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261729 · Dringlichkeitsentscheidung BV

Fällgenehmigung für fünf satzungsgeschützte Bäume im Rahmen des Bauvorhabens Turmanlagen an der Nordbrücke (Gemarkung Bonn, Flur 9, Flurstück 2330)

Nummer
261729
Art
Dringlichkeitsentscheidung BV
Veröffentlicht
18.09.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
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Dringlichkeitsentscheidung BV
öffentlich
261729
Der Oberbürgermeister
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Fällgenehmigung für fünf satzungsgeschützte
Bäume im Rahmen des Bauvorhabens
Turmanlagen an der Nordbrücke (Gemarkung
Bonn, Flur 9, Flurstück 2330)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 13.10.2026 Genehmigung
Begründung der Dringlichkeit:
Die Errichtung von zwei Rampentürmen für Fuß- und Radverkehr als Ersatz der
vorherigen Spindelanlagen zur Strombrücke über den Rhein steht in ursächli-
chem Zusammenhang mit dem Ausfall der linkrheinischen Vorlandbrücke.
Derzeit ist die Nordbrücke für sämtliche Verkehrsarten gesperrt. Mithilfe der
Rampentürme würde die Brücke zumindest für Fuß- und Radverkehr wieder
nutzbar. Mit Blick auf die bevorstehende kältere Jahreszeit kann die Freigabe
der Brücke Wegezeiten für Fuß- und Radverkehr deutlich verkürzen und einen
wichtigen Beitrag dazu leisten, dass möglichst viele Pendler*innen auf das Auto
verzichten und damit die angespannte Verkehrslage entlasten.
Eine Fällgenehmigung erst in der nächstmöglich regulär zu erreichenden Sit-
zung der BV Bonn am 13.10.2026 wäre zu spät, da das ausgesprochene Ziel
der Verwaltung, die unterbrochene Verbindung des Geh- und Radweges über
den Rhein auf der Nordbrücke schnellstmöglich wieder herzustellen, nur mit
weiteren Verzögerungen erreicht werden kann. Eine andere Umsetzung, mit
der die unterbrochene Fußgänger- und Radwegebeziehung kurzfristig wieder-
hergestellt werden könnte, ist nicht ersichtlich.
Um die schädlichen Auswirkungen der Brückensperrung für Gesellschaft und
Wirtschaft zu minimieren, duldet eine Ausführung der identifizierten Maßnah-
men keinen Aufschub.
Beschlussvorschlag
Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung der Bezirksbürgermeisterin/des
Bezirksbürgermeisters wird genehmigt.
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 36 Abs. 5 i.V.m. 60 Abs. 1 GO NW
Die Fällgenehmigung für fünf satzungsgeschützte Bäume auf dem Flurstück
2330 (Gemarkung Bonn, Flur 9) wird erteilt.
Begründung
Auf dem Flurstück 2330 (Gemarkung Bonn, Flur 9) sollen in dem BereichSeite 1 von 5
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
zwischen der Nordbrücke und dem Geh- und Radweg nördlich des Römerbads
zwei provisorische Turmanlagen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gebaut
werden, um die Nordbrücke wieder für den Fuß- und Radverkehr freigeben zu
können. Das Vorhaben wird durch die Autobahn GmbH geplant, durchgeführt
und finanziert und in Abstimmung mit der Stadt Bonn genehmigt.
Für die geplante Baumaßnahme muss satzungsgeschützter Baumbestand
entfernt werden, da sich dieser im Baufeld befindet.
Gemäß den vorgelegten Plänen wurden in dem Bereich des Bauvorhabens 28
Bäume erfasst, die gefällt werden müssen, davon unterliegen 5 Bäume
aufgrund ihres Stammumfangs (zwischen 101 und 138 cm) dem Schutz der
Baumschutzsatzung der Stadt Bonn. Da es sich um städtische Bäume handelt,
entscheidet die Bezirksvertretung Bonn über ihre Fällung.
Als Ersatz für die fünf satzungsgeschützten Bäume werden standortgerechte
Laubbäume mit jeweils einem Stammumfang von 20-25 cm auf einem mit der
Verwaltung noch abzustimmenden Grundstück gepflanzt.
Für weitere vier Bäume auf dem Vorhabensgebiet, deren Stammumfang 95-98
cm beträgt, werden als freiwillige Maßnahme vier standortgerechte Laubbäume
mit jeweils einem Stammumfang von 20-25 cm auf einem mit der
Verwaltung noch abzustimmenden Grundstück gepflanzt, oder, sofern dies
nicht möglich ist, Ausgleichszahlungen geleistet.
Gemäß § 4 Abs. 1b) der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn ist eine
Ausnahme zu erteilen, wenn eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige
Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht
werden kann. Die Errichtung der Turmanlagen ist eine nach baurechtlichen
Vorschriften zulässige Nutzung, die nicht verwirklicht werden kann, wenn die
Fällgenehmigung nicht erteilt wird. Daher handelt es sich hier um eine
gebundene Entscheidung der Verwaltung, die keinen Ermessensspielraum
zulässt.
18.09.2026 gez. BBM
Bonnie
gez. Bzv. Bastin
Datum Bezirksbürgermeisterin Bezirksverordnete
Anlage/n
1 Anlage1_Plan Turmanlage-Baumbestand (öffentlich)Seite 2 von 5
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
2 Anlage2_Plan Baumliste (öffentlich)Seite 3 von 5
Seite 4 von 5
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Datenstand: 02.11.2026, 23:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de