261983 · Beschlussvorlage
Grundstück: Römerstr. 156 Neubau eines Appartementhauses mit Tiefgarage Az. 10202/2024 VO
Kerndaten
- Nummer
- 261983
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 24.10.2026
- Letzte Änderung
- 27.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
- Römerstraße
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Anhörung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (5.055 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 261983 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück: Römerstr. 156 Neubau eines Appartementhauses mit Tiefgarage Az. 10202/2024 VO Beratungsfolge Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 17.11.2026 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung den Antrag auf Vorbescheid negativ bescheiden wird, da das Vorhaben entgegen § 30 BauGB nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7724-4 entspricht. Begründung Es wurde ein Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Appartementhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Römerstraße 156 gestellt. Das Appartementhaus soll anstelle einer bestehenden Gewerbehalle im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7724-4 vom 02.07.1959. Der Bebauungsplan weist keine Gebietsart aus, sieht jedoch straßenseitig Wohngebäude vor und weist rückwärtig Flächen für eine gewerbliche Bebauung mit hier einer maximalen Bauhöhe von 4 m aus. Das Vorhaben weicht von diesen Festsetzungen ab, da eine Wohnbebauung anstatt einer gewerblichen Bebauung geplant ist, die maximale Bauhöhe von 4 m auf bis zu 10,80 m überschritten werden soll, die südliche Baulinie um bis zu ca. 0,4 m und die nordöstliche Baulinie um ca. 2 m überschritten werden soll und die Tiefgarage teilweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bzw. in einer privaten Verkehrsfläche errichtet werden soll. Eine Befreiung von diesen Festsetzungen gemäß § 31 (2) Baugesetzbuch (BauGB) kann nur in Aussicht gestellt werden, wenn diese auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Innerhalb des Bereiches eines Bebauungsplanes gilt für alle Grundstückseigentümer ein Gebietserhaltungsanspruch. Dadurch sind z.B. Gewerbebetriebe in Gewerbegebieten grundsätzlich davor geschützt, dass sie nicht durch eine heranrückende Wohnbebauung in der Ausübung ihres zulässigen Gewerbebetriebes einschließlich der hiervon ggf. ausgehendenSeite 1 von 4 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Immissionen gehindert werden. Durch eine Einverständniserklärung und Unterzeichnung der Bauvorlagen können Eigentümer*innen angrenzender Grundstücke dann auf ihre durch Gesetz geschützten Rechte verzichten. Die Planung sieht eine Wohnbebauung auf einer im Bebauungsplan festgesetzten gewerblichen Fläche vor. Auf dem angrenzenden Grundstück Römerstraße 152 befindet sich eine gewerbliche Nutzung. Daher wäre in diesem Fall eine Zustimmung der Eigentümer*in des angrenzenden Grundstücks Römerstraße 152 zu der Planung notwendig, da durch eine neue Wohnbebauung mit Einschränkungen für den bestehenden Gewerbebetrieb gerechnet werden kann. Es wurde zwar eine schalltechnische Prognose vorgelegt, um nachzuweisen, dass die Wohnnutzung mit der benachbarten gewerblichen Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen vereinbar ist. Diese bezieht sich aber nur auf den aktuell hier vorhandenen Betrieb. Der Gebietserhaltungsanspruch der Grundstückseigentümer in einem Plangebiet steht allen jedoch unabhängig davon zu, ob das Vorhaben im Einzelfall tatsächlich zu einer Beeinträchtigung führt. Vielmehr besteht ein Abwehranspruch schon durch die Zulassung eines gebietsfremden Vorhabens, weil dadurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört wird und eine Verfremdung des Baugebietes eingeleitet wird. Daher ist hier eine Zustimmung der Angrenzer*in zwingend erforderlich, um unter Würdigung nachbarlicher Belange das Vorhaben zulassen zu können. Diese wurde jedoch bisher nicht vorgelegt. Zudem wäre hier zu befürchten, dass es zu einer vollständigen Aufgabe der gewerblichen Nutzung und damit zu einer Funktionslosigkeit der entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan kommen könnte, wenn auch der Nachbar eine wohnbauliche Folgenutzung anstreben würde. Eine Befreiung gemäß § 31 (2) BauGB kann demnach nicht erteilt werden. Auf Grundlage des im Rahmen des Bauturbos neu eingeführten § 31 (3) BauGB könnte geprüft werden, ob eine weitergehende Befreiung mit Zustimmung der Gemeinde erteilt werden kann. Nach den Leitlinien der Stadt Bonn zum Bauturbo ist jedoch eine Wohnbebauung auf einer in einem Bebauungsplan festgesetzten gewerblichen Fläche ausgeschlossen. Selbst wenn hiervon für das geplante Vorhaben eine Ausnahme vorstellbar wäre, wäre auch in diesem Fall gemäß § 31 (3) BauGB eine Befreiung nur möglich, wenn diese unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Aus den o. g. Gründen wäre daher auch in diesem Fall die Zustimmung der Angrenzer unerlässlich. Da diese Zustimmung nicht vorliegt, kann auch eine Befreiung nach § 31 (3) BauGB nicht erteilt werden. Der Antrag soll aus diesen Gründen wegen des Verstoßes gegen § 30 BauGB abgelehnt werden. Anlage/nSeite 2 von 4 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 1 Römerstr. 156 öffentlich (öffentlich) 2 Römerstr. 156 nichtöffentlich (nichtöffentlich)Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de