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190085-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Lärmschutzmaßnahmen Konstantinstraße (Gutenbergallee bis Römerplatz)

Nummer
190085-2 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
14.02.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.05.2020 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 190085 Bürgerantrag: Lärmschutzmaßnahmen Konstantinstraße (Gutenbergallee bis Römerplatz) (alt: 1911293, FF: Dezernat OB)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190085-2 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Lärmschutzmaßnahmen
Konstantinstraße (Gutenbergallee bis Römerplatz)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 18.03.2020 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Nach erfolgter Abstimmung mit der Polizei sowie verwaltungsinternen
Bewertungen kann Folgendes festgestellt werden:
Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm kann gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3
StVO in Wohngebieten Tempo 30 angeordnet werden.
Dies setzt voraus, dass die festgestellte Lärmminderung wahrnehmbar ist.
Nach herrschender Meinung ist dies in jedem Fall ab 3 dB(A) zutreffend.
Gemäß den Vorschriften RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen)
wird der Lärm berechnet. Eine solche Berechnung wurde durch die Verwaltung
durchgeführt. Danach ergibt sich bei einer Senkung von Tempo 50 auf Tempo
30 eine Lärmminderung von 3dB(A). Dies betrifft jedoch nicht nur den
beantragten Abschnitt, sondern auch viele andere Teilbereiche der MUK-
Strecke, an denen eine Grenzwertüberschreitung festzustellen ist.
Maßgeblich für die Entscheidung, ob die Verwaltung bei einer Überschreitung
von Schallpegeln im Einzelfall tätig werden muss, ist nach Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes, ob die Beeinträchtigungen jenseits dessen
liegen, was im konkreten Fall als ortsüblich anzusehen ist.
Verkehrsbeschränkungen müssen nicht nur zweckmäßig, sondern zwingend
geboten sein. Hierbei sind neben der Schutzbedürftigkeit der Anwohner auch
die Funktion der Straße sowie die Bedeutung des Gesamtverkehrs
gegeneinander abzuwägen. Auch sind die Folgen einer Lärmverlagerung und
die Interessen von Anwohnern, in deren Straßen aus Lärmschutzgründen
verdrängter Verkehr verlagert wird, zu betrachten. Hierzu wurden in der
Vergangenheit in der Verwaltung auch Beschwerden, die diesen
Verdrängungseffekt zum Thema hatten, vorgetragen.
Auf Hauptverkehrsstraßen bündeln sich der weiträumige und der innerörtliche
Verkehr und entlasten gleichzeitig die Wohngebiete. Auf diesen Straßen steht
in der Regel deren besondere Verkehrsfunktion einer
Geschwindigkeitsbeschränkung entgegen. Die Verwaltung hat in den
vergangenen Monaten an mehreren Hauptverkehrsstraßen im Stadtgebiet
Tempo 30 aus Lärmschutzgründen bzw. zur Reduzierung der
Luftschadstoffbelastung angeordnet. Im Bereich der sogenannten MUK-Strecke
empfiehlt die Verwaltung daher, zunächst von GeschwindigkeitsreduzierungenSeite 1 von 2

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abzusehen, bis Erfahrungen zu den angeordneten Tempo-30-Teilstrecken auf
Hauptverkehrsstraßen im Stadtgebiet vorliegen.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bad Godesberg :
Der Bürgerantrag wird abgelehnt , der Antragsteller wird entsprechend den
Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit diesem
Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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