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190393-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Kündigung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Rahmentarifvertrags in der Gebäudereinigung

Nummer
190393-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
12.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Betriebsausschusses SGB 28.11.2019 Kenntnisnahme
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  1. 190393 Kündigung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Rahmentarifvertrags in der Gebäudereinigung

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190393-1 ST
Kündigung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung
des Rahmentarifvertrags in der Gebäudereinigung
Beratungsfolge
Betriebsausschuss SGB 28.11.2019 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1.
Der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der
Gebäudereinigung wurde zum 31.07.2019 durch den Bundesinnungsverband
des Gebäudereiniger-Handwerks gekündigt. Eine Kündigung durch einzelne
(städtische) Auftragnehmer ist nicht möglich. Inwieweit jedoch verschiedene
Reinigungsfirmen ab dem 01.08.2019 gegenüber ihren Mitarbeitern ggfs.
individualvertragliche Änderungen vorgenommen haben, entzieht sich unserer
Kenntnis und wird üblicherweise im Binnenverhältnis zwischen Auftraggeber
und Auftragnehmer auch nicht nachgefragt
Am 18.10.2019 haben sich die Tarifparteien auf einen neuen
Rahmentarifvertrag geeinigt.
Zu 2.
Der bisherige Rahmentarifvertrag galt aufgrund der sog. Nachwirkung von
Tarifverträgen auch über den 31.07.2019 hinaus weiter, wenn das jeweilige
Arbeitsverhältnis am 31.07.2019 bereits bestanden hat. Nach Ablauf eines
Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere
Vereinbarung ersetzt werden. Aufgrund des zwischenzeitlichen Abschlusses
eines neuen Rahmentarifvertrages (vgl. auch Ausführungen zu Punkt 1) und
der damit einhergehend relativ kurzen „tariflosen Übergangsphase“, die sich im
Übrigen nicht auf die Lohntarifverträge bezog, denn diese waren von der
Kündigung gar nicht betroffen, sieht die Verwaltung keine Veranlassung durch
etwaige Presseerklärungen über diese Umstände aufzuklären.
Zu 3.
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zu Ziffer 1 und 2 ist festzuhalten,
dass die Verwaltung einerseits keine Kenntnisse über mögliche
individualvertragliche Änderungen zwischen städtischen Auftragnehmern
(Reinigungsfirmen) und deren Arbeitnehmer/-innen (Reinigungskräfte) hat bzw.
hatte und andererseits sich die Ausschreibungsmodalitäten für die im
September dieses Jahres neu geschlossenen Reinigungsverträge
(Vertragsbeginn: 01.01.2020) nicht geändert haben. Alle vorliegenden
Angebote wurden im Juli/August 2019 hinsichtlich der Abdeckung sämtlicher
Lohn- und Lohnnebenkosten auf Grundlage der bisherigen Tarifverträge
überprüft und bewertet. Auch wurden die zu diesem Zeitpunkt zwischen der
Bundesstadt Bonn und den Reinigungsfirmen bereits in der Vergangenheit
Federführung:
85 Städtisches Gebäudemanagement Bonn Dezernat:
Dez. ISeite 1 von 2

Seite 2
geschlossenen bzw. laufenden Verträge nicht verändert und gewährleisten
damit wie bisher auch eine tarifkonforme Entlohnung.
Zu 4.
Soweit Unternehmen für die Bundesstadt Bonn Reinigungsleistungen erbringen
bzw. sich an diesbezüglich Ausschreibung beteiligen, verpflichten sie sich
vertraglich zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-
Westfalen und damit zur Einhaltung des für allgemeinverbindlich erklärten
Rahmentarifvertrages, sowie des Mindestlohntarifvertrages in der
Gebäudereinigung. Insoweit ist sichergestellt, dass Aufträge nur zu den dort
festgelegten (Mindest-)Bedingungen vergeben werden. Weiterer Festlegungen
in den städtischen Ausschreibungsbedingungen bedarf es in diesem
Zusammenhang daher nicht.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 12:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de