190465-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag : Verbot des Holzkohlegrillens im Naherholungsgebiet Rheinaue
Kerndaten
- Nummer
- 190465-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 13.11.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190465-1 ST Bürgerantrag : Verbot des Holzkohlegrillens im Naherholungsgebiet Rheinaue Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale Agenda 19.11.2019 Kenntnisnahme Begründung Die Rheinaue ist eine öffentliche Grünanlage, die allen Bürgerinnen und Bürgern für ihre verschiedenen Freizeitbeschäftigungen zur Verfügung steht. In der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Bundesstadt Bonn (Bonner Straßenordnung – StrO) ist nach § 3 „Allgemeine Verhal- tenspflicht“, das Grillen auf öffentlichen Grünflächen im Rahmen der Be- stimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erlaubt. Diese Änderung hat der Rat der Stadt Bonn am 02. Februar 2017 beschlossen. Diese Erlaubnis gilt für alle städtischen Grünflächen außer auf öffentli- chen Spiel- und Bolzplätzen, auf Hundefreilaufflächen und in Zieranlagen (Japanischer Garten, Rosengarten, Blindengarten, Deutscher Garten im Freizeitpark Rheinaue). Ausgenommen sind außerdem folgende Flächen: Baumschulwäldchen (Weststadt), Bürgerpark Oberkassel, Park am Ortsteilzentrum Dottendorf, Apfelallee (Venusberg), Am Hölder (Rött- gen), Panoramapark (Rüngsdorf), Redoutenpark und Stadtpark (beide Bad Godesberg) und Drachensteinpark (Mehlem). Eine Gesundheitsgefährdung im Sinne einer Überschreitung von Luft- schadstoff-Grenzwerten des Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes kann beim Grillen auf öffentlichen Grünflächen definitiv ausgeschlossen wer- den. Aus diesem Grund kann die Anregung des Bürgers zum jetzigen Zeit- punkt keine Berücksichtigung finden. Zudem ist es nicht zielführend, zusätzliche Flächen in ausreichendem Abstand zu den Wegen auszuweisen oder Richtlinien einzuführen, die verdeutlichen, dass Federführung: 68 Amt für Stadtgrün Dezernat: Dez. IIISeite 1 von 2 Seite 2 ein Grillen nur abseits der Wege erlaubt ist. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de