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261862 · Mitteilungsvorlage

Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 6325-1 „Kölnstraße / Otto-Hahn-Straße“

Nummer
261862
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
19.10.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Buschdorf Ortsteil· Bonn Hauptort
  • Kölnstraße Straße· Castell, Bonn
  • Im Apfelgarten Straße· Muffendorf, Bad Godesberg
  • Otto-Hahn-Straße Straße· Tannenbusch, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
261862
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 6325-1
„Kölnstraße / Otto-Hahn-Straße“
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 25.11.2026 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Gemäß des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft vom 11.04.1990 „Beiräte bei den Landschaftsbehörden,
Landschaftswacht“ sowie der Mitteilungsvorlage DS 1610095NV3 wird der
Naturschutzbeirat vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der
Unteren Naturschutzbehörde in angemessener Form und Frist angehört (1.2.7
Beiratserlass / § 70 LNatSchG).
Die Anhörung des Naturschutzbeirates bei bedeutenden Bebauungsplänen
sowie bei Flächennutzungsplanänderungen erfolgt durch die Untere
Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.2 BauGB.
Nimmt der Naturschutzbeirat oder vertretend der Vorsitz des Beirates Stellung,
berücksichtigt die Untere Naturschutzbehörde die Einwendungen und
Empfehlungen des Naturschutzbeirates in ihrer Stellungnahme, soweit diese
ihren Aufgabenbereich betreffen. In der nächstmöglichen Sitzung wird der
Naturschutzbeirat über die eingereichte Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde sowie des Naturschutzbeirates in Form einer
Mitteilungsvorlage unterrichtet. Beide Stellungnahmen sind der
Mitteilungsvorlage als Anlage beigefügt.
Anlage/n
1 Anlage 1 Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 17.08.2026
(öffentlich)
2 Anlage 2 Stellungnahme des Naturschutzbeirats (öffentlich)Seite 1 von 8
Anlage 1:
Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 17.08.2026
Vorhaben Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 6325-1
„Kölnstraße / Otto-Hahn-Straße“
Lage Stadtbezirk Bonn, OT Buschdorf
Verfahren Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
nach § 4 (1) BauGB
Naturschutzfachliche Stellungnahme
Das ca. 1,32 ha große, am Rand des Bonner Ortsteils Buschdorf, im Außenbereich gelegene
Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich genutzt, mit einzelnen Bäumen und Gehölzgruppen
in den Randbereichen. Von der Aufstellung des BP 6325-1 sind keine Natura-2000, Natur-
oder Landschaftsschutzgebiete, gesetzlich geschützte oder besonders wertvolle Biotope
direkt betroffen.
Zur Realisierung der Planung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen durch die
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschaffen werden.
Umweltprüfung / Umweltbericht mit Abhandlung der Eingriffsregelung
(Landschaftspflegerischer Fachbeitrag)
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen im Vollverfahren gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die
Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt sowie in einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet werden. Im Umweltbericht sind zudem erforderlichen Maßnahmen
zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen darzustellen.
Von der Aufstellung des BP Nr. 6325-1 gehen Wirkungen auf Naturhaushalt und
Landschaftsbild aus, die Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen
hervorrufen und somit einen Eingriff im Sinne des § 14 (1) BNatSchG verursachen. Sind auf
Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von
Satzungen nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten,
ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 18 BNatSchG Verhältnis zum Baurecht).
Der Umweltbericht zur Aufstellung des BP Nr. 6325-1 muss daher auch die notwendigen
Angaben zur Abhandlung der Eingriffsregelung (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag / LFB)
beinhalten, die für eine gerechte Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nach § 1
Abs. 6 BauGB erforderlich sind.
Der Grünstreifen an der südwestlichen Grundstücksgrenze sollte als Sichtschutz zum
Landschaftsschutzgebiet hin erhalten bleiben. Das angrenzende Landschaftsschutzgebiet
liegt im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung 2007. Diese hat entgegenSeite 2 von 8
ursprünglichen Annahmen kein Ablaufdatum, sodass das angrenzende Gebiet
Landschaftsschutzgebiet auch zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bebauungsplans bleiben
wird.
Da im Plangebiet selbst kein Ausgleich vorgesehen ist, wird umfangreicher externer
Kompensationsbedarf notwendig sein. Dieser sollte frühzeitig ermittelt werden, damit
möglichst naturschutzfachlich hochwertige Flächen im unmittelbaren Umfeld einbezogen
werden können. Durch das Plangebiet geht Offenland verloren, weshalb
Offenlandmaßnahmen sinnvoll sind. Alternativ könnte ein Teil des Kompensationsbedarf auf
der Fläche realisiert werden, wenn die Planung angepasst wird.
 Zur Berücksichtigung der Umweltbelage und Abhandlung der
Eingriffsregelung, ist eine Umweltprüfung / Umweltbericht mit
Landschaftspflegerischem Fachbeitrag zu erarbeiten. Dieser ist der Unteren
Naturschutzbehörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Artenschutzprüfung
Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen
grundsätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung
(ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem
besonderen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP
ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung sind für die europäisch geschützten Arten (wie
die einheimischen Vogel- und Fledermausarten) die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierten
Zugriffsverbote zu beachten. Demnach ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen
oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu
beschädigen oder zu zerstören.
 Im vorliegenden Verfahren wurde 2022 bereits eine ASP der Stufe 1 (HKR
Landschaftsarchitekten) sowie 2023 eine ASP der Stufe 2 (Büro Strix) durchgeführt.
Die Ergebnisse beider Gutachten sind im weiteren Verlauf zu berücksichtigen.
Verbindliche Maßnahmen sind in den Planungsprozess zu integrieren.
 Beide ASP-Gutachten (Stufe I und II) kommen zusammenfassend zu dem
Ergebnis, dass nur bei verbindlicher Umsetzung der jeweils aufgeführten
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Nrn. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote) im
Plangebiet ausgeschlossen werden können.
 Im weiteren Verlauf muss überprüft werden, ob es sich bei der Fläche um einen
Winterlebensraum der planungsrelevanten Wechselkröte handelt. Alternativ ist
eine Worst-Case-Betrachtung durchzuführen. Eventuell notwendige CEF-
Maßnahmen sind umzusetzen.
 In der ASP II ist der herangezogene Untersuchungsraum zu konkretisieren.Seite 3 von 8
Notwendige Maßnahmen zum Artenschutz
 Bauzeitenregelung:
Gehölzfällung: Zur Vermeidung von Gelegeverlusten oder der Tötung von Vogelarten
und Fledermäusen gem. § 44 BNatSchG ist die Baufeldfreimachung sowie die
Rodung von Bäumen und Sträuchern gemäß den Bestimmungen des § 39 Abs. 5
BNatSchG (allgemeiner Schutz wildlebender Tiere) ausschließlich außerhalb der
Brutzeit, im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Februar eines Jahres
durchzuführen. Dies gilt auch für die Entsorgung des gerodeten Materials. Dieser ist
vor dem 1. März zu entsorgen, damit sich darin keine Brutvögel ansiedeln.
 Entwertung der Lebensraumeignung:
innerhalb der Baustellen- / Arbeitsstreifen und der Baustellen- / Lagerflächen: Zur
Vermeidung einer Brutansiedlung von Bodenbrütern (Bach- und Wiesenschafsstelze)
innerhalb der Baustellen- / Arbeitsstreifen sowie der Baustellen- / Lagerflächen müssen
diese während der Wintermonate entwertet werden. Dazu wird die Vegetation im Winter
(spätestens im Februar) umgebrochen, so dass die Bereiche während der Revierbildung von
Bodenbrütern vegetationsfrei sind. Dadurch wird eine Brutansiedlung durch diese Arten
vermieden, da sie auf ein Mindestmaß an Vegetation (Deckungsstrukturen) angewiesen
sind. Das Nachwachsen neuer Vegetation muss durch regelmäßiges Grubbern unterbunden
werden. Der Einsatz von Herbiziden ist zu unterlassen. Alternativ zum
Vegetationsumbruch/Grubbern kann auch eine Vermeidung einer Brutansiedlung durch die
Bodenbrüter innerhalb des Baufeldes sowie in unmittelbar angrenzenden Flächen, durch das
Anbringen von Flatterband (z.B. rot-weißes Absperrband) vor der Brutzeit erfolgen. Dafür
sind im Zeitraum vom 1. September bis 28. Februar im Abstand von jeweils 7,5 m
zueinander mindestens 1 m bis maximal 2 m hohe Pfähle aufzustellen, an denen Flatterband
befestigt wird. Durch die optische Störwirkung soll eine Ansiedlung von bodenbrütenden
Vogelarten verhindert werden. Die Vergrämung ist durch eine ökologische Baubegleitung zu
überwachen und zu dokumentieren.
 Baufeldbegrenzung:
Die Abgrenzung des Baufeldes gemäß der vorliegenden Planung (Geltungsbereich
des B-Plan) ist einzuhalten. Darüber hinaus dürfen keine weiteren Flächen in
Anspruch genommen werden. Das Baufeld ist vor Beginn der Arbeiten nach
Südosten hin mit einem Bauzaun abzugrenzen und im Rahmen der
Umweltbaubegleitung zu kontrollieren. Im Südosten befindet sich die Brachfläche, als
ökologisch wertvoller Bereich innerhalb des Siedlungsgebietes, die einen
Rückzugsort für eine Vielzahl von Arten darstellt.
 Umweltbaubegleitung:
Die Umweltbaubegleitung (UBB) hat zur Aufgabe, den Bauherrn und die örtliche
Bauüberwachung hinsichtlich aller artenschutzrechtlicher, bodenkundlicher und sonstiger
ökologischer Belange zu beraten und die Einhaltung der in der Baurechtserlangung
(Bescheid), im Landschaftspflegerischen Begleitplan und im Fachbeitrag Artenschutz
genannten Maßnahmen zur Vermeidung / Minderung des Eingriffs in Natur und LandschaftSeite 4 von 8
sowie der Schutz-, Erhaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen sicher zu stellen. Das Ziel der
UBB ist die Beachtung aller gesetzlichen Umweltvorschriften, Normen und Regelwerke, die
Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorgaben aus der Baurechtserlangung sowie die
Vermeidung von Umweltschäden und der dadurch ent-stehenden zusätzlichen Kosten und
Zeitverzögerungen. Die Maßnahmen sind durch versierte Fachleute auszuführen.
Die Umweltbaubegleitung beinhaltet in diesem Vorhaben:
 Überwachung und Dokumentation der Vergrämungsmaßnahmen
 der Aufbau des Bauzauns nach Südosten hin, sowie die Überprüfung der
Abgrenzung des Baufeldes
 Falls eine Umsetzung der Vegetationseingriffe (auch Baumrodungen) bzw. eine
Vergrämung (vgl. Maßnahme „Entwertung der Lebensraumeignung“) innerhalb der
genannten Ausschlusszeiten erfolgen soll, ist vorab eine ökologische Baubegleitung
einzurichten, die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten
von europäischen Vogelarten rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können.
Die Kontrolle erfolgt frühestens zwei Tage vor Beginn der Eingriffs- bzw.
Rodungsarbeiten. Falls es zu Nachweisen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
durch geschützte Tierarten kommt, müssen die Arbeiten bis zum Verlassen durch die
jeweiligen Arten verschoben oder in Absprache mit der Genehmigungsbehörde
weitere Maßnahmen ergriffen werden.
Hinweise/ Empfohlene Maßnahmen
 Vermeidung von Vogelschlag: Großflächige Glaselemente und Beleuchtung von
Gebäuden und Hochhäusern können zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen
führen. Sollen in Neubauten großflächige Glaselemente (Fensterscheiben) eingesetzt
werden, so können dadurch Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung (vgl. § 44
Abs. 1 BNatSchG) ausgelöst werden etwa, wenn Glasflächen letztlich zum Tod von
Tieren führen (Vogelschlag). Zur Minimierung der Gefährdungsquellen sind für
Glasflächen daher bereits bauseitig nachweislich wirksame Maßnahmen zu ergreifen.
Folgende Maßnahmen sind dazu geeignet:
• Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen:
Vertikale Linien: mind. 5 mm breit bei max. 10 cm Abstand.
Horizontale Linien: mind. 3 mm breit bei max. 3 cm Abstand oder mind. 5 mm
breit bei max. 5 cm Abstand.
Punktraster: mind. 25 % Deckungsgrad bei mind. 5 mm Ø oder mind. 15 %
Deckungsgrad ab 30 mm Ø.
individuelle Muster, Sandstrahlungen.Seite 5 von 8
• Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialen
(Milchglas, Ornamentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen).
• Vermeidung von großflächigen Glasfronten, sowie von Durchsichten und
Korridoren.
Weitere Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassaden- und
Lichtgestaltung von Gebäuden finden sich im Leitfaden: Rössler, M., et al. (2022):
Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 3., überarbeitete Auflage. Schweizerische
Vogelwarte Sempach.
Die Maßnahmen werden im Rahmen der Baugenehmigung konkretisiert.
 Beleuchtung/Lichtemission: Bei der Beleuchtung des Geländes sind generell
insektenfreundliche Leuchtmittel (z.B. Farbtemperatur Amber) mit staubdichter
Abdeckung zum Schutz von Insekten zu verwenden. Die Abstrahlungsgeometrie
(asymmetrisch tief) und Lichtfarbe (korrelierte Farbtemperatur (CCT) von 2200 (max.
2400 Kelvin)) sind ebenfalls naturschutzgerecht zu gestalten. Folgende Leuchtmittel
sind zu verwenden: Natriumdampf-Niederdrucklampen, Natriumdampf-
Hochdrucklampen mit Beleuchtungsstärkeregulierung und LED mit möglichst
geringem Blauanteil (siehe Schroer et al. (2019) und Voigt et al. (2019). Die Leuchten
dürfen nicht über die Horizontale hinaus nach oben hin abstrahlen. Auf Streulicht ist
generell zu verzichten. Masthöhen, Anzahl der Leuchten und Leuchtintensität sind so
gering wie möglich zu wählen. Dies gilt auch während der Bauphase.
 Maßnahmen zur Habitatverbesserung
Als Maßnahme zum Artenschutz/zur Habitatverbesserung, sind an geeigneten
Baumstandorten im Plangebiet sowie an geeigneten Fassaden Nisthilfen für
Fledermäuse/Fassadenbrüter fachgerecht anzubringen. In Fassaden integrierte Nisthilfen
sind bereits bauseitig mitzuplanen.
Hinweise zum Verfahren / Beteiligung Naturschutzbeirat
Da es sich im vorliegenden Fall um einen bedeutenden Bebauungsplan (i.S. des
Beiratserlasses, RdErl. MURL 1990) handelt wurde der Naturschutzbeirat, als nicht
eigenständiger TÖB, im Rahmen der „Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)“ durch die UNB beteiligt und
um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.
Die Stellungnahme des Naturschutzbeirats ist der Stellungnahme der UNB als Anhang
beigefügt.Seite 6 von 8
Anlage 2: Stellungnahme des Naturschutzbeirats
Vorhaben Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 6325-1
„Kölnstraße / Otto-Hahn-Straße“
Lage Stadtbezirk Bonn, OT Buschdorf
Verfahren Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach
§ 4 (1) BauGB
Der NB stellt fest, dass die Planungen sich gegenüber dem Stand von 2019 in
naturschutzfachlicher Sicht nicht verbessert haben. Im Gegenteil sind einige
Verschlechterungen eingetreten:
Die Gebäude werden jetzt mit 4-5 Stockwerken geplant. Dadurch werden die Frischluftströme
noch stärker beeinträchtigt. Der Planbereich liegt ausweislich der Planunterlagen aus 2019
innerhalb der Biotopverbundfläche VB-K-5208-004 und im Geltungsbereich des
Artenschutzkonzepts Bonn-Nordwest. Er grenzt unmittelbar an LSG und das damit verbundene
Biotop BK 5208-0001. Die Biotopverbundfläche 5208-004 wird verkleinert, ohne dass ein
ausreichender Ersatz aufgezeigt wird. Die damals noch nicht realisierte westliche Bebauung hat
das bestehende LSG schon beeinträchtigt. Weitere direkte Eingriffe durch Beschattung und
mögliche Zugänge sind im B.Plan nicht ausgeschlossen. Letztere wären ein direkter Eingriff in
das LSG.
Es entspricht einer unglücklichen Bonner Tradition, das Bauvorhaben als singuläres Ereignis
ohne Kontakt zum übrigen Universum darzustellen. Tatsächlich sind aber einige der
Darstellungen im Beteiligungsplakat unsinnig, wenn das angrenzende LSG nicht bereits
gedanklich überplant wurde. Dazu zählt die Führung der Erschließungsstraße bis an die südliche
Grundstücksgrenze ohne Wendemöglichkeit, die eine KfZ-taugliche Fortführung zwingend
impliziert.
Des weiteren weisen wir auf folgende Notwendigkeiten hin:
- Notwendig ist eine vertiefende Artenschutzprüfung, die auch den Einfluss der Bebauung auf
die benachbarten ökologisch wertvollen Flächen, dort vorkommende planungsrelevante Arten
einschließlich des Lebensraumpotentials untersucht. Die vorgelegte ASP II, soweit mitgeteilt,
erscheint uns in dieser Hinsicht nicht als völlig aussagekräftig. 4.7iele und Zwecke hebt hervor,
dass Untersuchungen zur Wechselkröte noch ausstehen. Wir weisen darauf hin, dass ein
Vorkommen der Art CEF-Maßnahmen nach sich zieht. Veränderungen der Nutzung dürfen dann
erst nach Nachweis des Erfolges der Maßnahmen zugelassen werden. Wir erwarten, dass die
Verwaltung den Vorhabenträger nachdrücklich auf seine Pflichten hinweist.
- Die naturschutzfachlich relevanten Freiräume dürfen durch die Bebauung nicht in ihrer
ökologischen Funktion beeinträchtigt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Funktion
der genannten Biotope im Rahmen des IFS bereits durch die Bebauung im Apfelgarten erheblich
gestört wurde. Für den Verlust von Flächen im Planungsbereich, die eigentlich für den
Biotopverbund vorgesehen waren, ist Ersatz zu schaffen.Seite 7 von 8
- Vor diesem Hintergrund kann der Beirat keiner Planung zustimmen, die Eingriffe in die oben
genannten Flächen und die bestehenden Kaltluftströme vorsieht (siehe Planungshinweiskarte
Hitze, DS 190114).
- Im Vorhabensbezogenen Bebauungsplan gibt es die Möglichkeit verbindlicher Festsetzungen.
Das ist offensichtlich für die Gestaltung der Glasflächen nach anerkannten Regeln des
Vogelschutzes vorgesehen, was wir ausdrücklich begrüßen. Möglich wäre das auch für die
Gestaltung der Freiräume. Wir fordern deshalb, die unverbindlichen Vorschläge aus 3.1.2. der
Ziele und Zwecke genauso in Verpflichtungen umzuwandeln. Pflanzungen und
Freiraumgestaltungen sind biodiversitätsfördernd mit klimaresilienten heimischen Wildpflanzen
vorzunehmen.
Der NB fordert Eingriffe zu minimieren z.B. durch Erhaltung der Begrünung, Abstand und
Abschirmung zum LSG.
Der NB weist ausdrücklich auf die Ausgasungen der Deponie („Ziel und Zwecke der Planung“,
S.11, 4.3.) hin, die fachlich korrekt überprüft werden müssen: 4.3 ist in sich widersprüchlich:
wenn eine Migration von Deponiegasen ins Plangebiet nachgewiesen wurde, können diese
schwerlich, wie einen Absatz weiter behauptet, im Plangebiet unterhalb der Nachweisgrenze
liegen. Unter anderem deshalb halten wir es für sinnvoll, die bodenkundliche Baubegleitung
hierauf auszuweiten und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan verpflichtend festzusetzen.
Der NB regt an, Ausgleichsmaßnahmen ortsnah durchzuführen. Aus unserer Sicht wäre es
sinnvoll, als Ausgleich die Allee entlang der Kölnstraße zu rekonstruieren. Jetzt noch dafür
fehlende Bäume stehen mit Sicherheit in naher Zukunft als Ausgleichsmaßnahme für die
vorgesehenen angrenzenden Großsiedlungen zur Verfügung.
Trotz vereinzelter positiver Ansätze kann der Naturschutzbeirat auch der erneuten Planung nicht
zustimmen, die die Möglichkeit eröffnet, in einer Schritt-für-Schritt-Strategie ökologisch
wichtige Flächen zu beseitigen, solange nicht eine Gesamtplanung vorgelegt wird. Dies gilt
auch, weil nachlaufend noch einmal der Flächennutzungsplan geändert werden muss, da die
Baukörper entlang der Kölnstraße deutlich in die straßenparallelen festgesetzten Grünflächen
eingreifen. Wir beanstanden, dass in mittlerweile üblicher Weise Flächennutzungspläne
nachlaufend zur Änderung anstehen - hier auch äußerst kleinflächig – um Planungsrecht zu
schaffen, in das bereits vorliegende investorengerechte Bebauungspläne passgerecht eingefügt
werden können. Das widerspricht der Rechtssystematik, nach der sich Bebauungspläne an
großräumigeren Planungskonzepten orientieren sollen und nicht umgekehrt. Wir beanstanden
die in Bonn gängige Umkehrung der verpflichtenden Vorgaben von §8(2) BauGB ausdrücklich
und halten sie für zumindest rechtlich problematisch. Es fehlt regelmäßig, auch hier, ein Beleg
dafür, dass die Voraussetzungen für die Nutzung des Ausnahmetatbestands nach §8(3) gegeben
sind. Wir fordern daher, dass im Vorlauf zum Bebauungsplan geprüft wird, ob die beabsichtigten
Vorhaben möglich sind, ohne dafür den Flächennutzungsplan/Landschaftsplan ändern zu
müssen – was einen Verzicht auf eng an die Kölnstraße anliegende Bebauung bedeuten würde.
Wir erwarten, dass dadurch die „Ortseingangssituation für den Stadtteil Buschdorf“ noch
attraktiver (4.8 Ziele und Zwecke) würde als ohnehin von Bauträger und Verwaltung erwartet und
„den Übergang zum sich anschließenden Außenbereich“ nicht nur „neu“ sondern auch optisch
und akustisch verträglicher „fasst“.Seite 8 von 8

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 02.11.2026, 22:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de