261781 · Beschlussvorlage
Fällgenehmigung für eine Schwarz-Kiefer auf dem Grundstück Klosterweg 23, 53117 Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 261781
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.10.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Klosterweg Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 261781 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Fällgenehmigung für eine Schwarz-Kiefer auf dem Grundstück Klosterweg 23, 53117 Bonn Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 24.11.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Fällgenehmigung für eine Schwarz-Kiefer auf dem Grundstück Klosterweg 23, 53117 Bonn wird erteilt. Begründung Die Schwarz-Kiefer (Pinus nigra nigra) weist einen Stammumfang von 203 cm, einen Kronendurchmesser von 11 m und eine Höhe von 15 m auf. Der Zustand des Baumes wurde mit befriedigend beurteilt. Der Baum steht unmittelbar an der südöstlichen Grundstücksgrenze, direkt an der öffentlichen Fläche und ca. 11 m von dem Wohngebäude entfernt. Die Schwarz-Kiefer weist leichte Symptome einer Diplodia-Erkrankung auf, einem pilzlichen Erreger (Sphaeropsis sapiniea), der ein vorzeitiges Triebsterben verursacht. Es kommt aufgrund der Nähe zur befestigten öffentlichen Fläche, zu Wurzelhebungen von statisch wirksamen Wurzelwerk, was fachtechnisch kaum nachhaltig zu reparieren ist ohne den Baum zu schädigen. Des Weiteren wachsen die Stämmlinge der Kiefer bereits am Kronenansatz in das Lichtraumprofil der Fahrbahn. Die derzeit notwendigen Schnittmaßnahmen zum Erstellen des notwendigen Lichtraumprofils von 4,5 m über der Fahrbahndecke, übersteigen das baumverträgliche Maß, da hier in den Bereich der kronenbildenden Stämmlinge der Kiefer eingegriffen werden müsste. Aus den vorgenannten Gründen kommt die Verwaltung zum Ergebnis, dass eine Befreiung nach § 4 Abs. 2 a) der Baumsatzung erteilt werden sollte, da die Untersagung der Schaffung eines Lichtraumprofils und die Ausbesserung der Verkehrsfläche zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde. Es soll eine Ersatzpflanzung eines standortgerechten Laubbaumes mit Stammumfang von 20 – 25 cm an geeigneter Stelle gepflanzt werden. Die Ersatzpflanzung ist der Unteren Naturschutzbehörde nachzuweisen.Seite 1 von 6 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage/n 1 Standort (öffentlich) 2 Fotos (öffentlich)Seite 2 von 6 Seite 3 von 6 Seite 4 von 6 Seite 5 von 6 Seite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de