261820 · Mitteilungsvorlage
Bebauungsplanverfahren Nr. 6924-3, Wohnpark II in Vilich-Müldorf: Gesetzlich geschützte Biotopflächen und vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet
Kerndaten
- Nummer
- 261820
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 28.10.2026
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Hangelarer Weg Hauptort
- Am Herrengarten
- Bundesgrenzschutzstraße
- Bachaue
- Vilich-Müldorf
- Beuel
- Bonn
Beratungsfolge
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Mitteilungsvorlage öffentlich 261820 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Bebauungsplanverfahren Nr. 6924-3, Wohnpark II in Vilich-Müldorf: Gesetzlich geschützte Biotopflächen und vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet Beratungsfolge Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 17.11.2026 Kenntnisnahme Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 25.11.2026 Kenntnisnahme Naturschutzbeirat 25.11.2026 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Beuel 02.12.2026 Kenntnisnahme Mitteilung: In großen Teilen des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 6924-3, Wohnpark II hat sich der Lebensraumtyp der Flachland-Mähwiese (LRT 6510 der Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie) entwickelt, der nach § 30 Abs. 2 Nr. 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gesetzlich geschützt ist. Die Flächengröße des Biotops beträgt ca. 8 ha. Die für die Bodenmiete im Rahmen des S-13-Ausbaus in Anspruch genommenen Flächen gehören nicht dazu. Die Flächen wurden im Rahmen von flächendeckenden Kartierungen durch die biologische Station kartiert und an das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK) gemeldet. Sie sind seit vergangenem Jahr im Biotopkataster des LANUK als gesetzlich geschütztes Biotop eingetragen. Eine Katastereintragung ist für den Schutzstatus nicht entscheidend. Allein das Vorhandensein und der Nachweis eines FFH-Lebensraumtyps führt unmittelbar zum gesetzlichen Schutz. Sind auf Grund der Aufstellung von Bebauungsplänen Zerstörungen oder erhebliche Beeinträchtigungen von gesetzlich geschützten Biotopen zu erwarten (§ 30 (2) BNatSchG), kann die Untere Naturschutzbehörde auf Antrag über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten vor der Aufstellung des Bebauungsplans, im Einvernehmen mit dem Naturschutzbeirat entscheiden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird. Für diesen Biotoptyp der Flachland-Mähwiesen müssen geeigneteSeite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Ausgleichsflächen im Stadtgebiet oder im näheren Umland gefunden, vertraglich oder eigentumsrechtlich gesichert, entwickelt und dauerhaft unterhalten werden. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens besteht bei der Kompensation von gesetzlich geschützten Biotopen kein Abwägungsspielraum. Die Eingriffe in ein gesetzlich geschütztes Biotop sind durch ökologische Aufwertungsmaßnahmen unter Schaffung des gleichen Biotoptyps auf einer gleichgroßen Fläche (Verhältnis 1:1) zu kompensieren. Die Aufwertung einer vorhandenen Fläche des gleichen Biotoptyps, die heute in einen schlechten Erhaltungszustand ist, ist nicht zulässig. Die Verwaltung ist intensiv bemüht, eine zeitnahe Lösung zu erwirken und naturschutzfachlich geeignete Ersatzflächen zu beschaffen. Die genannten Umstände bewirken, dass die in der Bezirksvertretung Beuel am 04.03.2026 unter Vorbehalt genannte Zeitschiene voraussichtlich nicht haltbar ist, da der zeitliche Aufwand für die Erlangung der Verfügbarkeit von geeigneten Ersatzflächen noch nicht bestimmt werden kann. Das Planverfahren ließe sich bei gesicherter Flächenverfügbarkeit mit bedingten Festsetzungen weiter bis zur Rechtskraft des Bebauungsplans vorantreiben, sofern auch die sonstigen Voraussetzungen für die Planrechtschaffung vorliegen (siehe DS-Nr. 254011- 01-ST). Die Eingriffe in das Biotop könnten jedoch erst nach erteilter Ausnahmegenehmigung vorgenommen werden. Ein darüber hinausgehender Ausgleich, der für die betroffenen Flächen eine Betrachtung sowohl im Sinne des § 30 Abs. 4 BNatSchG als auch im Sinne des §2a Baugesetzbuch vornimmt, ist nicht erforderlich. Im Zusammenhang mit der Sperrung der Nordbrücke wurde geprüft, wie naturschutzfachlich verträglich eine P&R Anlage im nördlichen Teil des Plangebietes (südl. Hangelarer Weg, zwischen Am Herrengarten und Bundesgrenzschutzstraße) eingerichtet werden kann. Für ein daraufhin ausgearbeitetes Konzept, das die Biotopflächen ausspart, läuft aktuell eine Prüfung durch das Bundesverkehrsministerium für eine Finanzierungsmöglichkeit. Eine weitere Problematik für den Fortgang des Bebauungsplanverfahrens ergibt sich aktuell durch die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets des Vilicher Bachs. Innerhalb von als Überschwemmungsgebiet festgesetzten Flächen ist gemäß §78 Wasserhaushaltsgesetz im planerischen Außenbereich die Ausweisung neuer Baugebiete untersagt. Der planungsrechtliche Status als Außenbereich gemäß §35 Baugesetzbuch trifft derzeit für das Plangebiet des Wohnparks II zu. Nach der Neuberechnung anhand aktualisierter Niederschlagsdaten und auf Grundlage aktueller Geländedaten wurde das Überschwemmungsgebiet durch die Bezirksregierung Köln im 3. Quartal 2026 erneut vorläufig gesichert, nachdem dies zunächst im Jahr 2020 erfolgte und damals bereits ein Teil der Flächen des Wohnparks II (ca.4 ha) als Überschwemmungsgebiet festgesetzt wurde. Mit der Bezirksregierung Köln wurde im Zuge der ersten vorläufigen Festsetzung abgestimmt, dass bis zur endgültigen Festsetzung des Überschwemmungsgebiets die vom Überschwemmungsgebiet betroffenen Teile des Baugebiets größtenteils wieder zurückgenommen werden können, sofern durch wasserbauliche Maßnahmen der benötigte Retentionsraum für einSeite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ 100) im Bereich des Wohnparks hergestellt werden kann. Diese gewässerbaulichen Maßnahmen wurden im Vorgriff auf die Baurechtschaffung in den vergangenen Jahren durch den Entwicklungsträger NRW Urban umgesetzt. Der Bachlauf wurde zwischen Hangelarer Weg und dem neuen Durchlass unter der B56 mit breiter Bachaue, Überflutungsflächen und Hochwasserschutzdämmen naturnah neu angelegt. Die Neuberechnung anhand aktualisierter Niederschlagsdaten durch ein von der Bezirksregierung beauftragtes Planungsbüro hat nun jedoch ergeben, dass die umgesetzten Maßnahmen für ein 100-jährliches Niederschlagsereignis nicht ausreichen und daher weiterhin eine Teilfläche des Baugebiets als Überschwemmungsgebiet vorläufig gesichert werden musste. Im Verfahren der Bezirksregierung Köln wurde die Bundesstadt Bonn beteiligt, woraufhin eine Stellungnahme abgeben wurde, in der eine Überprüfung der Neuberechnung gefordert wird, da diverse Parameter des Überflutungsmodells nach Auffassung der Unteren Wasserbehörde ggf. Unstimmigkeiten aufweisen könnten. Eine Reaktion der Bezirksregierung auf die Stellungnahme der Stadt wird für Mitte des 4.Quartals 2026 erwartet. Sollten an den Überschwemmungsflächen des Vilicher Bachs bis zur endgültigen Festsetzung durch die Bezirksregierung keine Anpassungen mehr möglich sein, droht für ca. 25% der Fläche des Plangebiets, dass dort keine Wohnbauflächen festgesetzt werden können. Das städtebauliche Konzept für den Wohnpark II müsste entsprechend aufwändig angepasst werden. Ob die Überschwemmungsflächen wieder zurückgenommen werden können, eine Anpassung des Plankonzepts notwendig ist oder ggf. über weitere wasserbauliche Maßnahmen noch Flächen zurückgewonnen werden, kann erst nach Klarheit über das weitere Vorgehen der Bezirksregierung mitgeteilt werden. Unabhängig von dieser Frage wird die Suche nach Ausgleichsflächen für die Biotopflächen sowie die Unterstützung der Stadt beim Planfeststellungsverfahren des Landesbetriebs Straßenbau NRW zum leistungsfähigen Ausbau des Knoten B56/Bundesgrenzschutzstraße weiter vorangetrieben. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de