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190393 · Große Anfrage

Kündigung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Rahmentarifvertrags in der Gebäudereinigung

Nummer
190393
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
08.11.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Betriebsausschusses SGB 28.11.2019 Kenntnisnahme
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Untergeordnet

  1. 190393-1 ST Kündigung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Rahmentarifvertrags in der Gebäudereinigung

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Große Anfrage
öffentlich
190393
Kündigung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung
des Rahmentarifvertrags in der Gebäudereinigung
Beratungsfolge
Betriebsausschuss SGB 28.11.2019 Kenntnisnahme
Fragestellung
Ein aktuelles Schreiben der IG Bau weist darauf hin, dass Der Bundesverband
der Gebäudereinigerinnung den Rahmentarifvertrag mit Wirkung zum 31. Juli
2019 gekündigt hat. Trotz bestehender Nachwirkung bei vor dem 1. August
geschlossenen Arbeitsverträgen, wird aber der IG BAU zufolge beobachtet,
dass durch schriftliche Abreden, auf die Arbeitgeber drängen, bisherige
Bestandteile des Rahmentarifvertrags ausgehebelt werden. Dies geschieht
auch vor dem Hintergrund des Kostendrucks im Unterbietungswettbewerbs,
den öffentliche Auftraggeber bei Ausschreibungen ohne feste Grenzen bei
Leistungswerten erzeugen. Vor dem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
1. Ist dem SGB bekannt, welche Auftragnehmer den für
allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrag gekündigt haben und
trotz Nachwirkung Tarifbestandteile bei bestehenden Arbeitsverträgen
durch neue Abreden oder gänzlich neue Arbeitsverträge unterlaufen? In
wie vielen Fällen trifft dies nach Kenntnis des SGB zu und wie viele
Beschäftigte sind davon (ggf. schätzungsweise) betroffen?
2. Ist es zutreffend, dass der Tarifvertrag nachwirkt, sofern
das Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2019 bereits bestanden hat und keine
abweichende Vereinbarung im Einzelfall getroffen wird, wozu für
Beschäftigte keine Rechtspflicht besteht? Ist die Verwaltung bereit, auf
diesen Umstand öffentlich per Presseerklärung hinzuweisen? Bestehen
sonstige Möglichkeiten der unmittelbaren Information der Beschäftigten
über diesen Umstand?
3. Wirkt sich das Unterlaufen des Tarifvertrages auf die bestehenden
Vertragsverhältnisse mit der Stadt aus? Wenn ja, in welcher Form?
4. Kann die Einhaltung des Rahmentarifvertrages bei zukünftigen
Ausschreibungen der Stadt zur Bedingung oder wenigstens zu einem
Wertungskriterium erklärt werden und beabsichtigt die Verwaltung dies?
Fragesteller/in:
DIE LINKE., David RuppSeite 1 von 2

Seite 2
Begründung
Die Anfrage soll klären, inwieweit eingangs geschilderte Verschlechterungen
von arbeitsvertraglichen Grundlagen bei städtischen Reinigungsaufträgen
beobachtet werden, wie viele Reinigungskräfte hiervon betroffen sind und wie
entsprechenden Schlechterstellungen ggf. entgegengewirkt werden kann. Es
liegt zudem im Interesse des öffentlichen Auftraggebers, Kenntnisse darüber zu
erlangen, wenn sich die arbeitsrechtlichen Grundlagen der ohnehin bereits
prekären Arbeitsverhältnisse im Gebäudereiniger-Handwerk im Rahmen
städtischer Aufträge verschlechtern.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 21:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de