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261689 · Beschlussvorlage

Einspruch gemäß § 51 Abs. 5 GO NRW gegen einen Ordnungsruf

Nummer
261689
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
10.09.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Friedensplatz Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Markt Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Oxfordstraße Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
261689
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Einspruch gemäß § 51 Abs. 5 GO NRW gegen
einen Ordnungsruf
Beratungsfolge
Rat 24.09.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der/Dem Einspruch gegen den Ordnungsruf gegen Frau Stv. Dr. Krausz -
Grüne- vom 13.07.2026 wird
a) abgewiesen.
b) stattgegeben.
Begründung
Frau Stv. Dr. Krausz -Grüne- hat den in der Anlage beigefügten Einspruch
gegen den Ordnungsruf aus der Sitzung vom 13.7.2026 fristgerecht beim
Oberbürgermeister eingereicht, sodass der Rat gemäß § 51 Absatz 5 GO NRW
in der folgenden Sitzung über den Einspruch zu entscheiden hat.
Die Begründung des Einspruchs ist der Anlage zu entnehmen.
Die Stellungnahme des Oberbürgermeisters wird als Stellungnahme vor der
Sitzung des Rates nachgereicht.
Anlage/n
1 Erwiderung Ordnungsruf (öffentlich)Seite 1 von 6
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BONN.DE/FRAKTION
Seite 1 von 5
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rat der Bundesstadt Bonn | Markt 2, 53111 Bonn
Oberbürgermeister Guido Déus
Bundesstadt Bonn
53103 Bonn
Bonn, 03.09.26
Ordnungsruf gegen die Stadtverordnete
Dr. Barbara Krausz in der Ratssitzung
vom 13.07.2026
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
in der Ratssitzung vom 13.07.2026 haben Sie zunächst gegenüber
der Stadtverordneten Dr. Barbara Krausz sowie dem
Stadtverordneten Jürgen Repschläger, im Rahmen des
Tagesordnungspunktes 6.1 Grüne/Linke/Volt-Dringlichkeitsantrag:
Sicherheit für den Radverkehr auf der Ost-West-Achse, eine
sogenannte „Rüge“ ausgesprochen. Auf Nachfrage zur
Rechtsgrundlage erklärten Sie anschließend, dass es sich nach
Ihrer Rechtsauffassung um einen Ordnungsruf gemäß § 51 GO NRW
gehandelt habe.
Wir halten dieses Vorgehen für rechtlich erklärungsbedürftig und
haben erhebliche Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für
einen Ordnungsruf tatsächlich vorgelegen haben.
Im Rahmen der Debatte zur Verkehrsführung auf der Oxfordstraße
führte Frau Dr. Krausz aus:
„Weil es hier wiederholt fällt, „trial and error“ können wir mit den
vielen tausend Radfahrenden nicht spielen hier. Es geht hier um
Menschenleben und die können wir einfach nicht aufs Spiel setzen.
Die fahren sollen durch den Friedensplatz fahren, wo so viele Busse
Anschrift
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
im Rat der Bundesstadt Bonn
Markt 2, 53111 Bonn
Ansprechpartner
Maximilian Krupp
Fraktionsgeschäftsführung
T (0228) 775308
E maximilian.krupp@
bonn.de
Social Media
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GrueneRatsfraktionBonn
Grüne Ratsfraktion Bonn
GrueneratsfraktionbonnSeite 2 von 6
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fahren. Es wird keinen Tag dauern, bis hier der erste Unfall passiert“
(Zeitstempel Youtube Video 1:28:20-1:28:38)
Darauf erklärten Sie:
„Ich weise für die Verwaltung deutlich von uns, dass wir
Menschenleben hier aufs Spiel setzen, Frau Dr. Krausz. Das möchte
ich auch im Protokoll bitte als gerügt in der Formulierung so
wiederfinden.“ (Zeitstempel Youtube Video: 1:28:39-1:28:50)
Bereits formell stellt sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage
zunächst eine „Rüge“ ausgesprochen wurde. § 51 GO NRW kennt
als Ordnungsmaßnahmen den Sachruf, den Ordnungsruf, die
Wortentziehung, das Ordnungsgeld und den Sitzungsausschluss.
Eine eigenständige Ordnungsmaßnahme „Rüge“ ist dem Gesetz
dagegen fremd.
Unabhängig davon sehen wir auch die materiellen
Voraussetzungen eines Ordnungsrufes nicht als erfüllt an.
Der Gesetzgeber hat den Ordnungsruf ausdrücklich als Instrument
zur Wahrung der Ordnung und Würde des Rates ausgestaltet. Die
Kommentierung zu § 51 GO NRW stellt klar, dass das
Ordnungsrecht der Sitzungsleitung der Sicherung eines
störungsfreien Sitzungsablaufs dient. Es dient ausdrücklich nicht
dazu, die inhaltliche Richtigkeit von Redebeiträgen zu bewerten
oder bestimmte politische Auffassungen aus der Debatte
auszuschließen (OVG NRW, Urteil vom 14.09.2017, Az. 15 A
2785/15; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2020, Az.
15 A 3382/18).
Ebenfalls wird hervorgehoben, dass der Rat ein Ort politischer
Auseinandersetzung ist und dort auch zugespitzte, polemische und
verallgemeinernde Äußerungen grundsätzlich hinzunehmen sind,
solange nicht die reine Provokation, die Herabwürdigung anderer
Personen oder eine tatsächliche Störung des Sitzungsablaufs im
Vordergrund stehen.
Nach unserer Wahrnehmung lag ein solcher Fall hier ersichtlich
nicht vor.Seite 3 von 6
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Vielmehr handelte es sich bei dem Redebeitrag von Frau Dr. Krausz
um eine politische Bewertung der Verkehrspolitik und ihrer
möglichen Folgen. Die Äußerung erfolgte unmittelbar bezogen auf
den Beratungsgegenstand und war Teil einer inhaltlichen
politischen Argumentation. Weder wurde die Debatte gestört noch
wurden Personen beleidigt oder die Würde des Rates verletzt.
Soweit Sie den Ordnungsruf damit begründet haben sollten, in der
Äußerung sei ein Vorwurf der leichtfertigen Gefährdung von
Menschenleben enthalten gewesen, stellt sich die Frage, weshalb
Sie gerade diese Interpretation zugrunde gelegt haben.
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat ausdrücklich entschieden, dass
die Sitzungsleitung bei einer mehrdeutigen Äußerung nicht ohne
Weiteres diejenige Deutung wählen darf, die erst die Verhängung
einer Ordnungsmaßnahme rechtfertigt. Bestehen mehrere
vertretbare Interpretationsmöglichkeiten, darf nicht die
belastendste Auslegung herangezogen werden (OVG NRW, Urteil
vom 14.09.2017, Az. 15 A 2785/15, juris, Rn. 59).
Ebenfalls hat das OVG Nordrhein-Westfalen klargestellt, dass die
Ordnungsgewalt des Vorsitzenden nicht dazu dienen darf,
bestimmte politische Meinungen aus der Debatte auszuschließen
oder die sachliche „Richtigkeit“ eines Redebeitrags durchzusetzen.
Vor diesem Hintergrund drängt sich für uns die Frage auf, ob hier
nicht eine zulässige Meinungsäußerung zum Gegenstand eines
Ordnungsrufes gemacht wurde. Sollte dies der Fall sein, würde die
Ordnungsmaßnahme nicht dem Schutz der Debattenordnung
dienen, sondern hätte eine einschüchternde Wirkung auf die freie
Mandatsausübung und die politische Debatte im Rat.
Besonders kritisch sehen wir dabei, dass die Maßnahme gegen eine
Rednerin gerichtet war, die sich inhaltlich mit den möglichen
Gefahren einer verkehrspolitischen Entscheidung
auseinandersetzte. Gerade die Bewertung von Risiken und
Gefahren gehört zum Kernbereich politischer Willensbildung und
parlamentarischer Debatte. Die Schwelle für einen Ordnungsruf
muss deshalb hoch angesetzt werden.
Darüber hinaus war zur Frage der Zulässigkeit eines Ordnungsrufes
während der Sitzung augenscheinlich eine Kommunikation
zwischen Ihnen und Herrn Siegberg, und wiederum zwischen HerrnSeite 4 von 6
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Siegberg und dem Leiter des Rechtsamtes Herrn Große Deters zu
beobachten (ab Zeitstempel Youtube Video 1:35:30), wobei
offenbar auch ein Buch, das nach der Kommentierung der GO NRW
aussah, zu Rate gezogen wurde. Der Ordnungsruf wurde in der
Folge von Ihnen weiter aufrechterhalten (ab Zeitstempel Youtube
Video 1:43:23).
Wir bitten daher um Auskunft,
• ob vor Ausspruch des Ordnungsrufes eine rechtliche
Einschätzung des Rechtsamtes eingeholt wurde,
• ob diese Einschätzung die spätere Begründung des
Ordnungsrufes getragen hat,
• ob zwischen der Einschätzung des Rechtsamtes und Ihrer
später vorgetragenen Begründung Unterschiede
bestanden,
• und ob die Formulierung, es handele sich um „Ihre
Sichtweise“ (ab Zeitstempel Youtube Video 1:43:59),
bewusst gewählt wurde, weil keine übereinstimmende
rechtliche Bewertung vorlag.
Wir bitten um eine schriftliche Stellungnahme zu voranstehenden
Fragen. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung für die
Ausübung des freien Mandats und die Grenzen der Ordnungsgewalt
in Ratssitzungen halten wir eine öffentliche Klarstellung für
geboten.
Vorsorglich lege ich, Frau Dr. Barbara Krausz, gegen den in der
Ratssitzung vom 13.07.2026 ausgesprochenen und von Ihnen
später als Ordnungsruf nach § 51 GO NRW eingeordneten
Ordnungsruf Einspruch gemäß § 51 Abs. 5 GO NRW ein.
Nach unserer Auffassung lagen die tatbestandlichen
Voraussetzungen für einen Ordnungsruf nicht vor. Wir bitten daher,
den Einspruch dem Rat zur Entscheidung in seiner nächsten
Sitzung vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Barbara Krausz
StadtverordneteSeite 5 von 6
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Link zum Youtube Video:
https://www.youtube.com/watch?v=ay9Cegig4JU&list=PLN5fEHTf
n-kDUyMiLc706DnYxPIMV2uW-Seite 6 von 6

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Datenstand: 02.11.2026, 22:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de