190027-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bau eines Hochhauses bzw. eines Turms in der Gronau bzw. Rheinaue (alt: 1911871ST3)
Kerndaten
- Nummer
- 190027-2 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 20.01.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (5.120 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190027-2 ST Der Oberbürgermeister Federführung: II-1 Stabsstelle Konferenzzentrum/Beethovenhalle Dezernat: Dez. II Bau eines Hochhauses bzw. eines Turms in der Gronau bzw. Rheinaue (alt: 1911871ST3) Beratungsfolge Rat 07.11.2019 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zur Unterstützung der Beratung des Antrages (DS-Nr.: 1911871) beantwortet die Verwaltung die in der Ratssitzung vom 08.07.2019 gestellten Fragen im Rahmen der vorliegenden Stellungnahme. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Fragen im Wesentlichen auf die Mitteilungsvorlage zum Bürgerbegehren Veranstaltungsturm „AIRE“ (DS-Nr.: 1911603) und die dortigen Ausführungen zur Kostenschätzung beziehen. Für die Beantwortung der Fragen ist es bedeutsam, sich zunächst die tatsächliche Fragestellung des Bürgerbegehrens zu vergegenwärtigen. Diese lautet: „Soll die Stadt Bonn den Parkplatz Charles-de-Gaulle Straße für 50 Jahre an die Stiftung AIRE verpachten und die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für den Veranstaltungsturm beschlossen werden?“ Des Weiteren wird in der Begründung zum Bürgerbegehren ausgeführt: „Bau und Betrieb werden von“ dem Antragsteller „und seiner Stiftung getragen.“ Ausschließlich diese Fragestellung und der sich hieraus ergebende Sachverhalt sind maßgeblich. Andere Fragestellungen oder Fallgestaltungen sind als irrelevant zu bezeichnen, da sie nicht Gegenstand dieses Bürgerbegehrens sind und somit rein hypothetisch sind. Insoweit ist eine Prämisse des Antrags nichtzutreffend, wonach der Antragsteller beabsichtigen würde den Veranstaltungsturm „durch die Stadt Bonn errichten zu lassen und den Bau nach Fertigstellung zu pachten.“ Fragen Stv. Schmidt –Linke-: „Wäre es nicht vorstellbar, …, dass er die Fläche per Erbpacht oder pachtet und wir dann die Erträge aus der Pacht eben in die Rücklage zuführen müssten wie es bei den Erträgen aus dem Parkplatz geschieht? Also, muss in jedem Fall hier der Verkauf von 12 Mio. EURO erfolgen?“ Unter den Voraussetzungen eines erfolgreichen Bürgerbegehrens / ggf. Bürgerentscheids und Bauleitplanverfahrens würde die Stadt die Fläche des Parkplatzes Charles-de-Gaulle-Straße an den Antragsteller verpachten. Die Einnahmen aus dieser Verpachtung müssten dann auf der Grundlage vonSeite 1 von 3 Seite 2 Artikel 2 Abs. 4 des Bellevue-Vertrages in gleicher Höhe in die WorldCCBonn Rücklage abgeführt werden, so wie die gegenwärtigen Pachteinnahmen auch. Weder ein Erbpacht-Modell noch der Verkauf des Parkplatzes sind Gegenstand der Fragestellung des Bürgerbegehrens. Fragen Stv. Dr. Redeker -SPD-: „Also ich hätte gerne im Anschluss an Herrn Schmidt nun eine Nachfrage. Ich habe die Vorlage so verstanden, dass selbst, wenn wir es in Erbpacht oder Pacht vergeben, wir die 12 Mio. EURO zahlen müssen, weil wir es anders nutzen. Aber das kann vielleicht auch zur Niederschrift beantwortet werden, diese Frage, und die Einnahmen dann der Rücklage zugeführt werden und nicht dem städtischen Haushalt. Das war jetzt so meine Zusatzfrage.“ An dieser Stelle wird noch einmal der Gesamtzusammenhang zwischen dem Bellevue-Vertrag und dem Notarvertag und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen in Bezug auf den Parkplatz erläutert. Der Parkplatz gehört zu den Grundstücken, die gem. Artikel 2 Abs. 3 des Bellevue-Vertrages vom 27.02.2002 der Bundesstadt Bonn oder auf Wunsch einem Dritten (Investor) nach Abschluss der Ausschreibung für den Bau des Internationalen Kongresszentrums Bundeshaus Bonn (IKBB - heute WorldCCBonn) übertragen werden sollten. Der Parkplatz wurde dann vorab mit einem Notarvertrag vom 11.08.2003 für die Zwecke des WorldCCBonn unentgeltlich auf die Bundesstadt Bonn übertragen (Vgl. Notarvertrag § 2). Das Eigentum der Bundesstadt Bonn wurde am 27.02.2004 im Grundbuch eingetragen. In § 4 a des Notarvertrages wurde des Weiteren vereinbart, dass die Stadt, wenn sie für den Parkplatz neues Planungsrecht schafft und dort realisiert der Kaufpreis anzupassen sei, d.h. der Differenzbetrag zum damaligen Kaufpreis an den Bund zu zahlen wäre. Für die Bemessung des Grundstückswertes sind die Wertermittlungsverordnung und die Wertermittlungsrichtlinien des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgeblich. Auf dieser Grundlage hat die städtische Grundstücksbewertungsstelle unter den Annahmen eines erfolgreichen Bürgerbegehrens / ggf. Bürgerentscheids und Bauleitplanverfahrens den Nachzahlungsbetrag unter Zugrundelegung einer Fläche von 6.004 qm ermittelt. Da das Grundstück seinerzeit unentgeltlich übertragen wurde, wäre hier keine Differenz, sondern zum jetzigen Zeitpunkt der volle Wert i.H.v. EUR 12.008.000,- erfolgswirksam und zu Lasten des städtischen Haushaltes unmittelbar an den Bund – und nicht in die WorldCCBonn Rücklage - zu zahlen. Nur die Einnahmen aus der Pacht, die der Antragsteller zu zahlen hätte sind gem. Art. 2 Abs. 4 des Bellevue-Vertrages in voller Höhe in die WorldCCBonn- Rücklage abzuführen und kämen damit dem städtischen Haushalt auch nicht unmittelbar zugute, lediglich mittelbar über die aus der Rücklage erwirtschafteten Zinsen.Seite 2 von 3 Seite 3 Anlage/n KeineSeite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 09:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de