190002-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für den Vortragssaal im Haus der Bildung; ergänzende Stellungnahme (alt: 1912278ST3)
Kerndaten
- Nummer
- 190002-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 07.10.2019
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190002-1 ST Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für den Vortragssaal im Haus der Bildung; ergänzende Stellungnahme (alt: 1912278ST3) Beratungsfolge Kulturausschuss 02.10.2019 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Kulturausschuss hat in seiner Sitzung am 28.08.2019 beschlossen, dem Rat die Änderung der „Nutzungs- und Entgeltordnung für den Vortragssaal im Haus der Bildung“ in der als Anlage beigefügten Fassung mit der Maßgabe zu empfehlen, dass bis zur Ratssitzung überprüft wird, ob die Überlassung für politische Veranstaltungen nur an im Rat der Bundesstadt Bonn vertretene Fraktionen rechtlich zulässig ist. Dazu wird Folgendes mitgeteilt: 1. Bei dem Vortragssaal handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung gem. § 8 GO NRW. Gem. Abs. 2 dieser Vorschrift sind alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Gem. Abs. 4 gilt das auch für juristische Personen und Personenvereinigungen. Die Gemeinde hat jedoch das Recht, die Zulassung zu beschränken (vgl. Rehn/Crohnauge § 8 GO NRW Anm. II.1). Ob eine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit für politische Veranstaltungen auf die im Rat vertretenen Fraktionen aber rechtlich zulässig ist, ist nicht rechtssicher zu prognostizieren: Es findet sich diesbezüglich keine gerichtliche, insbesondere keine obergerichtliche Rechtsprechung. Die einschlägigen Entscheidungen beziehen sich stets auf Parteien und hier in erster Linie auf die Verpflichtung der Gleichbehandlung der Parteien, nicht aber auf Fraktionen. Folgende Standpunkte ließen sich vertreten: a) Es lässt sich gut argumentieren, dass durch die Beschränkung auf Fraktionen die politischen Parteien nicht ungleich behandelt bzw. unangemessen benachteiligt werden: Federführung: 41 Kulturamt Dezernat: Dez. IVSeite 1 von 7 Seite 2 Parteien und Fraktionen sind nämlich streng auseinanderzuhalten: Bei Fraktionen handelt es sich um einen Zusammenschluss von in kommunalpolitischen Grundanschauungen gleichgesinnten Mitgliedern des Vertretungsorgans. Sie sind ständige Gliederungen der kommunalen Vertretungsorgane und notwendige Einrichtungen des kommunalen Verfassungsrechts. Gesetz und die Geschäftsordnung statten die Fraktionen mit eigenen Mitwirkungsrechten aus, um den Arbeitsablauf im Stadtrat zu erleichtern und damit letztlich die notwendige Willensbildung im Vertretungsorgan zu steuern. Die Fraktionen haben die Aufgabe, parteipolitische Vorstellungen durch Vorabstimmung unter ihren Mitgliedern zu kanalisieren, in die Arbeit des Gremiums einzubringen und umzusetzen (vgl. VG Mainz, Urt. v. 10.8.2016 – 3 K 877/15). Auch wenn die Fraktionen Bindeglieder zwischen den Parteien/Vereinigungen im gesellschaftlichen Bereich und der Stadtverordnetenversammlung im staatlichen Bereich sind, so sind sie doch rechtlich Gliederungen der Vertretungskörperschaft (VGH Kassel, Urt. v. 5.4.2017 – 8 C 459/17.N). Nach der zu beschließenden Regelung wird der Vortragssaal für politische Veranstaltungen dann insofern nur noch an stadtinterne Organe des Rates und nicht an außenstehende Dritte vergeben. So lässt sich dann gut vertreten, dass kein Verstoß gegen § 5 PartG vorliegt. § 5 I Satz 1 PartG begründet nämlich nicht die Verpflichtung der Gemeinden zur Vergabe von Räumen an Parteien, sondern regelt nur die Anwendung des Gleichheitssatzes, wenn sich eine solche Verpflichtung aus anderen Umständen oder Vorschriften ergibt (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.7.1969, VII C 56.68 sowie auch OVG Lüneburg, Beschl. vom 28.2.2007, 10 ME 74/07). Es gibt auch kein kommunalrechtliches Gebot, dass sich nur Vertreter derselben Partei oder Wählergruppe zu einer Fraktion zusammenschließen dürfen ((PdK NW B-1, GO NRW § 56 1., beck-online). Insoweit werden auch ratsangehörige Parteien durch die beabsichtigte Regelung nicht privilegiert, da sie genauso von der Nutzung ausgeschlossen sind, wie sonstige Parteien. b) Aber es sprechen auch gute Gründe gegen diese Auffassung: Hier wäre die Entscheidung des VGH München (Beschluss vom 3.7.2018 - 4 CE 18.1224) zu nennen. Denn dort heißt es in einem Leitsatz: „Das parteienrechtliche Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung allein den im Gemeinderat vertretenen Parteien und GruppierungenSeite 2 von 7 Seite 3 vorbehalten wird“. Es könnte argumentiert werden, dass es sich bei einer Fraktion ebenfalls um eine „Gruppierung“ im vorstehenden Sinne handelt. Zwar dürften nach hiesiger Einschätzung im Urteil damit wohl eher sonstige politische Wählergruppen gemeint sein, die es in Bayern ja sehr häufig gibt. Eindeutig ergibt sich dies aus der Entscheidung aber nicht. Des Weiteren: Der Vortragssaal dürfte für die interne Fraktionsarbeit nicht erforderlich sein. Das in der vorerwähnten Entscheidung des VG Mainz genannte „Kanalisieren parteipolitischer Vorstellungen durch Vorabstimmung unter ihren Mitgliedern“ ist auch in den bereits gemäß §56 Abs. 3 GO NRW zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten möglich. Insofern dient der Vortragsaal im Haus der Bildung wohl eher der externen Fraktionsarbeit. Zwar wird Ausrichter der entsprechenden politischen Veranstaltung rechtlich gesehen die jeweilige Ratsfraktion und eben nicht die Partei sein. Die Parteien der Ratsfraktionen werden hierdurch aber zumindest mittelbar einen Vorteil gegenüber Drittparteien durch die Zurverfügungstellung des Raumes haben, dies insbesondere zu Wahlkampfzeiten, zumal es sich um einen sehr repräsentativen Raum in bester Innenstadtlage in unmittelbarer Nähe zum Hauptbahnhof handelt. Zum anderen dürfte der Großteil der Wähler kaum zwischen der rechtlich eigenständigen Fraktion und der Partei unterscheiden. Mit Blick darauf könnte versucht werden, hier doch mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien nach § 5 PartG zu argumentieren. c) Es besteht insofern wie aufgezeigt eine rechtliche Unsicherheit bezogen auf die Nutzungsberechtigung nur durch die Fraktionen. Insbesondere nach aktuellen Presseverlautbarungen ist vorstellbar, dass im Rahmen des bevorstehenden Wahlkampfes zur Kommunalwahl gerichtlich gegen eine Ablehnung zur Nutzung des Vortragssaales vorgegangen würde mit – wie oben dargestellt – ungewissem Ausgang. 2. Diese Rechtsunsicherheit ließe sich vermeiden, wenn man, wie bisher, die Nutzung für politische Veranstaltungen auch durch Parteien zulassen würde oder die Nutzung des Vortragssaales für politische Veranstaltungen generell ausschließen würde. Die Verwaltung ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, keine Veranstaltungen von Parteien oder Fraktionen im Haus der Bildung zuzulassen und zwar aus den folgenden Gründen:Seite 3 von 7 Seite 4 a) Die vier Akteure im Haus der Bildung (Bibliothek, Volkshochschule, Café, Literaturhaus) nutzen einen gemeinsamen öffentlichen Eingang. Ein zweiter, gemeinsamer und für alle nutzbarer Eingang für Teile des Hauses steht nicht zur Verfügung. Bei als kritisch eingestuften Veranstaltungen müsste das Haus vorsorglich geräumt werden, um Gefährdungen für Dritte (von wem auch immer ausgehend) auszuschließen. Neben den Verlusten für den Cafébetreiber muss die Volkshochschule beispielsweise alle Teilnehmenden, die an einem solchen Abend Kurse gebucht haben, finanziell entschädigen, gleichzeitig aber die Dozenten bezahlen. Die Verluste eines besucherstarken Abends sind vierstellig. Das Unverständnis für eine solche Maßnahme auf Seiten der Bibliotheksbesucher und Volkshochschulteilnehmenden sei an dieser Stelle nur nachrichtlich erwähnt. b) Der Vortragssaal im Haus der Bildung ist durch die Veranstaltungen der VHS, der Bibliothek, des Literaturhauses und durch Kooperationsveranstaltungen mit Dritten weitgehend ausgelastet. Mit der Nutzungs- und Entgeltordnung sollte Dritten die Möglichkeit eröffnet werden, in den verbleibenden Zeiträumen den Saal für Veranstaltungen zu mieten, die zum Profil des Hauses (Bildung, Wissenschaft und andere kulturelle Zwecke) passen. Eine Beeinträchtigung des regulären Betriebs des Hauses sollte und soll aber mit der Vermietung des Vortragssaales nicht verbunden sein. Die Beschränkung auf Bildungs-, Wissenschafts- und Kulturveranstaltungen stellt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Arbeit der Parteien/Fraktionen dar, weil es andere Veranstaltungsräume / Versammlungsstätten gibt, die für diese Zwecke von den Parteien/Fraktionen angemietet werden können. Die Verwaltung empfiehlt deshalb, die „Nutzungs- und Entgeltordnung für den Vortragssaal im Haus der Bildung“ wie folgt zu beschließen: „Soweit der Vortragssaal im Haus der Bildung, Mülheimer Platz 1,53111 Bonn, nicht für Veranstaltungen der im Haus der Bildung ansässigen Einrichtungen in Anspruch genommen wird, kann er nach Maßgabe dieser Nutzungs- und Entgeltordnung Dritten zur Durchführung von Veranstaltungen überlassen werden, die der Bildung und Wissenschaft oder anderen kulturellen Zwecken dienen. Eine Überlassung für politische Veranstaltungen erfolgt nicht.“ Dies wird in einer „neuen Anlage 1“ umgesetzt und in den Beschlussvorschlag aufgenommen:Seite 4 von 7 Seite 5 Neuer Beschlussvorschlag Die Änderung der „Nutzungs- und Entgeltordnung für den Vortragssaal im Haus der Bildung“ wird in der als neue Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Anlage/n 1 Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung (öffentlich) 2 Synopse der Änderungen (Stand 18.09.2019) (öffentlich)Seite 5 von 7 neue Anlage 1 Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für den Vortragssaal im Haus der Bildung Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) folgende Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung beschlossen: I. Ziffer 1 erhält folgende Fassung: 1. Vortragssaal Soweit der Vortragssaal im Haus der Bildung, Mülheimer Platz 1, 53111 Bonn, nicht für Veranstaltungen der im Haus der Bildung ansässigen Einrichtungen in Anspruch genommen wird, kann er nach Maßgabe dieser Nutzungs- und Entgeltordnung Dritten zur Durchführung von Veranstaltungen überlassen werden, die der Bildung und Wissenschaft oder anderen kulturellen Zwecken dienen. Eine Überlassung für politische Veranstaltungen erfolgt nicht. II. Die Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.Seite 6 von 7 neue Anlage 2 Nutzungs- und Entgeltordnung für den Vortragssaal im Haus der Bildung Synopse der Änderungen (Stand 18.09.2019) Bisherige Fassung Neue Fassung 1. Vortragssaal Soweit der Vortragssaal im Haus der Bildung, Mülheimer Platz 1, 53111 Bonn, nicht für Veranstaltungen der im Haus der Bildung ansässigen Einrichtungen in Anspruch genommen wird, kann er nach Maßgabe dieser Nutzungs- und Entgeltordnung Dritten zur Durchführung von Veranstaltungen überlassen werden, die der Bildung und Wissenschaft oder anderen kulturellen Zwecken dienen. Eine Überlassung für andere Zwecke, insbesondere für politische Veranstaltungen der Ratsfraktionen ist erwünscht. 1. Vortragssaal Soweit der Vortragssaal im Haus der Bildung, Mülheimer Platz 1, 53111 Bonn, nicht für Veranstaltungen der im Haus der Bildung ansässigen Einrichtungen in Anspruch genommen wird, kann er nach Maßgabe dieser Nutzungs- und Entgeltordnung Dritten zur Durchführung von Veranstaltungen überlassen werden, die der Bildung und Wissenschaft oder anderen kulturellen Zwecken dienen. Eine Überlassung für politische Veranstaltungen erfolgt nicht.Seite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 06:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de