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190024-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Erstattung der Aufwendungen an die Stadtwerke Bonn GmbH für das Projekt Wasserlandbad

Nummer
190024-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
21.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 07.11.2019 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen 05.11.2019 Empfehlung
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  1. 190024 Erstattung der Aufwendungen an die Stadtwerke Bonn GmbH für das Projekt Wasserlandbad (alt: 1912685, FF: Amt 52)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190024-1 ST
Erstattung der Aufwendungen an die Stadtwerke
Bonn GmbH für das Projekt Wasserlandbad
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 05.11.2019 Empfehlung
Rat 07.11.2019 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Die Erörterung in der Ratssitzung vom 26.09.2019 hat deutlich gemacht, dass
über die Darstellung in der Beschlussvorlage hinaus noch Informationsbedarf
im Hinblick auf die Fragestellungen zur Kostenposition „Öffentlichkeitsarbeit“
aus der Großen Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 10.08.2018 (DS-Nr.
1812047) besteht.
1. Kosten Öffentlichkeitsarbeit
Die Schlussabrechnung der Stadtwerke Bonn GmbH (SWB GmbH) über das
Projekt Wasserlandbad weist in der Kostenartenaufstellung unter der Position
„Projektkosten“ einen Betrag i. H. v. insgesamt 533.954,07 EUR (netto) aus. Es
handelt sich um Kosten der Bürgerwerkstatt, Öffentlichkeitsarbeit,
Bürgerbeteiligung, Architektenwettbewerb, Machbarkeitsstudien sowie sonstige
Kosten im Zusammenhang mit dem Projekt Wasserlandbad. Auf die
Öffentlichkeitsarbeit entfällt hiervon ein Betrag i. H. v. 84.932,17 EUR (netto).
Die Öffentlichkeitsarbeit diente insbesondere dazu, eine umfangreiche
Bürgerbeteiligung und -information zu gewährleisten, was über verschiedene
Kanäle (Anzeigeschaltungen, Social-Media, Internetauftritt
(www.unserneuesschwimmbad.de), Druckerzeugnisse, Filmbeiträge etc.)
umgesetzt wurde.
Im Rahmen der Prüfung der Schlussrechnung wurden die o.a. Kosten zunächst
von Amt 52 und sodann vom RPA vollständig geprüft, d. h. es wurden alle im
Rahmen der Schlussrechnung geltend gemachten Einzelrechnungen bei der
SWB GmbH eingesehen. Gegenstand der Prüfung waren insbesondere der
Rechnungsbetrag sowie der Leistungszeitraum und der Leistungsgegenstand
unter Berücksichtigung der zwischen der Stadt Bonn und der SWB GmbH
geschlossenen Kostenübernahmevereinbarung vom 18.04.2017.
Die Prüfung der zugrundeliegenden Rahmenverträge oder Aufträge bzw.
Angebote war einzelfallbezogen ebenfalls Gegenstand der Prüfung. Eine
inhaltliche Bewertung der Öffentlichkeitsarbeit war nicht Gegenstand der
Prüfung, da die Form der Öffentlichkeitsarbeit in das unternehmerische
Ermessen der SWB GmbH als operativ tätigem Partner gestellt war und die
Kostenübernahmevereinbarung hierzu keine Einschränkung beinhaltete.
Im Ergebnis konnten die für die Kostenposition „Öffentlichkeitsarbeit“ geltend
gemachten Aufwendungen bis auf eine Position anerkannt werden. Bei einem
Korrekturbetrag von 118,00 EUR (netto) lag zwar eine Buchungsanordnung
vor, jedoch kein dazugehöriger Rechnungsbeleg.
Außerdem wurde im Bereich der Projektkosten unter der Position „Sonstiges“
Federführung:
52 Sport- und Bäderamt Dezernat:
Dez. IVSeite 1 von 3

Seite 2
eine Kürzung um 745,96 EUR (netto) vorgenommen, da diese Aufwendungen
allgemeine Werbeartikel der SWB ohne einen badspezifischen Bezug
beinhalteten. Zum Korrekturbedarf i. H. v. 5.726,08 EUR insgesamt wird auf die
Ausführungen der Beschlussvorlage unter gleicher Drucksachennummer
verwiesen.
2. Prüfungsgrundlage Kostenübernahmevereinbarung
Die Kostenübernahmeverpflichtung der Stadt Bonn gegenüber der SWB GmbH
ergibt sich aus § 2 der Kostenübernahmevereinbarung vom 18.04.2017:
„§ 2 Kostenübernahme, Abwicklung
1. Die Stadt verpflichtet sich zur Vermeidung der Folgen im Sinne von § 17 des
Gesellschaftsvertrags der SWB, alle bisherigen und zukünftigen Aufwendungen
der SWB, die diese in Erledigung des Auftrags nach § 1 nachweislich erbracht
bzw. verauslagen werden, zu übernehmen. Die SWB wird entsprechende
prüffähige Rechnungen an die Stadt stellen und dieser regelmäßig über die
Entwicklung der Kosten berichten.“
Für den Umfang der Erstattungspflicht ist die Bezugnahme auf § 1 relevant, der
den Auftragsumfang der SWB GmbH wie folgt bestimmt:
„§ 1 Gegenstand
1. Die Stadt beauftragt die SWB mit der Erstellung eines entscheidungsreifen
Planungskonzepts für einen Schwimmbadneubau (Familien-, Schul- und
Sportschwimmbad) auf dem Gelände der SWB am Heizkraftwerk Süd. […]
2. Das Planungskonzept ist seitens der SWB in der Tiefe und mit dem
Detailierungsgrad zu erstellen, dass der Rat der Stadt eine abschließende
Entscheidung sowohl in wirtschaftlicher, verkehrlicher, städtebaulicher, bedarfs-
und nutzerorientierter als auch technischer und architektonischer Sicht über
den Bau und Betrieb eines neuen Schwimmbads in der vorgegebenen
Örtlichkeit treffen kann.“
Nach dem weitreichenden Anforderungskatalog des Absatzes 2 erschöpfte sich
das Planungskonzept somit nicht in einer aus-schließlichen „architektonisch-
technischen Aufbereitung“ des Themas, sondern umfasste auch eine Reihe
weiterer Faktoren (wirtschaftlich, verkehrlich, städtebaulich, bedarfs- und
nutzerorientiert). Insbesondere die Vorgabe, ein Planungskonzept unter
Berücksichtigung der Bedarfe der vielfältigen Nutzergruppen (Schulen, Vereine,
Öffentlichkeit, Menschen mit Beeinträchtigungen) mit ihren jeweiligen
spezifischen Bedürfnissen zu erstellen, implizierte während des gesamten
Zeitraumes ein weitreichendes Maß an Bürgerbeteiligung und
Öffentlichkeitsarbeit.
Durch die SWB wurden umfangreiche Maßnahmen der Bürgerbeteiligung und
die damit in Verbindung stehende Öffentlichkeitsarbeit beauftragt. Ziel des
Projektes war ausdrücklich die Errichtung eines Schwimmbads für alle
Bürgerinnen und Bürger und damit eine explizite Berücksichtigung der
Interessen des Schul- und Vereinsschwimmens, der Familien wie auch der
älteren Menschen und Menschen mit Handicap. Damit war die
Bürgerbeteiligung sowie die hiermit verbundene Öffentlichkeitsarbeit Grundlage
zur Vorlage eines entscheidungsreifen Planungskonzepts.
Dieses umfassende Verständnis und der hiermit einhergehende Auftrag an die
SWB GmbH, ein „komplexes Beteiligungsverfahren entsprechend der LeitlinienSeite 2 von 3

Seite 3
Bürgerbeteiligung Bonn durchzuführen“, werden auch deutlich in der politischen
Beschlussfassung zum Beteiligungskonzept (vgl. DS-Nr. 1710481). Schon in
der damaligen Beschlussvorlage wurde auf die Kostentragungspflicht der Stadt
Bonn im Falle eines erfolgreichen Bürgerentscheids hingewiesen.
Nach Auffassung der Verwaltung sind die Kosten der Öffentlichkeitsarbeit auf
der Grundlage der Kostenübernahmevereinbarung in der dargestellten Höhe
erstattungspflichtig.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 09:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de