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190465-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag : Verbot des Holzkohlegrillens im Naherholungsgebiet Rheinaue

Nummer
190465-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
13.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale Agenda 19.11.2019 Kenntnisnahme
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  1. 190465 Bürgerantrag : Verbot des Holzkohlegrillens im Naherholungsgebiet Rheinaue

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190465-1 ST
Bürgerantrag : Verbot des Holzkohlegrillens im
Naherholungsgebiet Rheinaue
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger und Lokale Agenda
19.11.2019 Kenntnisnahme
Begründung
Die Rheinaue ist eine öffentliche Grünanlage, die allen Bürgerinnen und
Bürgern für ihre verschiedenen Freizeitbeschäftigungen zur Verfügung
steht.
In der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Bundesstadt Bonn
(Bonner Straßenordnung – StrO) ist nach § 3 „Allgemeine Verhal-
tenspflicht“, das Grillen auf öffentlichen Grünflächen im Rahmen der Be-
stimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
erlaubt. Diese Änderung hat der Rat der Stadt Bonn am 02. Februar
2017 beschlossen.
Diese Erlaubnis gilt für alle städtischen Grünflächen außer auf öffentli-
chen Spiel- und Bolzplätzen, auf Hundefreilaufflächen und in Zieranlagen
(Japanischer Garten, Rosengarten, Blindengarten, Deutscher Garten im
Freizeitpark Rheinaue). Ausgenommen sind außerdem folgende
Flächen: Baumschulwäldchen (Weststadt), Bürgerpark Oberkassel, Park
am Ortsteilzentrum Dottendorf, Apfelallee (Venusberg), Am Hölder (Rött-
gen), Panoramapark (Rüngsdorf), Redoutenpark und Stadtpark (beide
Bad Godesberg) und Drachensteinpark (Mehlem).
Eine Gesundheitsgefährdung im Sinne einer Überschreitung von Luft-
schadstoff-Grenzwerten des Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes kann
beim Grillen auf öffentlichen Grünflächen definitiv ausgeschlossen wer-
den.
Aus diesem Grund kann die Anregung des Bürgers zum jetzigen Zeit-
punkt keine Berücksichtigung finden.
Zudem ist es nicht zielführend, zusätzliche Flächen
in ausreichendem Abstand zu den Wegen auszuweisen
oder Richtlinien einzuführen, die verdeutlichen, dass
Federführung:
68 Amt für Stadtgrün Dezernat:
Dez. IIISeite 1 von 2

Seite 2
ein Grillen nur abseits der Wege erlaubt ist.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de