← Vorlagen

261781 · Beschlussvorlage

Fällgenehmigung für eine Schwarz-Kiefer auf dem Grundstück Klosterweg 23, 53117 Bonn

Nummer
261781
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.10.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Klosterweg Straße· Tannenbusch, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich application/pdf · 929,1 KB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (2.191 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
261781
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Fällgenehmigung für eine Schwarz-Kiefer auf dem
Grundstück Klosterweg 23, 53117 Bonn
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 24.11.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Fällgenehmigung für eine Schwarz-Kiefer auf dem Grundstück Klosterweg
23, 53117 Bonn wird erteilt.
Begründung
Die Schwarz-Kiefer (Pinus nigra nigra) weist einen Stammumfang von 203 cm,
einen Kronendurchmesser von 11 m und eine Höhe von 15 m auf. Der Zustand
des Baumes wurde mit befriedigend beurteilt.
Der Baum steht unmittelbar an der südöstlichen Grundstücksgrenze, direkt an
der öffentlichen Fläche und ca. 11 m von dem Wohngebäude entfernt.
Die Schwarz-Kiefer weist leichte Symptome einer Diplodia-Erkrankung auf,
einem pilzlichen Erreger (Sphaeropsis sapiniea), der ein vorzeitiges
Triebsterben verursacht.
Es kommt aufgrund der Nähe zur befestigten öffentlichen Fläche, zu
Wurzelhebungen von statisch wirksamen Wurzelwerk, was fachtechnisch kaum
nachhaltig zu reparieren ist ohne den Baum zu schädigen. Des Weiteren
wachsen die Stämmlinge der Kiefer bereits am Kronenansatz in das
Lichtraumprofil der Fahrbahn. Die derzeit notwendigen Schnittmaßnahmen zum
Erstellen des notwendigen Lichtraumprofils von 4,5 m über der Fahrbahndecke,
übersteigen das baumverträgliche Maß, da hier in den Bereich der
kronenbildenden Stämmlinge der Kiefer eingegriffen werden müsste.
Aus den vorgenannten Gründen kommt die Verwaltung zum Ergebnis, dass
eine Befreiung nach § 4 Abs. 2 a) der Baumsatzung erteilt werden sollte, da die
Untersagung der Schaffung eines Lichtraumprofils und die Ausbesserung der
Verkehrsfläche zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.
Es soll eine Ersatzpflanzung eines standortgerechten Laubbaumes mit
Stammumfang von 20 – 25 cm an geeigneter Stelle gepflanzt werden. Die
Ersatzpflanzung ist der Unteren Naturschutzbehörde nachzuweisen.Seite 1 von 6
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage/n
1 Standort (öffentlich)
2 Fotos (öffentlich)Seite 2 von 6
Seite 3 von 6
Seite 4 von 6
Seite 5 von 6
Seite 6 von 6

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 03:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de