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261888 · Mitteilungsvorlage

Regionaler Arbeitskreis Region Bundesstadt Bonn (:rak) hier: Abschluss Kooperationsvereinbarung und Arbeitsschwerpunkte

Nummer
261888
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
23.10.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Hauptstraße Straße· Holzlar, Beuel
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
  2. Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
  3. Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
261888
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Regionaler Arbeitskreis Region Bundesstadt Bonn
(:rak)
hier: Abschluss Kooperationsvereinbarung und
Arbeitsschwerpunkte
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
17.11.2026 Kenntnisnahme
Ausschuss für Wirtschaft, Liegenschaften und
Arbeit
01.12.2026 Kenntnisnahme
Rat 10.12.2026 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Mit Beschluss vom 03.07.2026 stimmte der Rat der Bundesstadt Bonn der
Kooperationsvereinbarung des Regionalen Arbeitskreis Region Bundesstadt
Bonn (:rak) (ehem. Regionaler Arbeitskreis Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler) (DS
252960) zu. Nach entsprechenden Beschlüssen der Kreistage des Rhein-Sieg-
Kreis sowie der Landkreise Ahrweiler und Neuwied wurde die
Kooperationsvereinbarung am 8. Oktober 2026 im Alten Rathaus in Bonn von
Oberbürgermeister Déus sowie der Landrätin und Landräten unterzeichnet. Mit
der Unterzeichnung wird der Landkreis Neuwied offizieller Kooperationspartner
der interkommunalen Zusammenarbeit. Die Kooperationsvereinbarung tritt
rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
Im Rahmen der Unterzeichnung unterstrichen die Vertreter*innen der
Kooperationspartner wiederholt die große Bedeutung der seit vielen Jahren
lebendigen, vertrauensvollen und ergebnisorientierten Zusammenarbeit für den
Erfolg der Region Bundesstadt Bonn. Diese bildet eine wichtige Grundlage, um
gemeinsame regionale Interessen zu vertreten und abgestimmte Lösungen für
überregionale Herausforderungen zu entwickeln. Nicht zuletzt im
Zusammenhang mit den Verhandlungen über die Zusatzvereinbarung zum
Berlin/Bonn-Gesetz hat diese eine entscheidende Rolle inne.
Der :rak besteht bereits seit den frühen 1990er Jahren. Sein Ziel ist es, die
interkommunale Zusammenarbeit in der Region Bundesstadt Bonn zu stärken
und zu verstetigen. Insbesondere in den Handlungsfeldern der Raumordnung,
der regionalen raumrelevanten Planung, der Struktur-, Siedlungs-, Freiraum-
sowie Verkehrs- und Mobilitätsentwicklung leistet der :rak länderübergreifend
einen aktiven Beitrag zur nachhaltigen integrierten Raum- und Regionalgestalt.
Schwerpunkte der inhaltlichen Arbeit des Regionalen Arbeitskreis Region
Bundesstadt Bonn (:rak), welche einen unmittelbaren Mehrwert für dieSeite 1 von 15
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Kooperationspartner wie auch die kreisangehörigen Kommunen im Raum
bietet, sind
• die gemeinsame Positionierung zu regionalrelevanten Themen (bspw. im
Rahmen der Raumordnungsplanung) gegenüber Dritten.
• die Zusammenarbeit und Vernetzung der leitenden Akteur*innen in den
Fachverwaltungen der Kommunen und Kreise – insbesondere über die
Landesgrenze hinweg, um bspw. Vorhabenträger*innen
regionalbedeutsamer Projekte mit einer abgestimmten Haltung zu
begegnen und Planungssicherheit zu bieten.
• Erarbeitung eines strategischen Regionalentwicklungskonzeptes im Projekt
ZukunftsBundRegion, welches vom Bund im Zeitraum 01/2026 bis 10/2028
gefördert wird (DS 260307)
• Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung einer interkommunalen
Plattform Wohnen in der Region Köln Bonn gemeinsam mit den beiden
Stadt-Umland-Verbünden Köln linksrheinisch (SUN) und Köln
rechtsrheinisch (K&RN).
Darüber hinaus haben das Siedlungsflächen- und Dichtekonzept aus dem
Projekt NEILA (DS 231202) sowie der ‚Leitfaden für die regionale
Verträglichkeitsprüfung von Einzelhandelsvorhaben‘ (:rezk, Fortschreibung
2013, siehe Anlage 1), eine besondere Bedeutung in der täglichen Praxis der
Planenden vor Ort. Beide Ergebnisse basieren auf intensiven regionalen
Abstimmungs- und Erarbeitungsprozessen und unterstützen die fachliche
Bewertung planerischer Vorhaben und Fragestellungen sowie die
interkommunale Abstimmung.
Die benannten Themen und Projekte werden im Zeitraum 07/2025 bis 12/2027
durch die Kooperationspartner mit den kreisangehörigen Kommunen
bearbeitet. Die Koordination der Zusammenarbeit erfolgt durch die :rak
Geschäftsstelle. Turnusmäßig wechselt der Sitz der :rak Geschäftsstelle
gemeinsam mit dem Vorsitz zum 01.01.2027 von der Bundesstadt Bonn zum
Landkreis Ahrweiler.
Über die Resultate der Kooperationsarbeit wird informiert.
Anlage/n
1 Anlage_Leitfaden für die regionale Verträglichkeitsprüfung von
Einzelhandelnsvorhaben (rezk), Fortschreibung 2013 (öffentlich)Seite 2 von 15
Fortschreibung der Vereinbarung des :rezk
1
Fortschreibung des Regionalen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (:rezk)
Präambel:
In den Jahren 2001 und 2002 hat der Regionale Arbeitskreis Entwicklung, Planung und Verkehr
Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler (:rak) das „Regionale Einzelhandels- und Zentrenkonzept“ (:rezk)
erarbeitet. Der Leitgedanke war, dass sich die Einzelhandelsentwicklung einer Region und de-
ren Kommunen sowohl im Hinblick auf die Zentren, als auch mit Blick auf die Gesamtstruktur
günstiger gestaltet, wenn dem lokalen Handeln eine regional abgestimmte Verfahrensweise
zugrunde liegt.
Das daraufhin vereinbarte und praktizierte regionale Abstimmungsverfahren für Entwicklungen
im Bereich des Einzelhandels hat dazu beitragen, möglicherweise zentrenschädigende Einzel-
handelsvorhaben frühzeitig zu identifizieren und regionalverträglich zu gestalten.
Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen (Novellierungen des BauGB 2004 und 2007)
und die landesplanerischen Zielvorgaben in Nordrhein-Westfalen (§ 24a Landesentwick-
lungsprogramm; LEP Nordrhein-Westfalen. Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel-
Entwurf, Stand 17.04.2012) und Rheinland-Pfalz (Ziele 57 bis 61 Landesentwicklungsplan IV)
für die Steuerung des Einzelhandels führten zu der Fragestellung, inwieweit eine Anpassung
des 2002 fertig gestellten „Einzelhandels- und Zentrenkonzepts für die Region Bonn/Rhein-
Sieg/Ahrweiler“ erforderlich ist.
Am 12.11.2008 hat sich der :rak im Rahmen eines Workshops des Themas angenommen und
als weiteres Vorgehen vereinbart, kein neues Konzept zu erarbeiten, sondern unter Berücksich-
tigung der geänderten Rahmenbedingungen das :rezk fortzuschreiben.
Hierzu diskutierten und verabschiedeten Vertreter/-innen der :rak-Gebietskörperschaften, Ver-
bände, Kammern sowie Landesplanungs- und Genehmigungsbehörden in drei Workshops die
Entwicklung von Standards/ Kriterien für
 Abgrenzung von zentralen Versorgungsbereichen (28.09.2009 in Bonn)
 Kommunale Sortimentslisten (02.12.2009 in Brohltal)
 Die Beurteilung schädlicher Auswirkungen von Einzelhandelsansiedlungen (10.03.2010 in
Siegburg)
In der 49. Sitzung des :rak im November 2010 wurde der Beschluss gefasst, die Ergebnisse der
Workshops hinsichtlich ihrer Bedeutung für das :rezk in einem Arbeitskreis – gebildet aus kom-
munalen Vertretern und der Geschäftsstelle – zu erörtern und einen Vorschlag für die Fort-
schreibung der Vereinbarung zum :rezk zu erarbeiten.
Die vorliegende Fortschreibung enthält Änderungen, Ergänzungen und Klarstellungen der bis-
her gültigen :rezk-Vereinbarung auf Grundlage der aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen
und Vorgaben.
Als Leitfaden soll sie verlässliche Standards für Ablauf und Inhalt künftiger regionaler Abstim-
mungsverfahren bieten und die Transparenz des Verfahrens sicherstellen.
Im Sinne der freiwilligen regionalen Kooperation entsteht für die Kommunen durch die Fort-
schreibung der Vereinbarung keine rechtliche Verpflichtung, d.h., die kommunale Planungsho-
heit bleibt unberührt. Gleichwohl erfolgt eine „moralische Selbstbindung“ der Kommunen zur
Einhaltung und Anwendung der hier vereinbarten Regularien.Seite 3 von 15
Fortschreibung der Vereinbarung des :rezk
2
LEITFADEN FÜR DIE REGIONALE VERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG VON
EINZELHANDELSVORHABEN
GRUNDSÄTZE
 Alle großflächigen Vorhaben nach §§ 29, 30, 33 und 34 BauGB sind in die Prüfung ein-
zubeziehen.
 Zeitlich parallel im Verfahren befindliche Vorhaben – auch solche unterhalb der Großflä-
chigkeit – sind in ihrer Kumulationswirkung zu betrachten.
 Agglomerationen1 mehrerer kleinflächiger Betriebe sowie Erweiterungen kleinflächiger
Einzelhandelsbetriebe, die im Realisierungsfall mehr als 800 m² VKF aufweisen, werden
wie ein großflächiges Vorhaben behandelt.
 Kleinflächige Vorhaben außerhalb zentraler Versorgungsbereiche mit zentren- und nah-
versorgungsrelevanten Sortimenten ≥ 500 m² VKF sind grundsätzlich abzustimmen.
 Kleinflächige Vorhaben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten, von de-
nen Auswirkungen auf Nachbarkommunen ausgehen können, werden wie großflächige Ein-
zelhandelsbetriebe behandelt.
 Standorte großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb zentraler Versorgungsbereiche
sollten in örtliche bzw. regionale ÖPNV-Netze eingebunden werden.
:REZK-PRÜFVERFAHREN
Ist im :rak- Gebiet ein Vorhaben zur Ansiedlung oder Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebes
geplant, führt die Belegenheitskommune ein ggf. mehrstufiges Verfahren zur Prüfung der Regi-
onalverträglichkeit durch. Eine regionale Abstimmung sollte immer durchgeführt werden, wenn
1. die planende Kommune kein ordnungsgemäß erstelltes2 kommunales Einzelhandelskonzept
besitzt.
Hinweis: Es wird grundsätzlich empfohlen, Einzelhandelskonzepte aufzustellen und damit die zentra-
len Versorgungsbereiche zu definieren. Sofern ein Einzelhandelskonzept vorliegt, sollte dieses zu-
dem mit den Aufsichtsbehörden abgestimmt bzw. von diesen „testiert“ sein.
2. es sich um ein großflächiges Vorhaben außerhalb zentraler Versorgungsbereiche mit zent-
renrelevanten Sortimenten handelt (Ausnahme: Lebensmitteleinzelhandel).
3. es sich um ein kleinflächiges Vorhaben außerhalb zentraler Versorgungsbereiche mit zent-
ren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ≥ 500 m2 VKF handelt (Ausnahme: Le-
bensmitteleinzelhandel).
In den übrigen Fällen hilft das folgende Verfahren der Vorprüfung zu erkennen, ob eine regiona-
le Abstimmung erforderlich ist oder nicht. Hierbei werden Vorhaben innerhalb und außerhalb
zentraler Versorgungsbereiche unterschiedlich behandelt (s. Anhang 1 und Anhang 2)
1 Unter Agglomerationen sind Ansammlungen mehrerer, für sich genommen nicht großflächiger Einzel-
handelsbetriebe zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit auf den Kunden wie Einkaufszentren oder Einzel-
handelsgroßprojekte wirken. Von einer Agglomeration kann in Anlehnung an die Begründung zu Ziel 61
LEP IV RLP ausgegangen werden, wenn die Luftlinie zwischen den Eingängen unter 150 m liegt.
2 Aus: Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen. Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel.
Entwurf, Stand 17.04.2012: Sofern die Gemeinden zentrale Versorgungsbereiche festlegen, ist diese
Festlegung - insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit von Einzelhandelsgroßvorhaben - mit erhebli-
chen Rechtswirkungen versehen, die i. d. R. eine verfahrensmäßige Beteiligung der Öffentlichkeit und der
berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie eine Abwägung i. S. v. § 1 Abs. 7
BauGB und einen Beschluss durch den Rat der Gemeinde erfordern. Es wird daher empfohlen, entspre-
chend den Verfahren nach §§ 3 ff. BauGB Beteiligungen auch bei der Aufstellung eines gemeindlichen
Einzelhandelskonzepts durchzuführen.Seite 4 von 15
Fortschreibung der Vereinbarung des :rezk
3
I. VORPRÜFUNG DURCH DIE BELEGENHEITSKOMMUNE
1. Vorhaben innerhalb zentraler Versorgungsbereiche
Es gilt kumulativ zu prüfen,
a) ob das Vorhaben den landesplanerischen Vorgaben, ergänzt durch Anhang 33, ent-
spricht;
Erläuterung:
danach sind im Regelfall
− großflächige Vorhaben mit überwiegend nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur in
Haupt-, Neben- und Nahversorgungszentren (NRW) bzw. in den zentralen Versorgungs-
bereichen der Mittel- und Grundzentren (RLP)
− und großflächige Vorhaben mit überwiegend zentrenrelevanten Sortimenten4 nur in
Haupt- und Nebenzentren (NRW) bzw. in den zentralen Versorgungsbereichen der Mit-
tel- und Grundzentren (RLP)möglich.
b) ob die vorhabenrelevante Kaufkraft im zugeordnetem Verflechtungsbereich vorhanden ist
Erläuterung:
Der erwartete Umsatz eines Vorhabens sollte im Regelfall nicht höher sein als die vorhaben-
relevante Kaufkraft
− bei Hauptzentren im Verflechtungsbereich des gesamten Gemeindegebietes
− bei Neben- bzw. Nahversorgungszentren im Verflechtungsbereich des jeweiligen
Zentrums.
Im Kreis Ahrweiler sind Vorhaben mit mehr als 2.000 m² VKF auf die zentralen Versor-
gungsbereiche der Mittelzentren beschränkt. Darüber hinaus ist der im Regionalen
Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald im Kapitel 2.2.5 aufgeführte Grundsatz 4 zu
berücksichtigen. Dieser besagt, dass in den ländlichen Räumen die Grundzentren die
Aufgaben haben, das erreichte Niveau der öffentlichen Versorgung zu sichern und zu ei-
ner dauerhaften wohnortnahen Grundversorgung der Bevölkerung beizutragen. Die Si-
cherung der hierfür notwendigen Einrichtungen hat Vorrang vor der wirtschaftlichen Trag-
fähigkeit bei der Schaffung und Erhaltung der öffentlichen Infrastruktur.
c) ob bei Vorhaben Auswirkungen im Sinne § 11 Abs. 3 BauNVO auszuschließen sind,
wie z.B. schädliche Umwelteinwirkungen, Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstat-
tung und den Verkehr, das Orts- und Landschaftsbild und den Naturhaushalt, Auswirkun-
gen auf die Versorgung der Bevölkerung und die zentralen Versorgungsbereiche.
Ergebnis:
 Sind im Ergebnis alle Prüfungsschritte mit JA zu beantworten, ist keine regionale Abstim-
mung notwendig.
 Ist bereits ein Prüfungsschritt mit NEIN zu beantworten, ist das Vorhaben regional abzu-
stimmen.
3 Im Zuge der Werkstatt 1 „Zentrale Versorgungsbereiche“ (s. auch S. 1 dieses Leitfadens) wurde eine
Zusammenfassung der geltenden landesplanerischen Vorgaben zur Steuerung des großflächigen Einzel-
handels erarbeitet. Diese werden für eine regionale Abstimmung auch weiterhin für sinnvoll gehalten.
4 Der Begriff der Zentrenrelevanz ist gleichbedeutend mit dem der Innenstadtrelevanz und stellt keine
Wertung darüber dar, welcher Zentralitätsstufe im Rahmen des hierarchisch gegliederten Zentrale-Orte-
Systems das jeweilige Sortiment zuzuordnen ist.Seite 5 von 15
Fortschreibung der Vereinbarung des :rezk
4
2. Vorhaben außerhalb zentraler Versorgungsbereiche
Es gilt zu prüfen,
a) ob bei großflächigen Lebensmittelmärkten der Flächenanteil für nicht nahversor-
gungsrelevante Sortimente < 10 % der Verkaufsfläche und die Abschöpfung der relevan-
ten Kaufkraft der Bevölkerung im fußläufigen Nahbereich ≤ 35 % beträgt
b) ob bei großflächigen Vorhaben mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten:
- die Randsortimente auf 10 % der Verkaufsfläche, max. jedoch 800 m² begrenzt sind
- das Sortiment in einer Nachbarkommune ebenfalls als nicht zentrenrelevant definiert ist
Erläuterung:
Plant eine Kommune Einzelhandelsnutzungen außerhalb zentraler Versorgungsbereiche
mit Sortimenten, die die Nachbarkommune abweichend zur eigenen Sortimentsliste als
zentrenrelevante Warengruppe definiert, ist eine Abstimmung mit diesen Nachbarn in An-
wendung des vereinbarten Verfahrens nach :rezk erforderlich.
Aufgrund der ortsspezifischen Gegebenheiten sind einzelne Sortimente in den kommunalen
Sortimentslisten unterschiedlich zugeordnet. Es ist geplant, die Sortimentsliste jeder einzel-
nen :rak-Kommune in der Geschäftsstelle nachzuhalten. Zur Aktualisierung wird die kommu-
nale Sortimentsliste bzw. deren Änderung der Geschäftsstelle des :rak mitgeteilt. Die Ge-
schäftsstelle wird die Übersicht der Sortimentslisten entsprechend der Meldungen aktualisie-
ren und allen :rak-Kommunen zur Verfügung stellen (regionale Sortimentsliste s. Anhang 4).
Darüber hinaus ist für den vorliegenden Fall - a) oder b) - jeweils ergänzend zu prüfen,
c) ob bei dem Vorhaben Auswirkungen im Sinne § 11 Abs. 3 BauNVO auszuschließen
sind, wie z.B. schädliche Umwelteinwirkungen, Auswirkungen auf die infrastrukturelle Aus-
stattung und den Verkehr, das Orts- und Landschaftsbild und den Naturhaushalt, Auswir-
kungen auf die Versorgung der Bevölkerung und die zentralen Versorgungsbereiche.
Ergebnis:
 Fall a): Sind im Ergebnis die Prüfungsschritte a) und c) mit JA zu beantworten, ist keine
regionale Abstimmung notwendig.
Fall b): Sind im Ergebnis die Prüfungsschritte b) und c) mit JA zu beantworten, ist keine re-
gionale Abstimmung notwendig.
 Ist jeweils bereits ein Prüfungsschritt mit NEIN zu beantworten, ist das Vorhaben regional
abzustimmen.Seite 6 von 15
Fortschreibung der Vereinbarung des :rezk
5
3. Gesamtergebnis der Vorprüfung
Besteht per se Relevanz bzw. hat sich durch die Vorprüfung gezeigt, dass regionale Relevanz
vorliegen könnte, informiert die Belegenheitskommune frühzeitig5 die :rak-Geschäftsstelle und
die potenziell betroffenen Nachbarkommunen über das Vorhaben mittels einer standardisierten
Projektbeschreibung (s. Anhang 5). Wird von den potenziell betroffenen Nachbarkommunen
nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich „Erörterungsbedarf“ zu dem Planvorha-
ben angemeldet, kann die Belegenheitskommune den regionalen Konsens unterstellen.
Äußert dagegen eine der Nachbarkommunen „Erörterungsbedarf“, wird das Planvorhaben einer
ersten regionalen Prüfung unterzogen (s. Anhang 1).
II. REGIONALES ABSTIMMUNGSVERFAHREN
1. ERSTE REGIONALE PRÜFUNG
Hierzu lädt die Belegenheitskommune die potenziell betroffenen Kommunen, die Geschäftsstel-
le des :rak, die Landesplanungsbehörden, die IHK, die Handwerkskammern und die Einzelhan-
delsverbände zu einem regionalen Abstimmungsgespräch ein. Die Moderation des Gesprächs
kann durch die Geschäftsstelle des :rak (möglichst durch die nicht durch das Verfahren betrof-
fene Gebietskörperschaft) erfolgen. Im Abstimmungsgespräch wird das Vorhaben vorgestellt
und diskutiert. Grundlage der Diskussion bildet i.d.R. ein Gutachten (s. Anhang 6).
In der Prüfung der Regionalverträglichkeit sind insbesondere nachstehend erläuterte Aspekte
zu berücksichtigen:
− Relative Umsatzumverteilung differenziert nach Sortimenten
Erläuterung:
Eine Umsatzverlagerungsquote von 10 % sollte nicht überschritten werden. Darüber hinaus
ist zusätzlich zu beachten, ob sich ein Vorhaben in Konkurrenz mit Magnetbetrieben inner-
halb des zentralen Versorgungsbereichs befinden würde und diese im Realisierungsfall be-
sonders betroffen wären.
Auch sind die Zusammenhänge zwischen „Schwellenwerten“ und „Zielwerten“ zu betrachten,
insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass auch Umsatzverlagerungsquoten gewollt sein
können. Dabei ist zwischen nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten zu unter-
scheiden.
− Umsatzherkunft
Erläuterung:
Der überwiegende Teil des erwarteten Umsatzes sollte aus dem jeweiligen zentralörtlichen
Versorgungsraum stammen. Wie hoch der „verträgliche“ Anteil des „auswärtigen“ Umsatzes
sein kann, ist branchen- und vertriebsformenabhängig und bedarf der Einzelfallprüfung. Ein
fester Orientierungswert wird nicht vereinbart.
5 Die Information über Vorhaben mit regionaler Relevanz soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erfol-
gen. Maßgeblich ist der Umstand, dass in der Standortkommune eine Zielbestimmung erfolgt ist. Die
operative Handhabung der Definition dieser Zielbestimmung ist unterschiedlich; die verwaltungsseitige
Vorbereitung einer solchen Entscheidung, welcher als Grundlage einer regionalen Abstimmung in Be-
tracht kommt, findet in der Praxis ebenso Anwendung wie die zunächst herbeigeführte Abstimmung in
den jeweiligen politischen Gremien (z.B. Grundsatzbeschluss, Einleitungsbeschluss, etc.). Die Kommu-
nen stimmen ebenso darin überein, dass die regionale Abstimmung spätestens vor dem Offenlagebe-
schlusses der Bauleitplanung erfolgt.Seite 7 von 15
Fortschreibung der Vereinbarung des :rezk
6
− Kaufkraftbindung
Erläuterung:
Eine ausgeprägte Kaufkraftbindung eines Vorhabens in Nachbargemeinden kann die Markt-
zutrittschancen von vergleichbaren Nutzungen behindern. Bei nahversorgungsrelevanten
Sortimenten ist die Kaufkraftbindung eines Vorhabens bezogen auf das vorhabenrelevante
Kaufkraftpotenzial im Verflechtungsbereich zu betrachten (z.B. Stadtteil, Stadtbezirk, Ortsteil,
Ortsgemeinde usw.).
− Entfernung zwischen Vorhaben und zentralem Versorgungsbereich
Erläuterung:
Überschneiden sich z.B. die Einzugsbereiche von Vorhaben und branchengleichen Betrieben
im zentralen Versorgungsbereich deutlich, ist von starken Wettbewerbsbeziehungen zwi-
schen den Angebotsstandorten auszugehen.
− Zentrenrelevanten Leitbranchen
Erläuterung:
Beim Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen
Verkaufsfläche im tangierten Zentrum sind insbesondere diejenigen Einzelhandelsbranchen
zu beachten, die die Kundenfrequenzen und damit die Funktionalität eines Zentrums
bestimmen („zentrenrelevante Leitbranchen“).
− Vorhandene branchengleiche Einzelhandelsangebot
Erläuterung:
Betrifft das vorhandene branchengleiche Einzelhandelsangebot an nicht-integrierten Standor-
ten im Einzugsbereich des Versorgungsbereiches.
− „Vorschädigung“ des zentralen Versorgungsbereiches
Erläuterung:
Besteht bereits eine hohe Wettbewerbsdichte, kann durch das Hinzutreten eines weiteren
branchengleichen Vorhabens die Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs früher beein-
trächtigt werden, als das ohne „Vorschädigung“ der Fall wäre.
Führt die erste regionale Prüfung zu dem Ergebnis, dass von dem geplanten Vorhaben keine
negativen Auswirkungen im o.a. Sinne zu erwarten sind, ist das Vorhaben als regional kon-
sensfähig einzustufen. Die Gemeinde kann in diesem Falle den regionalen Konsens unterstel-
len.
2. ZWEITE REGIONALE PRÜFUNG
Kann in der ersten regionalen kein Konsens erzielt werden oder reichen die Informationen für
eine abschließende Beurteilung nicht aus, setzt die Belegenheitskommune ein zweites Prüfver-
fahren in Gang. Die Kommune holt ggf. ein neutrales Verträglichkeitsgutachten mit zusätzli-
chen Bewertungs- und Entscheidungshilfen ein.
Das Verträglichkeitsgutachten bildet die Grundlage für die zweite regionale Prüfung. Analog
dem bisherigen Verfahren kann eine neutrale Moderation hinzugezogen werden.
Führt die zweite regionale Prüfung zu dem Ergebnis, dass vom Vorhaben keine negativen Aus-
wirkungen im o.a. Sinne zu erwarten sind, kann die Gemeinde den regionalen Konsens un-
terstellen.
Ist das Vorhaben abschließend nicht als regional konsensfähig einzustufen, ist dieses zu
protokollieren und den jeweils zuständigen Genehmigungsbehörden in geeigneter Form zur
Kenntnis zu geben.Seite 8 von 15
Anhang 1
:rezk Verfahrensablauf
kein
Erörterungsbedarf
Vorprüfung
Erörterungsbedarf
keine negativen
Auswirkungen
Evtl. negative Auswirkungen
Quelle: Eigene Darstellung nach BBE Handelsberatung (2009)
Erste regionale
Prüfung
Zweite regionale
Prüfung
Erste regionale
Prüfung
(i.d. R. auf Grundlage
eines Gutachtens)
Regionaler Konsens Abschließende Behand-
lung durch die planende
Kommune
Zweite regionale Prüfung
(i.d.R. auf Grundlage eines
weiteren Gutachtens; ggfs.
mit externer Moderation)
Kein regionaler Konsens
Weiterverfolgung durch
die planende Kommune ?
Abschließende Behand-
lung durch die planende
Kommune
Vorprüfung der
regionalen Relevanz des
Vorhabens durch die
planende Kommune
Frühzeitige Information
potenziell betroffener
Nachbargemeinden und
:rak-Geschäftsstelle
mittels einer standardi-
sierten Projektbeschrei-
bung;
Abschließende Behand-
lung durch die planende
KommuneSeite 9 von 15
Anhang 2
Vorhaben innerhalb zentraler
Versorgungsbereiche
sind Auswirkungen im Sinne
von § 11 Abs. 3 BauNVO
auszuschließen ?
Vorhaben sollte
immer regional
abgestimmt werden
wenn:
ARBEITSHILFE zur Bewertung der regionalen Relevanz von Vorhaben gem. §§ 29, 30, 33, 34 BauGB im Rahmen der Vorprüfung
Vorhaben außerhalb zentraler
Versorgungsbereiche
zu beachten:
 Agglomerationen∗
mehrerer kleinflächiger
Betriebe sowie
Erweiterungen kleinflächiger
Einzelhandelsbetriebe, die
im Realisierungsfall mehr
als 800 m2 VKF aufweisen,
werden wie ein
großflächiger
Einzelhandelsbetrieb
behandelt
(∗ Definition siehe Fußnote 1
im Leitfaden)
 Kleinflächige Vorhaben
mit zentren- und
nahversorgungsrelevanten
Sortimenten, von denen
Auswirkungen auf
Nachbarkommunen
ausgehen können, werden
wie großflächige
Einzelhandelsbetriebe
behandelt.
(1)
großflächige Vorhaben mit
überwiegend nahversorgungs-
relevanten Sortimenten nur in
 Haupt-, Neben- und
Nahversorgungszentren
(NRW)
 in den zentralen VB der Mittel-
und Grundzentren (RLP)
(2)
großflächige Vorhaben mit
überwiegend zentrenrelevanten
Sortimenten nur in
 Haupt- und Nebenzentren
(NRW)
 in den zentralen VB der Mittel-
und Grundzentren (RLP)
großflächiger Lebensmittelmarkt
 Anteil nicht nahversor-
gungsrelevanter Sortimente
< 10 % VKF ?
 Abschöpfung der relevanten
Kaufkraft im fußläufigen
Nahbereich ≤ 35 % ?
Nein Ja
großflächige Vorhaben mit nicht
zentrenrelevanten Sortimenten
 Begrenzung der Randsortimente
auf 10 % VKF, max. 800 m2 ?
 Sortiment ist in einer
Nachbarkommune ebenfalls als
nicht zentrenrelevant definiert ?
NeinJa
Nein
Ja
regionale
Abstimmung
regionale
Abstimmung
regionale
Abstimmung
keine
regionale
Abstimmung
Ja
ist die vorhabenrelevante
Kaufkraft im zugeordneten
Verflechtungsbereich
vorhanden ?
Nein
sind Auswirkungen im Sinne
von § 11 Abs. 3 BauNVO
auszuschließen ?
Nein
Ja
entspricht das Vorhaben den
landesplanerischen
Vorgaben, ergänzt durch
Anhang 3 (Zentralitäts-
gefüge)(1, 2) ?
Ja
Neinregionale
Abstimmung
regionale
Abstimmung
regionale
Abstimmung
keine
regionale
Abstimmung
Bei der planenden Kommune kein ordnungsgemäß erstelltes kommunales Einzelhandelskonzept (Definition s. Fußnote 2, S. 2 im Leitfaden) vorhanden ist.
Es sich um ein großflächiges Vorhaben außerhalb zentraler Versorgungsbereiche mit zentrenrelevanten Sortimenten handelt (Ausnahme: Lebensmitteleinzelhandel).
Es sich um ein kleinflächiges Vorhaben außerhalb zentraler Versorgungsbereiche mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ≥ 500 m2 VKF handelt (Ausnahme: Lebensmitteleinzelhandel).
Vorprüfung für alle übrigen VorhabenSeite 10 von 15
Anhang 3
Quelle: Eigene Darstellung nach BBE Handelberatung (2009)
Bonn und Rhein-Sieg-Kreis Landkreis Ahrweiler
Nutzung
Hauptzentren Nebenzentren Nahversor-
gungszentren
ZVB im
Mittelzentrum
ZVB im
Grundzentrum
ZVB in Gemeinden oh-
ne zentralörtliche Funk-
tion, aber > 3.000 EW
Nahversorgungsrelevanter Einzelhandel
großflächiger Einzelhandel mit nahversor-
gungsrelevanten Kernsortimenten und
max. 2.000 m2 VKF x x (x)* x x -
großflächiger Einzelhandel mit nahversor-
gungsrelevanten Kernsortimenten und
mehr als 2.000 m2 VKF x (x)* (x)* x - -
Zentrenrelevanter Einzelhandel
großflächiger Einzelhandel mit zentrenrele-
vanten Kernsortimenten und max. 2.000
m2 VKF
(x)* (x)* - x (x)** -
großflächiger Einzelhandel mit zentrenrele-
vanten Kernsortimenten und mehr als
2.000 m2 VKF
(x)* (x)* - (x)** - -
Nicht zentrenrelevanter Einzelhandel
großflächiger Einzelhandel mit nicht zent-
renrelevanten Sortimenten (x)* (x)* - (x)** (x)** -
Legende: (x)*
Sofern der erwartete Umsatz nicht höher ist als
die Kaufkraft im zugewiesenen Verflechtungsbe-
reich
(x)**
Alle Ansiedlungen oder Erweiterungen von großflächigen Ein-
zelhandelsbetrieben stehen unter Vorbehalt der Vereinbarkeit
mit Z60 LEP IV. Auch bei Ansiedlungen/Erweiterungen inner-
halb eines zentralen Versorgungsbereichs müssen daher die
Auswirkungen i.S. von Z60 LEP IV geprüft werden.Seite 11 von 15
Anhang 4
Sortimentslisten der :rak-Kommunen
DIE EINZELNEN SORTIMENTSLISTEN DER :RAK-KOMMUNEN WERDEN VON
DER GESCHÄFTSSTELLE ZU GEGEBENER ZEIT, IN GEEIGNETER FORM UND
UNTER BETEILIGUNG DER KOMMUNEN EINGEFÜGTSeite 12 von 15
Anhang 5
Standardisierte Projektbeschreibung
Um ein Vorhaben in das :rezk- Abstimmungsverfahren einzubringen, wird eine Projektbeschrei-
bung mit folgenden Informationen angefertigt:
Planende Gemeinde
Bezeichnung des Vorhabens Arbeitstitel des Vorhabens
Relevanz des Vorhabens Aus welchem Grund wird das Verfahren in die
Abstimmung eingebracht
Beteiligungsverfahren Angabe der am :rezk-Abstimmungsverfahren
beteiligten Kommunen
Vorhaben
Betreiber sofern bekannt
Geplanter Markteintritt sofern bekannt
Betriebstyp und geplante Verkaufsflächen z.B. Supermarkt, 1.500 m²
Sortimentsstruktur Dimensionierung der Kern- und Randsortimen-
te
Erwartete Umsätze sofern ein Gutachten vorliegt, Rückgriff auf die
Umsatzprognose des Gutachters
Einzugsgebiet und Nachfragepotenziale
sofern ein Gutachten vorliegt: Darstellung des
erwarteten Einzugsgebiets und der Kaufkraft-
abschöpfung nach Teilräumen
Standort
Adresse
Straße und Hausnummer und ergänzenden
Informationen (z. B. „Eckgrundstück Haupt-
straße/ Kirchgasse“)
Planungsrecht Darstellungen des Regionalplans
Einbindung des Vorhabens in einen im kom-
munalen Einzelhandelskonzept (s. Fußnote 2,
S. 2 im Leitfaden) dargestellten Versorgungs-
bereich
Darstellungen des Flächennutzungsplans
Planungsrechtlicher Rahmen, ggf. vorgesehe-
ne Festsetzungen zur Steuerung von Ver-
kaufsflächen und Sortimenten im Bebauungs-
plan
Lage des Vorhabens
Lagebeschreibung unter städtebaulichen Ge-
sichtspunkten. Sinnvoll ist eine kartographi-
sche Darstellung der Lagebeziehungen und
Umfeldstrukturen
Fazit
Bewertung des Vorhabens Zusammenfassende Bewertung und Begrün-
dung des Vorhabens
Quelle: Eigene Darstellung nach BBE Handelsberatung (2009)Seite 13 von 15
Anhang 6
1
Standards für Verträglichkeitsgutachten
Um mittels eines Fachgutachtens die vorab definierten Anforderungen zu erfüllen, werden in
der Regel folgende Analyseschritte erforderlich:
Makrostandort und übergeordnete Rahmenbedingungen
 Städtebauliche Rahmenbedingungen in der Standortgemeinde: Lage, Siedlungsstruktur,
Bevölkerungspotenzial nach Stadtteilen
 Erreichbarkeitsbeziehungen in den regionalen Verkehrsnetzen
 Relevante Planungsziele zur Entwicklung des Einzelhandels
 Vorgaben der Landesplanung: Zentralörtliche Funktion, Aussagen des Regionalplans,
sonstige Vorgaben der Landesplanung
 Einbindung des Vorhabens in einen im kommunalen Einzelhandelskonzept dargestellten
Versorgungsbereich
Mikrostandort und Projektskizze
 Lage und Umfeldstrukturen des Projektareals
 Darstellungen und Festsetzungen der Bauleitplanung für das Plangrundstück und seine
Umgebung
 Verkehrsanbindung und geplante Stellplatzkapazitäten
 Verkaufsflächen- und Sortimentsstruktur des Vorhabens
Analyse der Wettbewerbssituation
 Festlegung des Untersuchungsgebiets unter Beachtung der zu erwartenden Versor-
gungsreichweite des Vorhabens
 Erhebung aller projektrelevanten Einzelhandelsbetriebe in der Standortgemeinde / Ver-
flechtungsbereich
 Erhebung aller projektrelevanten Einzelhandelsbetriebe in den potenziell tangierten
zentralen Versorgungsbereichen der Nachbarkommunen
 Erhebung sonstiger relevanter Wettbewerbsstandorte
 Ermittlung und Evaluierung von projektrelevanten Planungen im Untersuchungsgebiet
Analyse der Nachfragesituation
 Ermittlung des projektrelevanten Nachfragepotenzials im Untersuchungsgebiet differen-
ziert nach Teilräumen (z.B. nach dem Verflechtungsbereich des zentralen Versorgungs-
bereichs oder des Zentralen Ortes, nach Stadtteilen, nach Kommunen usw.)
Prognose der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens
 Genaue Prognose der Zielumsätze und des Einzugsgebiets des Planvorhabens
 Prognose der Marktanteile des Planvorhabens am relevanten Nachfragepotenzial im
Einzugsgebiet
 Sortimentsscharfe Darlegung der Umsatzverlagerungseffekte zu Lasten bestehender
Angebotsstandorte in zentralen Versorgungsbereichen und weiterer Angebotsstandorte,
die wichtige Funktionen für die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet überneh-
men und deshalb im Untersuchungszusammenhang zu berücksichtigen sind.Seite 14 von 15
Anhang 6
2
Methodik:
Die Prognose der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen sollte mittels eines ökonometrischen
Prognosemodells erfolgen. Dieses sollte folgende Faktoren berücksichtigen:
 Einwohnerzahlen und einzelhandelsrelevante Kaufkraft im Untersuchungsgebiet dif-
ferenziert nach relevanten Teilräumen
 Zeitdistanzen im Kfz-Verkehr zwischen den Kundenwohnorten im Untersuchungsge-
biet und den relevanten Wettbewerbsstandorten
 Standorte, Dimension und Attraktivität der relevanten Wettbewerber
Fazit und städtebauliche Bewertung der Analyseergebnisse
 Aussage zur Übereinstimmung der projektierten Nutzungen mit den Vorgaben der Lan-
desplanung
 Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche in der
Standortgemeinde und den relevanten Nachbarkommunen
 Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet
 Zusammenfassende Bewertung der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen und ggf. Emp-
fehlungen zur Modifizierung des Nutzungskonzepts
 Empfehlungen zur Absicherung der Raumverträglichkeit des Vorhabens mit Instrumen-
ten der BauleitplanungSeite 15 von 15

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Datenstand: 02.11.2026, 22:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de