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261876-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme: Geschützt Silvester feiern/Schutz in der Silvesternacht

Nummer
261876-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
15.10.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
261876-02 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Stellungnahme: Geschützt Silvester feiern/Schutz
in der Silvesternacht
Beratungsfolge
Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und
Bevölkerungsschutz
15.10.2026 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
25.11.2026 Anhörung
Hauptausschuss 05.11.2026 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung berät sich bereits seit vielen Jahren behördenübergreifend über
die an Silvester zu treffenden Regelungen.
Rechtliche Möglichkeit eines Böllerverbots, vgl. 260790-01 ST
Ein Böllerverbot an bestimmten Stellen in einem Stadtbezirk ist unter Vorliegen
enger Voraussetzungen grundsätzlich zulässig, wenn es auf eine tragfähige
ordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage gestützt ist, der Verbotsbereich
hinreichend bestimmt festgelegt wird und verhältnismäßig begründet wird.
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Böllerverbotszonen ist § 24 II 1.
SprengV. Diese spezialgesetzliche gefahrenabwehrrechtliche Grundlage lässt
ausdrücklich auch allgemeine Anordnungen, also Allgemeinverfügungen nach §
35 Satz 2 VwVfG NRW zu und enthält eine spezielle, abschließende Regelung
für das Abbrennen von F2-Feuerwerk (Raketen, Böller) am Jahresende.
Dagegen ist die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 14 I OBG NRW nicht
einschlägig. § 14 II OBG NRW schließt einen Rückgriff auf die Generalklausel
aus, soweit eine spezialgesetzliche Befugnis existiert, sodass die 1. SprengV
gegenüber dem OBG NRW vorrangig ist.
§ 24 II 1. SprengV sieht zwei Möglichkeiten für den Erlass eines Verbots durch
die zuständige Behörde vor. Zuständige Behörde ist nach § 36 SprengG i.V.m.
Anlage 2 der ZustVO ArbtG die örtliche Ordnungsbehörde.
a) § 24 II Nr. 1 1. SprengV
§ 24 II Nr. 1 1. SprengV ermöglicht das Verbot des Abbrennens von F2-
Feuerwerk in der Nähe von Anlagen, die besonders brandempfindlich sind.
Beispiele sind hier etwa Reetdachhäuser, historische Altstadtfachwerkhäuser
oder Lagerstätten mit brennbaren Stoffen. Bei einer klassischen Stadtbebauung
wird eine besondere Brandempfindlichkeit wohl eher nicht zu bejahen sein.
Diese Variante wäre für ein Böllerverbot in der Stadt also ungeeignet.Seite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
b) § 24 II Nr. 2 1. SprengV
§ 24 II Nr. 2 1. SprengV ermöglicht ein Verbot von F2-Feuerwerk mit aussch-
ließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Ge-
meindeteilen zu bestimmten Zeiten.
Möglich ist lediglich ein Verbot von F2-Feuerwerk mit ausschließlicher Knallwir-
kung. Ein vollständiges Verbot sämtlicher F2-Feuerwerkskörper lässt sich nicht
auf § 24 II Nr. 2 1. SprengV stützen. Erfasst werden vor allem klassische Böller
mit Knallwirkung, nicht aber Raketen und Batterien.
Der vom Verbot erfasste Bereich müsste dichtbesiedelt sein. Ob eine dichte
Besiedlung besteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist dabei die
konkrete räumliche Situation. Das Verbot darf nicht pauschal das gesamte
Stadtgebiet erfassen, sondern muss eine nachvollziehbare, räumliche Abgren-
zung vornehmen. Je größer die Verbotszone ist, desto intensiver muss die Ge-
fahrenprognose begründet werden. Zudem müsste eine solche Allgemeinverfü-
gung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.
Ferner sind neben den rechtlichen Voraussetzungen eines Verbots auch prakti-
sche Erwägungen anzustellen. Es stellt sich die Frage, wie ein solches Verbot
an Silvester überhaupt kontrollierbar/vollziehbar wäre.
Zusammenfassend besteht ganz grundsätzlich nach §24 II 1. SprengV die
Möglichkeit Böllerverbotszonen mittels Allgemeinverfügung festzulegen. Hierfür
bedürfte es aber einer genauen räumlichen Abgrenzung, einer intensiven kon-
kreten Gefahrenanalyse sowie einer detaillierten Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Daneben müsste die praktische Umsetzbarkeit eines solchen Verbots sicher-
gestellt sein.
Sachstand und Fahrplan in Bonn
Die Einführung von Böllerverbotszonen in der Silvesternacht wird derzeit von
Feuerwehr, Polizei und Ordnungsbehörde nicht befürwortet. Zwar bestehen
nach § 24 Abs. 2 der 1. SprengV grundsätzlich rechtliche Möglichkeiten, örtlich
begrenzte Verbotszonen einzurichten, jedoch werden erhebliche Bedenken
hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und der praktischen Durchführbarkeit ge-
sehen.
Auch wäre die Kontrolle und Durchsetzung eines solchen Verbots in der Silves-
ternacht mit erheblichem personellem Aufwand verbunden. Zudem wird die
Gefahr von Verdrängungseffekten gesehen, da ein örtlich begrenztes Verbot
dazu führen könnte, dass Feuerwerk verstärkt in benachbarten Bereichen oder
kleineren Nachbarkommunen abgebrannt wird.
Aus Sicht der Stadt Bonn kann eine nachhaltige Lösung daher nur durch
eine bundesweit einheitliche Regelung erreicht werden, die nicht allein
das Abbrennen von Feuerwerk, sondern gegebenenfalls auch den Verkauf
und die Verfügbarkeit entsprechender pyrotechnischer Gegenstände um-
fasst. Solange Feuerwerkskörper weiterhin frei erworben werden können, er-
scheint die Durchsetzung lokaler Verbotszonen nur eingeschränkt praktikabel.
Ein ergänzender Gesichtspunkt betrifft die Akzeptanz und Glaubwürdigkeit
staatlichen Handelns. Verbote entfalten ihre ordnungsrechtliche Steuerungswir-Seite 2 von 3
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
kung nur dann, wenn sie zumindest in einem angemessenen Umfang kontrol-
liert und bei Verstößen durchgesetzt werden können. Bestehen bereits im Vor-
feld erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Überwachbarkeit eines Verbots,
besteht die Gefahr, dass Regelungen in der Praxis weitgehend folgenlos miss-
achtet werden. Vor diesem Hintergrund sind Verbote aus Sicht der Stadt um-
sichtig und ganzheitlich durchdacht zu erlassen.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 01:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de