190094-3 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Draitsch- und Kurfürstenquelle: Beantragung von Zulassung und Herstellungserlaubnis
Kerndaten
- Nummer
- 190094-3 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 29.01.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190094-3 ST Der Oberbürgermeister Federführung: Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg Dezernat: Dez. I Draitsch- und Kurfürstenquelle: Beantragung von Zulassung und Herstellungserlaubnis Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 18.03.2020 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: In Ergänzung zu den Stellungnahmen DS-Nr. 190094-1 ST und DS-Nr. 1811304ST5 teilt die Verwaltung folgendes mit: Kurfürstenquelle und Draitschquelle sind als Heilquellen staatlich anerkannt, die Kurfürstenquelle (die 1962 erbohrt wurde) seit 1982 und die Draitschquelle erneut seit 2015. Als Heilwasser unterliegen beide Wässer den Regularien des Arzneimittelrechts. Um das Heilwasser als Fertigarzneimittel zu vertreiben, bedarf es der Zulassung durch das BfArM. Die wasserrechtliche Erlaubnis der Kurfürstenquelle ist bis zum Jahr 2038 befristet, die der Draitschquelle bis zum Jahr 2036 (diese legen u.a. die zulässigen Fördermengen fest). Die „historische“ Draitschquelle besaß bereits eine staatliche Anerkennung und auch ein Heilquellenschutzgebiet. Dieses war am 4.10.1927 mit Bescheid des Regierungspräsidenten Köln festgesetzt worden. Im Jahr 2015 wurde die Draitschquelle erneut durch die Bezirksregierung Köln als Heilquelle staatlich anerkannt. Für die Schutzwürdigkeit des Godesberger Heilwasservorkommens können der historische Wert, die Reinheit des Heilwassers, die hydrochemische Zusammensetzung und der balneologische Wert angeführt werden. Die Draitschquelle ist neben der Godesburg, der Redoute und der Rheinpromenade eines der Wahrzeichen Bad Godesbergs. Zum Schutz der Heilquellen soll ein Heilquellenschutzgebiet ausgewiesen werden, das sicherstellt, dass keine Veränderungen der Beschaffenheit und Menge des Heilwassers erfolgen kann. Das Festsetzungsverfahren läuft seit Dezember 2017 und soll voraussichtlich 2020/2021 abgeschlossen werden. Ein beauftragter Lohnabfüller muss über eine Betriebserlaubnis nach Arzneimittelgesetz verfügen, da es sich bei dem Heilwasser um ein Arzneimittel handelt. Auch der Transport von der Quelle zum Abfüller muss unter GMP- Bedingungen erfolgen (GMP = Good Manufacturing Practice). Die Einrichtung eines Prüflabors wäre notwendig, ebenso ein Verantwortungsabgrenzungsvertrag zwischen Quelle und Abfüller. Die jetzige Regelung gilt nur für „ortsgebundene Heilwässer“, die nicht alsSeite 1 von 2 Seite 2 Fertigarzneimittel in den Handel gebracht werden. Bei einer ‚Herabstufung‘ des Heilwassers zu einem Mineralwasser/Tafelwasser – um dadurch möglicherweise die Zulassungsvoraussetzungen für die Vermarktung und das Inverkehrbringen zu erleichtern - würde auf die herausragende Besonderheit und einzigartige historische Bedeutung der Heilwässer verzichtet werden. Zudem müsste die Stadt Bonn als Eigentümerin der Quellen den einwandfreien Zustand des Wassers gewährleisten, was ggfl. mit Risiken für die Stadt Bonn verbunden sein könnte. Wenn letztendlich eine Zulassung als Fertigarzneimittel durch das BfArM (sehr aufwändig, langwierig und teuer) erfolgt sein sollte, kommt eine Abfüllung vor Ort wohl nicht in Frage. Es fehlt der Platz, ein GMP- gerechtes Produktionsgebäude zu erstellen. Außerdem dürfte es Probleme mit dem Heilquellenschutzgebiet geben. Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Antrag DS-Nr. 190094 und Änderungsantrag 190094-2 AA nicht zu folgen und stattdessen mit dem Betreiber des Ausschankbetriebes des Draitschbrunnens das Gespräch über die Verbesserung der Vermarktung und Bewerbung der Heilquellen zu suchen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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