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190448-1 · Stellungnahme der Verwaltung

Bonner Rosenmontagszug 2020: Verfahren zur Sondernutzungserlaubnis und Mitführung von Pferden

Nummer
190448-1
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
19.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
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  1. 190448 Bonner Rosenmontagszug 2020: Verfahren zur Sondernutzungserlaubnis und Mitführung von Pferden

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190448-1
Bonner Rosenmontagszug 2020: Verfahren zur
Sondernutzungserlaubnis und Mitführung von
Pferden
Beratungsfolge
Hauptausschuss Stellungnahme
Zu 1. und 2.
Für den Rosenmontagszug wird keine straßen- und wegerechtliche
Sondernutzung ausgestellt. Die Nutzungsbefugnis (siehe DS-Nr. 1411079ST2)
wird, wie auch in den vergangenen Jahren, unter dem Vorbehalt eines mit allen
zu beteiligenden Behörden abgestimmten Sicherheitskonzeptes erteilt.
Weitere Vorbehalte existieren nicht.
Zu 3.
Der Veranstalter muss eine erste Version des Sicherheitskonzeptes bis zum
13.12.2019 vorlegen. Er hat eine „Richtlinie für Brauchtumszüge in Bonn“
erstellt, die Bestandteil des Sicherheitskonzeptes ist. Anlage 3 der Richtlinie
regelt die Teilnahme von Pferden am Bonner Rosenmontagszug und ist in der
jeweils aktuellen Fassung auf der Website des Festausschusses BONNER
KARNEVAL e.V. verfügbar. Die Zugteilnehmer erklären im Rahmen der
Zuganmeldung, dass dieses Regelwerk verbindlich zur Anwendung kommt und
von diesen umgesetzt wird. Durch die dargestellten Maßnahmen soll
sichergestellt werden, dass eine Schädigung Dritter während des
Rosenmontagszuges durch Reiter, Pferde und Gespanne möglichst
ausgeschlossen wird. Das Sicherheitskonzept beschreibt konkrete
Gefährdungspotentiale und Risiken ebenso wie konkrete Maßnahmen und
Vorkehrungen, Gefahren abzuwehren, Risiken zu vermeiden bzw. Risiken und
Schadenereignisse auf ein akzeptables Maß hinsichtlich
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß zu minimieren.
Trotz dieser Maßnahmen kann der Eintritt eines Schadenereignisses nie
vollständig ausgeschlossen werden.
Zu 4.
Eine pauschale Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich. Erfahrungsgemäß
erfolgt das Einvernehmen des Sicherheitskonzeptes spätestens ca. drei
Wochen vor der Veranstaltung.
Zu 5.
Federführung:
33 Bürgerdienste Dezernat:
Dez. ISeite 1 von 3

Seite 2
Einvernehmen bedeutet, dass die beteiligten Behörden und Dienststellen den
Ausführungen zu analysierten Risiken, Gefahrenpotentialen und den
konzeptionell dargestellten Gegenmaßnahmen des Veranstalters zur Abwehr
von Gefahren, Minimierung von Schadensrisiken und Schadenseintritten im
Sicherheitskonzept zustimmen. Wären die Verwaltung und/oder die beteiligten
Behörden der Auffassung, dass den Sicherheitserfordernissen für den Einsatz
von Pferden nicht ausreichend Rechnung getragen wird, käme hierüber kein
Einvernehmen zustande. Dass bei Sturmwarnung auf den Einsatz von Pferden
verzichtet wurde, war eine Maßnahme zur Minimierung von
Schadenseintritten. Dem besonderen Risiko durch Pferde im Rosenmontagszug
wird durch die Berücksichtigung im Sicherheitskonzept Sorge getragen.
Während der Veranstaltung obliegt dem Veranstalter die Pflicht, die im
Sicherheitskonzept dargelegten Maßnahmen auszuführen.
Zu 6.
Die Veterinärdienste werden wie folgt verfahren:
1. Spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung müssen die mit Pferden
teilnehmenden Korporationen angezeigt haben, mit wie vielen Pferden
und welchen Reitern sie den Zug begleiten wollen.
2. 14 Tage vor der Veranstaltung muss bekannt gegeben worden sein, welcher
verantwortliche praktische Tierarzt (i.d.R. der Hoftierarzt) die jeweiligen
Pferde der Korporationen betreuen wird. Mit den praktischen Tierärzten wird
im Vorfeld Kontakt aufgenommen. Sie sind verantwortlich, kranke oder nicht
„Zugtaugliche“ Tiere entweder den Veterinärdiensten zu melden oder selber
aus der Veranstaltung heraus zu nehmen.
3. Am Tag der Veranstaltung wird stichprobenartig kontrolliert, ob die
eingereichten Tier- und Reitermeldungen mit den vor Ort befindlichen
Tieren/Personen übereinstimmen.
4. Am Tag der Veranstaltung wird von Seiten der Veterinärdienste eingegriffen,
sofern ein praktizierender Kollege Unterstützung anfordert.
In der Vergangenheit stellte sich heraus, dass die Kontrollen von Mensch und
Tieren während der Aufstellzeit durch die Veterinärdienste nicht zu leisten ist.
Es ist nicht möglich innerhalb von 2 bis 3 Stunden die Gesundheit der Tiere und
die reiterlichen Voraussetzung der Teilnehmer effektiv zu kontrollieren.
In der Vergangenheit wurden während der Kontrolle keine Pferde festgestellt,
die nicht einsatzfähig schienen, allerdings war eine eingehende Überprüfung
der Tiere wie geschildert nicht möglich.
Ob und Inwieweit Tiere möglicherweise unmittelbar vor oder nach der
veterinärdienstlichen Kontrolle sediert wurden, ist nicht bekannt.
Anlage/nSeite 2 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 12:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de