Verfahren · Einwohnerfrage

Einwohnerfrage

Einwohner*innen können in der Fragestunde einer Bezirksvertretung Fragen zu Angelegenheiten ihres Stadtbezirks stellen. Für den Rat sieht die Geschäftsordnung keine Einwohnerfragestunde vor.

Die Paragrafen stehen so da, wie die jeweilige Quelle sie nennt. Gegen den Wortlaut der Geschäftsordnung (10-2) sind sie nicht geprüft.

Ablauf auf einen Blick
  1. 1 · Bezirksvertretung Fragestunde in der Bezirksvertretung
    • mindestens zwei Mitglieder verlangen sie Fragestunde findet statt
    • sonst Bezirksvertretung entscheidet, ob sie eine abhält
  2. 2 · Einwohner*in Frist: 21 Tage, höchstens 2 Fragen
  3. 3 · Bezirksbürgermeister*in Prüfung der Zuständigkeit
    • Frage betrifft den Stadtbezirk kommt in die Fragestunde
    • andere Institution zuständig kann zurückgewiesen werden
  4. 4 · Stadt Schriftliche Antwort vorab
  5. 5 · Bezirksvertretung Fragestunde, Aussprache
  1. 1 · Bezirksvertretung

    Entscheidung

    Das Landesrecht erlaubt Fragestunden für Einwohner, wenn die Geschäftsordnung die Einzelheiten regelt. Bonn regelt sie nur für die Bezirksvertretungen: Sie können eine Fragestunde abhalten und müssen es, wenn mindestens zwei ihrer Mitglieder das verlangen. Fragen müssen den Stadtbezirk betreffen.

    Bezirksvertretung — Fragestunde ist Pflicht, wenn mindestens zwei Mitglieder sie verlangen; sonst liegt sie im Ermessen der Bezirksvertretung.

    Gremien: Bezirksvertretungen

    § 48 Abs. 1 S. 3 GO NRW, § 26 Abs. 1 GeschO · Quelle: Geschäftsordnung des Rates (§ 26)

  2. 2 · Einwohner*in

    Die Fragen müssen der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister spätestens am 21. Tag vor der Sitzung schriftlich vorliegen. Jede Person kann höchstens zwei Fragen je Sitzung stellen.

    Dokument: Einwohnerfrage · § 26 Abs. 2 S. 1–2 GeschO · Quelle: Geschäftsordnung des Rates (§ 26)

  3. 3 · Bezirksbürgermeister*in

    Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Institutionen oder Personen fallen, kann die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister zurückweisen.

    § 26 Abs. 2 S. 3 GeschO · Quelle: Geschäftsordnung des Rates (§ 26)

  4. 4 · Stadt

    Die Antworten sind schriftlich vorzulegen und sollen der Fragestellerin oder dem Fragesteller rechtzeitig vor der Sitzung zugesandt werden. Wer antwortet, sagt die Geschäftsordnung nicht.

    Dokument: Schriftliche Antwort · § 26 Abs. 3 S. 2 GeschO · Quelle: Geschäftsordnung des Rates (§ 26)

  5. 5 · Bezirksvertretung

    Die Fragen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt, die Antworten grundsätzlich in der Sitzung erläutert. Auf Antrag der Fragestellerin oder des Fragestellers oder von Mitgliedern der Bezirksvertretung folgt eine Aussprache. Die Fragestunde dauert höchstens 60 Minuten.

    § 26 Abs. 3 S. 1, 3–4, Abs. 4 GeschO · Quelle: Geschäftsordnung des Rates (§ 26)