Verfahren · Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Bonner Bürger*innen können beantragen, dass sie statt des Rates über eine Angelegenheit der Stadt selbst entscheiden. Dafür sammeln sie Unterschriften; der Rat prüft, ob das Begehren zulässig ist.

Die Paragrafen wurden am 21. Oktober 2026 gegen den Wortlaut von GO NRW (Fassung ab 17. Juli 2025) und Bonns Satzung (15. Februar 2022, geändert 2023) geprüft. Wo der Wortlaut etwas nicht regelt, steht das am Schritt.

Ablauf auf einen Blick
  1. 1 · Vertretungsberechtigte, Verwaltung Absicht mitteilen, Kostenschätzung
  2. 2 · Hauptausschuss Optional: Vorprüfung
    • zulässig (ohne Quorum) Unterschriften sammeln, bereits geleistete zählen mit
    • unzulässig nur die Vertretungsberechtigten können Rechtsbehelf einlegen
  3. 3 · Vertretungsberechtigte Unterschriften sammeln
  4. 4 · Verwaltung Einreichen, Verwaltung prüft
  5. 5 · Rat Zulässigkeit feststellen
    • zulässig Rat entscheidet, ob er dem Begehren entspricht
    • unzulässig nur die Vertretungsberechtigten können Rechtsbehelf einlegen
  6. 6 · Rat Rat folgt oder nicht
    • Rat entspricht dem Begehren kein Bürgerentscheid
    • Rat entspricht nicht Bürgerentscheid binnen drei Monaten
  7. 7 · Abstimmungsberechtigte Bürgerentscheid
    • Ja-Mehrheit mit mindestens 10 % der Bürger Frage im Sinne des Begehrens entschieden
    • Nein-Mehrheit, Stimmengleichheit oder Quorum verfehlt Frage nicht im Sinne des Begehrens entschieden
  8. 8 · Rat Wirkung
  1. 1 · Vertretungsberechtigte, Verwaltung

    Wer ein Bürgerbegehren durchführen will, teilt das der Verwaltung in Textform mit und benennt bis zu drei Vertretungsberechtigte. Die Verwaltung hilft in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft und teilt den Vertretungsberechtigten in Textform eine Kostenschätzung für die verlangte Maßnahme mit. Diese Kostenschätzung muss bei der Unterschriftensammlung angegeben werden.

    Dokument: Kostenschätzung · § 26 Abs. 2 Satz 2–6 GO NRW, § 3 Abs. 1 Satzung · Quelle: § 26 GO NRW (Fassung ab 17. Juli 2025)

  2. 2 · Hauptausschuss

    Entscheidung

    Liegt die Kostenschätzung vor, können die Vertretungsberechtigten vorab klären lassen, ob das Begehren zulässig ist, mit Ausnahme des Unterschriftenquorums. Der Antrag braucht die Frage, die Begründung, die Kostenschätzung und die Unterschriften der Vertretungsberechtigten sowie von mindestens 25 Bürgern. Der Rat entscheidet binnen acht Wochen; nach Bonns Satzung entscheidet stattdessen der Hauptausschuss, ebenfalls binnen acht Wochen. Die Fristen aus dem nächsten Schritt laufen währenddessen nicht weiter.

    Hauptausschuss der Bundesstadt Bonn — Entscheidung binnen acht Wochen; die Mehrheitsregel steht nicht in § 26 und ist hier nicht geprüft.

    Gremien: Hauptausschuss

    Dokument: Feststellung der Zulässigkeit · § 26 Abs. 2 Satz 7–10 und Abs. 3 Satz 4 GO NRW, § 3 Abs. 5 Satzung · Quelle: § 26 GO NRW (Fassung ab 17. Juli 2025)

  3. 3 · Vertretungsberechtigte

    In einer Gemeinde mit bis zu 500.000 Einwohnern müssen 4 % der Bürger unterschreiben (über 500.000: 3 %). Maßgeblich ist die Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl. Richtet sich das Begehren gegen einen Ratsbeschluss, muss es innerhalb von sechs Wochen nach dessen Bekanntmachung eingereicht sein, bei nicht bekanntmachungspflichtigen Beschlüssen innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag; die Zeit zwischen Mitteilung der Absicht und Kostenschätzung zählt nicht mit. Die Einwohnerzahl Bonns ist hier nicht gegengeprüft; die Stadt nennt die konkrete Unterschriftenzahl.

    Dokument: Unterschriftenliste · § 26 Abs. 3 Satz 1–3 und Abs. 4 Satz 1–2 GO NRW · Quelle: § 26 GO NRW (Fassung ab 17. Juli 2025)

  4. 4 · Verwaltung

    Das Begehren geht in Textform mit Frage und Begründung bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister oder einer benannten Fachdienststelle ein; der Rat wird unverzüglich unterrichtet. Die Verwaltung prüft Zulässigkeit und die Rechtmäßigkeit eines späteren Bürgerentscheids, spätestens binnen zwei Monaten. Mit dem Begehren geben die Vertretungsberechtigten die Erklärung zu Zuwendungen Dritter ab und versichern sie an Eides statt (§ 26a).

    Dokument: Feststellung der Zulässigkeit · § 26 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 5 GO NRW, § 26a Abs. 1 und 4 GO NRW, § 3 Abs. 2 Satzung · Quelle: Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (15. Februar 2022, geändert 2023)

  5. 5 · Rat

    Entscheidung

    Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das Begehren zulässig ist. Unzulässig ist es über die innere Organisation der Verwaltung, Rechtsverhältnisse von Ratsmitgliedern und Bediensteten, den Haushalt und kommunale Abgaben, Angelegenheiten in Planfeststellungs- und vergleichbaren förmlichen Verfahren sowie die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen (ausgenommen die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens). Auch über eine Angelegenheit, über die in den letzten vier Jahren ein Bürgerentscheid stattfand, darf kein Begehren laufen. Die Vertretungsberechtigten sollen ihr Begehren in der Sitzung erläutern können.

    Rat der Bundesstadt Bonn — Feststellung der Zulässigkeit; die Mehrheitsregel steht nicht in § 26 und ist hier nicht geprüft.

    Gremien: Rat

    Dokument: Feststellung der Zulässigkeit · § 26 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1, 3 und 6 GO NRW · Quelle: § 26 GO NRW (Fassung ab 17. Juli 2025)

  6. 6 · Rat

    Entspricht der Rat dem zulässigen Begehren, unterbleibt der Bürgerentscheid. Entspricht er ihm nicht, muss binnen drei Monaten ein Bürgerentscheid stattfinden; liegt die Sachentscheidung in einer späteren Sitzung als die Zulässigkeitsentscheidung, beginnt die Frist mit der Zulässigkeitsentscheidung. Ist die Zulässigkeit abschließend festgestellt, darf bis zum Ergebnis des Bürgerentscheids keine entgegenstehende Entscheidung mehr getroffen und nicht mehr mit ihrem Vollzug begonnen werden, außer die Stadt war rechtlich schon gebunden (Sperrwirkung).

    § 26 Abs. 6 Satz 4, 5 und 7 GO NRW, § 4 Abs. 1 Satzung · Quelle: § 26 GO NRW (Fassung ab 17. Juli 2025)

  7. 7 · Abstimmungsberechtigte

    Entscheidung

    Die Frage kann nur mit Ja oder Nein beantwortet werden. Sie ist in dem Sinne entschieden, in dem die Mehrheit der gültigen Stimmen sie beantwortet hat, wenn diese Mehrheit in einer Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 % der Bürger beträgt; bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. In Bonn wird regelmäßig per Brief abgestimmt; der Rat bestimmt den letzten Abstimmungstag. Fällt zwischen die achte und dreizehnte Woche nach der Zurückweisung durch den Rat eine Wahl, wird am Wahltag an der Urne abgestimmt (8 bis 18 Uhr). Abstimmen darf, wer am letzten Abstimmungstag bei der Kommunalwahl wahlberechtigt ist und seit mindestens dem 16. Tag vorher in Bonn wohnt.

    Abstimmungsberechtigte Bürger*innen — Mehrheit der gültigen Stimmen, mindestens 10 % der Bürger; Stimmengleichheit = Nein.

    Dokument: Abstimmungsbrief · § 26 Abs. 7 Satz 1–3 GO NRW, § 4 Abs. 2–3 und § 7 Satzung · Quelle: § 26 GO NRW (Fassung ab 17. Juli 2025)

  8. 8 · Rat

    Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid geändert werden.

    § 26 Abs. 8 GO NRW · Quelle: § 26 GO NRW (Fassung ab 17. Juli 2025)

Gut zu wissen

Der Rat selbst kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Für ihn gelten in Bonn dieselben Abstimmungsregeln.

§ 26 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, § 5 Satzung · Quelle: § 26 GO NRW (Fassung ab 17. Juli 2025)

Betrifft die Angelegenheit nur einen Stadtbezirk und ist dafür die Bezirksvertretung zuständig, können Begehren und Entscheid auf den Stadtbezirk beschränkt werden: Es unterschreiben und stimmen nur die dort wohnenden Bürger, und die Bezirksvertretung tritt an die Stelle des Rates, außer bei der Feststellung der Zulässigkeit, die beim Rat bleibt.

Gremien: Bezirksvertretung

§ 26 Abs. 9 GO NRW, § 3 Abs. 4 Satzung · Quelle: § 26 GO NRW (Fassung ab 17. Juli 2025)

Der Einwohnerantrag ist das kleinere Instrument: Einwohner ab 14 Jahren, die seit mindestens drei Monaten in Bonn wohnen, beantragen, dass der Rat über eine Angelegenheit berät und entscheidet. In einer kreisfreien Stadt braucht er 4 % der Einwohner, höchstens 8.000 Unterschriften. Der Rat stellt unverzüglich die Zulässigkeit fest und entscheidet spätestens binnen vier Monaten nach Eingang. Ein Einwohnerantrag in derselben Angelegenheit ist nur zulässig, wenn in den letzten zwölf Monaten keiner gestellt wurde. Die Entscheidung trifft der Rat; einen Bürgerentscheid gibt es hier nicht.

§ 25 Abs. 1, 3, 5 und 7 GO NRW, § 2 Abs. 2 Satzung · Quelle: § 25 GO NRW

Bonns Satzung stammt von 2022 (geändert 2023) und nennt die Kostenschätzung noch als „§ 26 Abs. 2 Satz 7“; im heutigen Gesetzestext ist es Satz 5, und auch bei der maßgeblichen Zahl der Bürger für das Quorum weicht sie vom neuen § 26 Abs. 4 Satz 2 ab (Stichtag 31. Dezember des Vorjahres statt letzter Kommunalwahl). Hier gilt das Gesetz; ob die Satzung angepasst wird, ist nicht geprüft.

§ 3 Abs. 3 und 5 Satzung, § 26 Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 2 GO NRW · Quelle: Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (15. Februar 2022, geändert 2023)