261876-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme: Geschützt Silvester feiern/Schutz in der Silvesternacht
Kerndaten
- Nummer
- 261876-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 15.10.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 261876-02 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Stellungnahme: Geschützt Silvester feiern/Schutz in der Silvesternacht Beratungsfolge Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und Bevölkerungsschutz 15.10.2026 Empfehlung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 25.11.2026 Anhörung Hauptausschuss 05.11.2026 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung berät sich bereits seit vielen Jahren behördenübergreifend über die an Silvester zu treffenden Regelungen. Rechtliche Möglichkeit eines Böllerverbots, vgl. 260790-01 ST Ein Böllerverbot an bestimmten Stellen in einem Stadtbezirk ist unter Vorliegen enger Voraussetzungen grundsätzlich zulässig, wenn es auf eine tragfähige ordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage gestützt ist, der Verbotsbereich hinreichend bestimmt festgelegt wird und verhältnismäßig begründet wird. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Böllerverbotszonen ist § 24 II 1. SprengV. Diese spezialgesetzliche gefahrenabwehrrechtliche Grundlage lässt ausdrücklich auch allgemeine Anordnungen, also Allgemeinverfügungen nach § 35 Satz 2 VwVfG NRW zu und enthält eine spezielle, abschließende Regelung für das Abbrennen von F2-Feuerwerk (Raketen, Böller) am Jahresende. Dagegen ist die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 14 I OBG NRW nicht einschlägig. § 14 II OBG NRW schließt einen Rückgriff auf die Generalklausel aus, soweit eine spezialgesetzliche Befugnis existiert, sodass die 1. SprengV gegenüber dem OBG NRW vorrangig ist. § 24 II 1. SprengV sieht zwei Möglichkeiten für den Erlass eines Verbots durch die zuständige Behörde vor. Zuständige Behörde ist nach § 36 SprengG i.V.m. Anlage 2 der ZustVO ArbtG die örtliche Ordnungsbehörde. a) § 24 II Nr. 1 1. SprengV § 24 II Nr. 1 1. SprengV ermöglicht das Verbot des Abbrennens von F2- Feuerwerk in der Nähe von Anlagen, die besonders brandempfindlich sind. Beispiele sind hier etwa Reetdachhäuser, historische Altstadtfachwerkhäuser oder Lagerstätten mit brennbaren Stoffen. Bei einer klassischen Stadtbebauung wird eine besondere Brandempfindlichkeit wohl eher nicht zu bejahen sein. Diese Variante wäre für ein Böllerverbot in der Stadt also ungeeignet.Seite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) b) § 24 II Nr. 2 1. SprengV § 24 II Nr. 2 1. SprengV ermöglicht ein Verbot von F2-Feuerwerk mit aussch- ließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Ge- meindeteilen zu bestimmten Zeiten. Möglich ist lediglich ein Verbot von F2-Feuerwerk mit ausschließlicher Knallwir- kung. Ein vollständiges Verbot sämtlicher F2-Feuerwerkskörper lässt sich nicht auf § 24 II Nr. 2 1. SprengV stützen. Erfasst werden vor allem klassische Böller mit Knallwirkung, nicht aber Raketen und Batterien. Der vom Verbot erfasste Bereich müsste dichtbesiedelt sein. Ob eine dichte Besiedlung besteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist dabei die konkrete räumliche Situation. Das Verbot darf nicht pauschal das gesamte Stadtgebiet erfassen, sondern muss eine nachvollziehbare, räumliche Abgren- zung vornehmen. Je größer die Verbotszone ist, desto intensiver muss die Ge- fahrenprognose begründet werden. Zudem müsste eine solche Allgemeinverfü- gung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Ferner sind neben den rechtlichen Voraussetzungen eines Verbots auch prakti- sche Erwägungen anzustellen. Es stellt sich die Frage, wie ein solches Verbot an Silvester überhaupt kontrollierbar/vollziehbar wäre. Zusammenfassend besteht ganz grundsätzlich nach §24 II 1. SprengV die Möglichkeit Böllerverbotszonen mittels Allgemeinverfügung festzulegen. Hierfür bedürfte es aber einer genauen räumlichen Abgrenzung, einer intensiven kon- kreten Gefahrenanalyse sowie einer detaillierten Verhältnismäßigkeitsprüfung. Daneben müsste die praktische Umsetzbarkeit eines solchen Verbots sicher- gestellt sein. Sachstand und Fahrplan in Bonn Die Einführung von Böllerverbotszonen in der Silvesternacht wird derzeit von Feuerwehr, Polizei und Ordnungsbehörde nicht befürwortet. Zwar bestehen nach § 24 Abs. 2 der 1. SprengV grundsätzlich rechtliche Möglichkeiten, örtlich begrenzte Verbotszonen einzurichten, jedoch werden erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und der praktischen Durchführbarkeit ge- sehen. Auch wäre die Kontrolle und Durchsetzung eines solchen Verbots in der Silves- ternacht mit erheblichem personellem Aufwand verbunden. Zudem wird die Gefahr von Verdrängungseffekten gesehen, da ein örtlich begrenztes Verbot dazu führen könnte, dass Feuerwerk verstärkt in benachbarten Bereichen oder kleineren Nachbarkommunen abgebrannt wird. Aus Sicht der Stadt Bonn kann eine nachhaltige Lösung daher nur durch eine bundesweit einheitliche Regelung erreicht werden, die nicht allein das Abbrennen von Feuerwerk, sondern gegebenenfalls auch den Verkauf und die Verfügbarkeit entsprechender pyrotechnischer Gegenstände um- fasst. Solange Feuerwerkskörper weiterhin frei erworben werden können, er- scheint die Durchsetzung lokaler Verbotszonen nur eingeschränkt praktikabel. Ein ergänzender Gesichtspunkt betrifft die Akzeptanz und Glaubwürdigkeit staatlichen Handelns. Verbote entfalten ihre ordnungsrechtliche Steuerungswir-Seite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) kung nur dann, wenn sie zumindest in einem angemessenen Umfang kontrol- liert und bei Verstößen durchgesetzt werden können. Bestehen bereits im Vor- feld erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Überwachbarkeit eines Verbots, besteht die Gefahr, dass Regelungen in der Praxis weitgehend folgenlos miss- achtet werden. Vor diesem Hintergrund sind Verbote aus Sicht der Stadt um- sichtig und ganzheitlich durchdacht zu erlassen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de