020 wird eine zusätzliche (gewichtete) Bemessungsgrundlage von erwartet. 15.000 mSeite 11 von 14 Anlage 3 Seite 1 von 1 37. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 /SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Geset- zes vom 11.April 2019 (GV. NRW. S. 202) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) in Ver- bindung mit § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12/SGV. NRW. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), und der Satzung der bonno- range- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn (Straßenreinigungssatzung) vom 18. Dezember 2012 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1326), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. August 2018 (ABl. S. 1115), folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Stadt Bonn vom 21. Dezember 1978 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 462), zuletzt geändert durch die Satzung vom 14. Dezember 2018 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1543), wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsge- bühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 4,53 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 4,08 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 3,17 EUR Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (bisherige Reinigungsklasse "S", künftig geplante Rei- nigungsklasse D) erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v. H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1- 4) bei einer Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 6,34 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 5,71 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 4,44 EUR Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entspre- chend. Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr 50 v. H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn." Artikel II Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.Seite 12 von 14 Anlage 4 3,93 EUR 4,53 EUR 3,54 EUR 4,08 EUR 2,75 EUR 3,17 EUR 5,50 EUR 6,34 EUR 4,96 EUR 5,71 EUR 3,85 EUR 4,44 EUR a) dem Anliegerverkehr dient die überwiegend Bei Straßen der Reinigungsklasse "VI" beträgt die Benutzungsgebühr 50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn. b) dem innerörtlichen Verkehr dient c) dem überörtlichen Verkehr dient Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. a) dem Anliegerverkehr dient gung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegenddie überwiegend alte Fassung neue Fassung Bei Straßen der Reinigungsklasse "S" erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen wöchent- Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, lichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, c) dem überörtlichen Verkehr dient Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (bisherige Reinigungsklasse "S", künftig geplante Reinigungsklasse D) erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reini- b) dem innerörtlichen Verkehr dient a) dem Anliegerverkehr dient § 2 Absatz 5§ 2 Absatz 5 50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn. c) dem überörtlichen Verkehr dient Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr b) dem innerörtlichen Verkehr dient c) dem überörtlichen Verkehr dient b) dem innerörtlichen Verkehr dient Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 13 von 14 Anlage 5 Gebührenänderungen vorletzte letzte geplante am/zum 01.01.2018 01.01.2019 01.01.2020 um (in %) 0,00 4,53 15,27 Stadt Letzte Änderung/ Satzung bzw. gültig ab Anliegerverkehr EUR je Meter Grundstücksseite (jährlich) Bonn (derzeit) 01.01.2019 3,93 € Bonn (geplant) 01.01.2020 4,53 € Vergleichsstädte Aachen 01.01.2019 siehe Erläuterungen Bielefeld 01.01.2019 siehe Erläuterungen Münster 01.01.2019 2,40 € Münster (Vollreinigung inkl. Gehweg) 01.01.2019 4,92 € Stadt Aachen und Bielefeld Gebührenerhebung in Bonn Straßenreinigung Tarifvergleich zum interkommunalen Vergleich unterschiedliche Tarifstruktur (keine Unterscheidung im Gebührensatz zwischen inner- und überörtlicher Straße), daher kein Vergleich möglich Erläuterungen Interkommunaler VergleichSeite 14 von 14
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de