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190455-1 AA · Änderungsantrag

40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 190455

Nummer
190455-1 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
28.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen 10.12.2019 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 12.12.2019 Entscheidung federführend
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  1. 190455 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn

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  1. 190455-1 ST 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 190455

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Änderungsantrag
öffentlich
190455-1 AA
40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
Antrag zur Vorlage 190455
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 10.12.2019 Empfehlung
Rat 12.12.2019 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Abfallgebühren werden in 2020 gegenüber dem Vorjahr um lediglich 1,7 % (statt
um 5,88 %) angehoben. Die Jahresgebühr für eine 120 l Restmüll Tonne wird von
bisher 168,70 EUR auf 171,57 EUR festgelegt.
Der Gebührenbedarf für 2020 wird nach Anpassung der Kalkulationsansätze in Anlage
1a um insgesamt 1.251.000 EUR reduziert und auf 30.292.316,55 EUR festgelegt.
Begründung
In den letzten Ergebnisjahren ist es wiederholt zu deutlichen Unterschreitungen der
kalkulierten Gebührenbedarfe im Bereich der Abfallgebühren gekommen.
Bei Abgleich der Gebührenkalkulation für 2020 mit den Ergebnissen der Vorjahre und
bei Berücksichtigung der für 2020 laut Beschlussvorlage erwarteten Veränderungen
ergeben sich in den folgenden Kostenansätzen Anpassungsbedarfe.
Sonstige betriebliche Aufwendungen (- 485.000 EUR):
Regelmäßig unterschreiten die Betriebsabschlüsse im Bereich der sonstigen
betrieblichen Aufwendungen die hierfür kalkulierten Kosten erheblich (2017: -812
TEUR; 2018: -503 TEUR).
Hier ist insbesondere der wiederholt pauschale Kostenansatz für die
Unterhaltsaufwendungen der Deponie Hersel nicht nachvollziehbar. Auch wenn
berücksichtigt wird, dass die Nachsorgeverfügung der Bezirksregierung noch nicht
vorliegt, bleibt nach wie vor im Unklaren, welche tatsächlichen Kosten dem jetzt auf
300 TEUR festgesetzten Ansatz für die Unterhaltsaufwendungen gegenüberstehen.
Der Bereich der Mietkosten hat sich in den letzten Jahren wiederholt als übersetzt
erwiesen, vor allem, weil wiederholt Kosten für die Betriebsstätte Beuel eingeplant
waren und nach wie vor eingeplant sind, deren Fertigstellungsdatum aber nach wie
Antragsteller/in:
DIE LINKE., Dr. Michael FaberSeite 1 von 2

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vor ungewiss ist. Eine Reduzierung des Kostenansatzes für den Betriebsaufwand um
insgesamt 300 TEUR auf 930.392,80 EUR ist unter Berücksichtigung der beiden
Sachverhalte daher angezeigt.
Für die Steigerung des Verwaltungsaufwands um rund 139 TEUR gegenüber der
Kalkulation 2019 (899 TEUR) ist kein Grund erkennbar, zumal im Ergebnisjahr 2018 ein
tatsächlicher Aufwand von 809,7 TEUR ausgewiesen ist. Eine Reduzierung der Kosten
für Verwaltungsaufwand um 100 TEUR auf 937.681 EUR ist daher ohne gesteigertes
Risiko möglich.
Die Ansätze für Vertriebsaufwand und den übrigen Aufwand können jeweils um 35
TEUR auf 77.510,36 EUR bzw. um 50 TEUR auf 384.148,40 EUR reduziert werden, da
die tatsächlichen Kosten der letzten Ergebnisjahre wiederholt hier teils erheblich unter
den kalkulierten Kosten lagen.
Kalkulatorischen Abschreibungen (-150.000 EUR):
Der Ansatz wurde lediglich um 115 TEUR gegenüber Vorjahreswert reduziert, obwohl
Fahrzeugbeschaffungen sich erneut verzögern. Mit Blick auf die Rechnungsergebnisse
ist eine Reduzierung um weitere 150 TEUR angezeigt.
Kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals (-81.000 EUR):
In jüngerer Rechtsprechung wurde entschieden, dass ein Risikozuschlag von 0,5 %
unzulässig ist. Die Antragsteller verweisen auf das Urteil des VG Düsseldorf v.
12.12.2018 (5K12028/17). Aus Sicht der Antragsteller ist schon ein kalkulatorischer
Zinssatz von 5,56 %, wie er von der GPA empfohlen wird (Link), angesichts der
anhaltenden Niedrigzinsphase mehr als großzügig bemessen, um tatsächliche
Zinskosten für Anlagekapital in der kostendeckenden Gebührenkalkulation abzubilden.
Die Streichung des Risikozuschlags entspricht einer rechnerischen Reduzierung der
kalkulatorischen Zinskosten um 81 TEUR.
REK Geschäftsbesorgung und Aufwendungen (-535.000 EUR)
Die Anpassungen der Ansätze für die REK Geschäftsbesorgung (-35.000 EUR) und für
die REK Aufwendungen (-500.000 EUR) ergeben sich aus den Rechnungsergebnissen
der Vorjahre. Auch unter Berücksichtigung der durch die MVA angepassten
Entsorgungspreise ist hier eine entsprechende Reduzierung des Ansatzes erforderlich.
Die kalkulierten Gesamtkosten in Anlage 1a reduzieren sich somit in der Summe um
insgesamt 1.251.000 EUR. Der Gebührenbedarf reduziert sich demnach auf
30.292.316,55 EUR, was nur noch einer Erhöhung der Gebührenlast um 1,7 %
entspricht.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de