Verfahren · Bebauungsplan
Bebauungsplan
Jede Person kann sich an der Aufstellung eines Bebauungsplans beteiligen: zuerst frühzeitig, dann während der einmonatigen Veröffentlichung des Entwurfs. Wer eine Stellungnahme abgeben will, braucht keinen Antrag und keine Mindestdauer des Wohnsitzes.
Die Paragrafen stehen so da, wie die jeweilige Quelle sie nennt. Gegen den Wortlaut der Geschäftsordnung (10-2) sind sie nicht geprüft.
- 1 · Gemeinde (in Bonn: Rat oder Fachausschuss, nicht geprüft) Aufstellungsbeschluss
- 2 · Verwaltung, in Bonn oft die Bezirksvertretung Frühzeitige Beteiligung
- 3 · Bezirksvertretung Bezirksvertretung anhören
- 4 · Verwaltung Entwurf veröffentlichen: 1 Monat
- 5 · Einwohner*in Stellungnahme abgeben
- innerhalb der Frist abgegeben wird geprüft und in die Abwägung einbezogen
- nach Fristende abgegeben kann bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben
- 6 · Einwohner*in Verspätet: Folgen
- 7 · Verwaltung Prüfung und Mitteilung
- 8 · Gemeinde Änderung des Entwurfs?
- Änderung berührt Belange erstmals oder stärker erneute Veröffentlichung mit kürzerer Frist
- sonst weiter mit der Abwägung
- 9 · Rat Abwägung, Satzungsbeschluss
- 10 · Gemeinde Bekanntmachung, Inkrafttreten
1 · Gemeinde (in Bonn: Rat oder Fachausschuss, nicht geprüft)
Die Gemeinde stellt Bebauungspläne in eigener Verantwortung auf. Den Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, muss sie ortsüblich bekannt machen. Welches Bonner Gremium ihn fasst, steht in der Zuständigkeitsordnung; sie liegt uns nicht vor, deshalb ist das hier nicht geprüft. In den Vorlagen taucht der Beschluss teils zusammen mit dem Beschluss zur Veröffentlichung auf (Beispiel: Vorlage 242094).
Dokument: Aufstellungsbeschluss · § 2 Abs. 1 Satz 1–2 BauGB · Quelle: § 2 BauGB
2 · Verwaltung, in Bonn oft die Bezirksvertretung
Die Öffentlichkeit wird möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen unterrichtet; Sie bekommen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Kinder und Jugendliche zählen ausdrücklich dazu. Eine Frist nennt das Gesetz hier nicht. Entfallen kann der Schritt, wenn ein Bebauungsplan sich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder die Unterrichtung schon zuvor erfolgt ist. Bonn-spezifisch: Bei Plänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung soll der Rat dieses Verfahren per Zielbeschluss der Bezirksvertretung übertragen. Bei Vorhaben mit mehr als 75 Wohneinheiten, mehr als 800 m² Verkaufsfläche und weiteren genannten Schwellen gilt das nicht. Nach Angabe der Stadt hängen die Vorentwürfe zwei Wochen im Stadthaus und in den Bezirksverwaltungsstellen aus; diese Dauer steht nicht im Gesetz.
Gremien: Bezirksvertretungen · Rat
Dokument: Bebauungsplanvorentwurf · § 3 Abs. 1 Satz 1–3 BauGB; § 7 Abs. 3 Hauptsatzung; Dauer des Aushangs: bonn.de · Quelle: § 3 BauGB
3 · Bezirksvertretung
Vor dem Beschluss im Rat oder im zuständigen Ausschuss ist die Bezirksvertretung zu hören, soweit sich die Angelegenheit auf ihren Stadtbezirk bezieht. Die Satzung nennt dafür ausdrücklich die städtebauliche Konzeption als Grundlage für die spätere Aufstellung von Bebauungsplänen und den Offenlegungsbeschluss.
Gremien: Bezirksvertretungen
§ 9 Bezirkssatzung (Aufzählung der Anhörungsrechte) · Quelle: Bezirkssatzung der Bundesstadt Bonn
4 · Verwaltung
Der Entwurf wird mit Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens 30 Tage, im Internet veröffentlicht; bei einem wichtigen Grund länger. Zusätzlich muss es eine weitere leicht erreichbare Zugangsmöglichkeit geben, etwa öffentlich zugängliche Lesegeräte oder eine Auslegung. Vorher muss die Stadt ortsüblich bekannt machen, wo die Unterlagen stehen und wie lange die Frist läuft. Die Stadt Bonn verweist auf bonn.de/beteiligung-planverfahren und auf die Einsicht im Stadthaus, Kundenzentrum Geodaten.
Dokument: Bebauungsplanentwurf mit Begründung · § 3 Abs. 2 Satz 1–2 und 4 BauGB · Quelle: § 3 BauGB
5 · Einwohner*in
Sie können Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfrist abgeben. Sie sollen elektronisch übermittelt werden, dürfen aber bei Bedarf auch auf anderem Weg kommen. Nach den Angaben der Stadt geht es formlos, schriftlich oder zur Niederschrift im Stadthaus. Die Bekanntmachung muss auf diese Möglichkeiten und auf die Frist hinweisen.
Dokument: Stellungnahme · § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1–2 BauGB; Form bei der Stadt: bonn.de · Quelle: § 3 BauGB
6 · Einwohner*in
Eine verspätete Stellungnahme kann unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde ihren Inhalt nicht kannte und nicht kennen musste und er für die Rechtmäßigkeit des Plans nicht von Bedeutung ist. Für Stellungnahmen der Öffentlichkeit gilt das nur, wenn die Bekanntmachung darauf hingewiesen hat. Geben Sie Ihre Stellungnahme deshalb innerhalb der Frist ab.
§ 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB; § 4a Abs. 5 Satz 1–2 BauGB · Quelle: § 4a BauGB
7 · Verwaltung
Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist Ihnen mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, darf die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass ihnen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle muss ortsüblich und im Internet bekannt gemacht werden.
Dokument: Abwägungsvorschlag der Verwaltung · § 3 Abs. 2 Satz 6–7 BauGB · Quelle: § 3 BauGB
8 · Gemeinde
Wird der Entwurf nach der Veröffentlichung geändert oder ergänzt, ist er erneut zu veröffentlichen und es sind erneut Stellungnahmen einzuholen, es sei denn, die Änderung berührt offensichtlich keine Belange erstmals oder stärker. Die Frist soll dann angemessen verkürzt werden. Bonn-spezifisch: Wird dadurch eine neue Offenlage nötig, richtet die Bezirksvertretung ihre Empfehlung an den Ausschuss für ökologische und soziale Stadt- und Verkehrsplanung, so der Wortlaut der Bezirkssatzung; ob der Ausschuss heute noch so heißt, ist nicht geprüft.
§ 4a Abs. 3 Satz 1 und 3 BauGB; § 8 Bezirkssatzung · Quelle: § 4a BauGB
9 · Rat
Entscheidung
Bei der Aufstellung sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung; abschließende Satzungsbeschlüsse nach dem Baugesetzbuch kann der Rat nicht übertragen. Die nicht berücksichtigten Stellungnahmen liegen dem Beschluss mit einer Stellungnahme der Gemeinde bei, wenn der Plan nach § 6 oder § 10 Abs. 2 BauGB vorgelegt wird. Bonn-spezifisch: Die Bezirksvertretung empfiehlt dem Rat zuvor, wie mit Anregungen und Bedenken umzugehen ist, und schlägt den Satzungsbeschluss vor. Die Mehrheitsregel steht in der Geschäftsordnung und ist hier nicht geprüft.
Rat der Bundesstadt Bonn — Satzungsbeschluss ist dem Rat vorbehalten; Mehrheitsregel in der Geschäftsordnung, nicht geprüft.
Gremien: Bezirksvertretungen
Dokument: Satzungsbeschluss · § 1 Abs. 7 BauGB; § 10 Abs. 1 BauGB; § 3 Abs. 2 Satz 8 BauGB; § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. g GO NRW; § 8 Bezirkssatzung · Quelle: § 10 BauGB
10 · Gemeinde
Der Beschluss des Bebauungsplans wird ortsüblich bekannt gemacht; die Bekanntmachung nennt, wo der Plan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Plan in Kraft. Der Plan liegt mit Begründung und zusammenfassender Erklärung zu jedermanns Einsicht bereit. Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde ist nur in den Fällen des § 10 Abs. 2 BauGB nötig.
§ 10 Abs. 3 Satz 1–4 BauGB; § 10 Abs. 2 BauGB · Quelle: § 10 BauGB
Gut zu wissen
Aktuelle Beteiligungen in Planverfahren veröffentlicht die Stadt unter bonn.de/beteiligung-planverfahren. Beim Abruf am 21.10.2026 war dort eine Seite zum Bebauungsplan 6522-3 Kaiser-Karl-Ring aufgeführt, passwortgeschützt. Ob andere Verfahren gerade laufen, prüfen Sie dort.
Die Stadt beschreibt den Ablauf so: Bezirks- und Ortsteilplanung erarbeitet Vorentwürfe für die frühzeitige Beteiligung, Planungsrecht danach den Entwurf für die einmonatige Veröffentlichung. Über Anregungen entscheidet der Rat im Satzungsbeschluss. Das ist die Darstellung der Stadt, keine Rechtsgrundlage.
Die Seite der Stadt zur Veröffentlichung nennt die Einsicht im Stadthaus (Kundenzentrum Geodaten, Berliner Platz 2) und sagt, dass Anregungen formlos, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können. Auch das ist die Darstellung der Stadt, keine Rechtsgrundlage.
Ein Fall aus den Daten: Bebauungsplan Nr. 6618-1 „UKB“ (Venusberg). Der Beschluss über die frühzeitige Beteiligung (Vorlage 220369) liegt in den Vorlagen, danach der Aufstellungsbeschluss samt Beschluss zur Veröffentlichung (Vorlage 242094) und der Satzungsbeschluss mit den Stellungnahmen (Vorlage 260919, mehrere Änderungsanträge).