261689 · Beschlussvorlage
Einspruch gemäß § 51 Abs. 5 GO NRW gegen einen Ordnungsruf
Kerndaten
- Nummer
- 261689
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 10.09.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Friedensplatz Hauptort
- Markt
- Oxfordstraße
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 261689 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Einspruch gemäß § 51 Abs. 5 GO NRW gegen einen Ordnungsruf Beratungsfolge Rat 24.09.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Der/Dem Einspruch gegen den Ordnungsruf gegen Frau Stv. Dr. Krausz - Grüne- vom 13.07.2026 wird a) abgewiesen. b) stattgegeben. Begründung Frau Stv. Dr. Krausz -Grüne- hat den in der Anlage beigefügten Einspruch gegen den Ordnungsruf aus der Sitzung vom 13.7.2026 fristgerecht beim Oberbürgermeister eingereicht, sodass der Rat gemäß § 51 Absatz 5 GO NRW in der folgenden Sitzung über den Einspruch zu entscheiden hat. Die Begründung des Einspruchs ist der Anlage zu entnehmen. Die Stellungnahme des Oberbürgermeisters wird als Stellungnahme vor der Sitzung des Rates nachgereicht. Anlage/n 1 Erwiderung Ordnungsruf (öffentlich)Seite 1 von 6 WWW.GRUENE- BONN.DE/FRAKTION Seite 1 von 5 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rat der Bundesstadt Bonn | Markt 2, 53111 Bonn Oberbürgermeister Guido Déus Bundesstadt Bonn 53103 Bonn Bonn, 03.09.26 Ordnungsruf gegen die Stadtverordnete Dr. Barbara Krausz in der Ratssitzung vom 13.07.2026 Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, in der Ratssitzung vom 13.07.2026 haben Sie zunächst gegenüber der Stadtverordneten Dr. Barbara Krausz sowie dem Stadtverordneten Jürgen Repschläger, im Rahmen des Tagesordnungspunktes 6.1 Grüne/Linke/Volt-Dringlichkeitsantrag: Sicherheit für den Radverkehr auf der Ost-West-Achse, eine sogenannte „Rüge“ ausgesprochen. Auf Nachfrage zur Rechtsgrundlage erklärten Sie anschließend, dass es sich nach Ihrer Rechtsauffassung um einen Ordnungsruf gemäß § 51 GO NRW gehandelt habe. Wir halten dieses Vorgehen für rechtlich erklärungsbedürftig und haben erhebliche Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für einen Ordnungsruf tatsächlich vorgelegen haben. Im Rahmen der Debatte zur Verkehrsführung auf der Oxfordstraße führte Frau Dr. Krausz aus: „Weil es hier wiederholt fällt, „trial and error“ können wir mit den vielen tausend Radfahrenden nicht spielen hier. Es geht hier um Menschenleben und die können wir einfach nicht aufs Spiel setzen. Die fahren sollen durch den Friedensplatz fahren, wo so viele Busse Anschrift BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rat der Bundesstadt Bonn Markt 2, 53111 Bonn Ansprechpartner Maximilian Krupp Fraktionsgeschäftsführung T (0228) 775308 E maximilian.krupp@ bonn.de Social Media GRUENEimRatBN GrueneRatsfraktionBonn Grüne Ratsfraktion Bonn GrueneratsfraktionbonnSeite 2 von 6 WWW.GRUENE- BONN.DE/FRAKTION Seite 2 von 5 fahren. Es wird keinen Tag dauern, bis hier der erste Unfall passiert“ (Zeitstempel Youtube Video 1:28:20-1:28:38) Darauf erklärten Sie: „Ich weise für die Verwaltung deutlich von uns, dass wir Menschenleben hier aufs Spiel setzen, Frau Dr. Krausz. Das möchte ich auch im Protokoll bitte als gerügt in der Formulierung so wiederfinden.“ (Zeitstempel Youtube Video: 1:28:39-1:28:50) Bereits formell stellt sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage zunächst eine „Rüge“ ausgesprochen wurde. § 51 GO NRW kennt als Ordnungsmaßnahmen den Sachruf, den Ordnungsruf, die Wortentziehung, das Ordnungsgeld und den Sitzungsausschluss. Eine eigenständige Ordnungsmaßnahme „Rüge“ ist dem Gesetz dagegen fremd. Unabhängig davon sehen wir auch die materiellen Voraussetzungen eines Ordnungsrufes nicht als erfüllt an. Der Gesetzgeber hat den Ordnungsruf ausdrücklich als Instrument zur Wahrung der Ordnung und Würde des Rates ausgestaltet. Die Kommentierung zu § 51 GO NRW stellt klar, dass das Ordnungsrecht der Sitzungsleitung der Sicherung eines störungsfreien Sitzungsablaufs dient. Es dient ausdrücklich nicht dazu, die inhaltliche Richtigkeit von Redebeiträgen zu bewerten oder bestimmte politische Auffassungen aus der Debatte auszuschließen (OVG NRW, Urteil vom 14.09.2017, Az. 15 A 2785/15; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2020, Az. 15 A 3382/18). Ebenfalls wird hervorgehoben, dass der Rat ein Ort politischer Auseinandersetzung ist und dort auch zugespitzte, polemische und verallgemeinernde Äußerungen grundsätzlich hinzunehmen sind, solange nicht die reine Provokation, die Herabwürdigung anderer Personen oder eine tatsächliche Störung des Sitzungsablaufs im Vordergrund stehen. Nach unserer Wahrnehmung lag ein solcher Fall hier ersichtlich nicht vor.Seite 3 von 6 WWW.GRUENE- BONN.DE/FRAKTION Seite 3 von 5 Vielmehr handelte es sich bei dem Redebeitrag von Frau Dr. Krausz um eine politische Bewertung der Verkehrspolitik und ihrer möglichen Folgen. Die Äußerung erfolgte unmittelbar bezogen auf den Beratungsgegenstand und war Teil einer inhaltlichen politischen Argumentation. Weder wurde die Debatte gestört noch wurden Personen beleidigt oder die Würde des Rates verletzt. Soweit Sie den Ordnungsruf damit begründet haben sollten, in der Äußerung sei ein Vorwurf der leichtfertigen Gefährdung von Menschenleben enthalten gewesen, stellt sich die Frage, weshalb Sie gerade diese Interpretation zugrunde gelegt haben. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat ausdrücklich entschieden, dass die Sitzungsleitung bei einer mehrdeutigen Äußerung nicht ohne Weiteres diejenige Deutung wählen darf, die erst die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme rechtfertigt. Bestehen mehrere vertretbare Interpretationsmöglichkeiten, darf nicht die belastendste Auslegung herangezogen werden (OVG NRW, Urteil vom 14.09.2017, Az. 15 A 2785/15, juris, Rn. 59). Ebenfalls hat das OVG Nordrhein-Westfalen klargestellt, dass die Ordnungsgewalt des Vorsitzenden nicht dazu dienen darf, bestimmte politische Meinungen aus der Debatte auszuschließen oder die sachliche „Richtigkeit“ eines Redebeitrags durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund drängt sich für uns die Frage auf, ob hier nicht eine zulässige Meinungsäußerung zum Gegenstand eines Ordnungsrufes gemacht wurde. Sollte dies der Fall sein, würde die Ordnungsmaßnahme nicht dem Schutz der Debattenordnung dienen, sondern hätte eine einschüchternde Wirkung auf die freie Mandatsausübung und die politische Debatte im Rat. Besonders kritisch sehen wir dabei, dass die Maßnahme gegen eine Rednerin gerichtet war, die sich inhaltlich mit den möglichen Gefahren einer verkehrspolitischen Entscheidung auseinandersetzte. Gerade die Bewertung von Risiken und Gefahren gehört zum Kernbereich politischer Willensbildung und parlamentarischer Debatte. Die Schwelle für einen Ordnungsruf muss deshalb hoch angesetzt werden. Darüber hinaus war zur Frage der Zulässigkeit eines Ordnungsrufes während der Sitzung augenscheinlich eine Kommunikation zwischen Ihnen und Herrn Siegberg, und wiederum zwischen HerrnSeite 4 von 6 WWW.GRUENE- BONN.DE/FRAKTION Seite 4 von 5 Siegberg und dem Leiter des Rechtsamtes Herrn Große Deters zu beobachten (ab Zeitstempel Youtube Video 1:35:30), wobei offenbar auch ein Buch, das nach der Kommentierung der GO NRW aussah, zu Rate gezogen wurde. Der Ordnungsruf wurde in der Folge von Ihnen weiter aufrechterhalten (ab Zeitstempel Youtube Video 1:43:23). Wir bitten daher um Auskunft, • ob vor Ausspruch des Ordnungsrufes eine rechtliche Einschätzung des Rechtsamtes eingeholt wurde, • ob diese Einschätzung die spätere Begründung des Ordnungsrufes getragen hat, • ob zwischen der Einschätzung des Rechtsamtes und Ihrer später vorgetragenen Begründung Unterschiede bestanden, • und ob die Formulierung, es handele sich um „Ihre Sichtweise“ (ab Zeitstempel Youtube Video 1:43:59), bewusst gewählt wurde, weil keine übereinstimmende rechtliche Bewertung vorlag. Wir bitten um eine schriftliche Stellungnahme zu voranstehenden Fragen. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung für die Ausübung des freien Mandats und die Grenzen der Ordnungsgewalt in Ratssitzungen halten wir eine öffentliche Klarstellung für geboten. Vorsorglich lege ich, Frau Dr. Barbara Krausz, gegen den in der Ratssitzung vom 13.07.2026 ausgesprochenen und von Ihnen später als Ordnungsruf nach § 51 GO NRW eingeordneten Ordnungsruf Einspruch gemäß § 51 Abs. 5 GO NRW ein. Nach unserer Auffassung lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ordnungsruf nicht vor. Wir bitten daher, den Einspruch dem Rat zur Entscheidung in seiner nächsten Sitzung vorzulegen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Barbara Krausz StadtverordneteSeite 5 von 6 WWW.GRUENE- BONN.DE/FRAKTION Seite 5 von 5 Link zum Youtube Video: https://www.youtube.com/watch?v=ay9Cegig4JU&list=PLN5fEHTf n-kDUyMiLc706DnYxPIMV2uW-Seite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de