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190002-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für den Vortragssaal im Haus der Bildung; ergänzende Stellungnahme (alt: 1912278ST3)

Nummer
190002-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
07.10.2019
Letzte Änderung
18.09.2026
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  1. 190002 Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für den Vortragssaal im Haus der Bildung (alt: 1912278)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
190002-1 ST
Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für
den Vortragssaal im Haus der Bildung; ergänzende
Stellungnahme (alt: 1912278ST3)
Beratungsfolge
Kulturausschuss 02.10.2019 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Kulturausschuss hat in seiner Sitzung am 28.08.2019 beschlossen,
dem Rat die Änderung der „Nutzungs- und Entgeltordnung für den
Vortragssaal im Haus der Bildung“ in der als Anlage beigefügten Fassung
mit der Maßgabe zu empfehlen, dass bis zur Ratssitzung überprüft wird,
ob die Überlassung für politische Veranstaltungen nur an im Rat der
Bundesstadt Bonn vertretene Fraktionen rechtlich zulässig ist.
Dazu wird Folgendes mitgeteilt:
1. Bei dem Vortragssaal handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung
gem. § 8 GO NRW. Gem. Abs. 2 dieser Vorschrift sind alle
Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts
berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen.
Gem. Abs. 4 gilt das auch für juristische Personen und
Personenvereinigungen. Die Gemeinde hat jedoch das Recht, die
Zulassung zu beschränken (vgl. Rehn/Crohnauge § 8 GO NRW
Anm. II.1).
Ob eine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit für politische
Veranstaltungen auf die im Rat vertretenen Fraktionen aber rechtlich
zulässig ist, ist nicht rechtssicher zu prognostizieren:
Es findet sich diesbezüglich keine gerichtliche, insbesondere keine
obergerichtliche Rechtsprechung. Die einschlägigen Entscheidungen
beziehen sich stets auf Parteien und hier in erster Linie auf die
Verpflichtung der Gleichbehandlung der Parteien, nicht aber auf
Fraktionen. Folgende Standpunkte ließen sich vertreten:
a) Es lässt sich gut argumentieren, dass durch die Beschränkung
auf Fraktionen die politischen Parteien nicht ungleich behandelt
bzw. unangemessen benachteiligt werden:
Federführung:
41 Kulturamt Dezernat:
Dez. IVSeite 1 von 7

Seite 2
Parteien und Fraktionen sind nämlich streng
auseinanderzuhalten: Bei Fraktionen handelt es sich um einen
Zusammenschluss von in kommunalpolitischen
Grundanschauungen gleichgesinnten Mitgliedern des
Vertretungsorgans. Sie sind ständige Gliederungen der
kommunalen Vertretungsorgane und notwendige Einrichtungen
des kommunalen Verfassungsrechts. Gesetz und die
Geschäftsordnung statten die Fraktionen mit eigenen
Mitwirkungsrechten aus, um den Arbeitsablauf im Stadtrat zu
erleichtern und damit letztlich die notwendige Willensbildung im
Vertretungsorgan zu steuern. Die Fraktionen haben die Aufgabe,
parteipolitische Vorstellungen durch Vorabstimmung unter ihren
Mitgliedern zu kanalisieren, in die Arbeit des Gremiums
einzubringen und umzusetzen (vgl. VG Mainz, Urt. v. 10.8.2016
– 3 K 877/15). Auch wenn die Fraktionen Bindeglieder zwischen
den Parteien/Vereinigungen im gesellschaftlichen Bereich und
der Stadtverordnetenversammlung im staatlichen Bereich sind,
so sind sie doch rechtlich Gliederungen der
Vertretungskörperschaft (VGH Kassel, Urt. v. 5.4.2017 – 8 C
459/17.N). Nach der zu beschließenden Regelung wird der
Vortragssaal für politische Veranstaltungen dann insofern nur
noch an stadtinterne Organe des Rates und nicht an
außenstehende Dritte vergeben. So lässt sich dann gut
vertreten, dass kein Verstoß gegen § 5 PartG vorliegt. § 5 I Satz
1 PartG begründet nämlich nicht die Verpflichtung der
Gemeinden zur Vergabe von Räumen an Parteien, sondern
regelt nur die Anwendung des Gleichheitssatzes, wenn sich eine
solche Verpflichtung aus anderen Umständen oder Vorschriften
ergibt (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.7.1969, VII C 56.68 sowie auch
OVG Lüneburg, Beschl. vom 28.2.2007, 10 ME 74/07). Es gibt
auch kein kommunalrechtliches Gebot, dass sich nur Vertreter
derselben Partei oder Wählergruppe zu einer Fraktion
zusammenschließen dürfen ((PdK NW B-1, GO NRW § 56 1.,
beck-online). Insoweit werden auch ratsangehörige Parteien
durch die beabsichtigte Regelung nicht privilegiert, da sie
genauso von der Nutzung ausgeschlossen sind, wie sonstige
Parteien.
b) Aber es sprechen auch gute Gründe gegen diese Auffassung:
Hier wäre die Entscheidung des VGH München (Beschluss vom
3.7.2018 - 4 CE 18.1224) zu nennen. Denn dort heißt es in
einem Leitsatz: „Das parteienrechtliche Gleichbehandlungsgebot
ist verletzt, wenn die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung allein
den im Gemeinderat vertretenen Parteien und GruppierungenSeite 2 von 7

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vorbehalten wird“. Es könnte argumentiert werden, dass es sich
bei einer Fraktion ebenfalls um eine „Gruppierung“ im
vorstehenden Sinne handelt. Zwar dürften nach hiesiger
Einschätzung im Urteil damit wohl eher sonstige politische
Wählergruppen gemeint sein, die es in Bayern ja sehr häufig
gibt. Eindeutig ergibt sich dies aus der Entscheidung aber nicht.
Des Weiteren: Der Vortragssaal dürfte für die interne
Fraktionsarbeit nicht erforderlich sein. Das in der vorerwähnten
Entscheidung des VG Mainz genannte „Kanalisieren
parteipolitischer Vorstellungen durch Vorabstimmung unter ihren
Mitgliedern“ ist auch in den bereits gemäß §56 Abs. 3 GO NRW
zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten möglich. Insofern dient
der Vortragsaal im Haus der Bildung wohl eher der externen
Fraktionsarbeit. Zwar wird Ausrichter der entsprechenden
politischen Veranstaltung rechtlich gesehen die jeweilige
Ratsfraktion und eben nicht die Partei sein. Die Parteien der
Ratsfraktionen werden hierdurch aber zumindest mittelbar einen
Vorteil gegenüber Drittparteien durch die Zurverfügungstellung
des Raumes haben, dies insbesondere zu Wahlkampfzeiten,
zumal es sich um einen sehr repräsentativen Raum in bester
Innenstadtlage in unmittelbarer Nähe zum Hauptbahnhof
handelt. Zum anderen dürfte der Großteil der Wähler kaum
zwischen der rechtlich eigenständigen Fraktion und der Partei
unterscheiden. Mit Blick darauf könnte versucht werden, hier
doch mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien
nach § 5 PartG zu argumentieren.
c) Es besteht insofern wie aufgezeigt eine rechtliche Unsicherheit
bezogen auf die Nutzungsberechtigung nur durch die Fraktionen.
Insbesondere nach aktuellen Presseverlautbarungen ist
vorstellbar, dass im Rahmen des bevorstehenden Wahlkampfes
zur Kommunalwahl gerichtlich gegen eine Ablehnung zur Nutzung
des Vortragssaales vorgegangen würde mit – wie oben dargestellt
– ungewissem Ausgang.
2. Diese Rechtsunsicherheit ließe sich vermeiden, wenn man, wie bisher,
die Nutzung für politische Veranstaltungen auch durch Parteien
zulassen würde oder die Nutzung des Vortragssaales für politische
Veranstaltungen generell ausschließen würde.
Die Verwaltung ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, keine
Veranstaltungen von Parteien oder Fraktionen im Haus der Bildung
zuzulassen und zwar aus den folgenden Gründen:Seite 3 von 7

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a) Die vier Akteure im Haus der Bildung (Bibliothek,
Volkshochschule, Café, Literaturhaus) nutzen einen gemeinsamen
öffentlichen Eingang. Ein zweiter, gemeinsamer und für alle
nutzbarer Eingang für Teile des Hauses steht nicht zur Verfügung.
Bei als kritisch eingestuften Veranstaltungen müsste das Haus
vorsorglich geräumt werden, um Gefährdungen für Dritte (von
wem auch immer ausgehend) auszuschließen.
Neben den Verlusten für den Cafébetreiber muss die
Volkshochschule beispielsweise alle Teilnehmenden, die an
einem solchen Abend Kurse gebucht haben, finanziell
entschädigen, gleichzeitig aber die Dozenten bezahlen. Die
Verluste eines besucherstarken Abends sind vierstellig. Das
Unverständnis für eine solche Maßnahme auf Seiten der
Bibliotheksbesucher und Volkshochschulteilnehmenden sei an
dieser Stelle nur nachrichtlich erwähnt.
b) Der Vortragssaal im Haus der Bildung ist durch die
Veranstaltungen der VHS, der Bibliothek, des Literaturhauses und
durch Kooperationsveranstaltungen mit Dritten weitgehend
ausgelastet. Mit der Nutzungs- und Entgeltordnung sollte Dritten
die Möglichkeit eröffnet werden, in den verbleibenden Zeiträumen
den Saal für Veranstaltungen zu mieten, die zum Profil des
Hauses (Bildung, Wissenschaft und andere kulturelle Zwecke)
passen. Eine Beeinträchtigung des regulären Betriebs des Hauses
sollte und soll aber mit der Vermietung des Vortragssaales nicht
verbunden sein.
Die Beschränkung auf Bildungs-, Wissenschafts- und
Kulturveranstaltungen stellt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung
der Arbeit der Parteien/Fraktionen dar, weil es andere
Veranstaltungsräume / Versammlungsstätten gibt, die für diese Zwecke
von den Parteien/Fraktionen angemietet werden können.
Die Verwaltung empfiehlt deshalb, die „Nutzungs- und Entgeltordnung für
den Vortragssaal im Haus der Bildung“ wie folgt zu beschließen:
„Soweit der Vortragssaal im Haus der Bildung, Mülheimer Platz
1,53111 Bonn, nicht für Veranstaltungen der im Haus der Bildung
ansässigen Einrichtungen in Anspruch genommen wird, kann er
nach Maßgabe dieser Nutzungs- und Entgeltordnung Dritten zur
Durchführung von Veranstaltungen überlassen werden, die der
Bildung und Wissenschaft oder anderen kulturellen Zwecken
dienen. Eine Überlassung für politische Veranstaltungen erfolgt
nicht.“
Dies wird in einer „neuen Anlage 1“ umgesetzt und in den
Beschlussvorschlag aufgenommen:Seite 4 von 7

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Neuer Beschlussvorschlag
Die Änderung der „Nutzungs- und Entgeltordnung für den Vortragssaal im Haus
der Bildung“ wird in der als neue Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Anlage/n
1 Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung (öffentlich)
2 Synopse der Änderungen (Stand 18.09.2019) (öffentlich)Seite 5 von 7

neue Anlage 1
Änderung
der Nutzungs- und Entgeltordnung
für den Vortragssaal im Haus der Bildung
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX aufgrund
des § 41 Abs. 1 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) folgende Änderung der
Nutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:
I. Ziffer 1 erhält folgende Fassung:
1. Vortragssaal
Soweit der Vortragssaal im Haus der Bildung, Mülheimer Platz 1, 53111
Bonn, nicht für Veranstaltungen der im Haus der Bildung ansässigen
Einrichtungen in Anspruch genommen wird, kann er nach Maßgabe
dieser Nutzungs- und Entgeltordnung Dritten zur Durchführung von
Veranstaltungen überlassen werden, die der Bildung und Wissenschaft
oder anderen kulturellen Zwecken dienen.
Eine Überlassung für politische Veranstaltungen erfolgt nicht.
II.
Die Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung tritt einen Tag nach der
Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.Seite 6 von 7

neue Anlage 2
Nutzungs- und Entgeltordnung
für den Vortragssaal im Haus der Bildung
Synopse der Änderungen (Stand 18.09.2019)
Bisherige Fassung Neue Fassung
1. Vortragssaal
Soweit der Vortragssaal im Haus der
Bildung, Mülheimer Platz 1, 53111 Bonn,
nicht für Veranstaltungen der im Haus der
Bildung ansässigen Einrichtungen in
Anspruch genommen wird, kann er nach
Maßgabe dieser Nutzungs- und
Entgeltordnung Dritten zur Durchführung
von Veranstaltungen überlassen werden,
die der Bildung und Wissenschaft oder
anderen kulturellen Zwecken dienen.
Eine Überlassung für andere Zwecke,
insbesondere für politische
Veranstaltungen der Ratsfraktionen ist
erwünscht.
1. Vortragssaal
Soweit der Vortragssaal im Haus der
Bildung, Mülheimer Platz 1, 53111 Bonn,
nicht für Veranstaltungen der im Haus der
Bildung ansässigen Einrichtungen in
Anspruch genommen wird, kann er nach
Maßgabe dieser Nutzungs- und
Entgeltordnung Dritten zur Durchführung
von Veranstaltungen überlassen werden,
die der Bildung und Wissenschaft oder
anderen kulturellen Zwecken dienen.
Eine Überlassung für politische
Veranstaltungen erfolgt nicht.Seite 7 von 7

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Datenstand: 03.11.2026, 06:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de