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190027-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bau eines Hochhauses bzw. eines Turms in der Gronau bzw. Rheinaue (alt: 1911871ST3)

Nummer
190027-2 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
20.01.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 22.06.2020 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 190027 Bau eines Hochhauses bzw. eines Turms in der Gronau bzw. Rheinaue (alt: 1911871)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190027-2 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
II-1 Stabsstelle Konferenzzentrum/Beethovenhalle
Dezernat:
Dez. II
Bau eines Hochhauses bzw. eines Turms in der
Gronau bzw. Rheinaue (alt: 1911871ST3)
Beratungsfolge
Rat 07.11.2019 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zur Unterstützung der Beratung des Antrages (DS-Nr.: 1911871) beantwortet
die Verwaltung die in der Ratssitzung vom 08.07.2019 gestellten Fragen im
Rahmen der vorliegenden Stellungnahme. Es ist zu berücksichtigen, dass sich
die Fragen im Wesentlichen auf die Mitteilungsvorlage zum Bürgerbegehren
Veranstaltungsturm „AIRE“ (DS-Nr.: 1911603) und die dortigen Ausführungen
zur Kostenschätzung beziehen.
Für die Beantwortung der Fragen ist es bedeutsam, sich zunächst die
tatsächliche Fragestellung des Bürgerbegehrens zu vergegenwärtigen.
Diese lautet: „Soll die Stadt Bonn den Parkplatz Charles-de-Gaulle Straße für
50 Jahre an die Stiftung AIRE verpachten und die Einleitung eines
Bauleitplanverfahrens für den Veranstaltungsturm beschlossen werden?“ Des
Weiteren wird in der Begründung zum Bürgerbegehren ausgeführt: „Bau und
Betrieb werden von“ dem Antragsteller „und seiner Stiftung getragen.“
Ausschließlich diese Fragestellung und der sich hieraus ergebende Sachverhalt
sind maßgeblich. Andere Fragestellungen oder Fallgestaltungen sind als
irrelevant zu bezeichnen, da sie nicht Gegenstand dieses Bürgerbegehrens
sind und somit rein hypothetisch sind.
Insoweit ist eine Prämisse des Antrags nichtzutreffend, wonach der
Antragsteller beabsichtigen würde den Veranstaltungsturm „durch die Stadt
Bonn errichten zu lassen und den Bau nach Fertigstellung zu pachten.“
Fragen Stv. Schmidt –Linke-:
„Wäre es nicht vorstellbar, …, dass er die Fläche per Erbpacht oder pachtet
und wir dann die Erträge aus der Pacht eben in die Rücklage zuführen müssten
wie es bei den Erträgen aus dem Parkplatz geschieht? Also, muss in jedem Fall
hier der Verkauf von 12 Mio. EURO erfolgen?“
Unter den Voraussetzungen eines erfolgreichen Bürgerbegehrens / ggf.
Bürgerentscheids und Bauleitplanverfahrens würde die Stadt die Fläche des
Parkplatzes Charles-de-Gaulle-Straße an den Antragsteller verpachten. Die
Einnahmen aus dieser Verpachtung müssten dann auf der Grundlage vonSeite 1 von 3

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Artikel 2 Abs. 4 des Bellevue-Vertrages in gleicher Höhe in die WorldCCBonn
Rücklage abgeführt werden, so wie die gegenwärtigen Pachteinnahmen auch.
Weder ein Erbpacht-Modell noch der Verkauf des Parkplatzes sind Gegenstand
der Fragestellung des Bürgerbegehrens.
Fragen Stv. Dr. Redeker -SPD-:
„Also ich hätte gerne im Anschluss an Herrn Schmidt nun eine Nachfrage. Ich
habe die Vorlage so verstanden, dass selbst, wenn wir es in Erbpacht oder
Pacht vergeben, wir die 12 Mio. EURO zahlen müssen, weil wir es anders
nutzen. Aber das kann vielleicht auch zur Niederschrift beantwortet werden,
diese Frage, und die Einnahmen dann der Rücklage zugeführt werden und
nicht dem städtischen Haushalt. Das war jetzt so meine Zusatzfrage.“
An dieser Stelle wird noch einmal der Gesamtzusammenhang zwischen dem
Bellevue-Vertrag und dem Notarvertag und die sich hieraus ergebenden
Konsequenzen in Bezug auf den Parkplatz erläutert.
Der Parkplatz gehört zu den Grundstücken, die gem. Artikel 2 Abs. 3 des
Bellevue-Vertrages vom 27.02.2002 der Bundesstadt Bonn oder auf Wunsch
einem Dritten (Investor) nach Abschluss der Ausschreibung für den Bau des
Internationalen Kongresszentrums Bundeshaus Bonn (IKBB - heute
WorldCCBonn) übertragen werden sollten.
Der Parkplatz wurde dann vorab mit einem Notarvertrag vom 11.08.2003 für die
Zwecke des WorldCCBonn unentgeltlich auf die Bundesstadt Bonn übertragen
(Vgl. Notarvertrag § 2). Das Eigentum der Bundesstadt Bonn wurde am
27.02.2004 im Grundbuch eingetragen. In § 4 a des Notarvertrages wurde des
Weiteren vereinbart, dass die Stadt, wenn sie für den Parkplatz neues
Planungsrecht schafft und dort realisiert der Kaufpreis anzupassen sei,
d.h. der Differenzbetrag zum damaligen Kaufpreis an den Bund zu zahlen wäre.
Für die Bemessung des Grundstückswertes sind die
Wertermittlungsverordnung und die Wertermittlungsrichtlinien des Bundes in
ihrer jeweils geltenden Fassung maßgeblich. Auf dieser Grundlage hat die
städtische Grundstücksbewertungsstelle unter den Annahmen eines
erfolgreichen Bürgerbegehrens / ggf. Bürgerentscheids und
Bauleitplanverfahrens den Nachzahlungsbetrag unter Zugrundelegung einer
Fläche von 6.004 qm ermittelt.
Da das Grundstück seinerzeit unentgeltlich übertragen wurde, wäre hier keine
Differenz, sondern zum jetzigen Zeitpunkt der volle Wert i.H.v. EUR
12.008.000,- erfolgswirksam und zu Lasten des städtischen Haushaltes
unmittelbar an den Bund – und nicht in die WorldCCBonn Rücklage - zu
zahlen.
Nur die Einnahmen aus der Pacht, die der Antragsteller zu zahlen hätte sind
gem. Art. 2 Abs. 4 des Bellevue-Vertrages in voller Höhe in die WorldCCBonn-
Rücklage abzuführen und kämen damit dem städtischen Haushalt auch nicht
unmittelbar zugute, lediglich mittelbar über die aus der Rücklage
erwirtschafteten Zinsen.Seite 2 von 3

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Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 09:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de