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190078 · Große Anfrage

Haushaltsvorgriff zur Sanierung der Beethovenhalle (alt DS-Nr.: 1912179)

Nummer
190078
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
09.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen 05.11.2019 Kenntnisnahme
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Untergeordnet

  1. 190078-2 ST Haushaltsvorgriff zur Sanierung der Beethovenhalle (alt DS-Nr.: 1912179) Ergänzende Stellungnahme
  2. 190078-1 ST Haushaltsvorgriff zur Sanierung der Beethovenhalle (alt DS-Nr.: 1912179ST2, FF: Amt 20))

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Große Anfrage
öffentlich
190078
Haushaltsvorgriff zur Sanierung der Beethovenhalle
(alt DS-Nr.: 1912179)
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 05.11.2019 Kenntnisnahme
Vorberatung
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 24.09.2019 Vertagt
Fragestellung
Die Verwaltung wird um Erläuterung der im Rahmen zahlreicher
Beschlussvorlagen für investive Mehrkosten der Beethovenhalle
vorgeschlagenen Deckung überplanmäßiger Ausgaben im Rahmen eines
„Haushaltsvorgriffes“ für die „Haushaltsplanaufstellung der Jahre 2021ff.“
gebeten. Insbesondere:
1. § 83 Abs. 3 GO NRW ermöglicht den Haushaltsvorgriff für
überplanmäßige Ausgaben im Rahmen von Investitionen, die „im
folgenden Jahr fortgesetzt werden“, „wenn ihre Deckung erst im
folgenden Jahr gewährleistet ist“. Vor dem Hintergrund dieser
Bestimmung wird die Verwaltung um nähere Begründung ihrer Politik
gebeten, derzeit anfallende Mehrausgaben für die Beethovenhalle im
Vorgriff auf das Haushaltsjahr 2021, mithin nicht dem folgenden,
sondern dem übernächsten Jahr zu veranschlagen. Soweit die
Verwaltung die Antwort hierauf mit dem Charakter des in Bonn
beschlossenen Doppelhaushaltes für 2019 und 2020 begründen will,
soll im Rahmen der Antwort auch eine Auseinandersetzung damit
erfolgen, dass die Rechtsordnung auch für einen Doppelhaushalt eine
„strikte Trennung“ der Haushaltsjahre gebietet, so dass das Aufstellen
eines Doppelhaushalts „keine inhaltliche Zusammenfassung von zwei
Haushaltsjahren“ zur Folge hat, „sondern lediglich die parallele
Abbildung zweier Perioden durch eine Haushaltssatzung“ (vgl.: Kummer
in: PdK, Gemeindehaushaltsrecht NRW, § 9 Abs. 1 GemHVO). Teilt die
Verwaltung diese zitierte Wertung und führt diese nicht zwingend dazu,
dass im Rahmen des Haushaltsvorgriffes auch im Zusammenhang mit
Doppelhaushalten allenfalls ein Haushaltsvorgriff auf das folgende Jahr
zulässig ist, hier also auf 2020?
Fragesteller/in:
DIE LINKESeite 1 von 3

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2. Erwägt die Verwaltung vor dem Hintergrund die Aufstellung eines
Nachtragshaushaltes (§ 81 GO NRW) für 2019 oder 2020? Wenn nein,
wieso nicht?
3. Für welchen noch aufzustellenden Haushaltsplan sollen die bisher
beschlossenen Haushaltsvorgriffe für Mehrkosten bei der
Beethovenhalle konkret gelten?
4. Wie ist die Formulierung in gefassten Beschlüssen zu verstehen, dass
der Haushaltsvorgriff auf die Haushaltspläne der Jahre „2021ff.“
erfolgen soll? Hält die Verwaltung es auch für zulässig, noch spätere
Haushaltspläne als den für 2021 mit jetzt anfallenden überplanmäßigen
Ausgaben zu belasten? Wie wird dies mit Blick auf § 83 Abs. 3 GO
NRW begründet?
5. Wie hoch ist derzeit die Gesamtsumme der für die Beethovenhalle im
Rahmen des Haushaltsvorgriffs für „2021ff.“ ausgegebenen bzw.
vorgesehenen Mittel?
6. Inwieweit ist bei einem Haushaltsvorgriff auf „2021ff.“ dann im Sinne des
§ 83 Abs. 3 GO NRW die „Deckung gewährleistet“?
7. Ist die hier in Rede stehende Haushaltsvorgriffspolitik der
Stadtverwaltung im Zusammenhang mit der Beethovenhalle mit der
Kommunalaufsicht abgestimmt bzw. ist der Verwaltung eine Position der
Kommunalaufsicht hierzu bekannt?
Begründung
Im Rahmen von Beschlussvorlagen der Verwaltung wird die Deckung von
Mehrausgaben für die Beethovenhalle im Rahmen des Haushaltsvorgriffes
gem. § 83 Abs. 3 GO NRW vorgesehen (vgl. Drs. 1910320, 1911728, 1911729,
1911898, 1912043 etc.). Auf diesem Weg wird das sich sonst ggf.
aufdrängende Gebot eines Nachtragshaushaltes im Rahmen der laufenden
Haushaltsbewirtschaftung umgangen. Aus Sicht der Fragesteller ist es fraglich,
ob eine solche Belastung der Haushalte des Jahres 2021 oder gar noch
späterer Haushaltsjahre mit dem Gesetzeswortlaut des § 83 Abs. 3 GO NRW
im Einklang steht. Auch die Haushaltssystematik des aufgestellten
Doppelhaushaltes gebietet einen solchen Vorgriff auf spätere Jahre als das
Folgejahr des Anfallens nach Ansicht der Linksfraktion nicht ohne Weiteres, da
der Doppelhaushalt die rechtlich gebotene Trennung der
kalenderjahrbezogenen Haushaltsjahre nicht aufhebt. Aus Sicht der
Linksfraktion ist deshalb und aus Gründen der Haushaltstransparenz die
Aufstellung eines Nachtragshaushaltes für die Mehrkosten spätestens 2020
naheliegend. Die Verwaltung wird hierzu um Stellungnahme gebeten.
Anlage/n
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