190078 · Große Anfrage
Haushaltsvorgriff zur Sanierung der Beethovenhalle (alt DS-Nr.: 1912179)
Kerndaten
- Nummer
- 190078
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 09.10.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen Kenntnisnahme
Dateien
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Große Anfrage öffentlich 190078 Haushaltsvorgriff zur Sanierung der Beethovenhalle (alt DS-Nr.: 1912179) Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 05.11.2019 Kenntnisnahme Vorberatung Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 24.09.2019 Vertagt Fragestellung Die Verwaltung wird um Erläuterung der im Rahmen zahlreicher Beschlussvorlagen für investive Mehrkosten der Beethovenhalle vorgeschlagenen Deckung überplanmäßiger Ausgaben im Rahmen eines „Haushaltsvorgriffes“ für die „Haushaltsplanaufstellung der Jahre 2021ff.“ gebeten. Insbesondere: 1. § 83 Abs. 3 GO NRW ermöglicht den Haushaltsvorgriff für überplanmäßige Ausgaben im Rahmen von Investitionen, die „im folgenden Jahr fortgesetzt werden“, „wenn ihre Deckung erst im folgenden Jahr gewährleistet ist“. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung wird die Verwaltung um nähere Begründung ihrer Politik gebeten, derzeit anfallende Mehrausgaben für die Beethovenhalle im Vorgriff auf das Haushaltsjahr 2021, mithin nicht dem folgenden, sondern dem übernächsten Jahr zu veranschlagen. Soweit die Verwaltung die Antwort hierauf mit dem Charakter des in Bonn beschlossenen Doppelhaushaltes für 2019 und 2020 begründen will, soll im Rahmen der Antwort auch eine Auseinandersetzung damit erfolgen, dass die Rechtsordnung auch für einen Doppelhaushalt eine „strikte Trennung“ der Haushaltsjahre gebietet, so dass das Aufstellen eines Doppelhaushalts „keine inhaltliche Zusammenfassung von zwei Haushaltsjahren“ zur Folge hat, „sondern lediglich die parallele Abbildung zweier Perioden durch eine Haushaltssatzung“ (vgl.: Kummer in: PdK, Gemeindehaushaltsrecht NRW, § 9 Abs. 1 GemHVO). Teilt die Verwaltung diese zitierte Wertung und führt diese nicht zwingend dazu, dass im Rahmen des Haushaltsvorgriffes auch im Zusammenhang mit Doppelhaushalten allenfalls ein Haushaltsvorgriff auf das folgende Jahr zulässig ist, hier also auf 2020? Fragesteller/in: DIE LINKESeite 1 von 3 Seite 2 2. Erwägt die Verwaltung vor dem Hintergrund die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes (§ 81 GO NRW) für 2019 oder 2020? Wenn nein, wieso nicht? 3. Für welchen noch aufzustellenden Haushaltsplan sollen die bisher beschlossenen Haushaltsvorgriffe für Mehrkosten bei der Beethovenhalle konkret gelten? 4. Wie ist die Formulierung in gefassten Beschlüssen zu verstehen, dass der Haushaltsvorgriff auf die Haushaltspläne der Jahre „2021ff.“ erfolgen soll? Hält die Verwaltung es auch für zulässig, noch spätere Haushaltspläne als den für 2021 mit jetzt anfallenden überplanmäßigen Ausgaben zu belasten? Wie wird dies mit Blick auf § 83 Abs. 3 GO NRW begründet? 5. Wie hoch ist derzeit die Gesamtsumme der für die Beethovenhalle im Rahmen des Haushaltsvorgriffs für „2021ff.“ ausgegebenen bzw. vorgesehenen Mittel? 6. Inwieweit ist bei einem Haushaltsvorgriff auf „2021ff.“ dann im Sinne des § 83 Abs. 3 GO NRW die „Deckung gewährleistet“? 7. Ist die hier in Rede stehende Haushaltsvorgriffspolitik der Stadtverwaltung im Zusammenhang mit der Beethovenhalle mit der Kommunalaufsicht abgestimmt bzw. ist der Verwaltung eine Position der Kommunalaufsicht hierzu bekannt? Begründung Im Rahmen von Beschlussvorlagen der Verwaltung wird die Deckung von Mehrausgaben für die Beethovenhalle im Rahmen des Haushaltsvorgriffes gem. § 83 Abs. 3 GO NRW vorgesehen (vgl. Drs. 1910320, 1911728, 1911729, 1911898, 1912043 etc.). Auf diesem Weg wird das sich sonst ggf. aufdrängende Gebot eines Nachtragshaushaltes im Rahmen der laufenden Haushaltsbewirtschaftung umgangen. Aus Sicht der Fragesteller ist es fraglich, ob eine solche Belastung der Haushalte des Jahres 2021 oder gar noch späterer Haushaltsjahre mit dem Gesetzeswortlaut des § 83 Abs. 3 GO NRW im Einklang steht. Auch die Haushaltssystematik des aufgestellten Doppelhaushaltes gebietet einen solchen Vorgriff auf spätere Jahre als das Folgejahr des Anfallens nach Ansicht der Linksfraktion nicht ohne Weiteres, da der Doppelhaushalt die rechtlich gebotene Trennung der kalenderjahrbezogenen Haushaltsjahre nicht aufhebt. Aus Sicht der Linksfraktion ist deshalb und aus Gründen der Haushaltstransparenz die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes für die Mehrkosten spätestens 2020 naheliegend. Die Verwaltung wird hierzu um Stellungnahme gebeten. Anlage/n KeineSeite 2 von 3 Seite 3Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 05:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de