261729 · Dringlichkeitsentscheidung BV
Fällgenehmigung für fünf satzungsgeschützte Bäume im Rahmen des Bauvorhabens Turmanlagen an der Nordbrücke (Gemarkung Bonn, Flur 9, Flurstück 2330)
Kerndaten
- Nummer
- 261729
- Art
- Dringlichkeitsentscheidung BV
- Veröffentlicht
- 18.09.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Genehmigung
Dateien
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Dringlichkeitsentscheidung BV öffentlich 261729 Der Oberbürgermeister Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Fällgenehmigung für fünf satzungsgeschützte Bäume im Rahmen des Bauvorhabens Turmanlagen an der Nordbrücke (Gemarkung Bonn, Flur 9, Flurstück 2330) Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 13.10.2026 Genehmigung Begründung der Dringlichkeit: Die Errichtung von zwei Rampentürmen für Fuß- und Radverkehr als Ersatz der vorherigen Spindelanlagen zur Strombrücke über den Rhein steht in ursächli- chem Zusammenhang mit dem Ausfall der linkrheinischen Vorlandbrücke. Derzeit ist die Nordbrücke für sämtliche Verkehrsarten gesperrt. Mithilfe der Rampentürme würde die Brücke zumindest für Fuß- und Radverkehr wieder nutzbar. Mit Blick auf die bevorstehende kältere Jahreszeit kann die Freigabe der Brücke Wegezeiten für Fuß- und Radverkehr deutlich verkürzen und einen wichtigen Beitrag dazu leisten, dass möglichst viele Pendler*innen auf das Auto verzichten und damit die angespannte Verkehrslage entlasten. Eine Fällgenehmigung erst in der nächstmöglich regulär zu erreichenden Sit- zung der BV Bonn am 13.10.2026 wäre zu spät, da das ausgesprochene Ziel der Verwaltung, die unterbrochene Verbindung des Geh- und Radweges über den Rhein auf der Nordbrücke schnellstmöglich wieder herzustellen, nur mit weiteren Verzögerungen erreicht werden kann. Eine andere Umsetzung, mit der die unterbrochene Fußgänger- und Radwegebeziehung kurzfristig wieder- hergestellt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Um die schädlichen Auswirkungen der Brückensperrung für Gesellschaft und Wirtschaft zu minimieren, duldet eine Ausführung der identifizierten Maßnah- men keinen Aufschub. Beschlussvorschlag Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters wird genehmigt. Dringlichkeitsentscheidung gem. § 36 Abs. 5 i.V.m. 60 Abs. 1 GO NW Die Fällgenehmigung für fünf satzungsgeschützte Bäume auf dem Flurstück 2330 (Gemarkung Bonn, Flur 9) wird erteilt. Begründung Auf dem Flurstück 2330 (Gemarkung Bonn, Flur 9) sollen in dem BereichSeite 1 von 5 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) zwischen der Nordbrücke und dem Geh- und Radweg nördlich des Römerbads zwei provisorische Turmanlagen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gebaut werden, um die Nordbrücke wieder für den Fuß- und Radverkehr freigeben zu können. Das Vorhaben wird durch die Autobahn GmbH geplant, durchgeführt und finanziert und in Abstimmung mit der Stadt Bonn genehmigt. Für die geplante Baumaßnahme muss satzungsgeschützter Baumbestand entfernt werden, da sich dieser im Baufeld befindet. Gemäß den vorgelegten Plänen wurden in dem Bereich des Bauvorhabens 28 Bäume erfasst, die gefällt werden müssen, davon unterliegen 5 Bäume aufgrund ihres Stammumfangs (zwischen 101 und 138 cm) dem Schutz der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn. Da es sich um städtische Bäume handelt, entscheidet die Bezirksvertretung Bonn über ihre Fällung. Als Ersatz für die fünf satzungsgeschützten Bäume werden standortgerechte Laubbäume mit jeweils einem Stammumfang von 20-25 cm auf einem mit der Verwaltung noch abzustimmenden Grundstück gepflanzt. Für weitere vier Bäume auf dem Vorhabensgebiet, deren Stammumfang 95-98 cm beträgt, werden als freiwillige Maßnahme vier standortgerechte Laubbäume mit jeweils einem Stammumfang von 20-25 cm auf einem mit der Verwaltung noch abzustimmenden Grundstück gepflanzt, oder, sofern dies nicht möglich ist, Ausgleichszahlungen geleistet. Gemäß § 4 Abs. 1b) der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann. Die Errichtung der Turmanlagen ist eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung, die nicht verwirklicht werden kann, wenn die Fällgenehmigung nicht erteilt wird. Daher handelt es sich hier um eine gebundene Entscheidung der Verwaltung, die keinen Ermessensspielraum zulässt. 18.09.2026 gez. BBM Bonnie gez. Bzv. Bastin Datum Bezirksbürgermeisterin Bezirksverordnete Anlage/n 1 Anlage1_Plan Turmanlage-Baumbestand (öffentlich)Seite 2 von 5 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 2 Anlage2_Plan Baumliste (öffentlich)Seite 3 von 5 Seite 4 von 5 Seite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de