261851 · Mitteilungsvorlage
Jahresbericht 2025 über die Arbeit des Sachgebietes „Wohnraumstärkung“
Kerndaten
- Nummer
- 261851
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 06.10.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Hans-Böckler-Allee Hauptort
- Röntgenstraße
- Tannenbusch
- Muffendorf
- Bonn
- Hardtberg
- Beuel
- Bad Godesberg
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 261851 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Jahresbericht 2025 über die Arbeit des Sachgebietes „Wohnraumstärkung“ Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren 10.11.2026 Kenntnisnahme Mitteilung: Die Verwaltung stellt den als Anlage beigefügten Jahresbericht des Sachgebietes Wohnraumstärkung für das Jahr 2025 vor. Anlage/n 1 Jahresbericht 2025 über die Arbeit des Sachgebietes Wohnraumstärkung (öffentlich)Seite 1 von 16 Anlage zur Mitteilungsvorlage DS-Nr.: 261851 Jahresbericht 2025 über die Arbeit des Sachgebietes „Wohnraumstärkung“ Der Jahresbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Sachgebietes Wohnraumstärkung im Jahr 2025. Im Mittelpunkt stehen die Tätigkeiten der Wohnungsaufsicht, die Bearbeitung von Fällen der Zweckentfremdung von Wohnraum sowie die damit verbundenen Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen. Darüber hinaus werden aktuelle Entwicklungen und die für die weitere Arbeit wesentlichen Änderungen durch den Entwurf des Faires-Wohnen-Gesetzes NRW und die Umsetzung der EU-Vorgaben zur Kurzzeitvermietung dargestellt. 1. Wohnungsaufsicht Es zeigt sich, dass es weiterhin Eigentümerinnen und Eigentümer gibt, die notwendige Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen nicht oder nur unvollständig vornehmen. Die Stadt Bonn hat daher die Aufgabe, auf die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen und die ordnungsmäßige Nutzung von Wohnraum oder Unterkünften hinzuwirken und die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie nimmt diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit wahr. Hierbei stehen der Wohnungsaufsicht öffentlich-rechtliche Instrumente zur Verfügung, mit denen sie insbesondere bei erheblichen Beeinträchtigungen der Wohnverhältnisse auf die Beseitigung von Mängeln hinwirken kann und unterstützt betroffene Bewohnerinnen und Bewohner, die nicht mit Mitteln des Mietrechts selbst ihre Interessen ausreichend wahren können. Als nichttechnischer Bereich der Verwaltung versteht sich der Fachbereich Wohnraumstärkung zudem als Bindeglied zu anderen Ämtern bzw. Dezernaten, da die Abgrenzung zu anderen Aufgabenbereichen der Verwaltung nicht immer eindeutig festgelegt werden kann. So kann ein Mangel die Zuständigkeit von einem oder mehreren Ämtern oder Dezernaten berühren (z.B. Gesundheitsgefährdung, fehlender Brandschutz oder Einsturzgefahr). 1.1 Fallzahlen Im Jahr 2025 wurden im Rahmen der Wohnungsaufsicht 139 Fälle bearbeitet. Die bearbeiteten Fälle verteilen sich wie folgt auf die Stadtbezirke:Seite 2 von 16 70 Fälle wurden nach Einleitung eines Verfahrens durch die Wohnungsaufsicht erfolgreich abgeschlossen. In 46 Fällen konnte der Mangel beseitigt werden, der die Bewohnbarkeit der Wohnung beeinträchtigt hat. In weiteren 20 Fällen lag kein erheblicher Mangel vor und viermal handelte es sich nicht um bauordnungsrechtlich genehmigten Wohnraum. Die übrigen Fälle waren zum 31.12.2025 noch nicht abgeschlossen. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wurde die fehlende Durchführung notwendiger Instandsetzungsmaßnahmen beanstandet. Die meisten Fälle betrafen Schimmelprobleme infolge von Feuchtigkeit sowie defekte oder störungsanfällige Heizungsanlagen. 1.2 Erfolge und Besonderheiten Im Rahmen der Wohnungsaufsicht wurden in den vergangenen Monaten gehäuft Fälle drohender Versorgungssperren (1x Energie und 4x Wasser) bekannt. In der Regel melden sich in diesen Fällen die Bewohner*innen des Hauses und berichten, dass sie von den Stadtwerken darüber informiert wurden, dass beispielsweise die Wasserversorgung ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund von Zahlungsrückständen eingestellt werden soll. Im unglücklichsten Fall wird dies erst bekannt, wenn die Versorgungssperre eingerichtet wird. Der Eigentümer/Vertragsnehmer wird selbstverständlich vom örtlichen Versorger vorlaufend informiert und erhält die Gelegenheit, die Sperre durch Zahlung des ausstehenden Betrages abzuwenden. In diesen Fällen setzt sich die Verwaltung ab Kenntnisnahme grundsätzlich mit dem Eigentümer und/oder dem Verwalter der Liegenschaft in Verbindung und wirkt auf einen sofortigen Ausgleich offenstehender Beträge hin. Gleichzeitig wird mit dem örtlichen Versorger das weitere Vorgehen abgestimmt und eventuell um Einräumung einer angemessenen Frist zur Klärung des Sachverhaltes gebeten. Bisher konnten die Abstimmungen in den allermeisten Fällen eine tatsächliche Sperre verhindern, in ein 30 52 14 43 0 10 20 30 40 50 60 Hardtberg Bonn Beuel Bad GodesbergSeite 3 von 16 bis zwei Fällen, die dem Fachbereich erst nachträglich bekanntgeworden sind, lag lediglich eine kurzfristige Sperre aufgrund der Überschneidung von Zahlung und Auftrag zur Einrichtung der Sperrung vor. Längerfristige und für die Bewohnerinnen und Bewohner belastende Sperren konnten bisher erfolgreich abgewendet werden. Grund für Versorgungssperren ist in der Regel, dass die oder der Verfügungsberechtigte keine Zahlungen an die Energieversorger leistet. Hierzu sind diese unabhängig von einem möglichen Zahlungsausfall im Hinblick auf Mieten oder Nebenkosten verpflichtet. Meist tritt ein Zahlungsverzug ein, wenn der Eigentümer verstirbt und der Erbe oder die Erben das Objekt übernehmen. In anderen Fällen führen Wechsel der Hausverwaltung, Liquiditätsengpässe oder sonstige Gründe zu Sperrandrohungen. Abzugrenzen sind Fälle, in denen Mieter die eigenen Energiekosten der Wohnung, für die sie selbst einen Vertrag mit dem Energieversorger geschlossen haben, nicht zahlen. Dieses Verhalten fällt nicht in den Bereich der Wohnungsaufsicht. Im geplanten Faires-Wohnen-Gesetz NRW soll klargestellt werden, dass die Ausstattung im wohnungsrechtlichen Sinne bereits ungenügend ist, wenn eine Unterbrechung der Strom-, Heizenergie- oder Wasserversorgung durch das jeweilige Versorgungsunternehmen angedroht wird. Dies eröffnet der Verwaltung mehr Möglichkeiten, um bereits bei angedrohten Sperren mit öffentlich-rechtlichen Mitteln einzugreifen. Der bisherige Wortlaut des Gesetzes war in diesem Punkt nicht eindeutig. Darüber hinaus werden Versorgungsunternehmen zukünftig verpflichtet, der Gemeinde auf Anfrage einmalig oder regelmäßig eine drohende Unterbrechung der Versorgung mitzuteilen, sofern es sich bei der Kundin oder dem Kunden des Versorgungsunternehmens um eine verfügungsberechtigte Person handelt. Die Verwaltung beabsichtigt, trotz der bisher guten Zusammenarbeit mit den Stadtwerken, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen und erhofft sich so noch schneller eingreifen zu können. Außerdem können bisher unbekannte gebliebene Versorgungssperren voraussichtlich verhindert werden. 1.3 Sonderfall „Schrott- oder Problemimmobilien“ Bisher liegt lediglich ein Entwurf des neuen „Faires-Wohnen-Gesetzes NRW“ vor. Es zeichnet sich jedoch bereits ab, dass dem Thema Problemimmobilien ein besonderer Stellenwert eingeräumt wird. Schrott- oder Problemimmobilien werden in diesem Zusammenhang wie folgt definiert: Es handelt sich um Immobilien, die in einem Zustand anhaltender Verwahrlosung gehalten werden, bei denen wohnliche oder bauliche Mindeststandards missachtet, Instandhaltungspflichten verletzt und vielfach gesundheits- oder sicherheitsrelevante Mängel hingenommen werden. Es ist anzunehmen, dass die Verfasser maßgeblich von den umfangreichen Erfahrungen und Erkenntnissen aus dem Kampf gegen vermietete Schrott- und Problemimmobilien, insbesondere im Zusammenhang mit deren Nutzung als Unterkünfte für Beschäftigte oder im Kampf gegen Sozialmissbrauch in den StädtenSeite 4 von 16 Duisburg, Gelsenkirchen, Hagen und Krefeld geleitet wurden. Schrottimmobilien wurden hier oftmals als Einfallstor für organisierte Armutszuwanderung und Sozialbetrug genutzt. Die zuvor beschriebenen Erscheinungsformen sind in Bonn nach aktuellem Erkenntnisstand glücklicherweise nur vereinzelt und in deutlich abgeschwächter Form anzutreffen. Neben Objekten mit erheblichen baulichen und wohnungsbezogenen Mängeln spielen insbesondere längerfristige Leerstände, problematische Eigentumsverhältnisse sowie ungeklärte Erbsituationen eine nennenswerte Rolle. Teilweise treten mehrere dieser Problemlagen gleichzeitig auf und führen zu einem fortschreitenden Verfall der Immobilien sowie zu Beeinträchtigungen des Wohnumfeldes. Häufige Begleiterscheinungen sind dann beispielsweise die Verwahrlosung von Grundstücken, Vandalismus sowie die Ablagerung und unsachgemäße Entsorgung von Abfällen und Unrat auf den betroffenen Grundstücken. Zu diesem Zeitpunkt befassen sich in der Regel bereits mehrere Fachbereiche der Verwaltung mit den unterschiedlichen Facetten einer Problemimmobilie im Rahmen des Bau-, Planungs-, Denkmal-, Wohnungsaufsichts- oder Ordnungsrechts. Welche Möglichkeiten den Gemeinden künftig zur Verfügung stehen sollen und unter welchen Voraussetzungen diese zum Einsatz kommen können, wird im Ausblick unter Ziffer 3 dieses Berichts näher erläutert. 2. Zweckentfremdung von Wohnraum 2.1 Fallzahlen Im Jahr 2025 wurden 568 Vorgänge der Zweckentfremdung von Wohnraum bearbeitet. Davon entfallen 361 Fälle auf den Bereich der „klassischen“ Zweckentfremdung, d.h. Leerstand, Nutzungsänderung, Abriss und 207 Fälle auf den Bereich der Kurzzeitvermietung. 2.2 Zweckentfremdung Von den im Jahr 2025 bearbeiteten Vorgängen konnten 178 Fälle abschließend bearbeitet werden. Diese verteilen sich auf 105 Leerstandsfälle, 13 Fälle von Nutzungsänderung, 22 Abrissfälle sowie 38 Fälle von Kurzzeitvermietung:Seite 5 von 16 390 Vorgänge waren am 31.12.2025 noch in der Bearbeitung, da beispielsweise die Ermittlung des Sachverhalts noch andauerte oder eine gesetzte Verfahrensfrist noch nicht abgelaufen war. Diese verteilen sich auf 178 Verdachtsfälle von Leerstand, 169 Fälle von Kurzzeitvermietung, 14 Fälle von ungenehmigter Nutzungsänderung und 29 Abrissfälle, bei denen grundsätzlich Ersatzwohnraum mit mindestens gleicher Wohnfläche geschaffen wird. 2.2.1. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) HICoG-Siedlung Tannenbusch: Die Sanierung der HICoG-Siedlung Tannenbusch soll weiterhin bis Ende 2029 abgeschlossen werden. Aktuell werden weitere Gebäude aufgrund vorhandener Bleileitungen leergezogen. Parallel ist die Vergabe an einen Totalunternehmer für das Jahr 2026 geplant, um den weiteren Sanierungsablauf entsprechend dem vorgesehenen Zeitplan zu gewährleisten. Der Leerstand beläuft sich zum Berichtszeitpunkt auf 105 Wohnungen. Rund 15 Wohneinheiten werden als Ausweichwohnung eingesetzt. HICoG-Siedlung Muffendorf: Die Sanierung der Siedlung hat noch nicht begonnen, der Projektplan befindet sich noch in der Abstimmung. Der derzeitige Leerstand der Wohneinheiten ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass vor einer Wiedervermietung umfassende bauliche Maßnahmen erforderlich sind. Hier ist insbesondere die notwendige Entfernung aller bleihaltigen Wasserleitungen zu nennen. Die geplanten Sanierungsmaßnahmen umfassen sowohl die Stränge als auch die Badezimmer der Wohneinheiten. Diese werden auch in derzeit bewohnten Einheiten durchgeführt, da dies der Umfang der Sanierungsmaßnahmen zulässt. Ein weitreichender Sanierungsfahrplan zu den im Anschluss zu sanierenden Wohnungen wird gegenwärtig erstellt. 47 38 30 52 3 8 0 10 20 30 40 50 60 Rückführung des Wohnraums keine Zweckentfremdung kein Wohnraum Genehmigung Antragsrücknahme AblehnungSeite 6 von 16 Für die Erstellung eines Sanierungskonzepts für das gesamte Areal ist ein externes Ingenieurbüro beauftragt worden. Es wird eine Sanierung im Bestand präferiert, um den Prozess im Vergleich zur HICoG-Siedlung Tannenbusch zu beschleunigen. Ziel ist im Frühjahr 2028 mit der Siedlungs-Sanierung beginnen zu können. Neben der Gesamtsanierung ist eine weitere, schnellere Maßnahme als Ad-hoc- Maßnahme in fünf Gebäuden im Rahmen der BImA eigenen „Vermietungsoffensive“ in Planung. Sie umfasst die umfängliche Strangsanierung von ca. 18 Wohnungen. Die Objekte befinden sich in der Röntgenstraße und der Hans-Böckler-Allee und werden nach der Umsiedlung der Mieter bis voraussichtlich November 2026 vollständig saniert. Der Leerstand beläuft sich zum Berichtszeitpunkt auf 116 Wohnungen. Rund 5 Wohneinheiten werden als Ausweichwohnung eingesetzt. 2.3 Erfolge und Besonderheiten Dem Fachbereich fielen im Oktober 2025 zwei Objekte mit insgesamt elf Wohneinheiten im Stadtbezirk Bonn aufgrund mehrfacher Registrierungsvorgänge für Wohnraum-IDs unter derselben Adresse auf. Außerdem waren unter den Anschriften keine Personen gemeldet, sodass der Verdacht auf eine vollständige vorübergehende Überlassung des Wohnraums an wechselnde Nutzerinnen oder Nutzer (Kurzzeitvermietung) hindeutete. Während einer örtlichen Kontrolle bestätigte sich der Verdacht, dass in den Objekten kein dauerhaftes Wohnen stattfindet. Die Wohneinheiten waren jeweils fortlaufend alphabetisch nummeriert und mit Zahlenschlössern versehen. Zusätzlich konnte während des Ortstermins eine Reinigungskraft angetroffen werden, die eine der vollmöblierten Wohneinheiten reinigte. Darüber hinaus haben im Registrierungsverfahren mehrere Personen angegeben, denselben Wohnraum bis 90 Tage genehmigungsfrei für die Kurzzeitvermietung zu überlassen. Auf nahezu jeder erteilten Wohnraum-ID waren Überlassungen in nennenswerter Anzahl eingetragen. Auf einschlägigen Online-Plattformen geschaltete Inserate sowie ein eigener Internetauftritt belegten zudem die kurzzeitigen Vermietungsabsichten. Die Abstimmung mit dem Bauordnungsamt sowie die Sichtung der Bauakten ergab, dass alle Wohneinheiten als Wohnraum genehmigt waren und eine Nutzungsänderung nicht stattgefunden hatte. Die Mehrfachregistrierung stellt einen Umgehungstatbestand dar, da durch die mehrfache Vergabe von Wohnraum-IDs unter derselben Anschrift und für dieselbe Wohnung die erlaubten 90 Tage deutlich überschritten werden können. Es gilt der Grundsatz, dass eine Wohnung nur eine Wohnraum-ID haben kann. Durch vorgenanntes Vorgehen der Nutzer*innen konnte die Fachanwendung für das Registrierungsverfahren die Überschreitung nicht erfassen und eine Systemmeldung erzeugen. Da der Fachbereich jedoch regelmäßig Online-Inserate sowie Registrierungen manuell auf Unregelmäßigkeiten überprüft, konnte vorgenanntes Vorgehen zeitnah aufgedeckt werden.Seite 7 von 16 Der Fachbereich leitete umgehend ein Zweckentfremdungsverfahren ein und konfrontierte die beteiligten Personen. Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung stellte sich heraus, dass durch ein komplexes System von Miet- und Untermietverträgen eine Methode geschaffen wurde, um die genehmigungsfreie Anzahl an Tagen zu umgehen und mehrere Wohnraum-IDs für eine Wohneinheit zu generieren. Es waren insgesamt fünf Personen an diesem Vorgang beteiligt. Die Eigentumspartei sowie die Hauptmietende Person wurden mittels Ordnungsverfügungen dazu aufgefordert, die zweckfremde Nutzung der Wohnungen zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Hierfür wurde jeweils eine angemessene Frist gesetzt und ein entsprechendes Zwangsgeld angedroht. Es konnten zwischenzeitlich alle elf Wohneinheiten einem dauerhaften Mietverhältnis zugeführt werden. Die tatsächliche Nutzung und Meldung der in den vorgelegten Mietverträgen genannten Personen wird regelmäßig durch den Fachbereich sowie den Außendienst überprüft. Bezüglich der fahrlässigen bis vorsätzlichen Umgehung gesetzlicher Bestimmungen und der einhergehenden Verwirklichung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen wurden gegen alle Beteiligten Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Das Ergebnis steht zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Berichts noch aus. Durch die geschilderte Erfahrung wird deutlich, dass es trotz der technischen Unterstützung manueller Kontrollmechanismen bedarf, um eine gezielte Umgehung der Bestimmungen zur Zweckentfremdung aufzudecken. Hierzu zählt sowohl die Recherche durch Mitarbeitende in einschlägigen Internet-Portalen als auch der Außendiensteinsatz, der die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort gerichtsfest dokumentieren kann. Der Fachbereich geht davon aus, dass auch durch die im Rahmen der Angleichung an das EU-Recht vorgenommenen Anpassungen (s. Ziff. 3) ein solches Vorgehen nicht ohne manuelle Kontrolle hätte aufgedeckt werden können. Nur mit dem aufwändigen, aber notwendigen Personaleinsatz kann eine möglichst effiziente Durchsetzung der Zweckentfremdungssatzung gewährleistet werden. 2.4 Zusammenfassung Räumlich verteilen sich die Fälle von klassischer Zweckentfremdung und Kurzzeitvermietung (zum Stand 31.12.2025 und abschließend bearbeitet) wie folgt auf die Bonner Stadtbezirke:Seite 8 von 16 Die Fälle, die sich am 31.12.2025 noch in Bearbeitung befanden, verteilen sich wie folgt auf die Bonner Stadtbezirke: Insgesamt wurden acht Verfahren wegen begangener Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Zweckentfremdung von Wohnraum eingeleitet. In den überwiegenden Fällen wurde Wohnraum ohne Genehmigung zweckentfremdet oder der Leerstand nicht ordnungsgemäß angezeigt. 16 73 37 52 0 10 20 30 40 50 60 70 80 Hardtberg Bonn Beuel Bad Godesberg 27 131 60 172 0 50 100 150 200 Hardtberg Bonn Beuel Bad GodesbergSeite 9 von 16 2.5 Wohnraum-Identitätsnummer (Wohnraum-ID) Die Wohnraum-Identitätsnummer, kurz Wohnraum-ID, ist eine Identifikationsnummer, die in NRW für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum in den Städten Aachen, Bonn, Brühl, Dortmund, Düsseldorf, Köln, Münster und Wesseling erforderlich ist. Über das Anmeldeportal des Landes wurden im Kalenderjahr 2025 für Wohnungen oder Zimmer in Bonn insgesamt 236 Wohnraum-IDs neu vergeben. Dabei werden drei Typen unterschieden: • Typ 1: genehmigungspflichtige Kurzzeitvermietung: 21 Fälle • Typ 2: genehmigungsfreie Kurzzeitvermietung: 215 Fälle • Typ 3: sonstiger und Gewerberaum: 0 Fälle Insgesamt wurden 254 Neuanmeldungen für den Onlinedienst der Wohnraum-ID registriert. 17 Anmeldungen führten aufgrund Ablehnung, Antragsrücknahme oder notwendiger Korrekturen nicht zur Freigabe einer Wohnraum-ID. In einem Fall wurde nach Neuanmeldung keine Wohnraum-ID beantragt. Häufigster Ablehnungsgrund war die Abwägungsentscheidung, dass das öffentliche Interesse am Erhalt des Wohnraums den privaten Wunsch nach einer häufigeren Kurzzeitvermietung überwogen hatte. Eine Unterscheidung, ob eine Wohnraum-ID zur Kurzzeitüberlassung einer vollständigen Wohnung oder nur einzelner Räume beantragt wurde, ist seitens des WohnStG NRW nicht vorgesehen. Eine entsprechende Auswertung ist daher in dem vom Land NRW zur Verfügung gestellten Fachverfahren nicht möglich. Der Onlinedienst sowie die zugehörige Fachanwendung werden durch das zuständige Ministerium sowie den Dienststellen in den Satzungsstädten - z.B. dem Fachbereich Zweckentfremdung in Bonn - kontinuierlich weiterentwickelt. Im Rahmen der Beratungen konnten die Anwendung insgesamt bürgerfreundlicher gestaltet und Fehler im System korrigiert werden. Aufgrund der Umsetzung der Vorgaben aus der Verordnung (EU) 2024/1028 in technischer Hinsicht, erhält die Fachanwendung aktuell umfangreiche Updates . 2.5.1 Interkommunaler Vergleich (Zeitraum: 01.07.2022 - 31.12.2025) Bonn Köln Münster Düsseldorf Anmeldungen 1.136 8.214 988 4.195 Anmeldungen abgelehnt gesamt 160 474 64 462 WID 975 7.623 865 3.670 WID genehmigungsfrei 741 6.726 524 3.285 WID genehmigungspflichtig 131 321 145 187 WID sonstige Räume 103 576 196 198 Belegungen1 37.350 120.006 15.738 68.509 1 Der Begriff Belegung ist hier als Überlassung von Wohnraum zu verstehen oder vereinfacht als „Übernachtung“Seite 10 von 16 Wie in den letzten Berichten bereits erwähnt, zeigt sich im interkommunalen Vergleich, dass sich in Bonn nach wie vor viele Übernachtungen auf wenige Wohnraum-IDs konzentrieren. Dies ist nach Einschätzung der Verwaltung darauf zurückzuführen, dass die 90 bzw. 180 Tage-Frist von bestimmten Kreisen, d.h. von Personen, die eine beinahe gewerbsmäßige Kurzzeitvermietung betreiben, ausgeschöpft wird. Die Verwaltung geht daher von einem festen Bestand Kurzzeitvermieter aus, welcher die genehmigungsfreien Überlassungen für die Gewinnerzielung ausschöpft. In den anderen Städten dürfte nach aktueller Einschätzung der Anteil der „Gelegenheitsvermieter“ höher sein. Die Verwaltung hält eine enge Kontrolle der erlaubten Kurzzeitvermietungen daher weiterhin für geboten und wird über die weitere Entwicklung berichten. Insgesamt wurden sechs Verfahren wegen begangener Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Kurzzeitvermietung von Wohnraum eingeleitet. In den überwiegenden Fällen wurde die Überlassung von Wohnraum nicht oder nicht fristgerecht angezeigt. 3. Ausblick 3.1 Gesetzentwurf – Gesetz für fairen Wohnraum und zur Sicherstellung angemessener Wohn- und Unterbringungsverhältnisse (Faires-Wohnen-Gesetz NRW) Der Gesetzentwurf für fairen Wohnraum und zur Sicherstellung angemessener Wohn- und Unterbringungsverhältnisse im Land Nordrhein-Westfalen (FWoG NRW) soll das Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG NRW) aus dem Jahr 2021 zum 01.01.2027 ablösen. Die mit dem Vollzug des Gesetzes verbundenen Aufgaben werden unverändert von den Gemeinden als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit wahrgenommen. Insbesondere aus der Praxis heraus wurde die Notwendigkeit gesehen, Vorschriften im Interesse der Gemeinden und zum Schutz der mit dem Gesetz adressierten Bevölkerung zu überarbeiten oder neue Instrumente zu schaffen, um Verwahrlosungstendenzen im Wohnraum oder bei Unterkünften wirksamer begegnen zu können. Es ergeben sich aus dem in erster Lesung des Landtages2 eingebrachten Gesetzentwurf folgende wesentliche Änderungen zum bisherigen WohnStG: Allgemeines • Die einzelnen Vorschriften werden praxisgerecht weiterentwickelt. • Der Ordnungswidrigkeitenkatalog wird um die neuen Tatbestände ergänzt. • Bisher konnten Gemeinden Gebühren für Amtshandlungen nach dem Wohnraumstärkungsgesetz erheben; künftig sind diese zu erheben. 2 https://www.landtag.nrw.de/home/der-landtag/tagesordnungen/WP18/100/PT18-127.htmlSeite 11 von 16 • Über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Zweckentfremdung von Wohnraum entscheidet die Gemeinde zukünftig nach Vorlage der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion). • Auf Anfrage der Gemeinde teilen Versorgungsunternehmen einmalig oder regelmäßig eine drohende Unterbrechung der Versorgung mit. • Die Gemeinde kann nunmehr anordnen, dass Verfügungsberechtigte oder nutzungsberechtigte Personen sowie Bewohnerinnen und Bewohner persönlich erscheinen oder zur Aussage verpflichtet sind. Eine verfügungsberechtigte Person ist außerdem verpflichtet, auf Anordnung der Gemeinde an einer Begehung des Gebäudes teilzunehmen. • Durchbrechung des Amtsermittlungsgrundsatzes: Besteht aufgrund der Sachverhaltsermittlung hinreichender Anlass für die Annahme, dass die Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Gebrauchs zu Wohn- oder Unterbringungszwecken bauseitig begründet ist, so hat die verfügungsberechtigte Person auf Verlangen der Gemeinde die weitere notwendige Sachaufklärung durchzuführen. Datenaustausch • Vorschriften über die Datenübermittlung und -verarbeitung sowie den Datenaustausch wurden neu in den Gesetzentwurf integriert. Behörden dürfen Daten mit Behörden im Inland sowie mit anderen EU-Mitgliedstaaten austauschen. • Die Gemeinde ist insofern befugt und auch zur Unterrichtung verpflichtet, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach FWoG NRW Anhaltspunkte für Verstöße gegen die steuerrechtlichen Vorschriften ergeben oder sich im Zusammenhang mit Maßnahmen nach diesem Gesetz Anhaltspunkte ergeben, dass die Bewohnerinnen und Bewohner des betroffenen Wohnraums Leistungen (Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe oder Wohngeld) erhalten. Kurzzeitvermietung • Die Regelungen zu Kurzzeitvermietung wurden an das europäische Recht angepasst. • Die Anzahl der genehmigungsfreien Tage für eine Kurzzeitvermietung wird auf 56 Nächte im Kalenderjahr beschränkt (bisher 90 Tage). • Gleichzeitig wird die Privilegierung für Studierende (180 Tage) aufgehoben. Neuer Tatbestand „ausbeuterischen Überlassungspraktiken“ • Das FWoG NRW nimmt erstmals den „Schutz vor ausbeuterischen Überlassungspraktiken“ in Unterkünften auf. • Einführung weitreichender Registrierungs- und Meldepflichten für Unterkünfte für Beschäftigte sowie Informations- und Transparenzpflichten bei der Unterbringung von Beschäftigten.Seite 12 von 16 Zweckentfremdung • Der Gesetzentwurf enthält eine Regelung über den Einsatz einer Treuhandverwaltung. Die Gemeinde kann zukünftig eine Treuhandverwaltung einsetzen, um den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. • Die Einführung der neuen Bestimmung zur Übernahme von Immobilien durch die Gemeinde sieht vor, dass eine verfügungsberechtigte Person bei der Gemeinde die Übernahme einer Immobilie beantragen kann, wenn es ihr wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Immobilie so auszustatten, zu erhalten und instand zu setzen, dass der Gebrauch nach diesem Gesetz ohne erhebliche Beeinträchtigung gewährleistet ist. Die Vorschrift begründet keine allgemeine Pflicht der Gemeinden zur Übernahme maroder Immobilien. • Zur Durchsetzung der Ziele des Gesetzes soll als Ultima Ratio eine eigenständige Vorschrift über eine Enteignung aus zwingenden Gründen geschaffen werden. Übergangsvorschriften • Bereits erlassene Zweckentfremdungssatzungen bleiben in Kraft. 3.2 Zweckentfremdungssatzung Die aktuelle Zweckentfremdungssatzung tritt planmäßig fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten (01.07.2022) außer Kraft. Vor dem Hintergrund des Gesetzentwurfs zum FWoG NRW wurden die Vorbereitungen für den Erlass einer neuen Zweckentfremdungssatzung eingeleitet. Da sich noch Änderungen ergeben können, wird die Finalisierung des neuen Satzungsentwurfs erst nach dem voraussichtlichen Beschluss des Gesetzentwurfs stattfinden können. Die Verwaltung befindet sich diesbezüglich bereits im Austausch mit den anderen Satzungsstädten sowie dem zuständigen Ministerium. Außerdem wird erneut die gemeinschaftliche Ausarbeitung einer Mustersatzung für NRW erwartet. Die vorgenannten Punkte sowie insbesondere die Anpassungen zur Kurzzeitvermietung aufgrund der europarechtlichen Vorgaben und die Reduzierung der genehmigungsfähigen Kurzzeitvermietung auf 56 Nächte im Kalenderjahr werden bei der Erstellung des neuen Satzungsentwurfs berücksichtigt. 3.3. Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1028 Die Verordnung (EU) 2024/1028 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ist im Mai 2024 mit einer Übergangsfrist von 24 Monaten in Kraft getreten. Sie gilt damit ab 20. Mai 2026 verbindlich in allen Mitgliedstaaten. Ziel ist, Regelungen für die Kurzzeitvermietung zu vereinheitlichen und Behörden auf nationaler, länder- oder kommunaler Ebene den Zugriff auf Buchungsdaten der Plattformen zu vereinfachen.Seite 13 von 16 Die Verordnung (EU) 2024/1028 gilt unmittelbar und muss nicht in Landesrecht übertragen werden. Als höherrangiges Recht überlagert diese damit auch das aktuelle Wohnraumstärkungsgesetz NRW einschließlich der Zweckentfremdungssatzung. Um den Anforderungen gerecht zu werden und die Verordnung (EU) 2024/1028 auch in rechtlicher Hinsicht umzusetzen, werden die Vorgaben im Faires-Wohnen-Gesetz NRW nachvollzogen. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Registrierung, die Datenübermittlung und Überwachung sowie allgemeine Bestimmungen: Registrierung • Das Registrierungsverfahren muss digital möglich sein. • Die von den Gastgebenden vorzulegenden Informationen werden vorgegeben. • Gastgebenden wird eine EU-weit eindeutige Wohnraum-ID erteilt. • Die Erteilung der Wohnraum-ID soll automatisch und unverzüglich stattfinden. • Wohnraum-IDs werden in ein öffentliches, leicht zugängliches Register aufgenommen3 (umgesetzt). • Plattformen haben die Wohnraum-IDs anhand von Stichprobenkontrollen regelmäßig zu überprüfen. Datenübermittlung und Überwachung • Einrichtung einer einheitlichen und digitalen Zugangsstelle. Die Bundesnetzagentur betreibt als Koordinator den sog. Single Digital Entry Point. • Online-Plattformen haben Vermittlungsdaten in einem bestimmten Turnus - i.d.R. monatlich, kleine Plattformen quartalsweise - zu übermitteln. • Plattformen haben außerdem eine Melde- und Informationspflicht. • Die Bundesnetzagentur wird als die zentrale Plattformaufsicht für Deutschland mit der Aufgabe betraut, in der Kurzzeitvermietungs-Verordnung niedergelegte Pflichten der Online-Plattformen durchzusetzen. Allgemeines • Die Verordnung (EU) 2024/1028 gilt für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die Dienstleistungen für Gastgeber anbieten, die ihrerseits Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften in der Union erbringen, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, sowie für Gastgeber, die Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften erbringen. • Es werden einheitliche Begriffsdefinitionen (z.B. „Gastgeber“, Wohn- „Einheit“, „Online-Plattform“ usw.) festgelegt. 3https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/FVP/FV/MHKBD/WohnraumId/RegistrationNumberL ist?bundesland=nw&kommuneId=2Seite 14 von 16 Die digitale Zugangsstelle (SDEP) wurde zum 1. Juli 2026 in den Wirkbetrieb überführt. Die erstmalige Übermittlung von Belegungsdaten durch die Plattformen erfolgt seit dem 01.09.2026 rückwirkend für Juli und August 2026. Aufgrund notwendiger technischer Anpassungen des in NRW eingesetzten Fachverfahrens erfolgt die Übermittlung und Verarbeitung von Belegungsdaten in NRW an die angebundenen Kommunen aktuell noch nicht reibungslos. Nach Erfahrung der Verwaltung können in Bonn bisher nicht alle übermittelten Datensätze den entsprechenden Wohnraum-IDs zugeordnet werden. Einen Neustart bzw. eine deutliche Verbesserung verspricht sich die Verwaltung von dem für den 01. Oktober 2026 angekündigten Update des Fachverfahrens.Seite 15 von 16 Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlichSeite 16 von 16
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 05:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de