261862 · Mitteilungsvorlage
Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 6325-1 „Kölnstraße / Otto-Hahn-Straße“
Kerndaten
- Nummer
- 261862
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 19.10.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Buschdorf Hauptort
- Kölnstraße
- Im Apfelgarten
- Otto-Hahn-Straße
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 261862 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 6325-1 „Kölnstraße / Otto-Hahn-Straße“ Beratungsfolge Naturschutzbeirat 25.11.2026 Kenntnisnahme Mitteilung: Gemäß des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11.04.1990 „Beiräte bei den Landschaftsbehörden, Landschaftswacht“ sowie der Mitteilungsvorlage DS 1610095NV3 wird der Naturschutzbeirat vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Unteren Naturschutzbehörde in angemessener Form und Frist angehört (1.2.7 Beiratserlass / § 70 LNatSchG). Die Anhörung des Naturschutzbeirates bei bedeutenden Bebauungsplänen sowie bei Flächennutzungsplanänderungen erfolgt durch die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.2 BauGB. Nimmt der Naturschutzbeirat oder vertretend der Vorsitz des Beirates Stellung, berücksichtigt die Untere Naturschutzbehörde die Einwendungen und Empfehlungen des Naturschutzbeirates in ihrer Stellungnahme, soweit diese ihren Aufgabenbereich betreffen. In der nächstmöglichen Sitzung wird der Naturschutzbeirat über die eingereichte Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde sowie des Naturschutzbeirates in Form einer Mitteilungsvorlage unterrichtet. Beide Stellungnahmen sind der Mitteilungsvorlage als Anlage beigefügt. Anlage/n 1 Anlage 1 Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 17.08.2026 (öffentlich) 2 Anlage 2 Stellungnahme des Naturschutzbeirats (öffentlich)Seite 1 von 8 Anlage 1: Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 17.08.2026 Vorhaben Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 6325-1 „Kölnstraße / Otto-Hahn-Straße“ Lage Stadtbezirk Bonn, OT Buschdorf Verfahren Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB Naturschutzfachliche Stellungnahme Das ca. 1,32 ha große, am Rand des Bonner Ortsteils Buschdorf, im Außenbereich gelegene Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich genutzt, mit einzelnen Bäumen und Gehölzgruppen in den Randbereichen. Von der Aufstellung des BP 6325-1 sind keine Natura-2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiete, gesetzlich geschützte oder besonders wertvolle Biotope direkt betroffen. Zur Realisierung der Planung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschaffen werden. Umweltprüfung / Umweltbericht mit Abhandlung der Eingriffsregelung (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen im Vollverfahren gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt sowie in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Im Umweltbericht sind zudem erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen darzustellen. Von der Aufstellung des BP Nr. 6325-1 gehen Wirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild aus, die Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen hervorrufen und somit einen Eingriff im Sinne des § 14 (1) BNatSchG verursachen. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 18 BNatSchG Verhältnis zum Baurecht). Der Umweltbericht zur Aufstellung des BP Nr. 6325-1 muss daher auch die notwendigen Angaben zur Abhandlung der Eingriffsregelung (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag / LFB) beinhalten, die für eine gerechte Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB erforderlich sind. Der Grünstreifen an der südwestlichen Grundstücksgrenze sollte als Sichtschutz zum Landschaftsschutzgebiet hin erhalten bleiben. Das angrenzende Landschaftsschutzgebiet liegt im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung 2007. Diese hat entgegenSeite 2 von 8 ursprünglichen Annahmen kein Ablaufdatum, sodass das angrenzende Gebiet Landschaftsschutzgebiet auch zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bebauungsplans bleiben wird. Da im Plangebiet selbst kein Ausgleich vorgesehen ist, wird umfangreicher externer Kompensationsbedarf notwendig sein. Dieser sollte frühzeitig ermittelt werden, damit möglichst naturschutzfachlich hochwertige Flächen im unmittelbaren Umfeld einbezogen werden können. Durch das Plangebiet geht Offenland verloren, weshalb Offenlandmaßnahmen sinnvoll sind. Alternativ könnte ein Teil des Kompensationsbedarf auf der Fläche realisiert werden, wenn die Planung angepasst wird. Zur Berücksichtigung der Umweltbelage und Abhandlung der Eingriffsregelung, ist eine Umweltprüfung / Umweltbericht mit Landschaftspflegerischem Fachbeitrag zu erarbeiten. Dieser ist der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Artenschutzprüfung Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen grundsätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung sind für die europäisch geschützten Arten (wie die einheimischen Vogel- und Fledermausarten) die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten. Demnach ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Im vorliegenden Verfahren wurde 2022 bereits eine ASP der Stufe 1 (HKR Landschaftsarchitekten) sowie 2023 eine ASP der Stufe 2 (Büro Strix) durchgeführt. Die Ergebnisse beider Gutachten sind im weiteren Verlauf zu berücksichtigen. Verbindliche Maßnahmen sind in den Planungsprozess zu integrieren. Beide ASP-Gutachten (Stufe I und II) kommen zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass nur bei verbindlicher Umsetzung der jeweils aufgeführten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Nrn. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote) im Plangebiet ausgeschlossen werden können. Im weiteren Verlauf muss überprüft werden, ob es sich bei der Fläche um einen Winterlebensraum der planungsrelevanten Wechselkröte handelt. Alternativ ist eine Worst-Case-Betrachtung durchzuführen. Eventuell notwendige CEF- Maßnahmen sind umzusetzen. In der ASP II ist der herangezogene Untersuchungsraum zu konkretisieren.Seite 3 von 8 Notwendige Maßnahmen zum Artenschutz Bauzeitenregelung: Gehölzfällung: Zur Vermeidung von Gelegeverlusten oder der Tötung von Vogelarten und Fledermäusen gem. § 44 BNatSchG ist die Baufeldfreimachung sowie die Rodung von Bäumen und Sträuchern gemäß den Bestimmungen des § 39 Abs. 5 BNatSchG (allgemeiner Schutz wildlebender Tiere) ausschließlich außerhalb der Brutzeit, im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Februar eines Jahres durchzuführen. Dies gilt auch für die Entsorgung des gerodeten Materials. Dieser ist vor dem 1. März zu entsorgen, damit sich darin keine Brutvögel ansiedeln. Entwertung der Lebensraumeignung: innerhalb der Baustellen- / Arbeitsstreifen und der Baustellen- / Lagerflächen: Zur Vermeidung einer Brutansiedlung von Bodenbrütern (Bach- und Wiesenschafsstelze) innerhalb der Baustellen- / Arbeitsstreifen sowie der Baustellen- / Lagerflächen müssen diese während der Wintermonate entwertet werden. Dazu wird die Vegetation im Winter (spätestens im Februar) umgebrochen, so dass die Bereiche während der Revierbildung von Bodenbrütern vegetationsfrei sind. Dadurch wird eine Brutansiedlung durch diese Arten vermieden, da sie auf ein Mindestmaß an Vegetation (Deckungsstrukturen) angewiesen sind. Das Nachwachsen neuer Vegetation muss durch regelmäßiges Grubbern unterbunden werden. Der Einsatz von Herbiziden ist zu unterlassen. Alternativ zum Vegetationsumbruch/Grubbern kann auch eine Vermeidung einer Brutansiedlung durch die Bodenbrüter innerhalb des Baufeldes sowie in unmittelbar angrenzenden Flächen, durch das Anbringen von Flatterband (z.B. rot-weißes Absperrband) vor der Brutzeit erfolgen. Dafür sind im Zeitraum vom 1. September bis 28. Februar im Abstand von jeweils 7,5 m zueinander mindestens 1 m bis maximal 2 m hohe Pfähle aufzustellen, an denen Flatterband befestigt wird. Durch die optische Störwirkung soll eine Ansiedlung von bodenbrütenden Vogelarten verhindert werden. Die Vergrämung ist durch eine ökologische Baubegleitung zu überwachen und zu dokumentieren. Baufeldbegrenzung: Die Abgrenzung des Baufeldes gemäß der vorliegenden Planung (Geltungsbereich des B-Plan) ist einzuhalten. Darüber hinaus dürfen keine weiteren Flächen in Anspruch genommen werden. Das Baufeld ist vor Beginn der Arbeiten nach Südosten hin mit einem Bauzaun abzugrenzen und im Rahmen der Umweltbaubegleitung zu kontrollieren. Im Südosten befindet sich die Brachfläche, als ökologisch wertvoller Bereich innerhalb des Siedlungsgebietes, die einen Rückzugsort für eine Vielzahl von Arten darstellt. Umweltbaubegleitung: Die Umweltbaubegleitung (UBB) hat zur Aufgabe, den Bauherrn und die örtliche Bauüberwachung hinsichtlich aller artenschutzrechtlicher, bodenkundlicher und sonstiger ökologischer Belange zu beraten und die Einhaltung der in der Baurechtserlangung (Bescheid), im Landschaftspflegerischen Begleitplan und im Fachbeitrag Artenschutz genannten Maßnahmen zur Vermeidung / Minderung des Eingriffs in Natur und LandschaftSeite 4 von 8 sowie der Schutz-, Erhaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen sicher zu stellen. Das Ziel der UBB ist die Beachtung aller gesetzlichen Umweltvorschriften, Normen und Regelwerke, die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorgaben aus der Baurechtserlangung sowie die Vermeidung von Umweltschäden und der dadurch ent-stehenden zusätzlichen Kosten und Zeitverzögerungen. Die Maßnahmen sind durch versierte Fachleute auszuführen. Die Umweltbaubegleitung beinhaltet in diesem Vorhaben: Überwachung und Dokumentation der Vergrämungsmaßnahmen der Aufbau des Bauzauns nach Südosten hin, sowie die Überprüfung der Abgrenzung des Baufeldes Falls eine Umsetzung der Vegetationseingriffe (auch Baumrodungen) bzw. eine Vergrämung (vgl. Maßnahme „Entwertung der Lebensraumeignung“) innerhalb der genannten Ausschlusszeiten erfolgen soll, ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Kontrolle erfolgt frühestens zwei Tage vor Beginn der Eingriffs- bzw. Rodungsarbeiten. Falls es zu Nachweisen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch geschützte Tierarten kommt, müssen die Arbeiten bis zum Verlassen durch die jeweiligen Arten verschoben oder in Absprache mit der Genehmigungsbehörde weitere Maßnahmen ergriffen werden. Hinweise/ Empfohlene Maßnahmen Vermeidung von Vogelschlag: Großflächige Glaselemente und Beleuchtung von Gebäuden und Hochhäusern können zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen führen. Sollen in Neubauten großflächige Glaselemente (Fensterscheiben) eingesetzt werden, so können dadurch Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung (vgl. § 44 Abs. 1 BNatSchG) ausgelöst werden etwa, wenn Glasflächen letztlich zum Tod von Tieren führen (Vogelschlag). Zur Minimierung der Gefährdungsquellen sind für Glasflächen daher bereits bauseitig nachweislich wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Folgende Maßnahmen sind dazu geeignet: • Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen: Vertikale Linien: mind. 5 mm breit bei max. 10 cm Abstand. Horizontale Linien: mind. 3 mm breit bei max. 3 cm Abstand oder mind. 5 mm breit bei max. 5 cm Abstand. Punktraster: mind. 25 % Deckungsgrad bei mind. 5 mm Ø oder mind. 15 % Deckungsgrad ab 30 mm Ø. individuelle Muster, Sandstrahlungen.Seite 5 von 8 • Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialen (Milchglas, Ornamentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen). • Vermeidung von großflächigen Glasfronten, sowie von Durchsichten und Korridoren. Weitere Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassaden- und Lichtgestaltung von Gebäuden finden sich im Leitfaden: Rössler, M., et al. (2022): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 3., überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach. Die Maßnahmen werden im Rahmen der Baugenehmigung konkretisiert. Beleuchtung/Lichtemission: Bei der Beleuchtung des Geländes sind generell insektenfreundliche Leuchtmittel (z.B. Farbtemperatur Amber) mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten zu verwenden. Die Abstrahlungsgeometrie (asymmetrisch tief) und Lichtfarbe (korrelierte Farbtemperatur (CCT) von 2200 (max. 2400 Kelvin)) sind ebenfalls naturschutzgerecht zu gestalten. Folgende Leuchtmittel sind zu verwenden: Natriumdampf-Niederdrucklampen, Natriumdampf- Hochdrucklampen mit Beleuchtungsstärkeregulierung und LED mit möglichst geringem Blauanteil (siehe Schroer et al. (2019) und Voigt et al. (2019). Die Leuchten dürfen nicht über die Horizontale hinaus nach oben hin abstrahlen. Auf Streulicht ist generell zu verzichten. Masthöhen, Anzahl der Leuchten und Leuchtintensität sind so gering wie möglich zu wählen. Dies gilt auch während der Bauphase. Maßnahmen zur Habitatverbesserung Als Maßnahme zum Artenschutz/zur Habitatverbesserung, sind an geeigneten Baumstandorten im Plangebiet sowie an geeigneten Fassaden Nisthilfen für Fledermäuse/Fassadenbrüter fachgerecht anzubringen. In Fassaden integrierte Nisthilfen sind bereits bauseitig mitzuplanen. Hinweise zum Verfahren / Beteiligung Naturschutzbeirat Da es sich im vorliegenden Fall um einen bedeutenden Bebauungsplan (i.S. des Beiratserlasses, RdErl. MURL 1990) handelt wurde der Naturschutzbeirat, als nicht eigenständiger TÖB, im Rahmen der „Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)“ durch die UNB beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahme des Naturschutzbeirats ist der Stellungnahme der UNB als Anhang beigefügt.Seite 6 von 8 Anlage 2: Stellungnahme des Naturschutzbeirats Vorhaben Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 6325-1 „Kölnstraße / Otto-Hahn-Straße“ Lage Stadtbezirk Bonn, OT Buschdorf Verfahren Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB Der NB stellt fest, dass die Planungen sich gegenüber dem Stand von 2019 in naturschutzfachlicher Sicht nicht verbessert haben. Im Gegenteil sind einige Verschlechterungen eingetreten: Die Gebäude werden jetzt mit 4-5 Stockwerken geplant. Dadurch werden die Frischluftströme noch stärker beeinträchtigt. Der Planbereich liegt ausweislich der Planunterlagen aus 2019 innerhalb der Biotopverbundfläche VB-K-5208-004 und im Geltungsbereich des Artenschutzkonzepts Bonn-Nordwest. Er grenzt unmittelbar an LSG und das damit verbundene Biotop BK 5208-0001. Die Biotopverbundfläche 5208-004 wird verkleinert, ohne dass ein ausreichender Ersatz aufgezeigt wird. Die damals noch nicht realisierte westliche Bebauung hat das bestehende LSG schon beeinträchtigt. Weitere direkte Eingriffe durch Beschattung und mögliche Zugänge sind im B.Plan nicht ausgeschlossen. Letztere wären ein direkter Eingriff in das LSG. Es entspricht einer unglücklichen Bonner Tradition, das Bauvorhaben als singuläres Ereignis ohne Kontakt zum übrigen Universum darzustellen. Tatsächlich sind aber einige der Darstellungen im Beteiligungsplakat unsinnig, wenn das angrenzende LSG nicht bereits gedanklich überplant wurde. Dazu zählt die Führung der Erschließungsstraße bis an die südliche Grundstücksgrenze ohne Wendemöglichkeit, die eine KfZ-taugliche Fortführung zwingend impliziert. Des weiteren weisen wir auf folgende Notwendigkeiten hin: - Notwendig ist eine vertiefende Artenschutzprüfung, die auch den Einfluss der Bebauung auf die benachbarten ökologisch wertvollen Flächen, dort vorkommende planungsrelevante Arten einschließlich des Lebensraumpotentials untersucht. Die vorgelegte ASP II, soweit mitgeteilt, erscheint uns in dieser Hinsicht nicht als völlig aussagekräftig. 4.7iele und Zwecke hebt hervor, dass Untersuchungen zur Wechselkröte noch ausstehen. Wir weisen darauf hin, dass ein Vorkommen der Art CEF-Maßnahmen nach sich zieht. Veränderungen der Nutzung dürfen dann erst nach Nachweis des Erfolges der Maßnahmen zugelassen werden. Wir erwarten, dass die Verwaltung den Vorhabenträger nachdrücklich auf seine Pflichten hinweist. - Die naturschutzfachlich relevanten Freiräume dürfen durch die Bebauung nicht in ihrer ökologischen Funktion beeinträchtigt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Funktion der genannten Biotope im Rahmen des IFS bereits durch die Bebauung im Apfelgarten erheblich gestört wurde. Für den Verlust von Flächen im Planungsbereich, die eigentlich für den Biotopverbund vorgesehen waren, ist Ersatz zu schaffen.Seite 7 von 8 - Vor diesem Hintergrund kann der Beirat keiner Planung zustimmen, die Eingriffe in die oben genannten Flächen und die bestehenden Kaltluftströme vorsieht (siehe Planungshinweiskarte Hitze, DS 190114). - Im Vorhabensbezogenen Bebauungsplan gibt es die Möglichkeit verbindlicher Festsetzungen. Das ist offensichtlich für die Gestaltung der Glasflächen nach anerkannten Regeln des Vogelschutzes vorgesehen, was wir ausdrücklich begrüßen. Möglich wäre das auch für die Gestaltung der Freiräume. Wir fordern deshalb, die unverbindlichen Vorschläge aus 3.1.2. der Ziele und Zwecke genauso in Verpflichtungen umzuwandeln. Pflanzungen und Freiraumgestaltungen sind biodiversitätsfördernd mit klimaresilienten heimischen Wildpflanzen vorzunehmen. Der NB fordert Eingriffe zu minimieren z.B. durch Erhaltung der Begrünung, Abstand und Abschirmung zum LSG. Der NB weist ausdrücklich auf die Ausgasungen der Deponie („Ziel und Zwecke der Planung“, S.11, 4.3.) hin, die fachlich korrekt überprüft werden müssen: 4.3 ist in sich widersprüchlich: wenn eine Migration von Deponiegasen ins Plangebiet nachgewiesen wurde, können diese schwerlich, wie einen Absatz weiter behauptet, im Plangebiet unterhalb der Nachweisgrenze liegen. Unter anderem deshalb halten wir es für sinnvoll, die bodenkundliche Baubegleitung hierauf auszuweiten und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan verpflichtend festzusetzen. Der NB regt an, Ausgleichsmaßnahmen ortsnah durchzuführen. Aus unserer Sicht wäre es sinnvoll, als Ausgleich die Allee entlang der Kölnstraße zu rekonstruieren. Jetzt noch dafür fehlende Bäume stehen mit Sicherheit in naher Zukunft als Ausgleichsmaßnahme für die vorgesehenen angrenzenden Großsiedlungen zur Verfügung. Trotz vereinzelter positiver Ansätze kann der Naturschutzbeirat auch der erneuten Planung nicht zustimmen, die die Möglichkeit eröffnet, in einer Schritt-für-Schritt-Strategie ökologisch wichtige Flächen zu beseitigen, solange nicht eine Gesamtplanung vorgelegt wird. Dies gilt auch, weil nachlaufend noch einmal der Flächennutzungsplan geändert werden muss, da die Baukörper entlang der Kölnstraße deutlich in die straßenparallelen festgesetzten Grünflächen eingreifen. Wir beanstanden, dass in mittlerweile üblicher Weise Flächennutzungspläne nachlaufend zur Änderung anstehen - hier auch äußerst kleinflächig – um Planungsrecht zu schaffen, in das bereits vorliegende investorengerechte Bebauungspläne passgerecht eingefügt werden können. Das widerspricht der Rechtssystematik, nach der sich Bebauungspläne an großräumigeren Planungskonzepten orientieren sollen und nicht umgekehrt. Wir beanstanden die in Bonn gängige Umkehrung der verpflichtenden Vorgaben von §8(2) BauGB ausdrücklich und halten sie für zumindest rechtlich problematisch. Es fehlt regelmäßig, auch hier, ein Beleg dafür, dass die Voraussetzungen für die Nutzung des Ausnahmetatbestands nach §8(3) gegeben sind. Wir fordern daher, dass im Vorlauf zum Bebauungsplan geprüft wird, ob die beabsichtigten Vorhaben möglich sind, ohne dafür den Flächennutzungsplan/Landschaftsplan ändern zu müssen – was einen Verzicht auf eng an die Kölnstraße anliegende Bebauung bedeuten würde. Wir erwarten, dass dadurch die „Ortseingangssituation für den Stadtteil Buschdorf“ noch attraktiver (4.8 Ziele und Zwecke) würde als ohnehin von Bauträger und Verwaltung erwartet und „den Übergang zum sich anschließenden Außenbereich“ nicht nur „neu“ sondern auch optisch und akustisch verträglicher „fasst“.Seite 8 von 8
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de