190078-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Haushaltsvorgriff zur Sanierung der Beethovenhalle (alt DS-Nr.: 1912179ST2, FF: Amt 20))
Kerndaten
- Nummer
- 190078-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 11.10.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190078-1 ST Haushaltsvorgriff zur Sanierung der Beethovenhalle (alt DS-Nr.: 1912179ST2, FF: Amt 20)) Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 05.11.2019 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung: Frage 1: § 83 Abs. 3 GO NRW ermöglicht den Haushaltsvorgriff für überplanmäßige Ausgaben im Rahmen von Investitionen, die „im folgenden Jahr fortgesetzt werden“, „wenn ihre Deckung erst im folgenden Jahr gewährleistet ist“. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung wird die Verwaltung um nähere Begründung ihrer Politik gebeten, derzeit anfallende Mehrausgaben für die Beethovenhalle im Vorgriff auf das Haushaltsjahr 2021, mithin nicht dem folgenden, sondern dem übernächsten Jahr zu veranschlagen. Soweit die Verwaltung die Antwort hierauf mit dem Charakter des in Bonn beschlossenen Doppelhaushaltes für 2019 und 2020 begründen will, soll im Rahmen der Antwort auch eine Auseinandersetzung damit erfolgen, dass die Rechtsordnung auch für einen Doppelhaushalt eine „strikte Trennung“ der Haushaltsjahre gebietet, so dass das Aufstellen eines Doppelhaushalts „keine inhaltliche Zusammenfassung von zwei Haushaltsjahren“ zur Folge hat, „sondern lediglich die parallele Abbildung zweier Perioden durch eine Haushaltssatzung“ (vgl.: Kummer in: PdK, Gemeindehaushaltsrecht NRW, § 9 Abs. 1 GemHVO). Teilt die Verwaltung diese zitierte Wertung und führt diese nicht zwingend dazu, dass im Rahmen des Haushaltsvorgriffes auch im Zusammenhang mit Doppelhaushalten allenfalls ein Haushaltsvorgriff auf das folgende Jahr zulässig ist, hier also auf 2020? Antwort zu 1. Gemäß § 83 Absatz 3 GO NRW sind überplanmäßige Auszahlungen für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, auch dann zulässig, wenn ihre Deckung erst im folgenden Jahr gewährleistet ist. Diese Möglichkeit zu einem „Haushaltsvorgriff“ besteht nur für überplanmäßige Auszahlungen, nicht für außerplanmäßige Auszahlungen, d. h. es muss sich um einen Mehrbedarf für die Fortsetzung einer laufenden Investitionsmaßnahme handeln. Diese Regelung gewährleistet, dass eine Gemeinde nicht zur Einstellung begonnener Investitionen gezwungen ist, wenn im laufenden Haushaltsjahr keine Deckung gewährleistet ist. Laut Kommentierungen und NKF-Handreichung zu § 83 Absatz 3 GO NRW werden Investitionen ausdrücklich für zulässig erklärt, auch wenn ihre Deckung erst im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist. Somit trifft die Feststellung zu, dass das folgende Haushaltsjahr auch bei einem Doppelhaushalt das Folge(kalender)jahr und nicht das dem beschlossenen Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. IISeite 1 von 4 Seite 2 Doppelhaushalt folgende Jahr ist. Somit handelt es sich bei der vorzeitigen Mittelbereitstellung nicht um einen klassischen Haushaltsvorgriff nach § 83 Absatz 3 GO NRW. Die Verwaltung weist aber darauf hin, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine überplanmäßige Mittelbereitstellung im Haushalt 2019 erforderlich sind, da diese Auszahlungen nicht in 2019 bzw. 2020 vorgesehen sind und somit keine liquiden Mittel benötigt werden. Anfallende Rechnungen werden aus den in 2019 zur Verfügung stehenden Mitteln i. H. v. rund 69 Mio. EUR (inkl. Ermächtigungsübertragungen) beglichen. Die Ratsbeschlüsse über die Bereitstellung zusätzlicher Mittel im Rahmen der Sanierung der Beethovenhalle stellen damit vielmehr einen „Vorgriff“ auf den nächsten Haushaltsplan (2021 ff.) dar. Der Rat erteilt der Verwaltung die Legitimation, die Mittel für den Haushaltsplan 2021 ff. zu veranschlagen und die entsprechenden Aufträge/Nachträge zu erteilen. Damit wird der politische Wille zur Sanierung der Beethovenhalle umgesetzt und ein Baustopp vermieden. Frage 2: Erwägt die Verwaltung vor dem Hintergrund die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes (§ 81 GO NRW) für 2019 oder 2020? Wenn nein, wieso nicht? Antwort zu 2: Gemäß § 81 Absatz 2 GO NRW hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen - zur Vermeidung eines entstehenden Fehlbetrages - bei zusätzlichen Aufwendungen/Auszahlungen in einem erheblichen Umfang bezogen auf die satzungsmäßig festgelegten Gesamtbeträge - zur Leistung von Auszahlungen wegen der vorgesehenen Durchführung von nicht im Haushaltsplan veranschlagten Investitionen. Die durch die Ratsbeschlüsse zusätzlichen Mittelbereitstellungen erfolgen nicht in dem beschlossenen Haushaltsplan 2019/2020 und haben damit keine Auswirkungen auf den geplanten Jahresfehlbetrag. Darüber hinaus handelt es sich bei der Sanierung der Beethovenhalle um eine Fortsetzungsmaßnahme und nicht um eine nicht im Haushaltplan veranschlagte Investition. Die Auswirkungen von wirtschaftlichen Entwicklungen auf die Haushaltspositionen in den drei dem Haushaltsjahr folgenden Planungsjahren (Finanzplanungszeitraum)lösen keine Verpflichtung der Gemeinde zur Aufstellung einer Nachtragssatzung aus (vgl. NKF-Handreichung zu § 81, Punkt 3.2) Frage 3: Für welchen noch aufzustellenden Haushaltsplan sollen die bisher beschlossenen Haushaltsvorgriffe für Mehrkosten bei der Beethovenhalle konkret gelten? Antwort zu 3. Die bisherigen Beschlüsse gelten zunächst für den Haushaltsplan 2021ff. Die erforderlichen Mittel werden in den Haushaltsjahren sowie in der Finanzplanung veranschlagt. Ein Mittelablaufplan des Bauherrn, der genaue Angaben enthält,Seite 2 von 4 Seite 3 welche Mittel in welchem Haushaltsjahr (kassenwirksam) benötigt werden, liegt noch nicht vor. Frage 4: Wie ist die Formulierung in gefassten Beschlüssen zu verstehen, dass der Haushaltsvorgriff auf die Haushaltspläne der Jahre „2021ff.“ erfolgen soll? Hält die Verwaltung es auch für zulässig, noch spätere Haushaltspläne als den für 2021 mit jetzt anfallenden überplanmäßigen Ausgaben zu belasten? Wie wird dies mit Blick auf § 83 Abs. 3 GO NRW begründet? Zu Frage 4: Die erforderlichen Mittel werden im kommenden Haushaltsplan 2021 (bei einem Einjahreshaushalt) oder 2021/2022 (im Fall eines Doppelhaushaltes) in den entsprechenden Jahren, in denen die Mittel voraussichtlich zahlungswirksam werden, veranschlagt. Frage 5: Wie hoch ist derzeit die Gesamtsumme der für die Beethovenhalle im Rahmen des Haushaltsvorgriffs für „2021ff.“ ausgegebenen bzw. vorgesehenen Mittel? Antwort zu 5: Es wurden bisher zusätzliche Mittel für den Haushalt 2021 von rd. 6,1 Mio. EUR inklusive anteiliger Umsatzsteuer beschlossen (Stand Rat 08.07.2019). Frage 6: Inwieweit ist bei einem Haushaltsvorgriff auf „2021ff.“ dann im Sinne des § 83 Abs. 3 GO NRW die „Deckung gewährleistet“? Antwort zu 6: Die Mittel werden im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung 2021 ff. veranschlagt. Inwieweit andere geplante Investitionsmaßnahmen vor dem Hintergrund geschoben werden müssen, entscheidet sich nach Vorliegen aller Anmeldungen zum Haushalt 2021 ff. und kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Auch unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen hinsichtlich der Kosten bei diesem Projekt hat der Ausgleich im Jahr 2021 immer noch höchste Priorität bei der Aufstellung des kommenden Haushalts. Frage 7: Ist die hier in Rede stehende Haushaltsvorgriffspolitik der Stadtverwaltung im Zusammenhang mit der Beethovenhalle mit der Kommunalaufsicht abgestimmt bzw. ist der Verwaltung eine Position der Kommunalaufsicht hierzu bekannt? Antwort zu 7: Im Rahmen der Berichterstattung zum Vollzug des Haushaltssicherungskonzeptes zum 01.08. (mit Stand 30.06.) und 01.02. (mit Stand 31.12.) eines jeweiligen Jahres wird die Bezirksregierung Köln über den Stand der Maßnahme „Sanierung Beethovenhalle“ informiert und erhält als Anlage die „Mitteilung über das vom Rat bereitgestellte Budget“, aus der auch die im Einzelnen vom Rat beschlossenen Mittelbereitstellungen für den Haushalt 2021 ff. ersichtlich sind.Seite 3 von 4 Seite 4 Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de