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190094-3 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Draitsch- und Kurfürstenquelle: Beantragung von Zulassung und Herstellungserlaubnis

Nummer
190094-3 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
29.01.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.05.2020 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 190094 Draitsch- und Kurfürstenquelle: Beantragung von Zulassung und Herstellungserlaubnis (alt: 1911432)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190094-3 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg
Dezernat:
Dez. I
Draitsch- und Kurfürstenquelle: Beantragung von
Zulassung und Herstellungserlaubnis
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 18.03.2020 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
In Ergänzung zu den Stellungnahmen DS-Nr. 190094-1 ST und DS-Nr.
1811304ST5 teilt die Verwaltung folgendes mit:
Kurfürstenquelle und Draitschquelle sind als Heilquellen staatlich anerkannt, die
Kurfürstenquelle (die 1962 erbohrt wurde) seit 1982 und die Draitschquelle
erneut seit 2015. Als Heilwasser unterliegen beide Wässer den Regularien des
Arzneimittelrechts. Um das Heilwasser als Fertigarzneimittel zu vertreiben,
bedarf es der Zulassung durch das BfArM. Die wasserrechtliche Erlaubnis der
Kurfürstenquelle ist bis zum Jahr 2038 befristet, die der Draitschquelle bis zum
Jahr 2036 (diese legen u.a. die zulässigen Fördermengen fest).
Die „historische“ Draitschquelle besaß bereits eine staatliche Anerkennung und
auch ein Heilquellenschutzgebiet. Dieses war am 4.10.1927 mit Bescheid des
Regierungspräsidenten Köln festgesetzt worden. Im Jahr 2015 wurde die
Draitschquelle erneut durch die Bezirksregierung Köln als Heilquelle staatlich
anerkannt.
Für die Schutzwürdigkeit des Godesberger Heilwasservorkommens können der
historische Wert, die Reinheit des Heilwassers, die hydrochemische
Zusammensetzung und der balneologische Wert angeführt werden. Die
Draitschquelle ist neben der Godesburg, der Redoute und der Rheinpromenade
eines der Wahrzeichen Bad Godesbergs.
Zum Schutz der Heilquellen soll ein Heilquellenschutzgebiet ausgewiesen
werden, das sicherstellt, dass keine Veränderungen der Beschaffenheit und
Menge des Heilwassers erfolgen kann. Das Festsetzungsverfahren läuft seit
Dezember 2017 und soll voraussichtlich 2020/2021 abgeschlossen werden.
Ein beauftragter Lohnabfüller muss über eine Betriebserlaubnis nach
Arzneimittelgesetz verfügen, da es sich bei dem Heilwasser um ein Arzneimittel
handelt. Auch der Transport von der Quelle zum Abfüller muss unter GMP-
Bedingungen erfolgen (GMP = Good Manufacturing Practice). Die Einrichtung
eines Prüflabors wäre notwendig, ebenso ein
Verantwortungsabgrenzungsvertrag zwischen Quelle und Abfüller. Die jetzige
Regelung gilt nur für „ortsgebundene Heilwässer“, die nicht alsSeite 1 von 2

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Fertigarzneimittel in den Handel gebracht werden. Bei einer ‚Herabstufung‘ des
Heilwassers zu einem Mineralwasser/Tafelwasser – um dadurch
möglicherweise die Zulassungsvoraussetzungen für die Vermarktung und das
Inverkehrbringen zu erleichtern - würde auf die herausragende Besonderheit
und einzigartige historische Bedeutung der Heilwässer verzichtet werden.
Zudem müsste die Stadt Bonn als Eigentümerin der Quellen den einwandfreien
Zustand des Wassers gewährleisten, was ggfl. mit Risiken für die Stadt Bonn
verbunden sein könnte. Wenn letztendlich eine Zulassung als Fertigarzneimittel
durch das BfArM (sehr aufwändig, langwierig und teuer) erfolgt sein sollte,
kommt eine Abfüllung vor Ort wohl nicht in Frage. Es fehlt der Platz, ein GMP-
gerechtes Produktionsgebäude zu erstellen. Außerdem dürfte es Probleme mit
dem Heilquellenschutzgebiet geben.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Antrag DS-Nr. 190094 und
Änderungsantrag 190094-2 AA nicht zu folgen und stattdessen mit dem
Betreiber des Ausschankbetriebes des Draitschbrunnens das Gespräch über
die Verbesserung der Vermarktung und Bewerbung der Heilquellen zu suchen.
Anlage/n
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