261677-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre zum Doppelhaushalt 2025/2026 hier: Bewirtschaftungsjahr 2026/Fragenkatalog der SPD-Fraktion und FDP-Gruppe
Kerndaten
- Nummer
- 261677-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 23.09.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- F Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 261677-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre zum Doppelhaushalt 2025/2026 hier: Bewirtschaftungsjahr 2026/Fragenkatalog der SPD-Fraktion und FDP-Gruppe Beratungsfolge Rat 24.09.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung beantwortet die Fragestellungen der SPD-Fraktion und der FDP-Gruppe wie folgt: 1. Der Quartalsbericht I/2026 wies eine Prognose von −171,2 Mio. EUR aus, der Quartalsbericht II/2026 eine Prognose von −167,5 Mio. EUR. Die Lage hat sich zwischen den Berichten um 3,7 Mio. EUR verbessert. Welche konkrete Entwicklung der Erträge oder Aufwendungen im Sinne des § 25 KomHVO hat die Sperre erforderlich gemacht, die im Mai/Juni noch nicht vorlag? Prognosen zu Beginn eines Haushaltsjahres sind naturgemäß mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 25 KomHVO stellt einen erheblichen Eingriff in die Bewirtschaftung eines vom Rat beschlossenen Haushalts dar. Aus Sicht der Verwaltung muss ein solcher Schritt daher auf einer belastbaren und hinreichend validierten Datenbasis beruhen. Während der Quartalsbericht I/2026 erste Hinweise auf eine deutliche Verschlechterung der Haushaltslage lieferte, bestätigt der Quartalsbericht II/2026 diese Entwicklung und verdichtet die Erkenntnisse zu den tatsächlichen Ertrags- und Aufwandsabweichungen. Erst mit dieser Bestätigung der negativen Haushaltsentwicklung lagen die Voraus-setzungen vor, die eine Haushaltssperre als angemessene und verantwortbare Steuerungsmaßnahme rechtfertigen. Auch deshalb wurde die Sperre im Vorfeld intensiv im Verwaltungs-vorstand diskutiert und einheitlich zum jetzigen Zeitpunkt unterstützt. Aufwandssteigerungen:Seite 1 von 11 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Wie im Ratsnewsletter Nr. 267 dargestellt, haben sich die Aufwendungen insbesondere im So-zialbereich drastisch verschlechtert. Insbesondere betrifft dies die Leistungsarten Hilfen zur Erziehung stationär und ambulant. Einen erheblichen Mehrbedarf hat das Amt für Kinder, Jugend und Familie für den Bereich (Aufwendungen) der Integrationsassistenz mitgeteilt. Daneben besteht zwischen dem verabschiedeten Wirtschaftsplan des SGB und dem städtischen Haushalt eine Differenz i.H.v. rd. 19 Mio. EUR. Dies ist immer dann der Fall, wenn Mehrbedarfe beim SGB bekannt werden, die nicht mehr im verabschiedeten Haushaltsplan der Bundesstadt Bonn nachgezogen werden können. Zudem wurden weitere Beschlüsse des Rates berücksichtigt, die Mehraufwendungen verursachen und zum Zeitpunkt des Q1-Berichtes nicht prognostizierbar waren. Hier sind die Beschlüsse des 19 EUR-Tickets und der freie Eintritt in städtische Bäder während der Sommerferien zu nennen. Ertragseinbußen: Daneben fallen ca. 10 Mio. EUR an geplanten Erträgen für die Flüchtlingsunterbringung weg, die ebenfalls im SGB vereinnahmt werden sollten, aber für 2026 nicht eingehen werden. Dies war auch schon im Jahr 2025 der Fall. Die Auswirkungen der Steuerschätzung aus Mai 2026 wurden bereits im 1. Quartalsbericht mit Mindererträgen von 3,8 Mio. EUR berücksichtigt. Mit ca. 8 Mio. EUR werden sich die Mindereinnahmen durch den Beschluss des Rates zum einheitlichen Hebesatz auf 680 Punkte (Grundsteuer B) auswirken. Die finanzielle Situation, die im Quartalsbericht beschrieben wurde, hat sich durch aktuelle Entwicklungen weiter erheblich verschärft und hat auch Auswirkungen auf den aktuell aufzustellenden Haushaltsplanentwurf 2027/2028. Insbesondere führen die gegenüber der Mittelfristplanung 2027 um 35,6 Mio. EUR reduzierten Schlüsselzuweisungen im Rahmen des GFG 2027 zu zusätzlichen Belastungen, die sich auch in den Folgejahren fortsetzen werden. Hinzu kommen die vom LVR geplanten historischen Erhöhungen der Landschaftsumlage mit einer Mehrbelastung von 12,3 Mio. EUR gegenüber der Mittelfristplanung 2027, die sich ebenfalls in den Folgejahren fortsetzen werden. Darüber hinaus zeichnen sich weiterhin steigende kurz- und langfristige Zinssätze ab. Zusätzliche Haushaltsbelastungen infolge der Sperrung der Nordbrücke verschärfen die Lage ebenfalls. Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht davon auszugehen, dass sich die finanzielle Situation der Stadt in absehbarer Zeit verbessert. Der positive Effekt der geplanten Bundes-Altschuldenhilfe, mit der der Bund die Kommunen in den Jahren 2026 bis 2029 entlasten möchte (Mitteilung des Städtetages vom 15.09), führt für die Bundesstadt Bonn voraussichtlich zu einem jährlichen Einnahmeeffekt von rund 7,3 Mio. EUR. Ob sich diese Entlastung auch in entsprechender Höhe auf die Ergebnisrechnung auswirkt, bleibt abzuwarten, da das Land hierzu bislang keine abschließenden Regelungen getroffen hat. Sollte der Entlastungsbetrag ausschließlich für Tilgungszwecke eingesetzt werden dürfen, würde der Ergebnishaushalt lediglich in Höhe derjenigen Zinsaufwendungen entlastet, die ohne dieSeite 2 von 11 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) zusätzliche Tilgung angefallen wären. 2. Weshalb wurde nicht bereits im Haushalt mit einem Defizit von 123 Mio. EUR eine Haushaltssperre verhängt? Mit Schreiben vom 15.05.2025 hat die Kommunalaufsicht den Haushalt der Bundesstadt Bonn in der verabschiedeten Fassung des Rates genehmigt. Danach genehmigt die Bezirksregierung die Entnahme von 5% des Eigenkapitals aus der Allgemeinen Rücklage und der Zuführung des weiteren Defizites in den Verlustvortrag. Einer Bewirtschaftung unter Anwendung der stringen-ten Bewirtschaftungsverfügung 2026 stand somit nichts im Wege. Gemäß § 25 Absatz 2 KomHVO NRW ergibt sich das Erfordernis zum Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre durch die Entwicklung im Rahmen der Bewirtschaftung. Im Haushaltsplan geplante Fehlbeträge sind kein hinreichender Grund. 3. Welchen Konsolidierungsbeitrag in Euro soll die Sperre im Haushaltsjahr 2026 erbringen? Bitte aufgeschlüsselt nach Sach- und Dienstleistungen, Zuschüssen und sonstigen Positionen. Wie in der Sitzung der Fraktionsgeschäftsführenden am 07.09.2026 dargestellt, liegt die Verantwortung der Bewirtschaftung bei den Budgetverantwortlichen. Hier sind die engen Regeln anzuwenden, die dort geregelt und auch in der Anlage zu DS 261677 exemplarisch beschrieben werden. Die erwartete Reduzierung des Fehlbetrages wurde in einem einstelligen Mio.-EUR-Bereich genannt. Die Haushaltssperre dient grundsätzlich auch der Stabilisierung und somit keiner weiteren Verschlechterung der Haushaltsbewirtschaftung. 4. Von den prognostizierten 99,2 Mio. EUR Mehraufwand entfallen 56,7 Mio. auf Transferaufwendungen, 31,9 Mio. auf Personal und 6,8 Mio. auf Abschreibungen. Welcher Anteil der Verschlechterung ist durch eine Sperre überhaupt beeinflussbar? Durch die Sperre sind alle Kostenarten beeinflussbar, die nicht unter das Kriterium Unabweisbarkeit/Unaufschiebbarkeit fallen. Der überwiegende Teil der Verschlechterung entfällt auf Po-sitionen, die kurzfristig nicht oder nur sehr begrenzt steuerbar sind. Eine Haushaltssperre kann die Ursachen der Verschlechterung nicht beseitigen, wohl aber zusätzliche Belastungen verhindern und die Entwicklung des Fehlbetrags dämpfen. 5. Die Prognose −167,5 Mio. EUR unterstellt bereits 70 Mio. EUR nicht ergebniswirksame Haushaltsreste. Ist der in der Sperre angeordnete Verzicht auf Ermächtigungsübertragungen darin bereits enthalten oder kommt er hinzu? Falls er hinzukommt: Um welchen Betrag verbessert sich die Prognose?Seite 3 von 11 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Die Prognose der Bundesstadt Bonn unterstellt, dass die Ansätze nicht komplett ergebnisrelevant im Jahr 2026 abließen. Aus der Erfahrung der vergangenen Jahre wird sich dieser Betrag auf ca. 70 Mio. EUR belaufen und ist, wie bereits im Bericht zum 1. Quartal, bereits eingerechnet, so dass es beim prognostizierten Fehlbetrag von 167,5 Mio. EUR bleiben wird. Die Bildung von Ermächtigungsübertragungen hat keinen Einfluss auf das Jahresergebnis. Erst die Inanspruchnahme der übertragenen Mittel hat Auswirkungen auf das Jahresergebnis. 6. Der Kassenkreditbestand ist von 995 Mio. EUR (31.12.2025) über 910 Mio. EUR (30.06.2026) auf 838 Mio. EUR (31.08.2026) gesunken. Worin besteht die neue Liquiditätsgefahr, die in der Information vom 07.09.2026 als Begründung angeführt wird? Der Rückgang des Kassenkreditbestandes von 995 Mio. EUR zum 31.12.2025 auf 838 Mio. EUR zum 31.08.2026 ist wesentlich durch Sondereffekte beeinflusst und lässt für sich genommen keine Aussage über die zukünftige Liquiditätsentwicklung zu. Im Jahr 2026 wirkten insbesondere folgende liquiditätsentlastende Effekte, wobei im Februar 2026 ein Liquiditätsvolumen in Höhe von 1.125 Mio. EUR erreicht wurde: • Übernahme von 225 Mio. EUR Kassenkrediten durch das Land NRW im Rahmen des Altschuldenentlastungsgesetzes im Februar. • Nachträgliche Vereinnahmung von rund 50 Mio. EUR Grundsteuer im August 2026. • Aufnahme eines Nachhaltigkeitsschuldscheins im Mai 2026 über rund 150 Mio. EUR und die damit verbundene Vorfinanzierung von Investitionsmaßnahmen, wodurch Kassenkredite ersetzt werden konnten. Die in der Information vom 07.09.2026 angesprochene Liquiditätsgefahr ergibt sich aus der Erhöhung des Defizits im aktuellen Haushaltsjahr sowie den erwarteten zukünftigen Entwicklungen der Zahlungsströme. Durch geringere Erträge aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz, höhere Belastungen aus der Landschaftsumlage sowie steigende Zinsaufwendungen aufgrund steigen-der Zinssätze und zusätzlicher Schulden verschlechtert sich die laufende Finanzierungs- und Liquiditätssituation, im Vergleich zum Haushalt 2025/ 2026 und der mittelfristigen Finanzplanung, weiter. Ohne entsprechende Gegensteuerungsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass die laufenden Defizite bzw. die geplanten Defizite weiter steigen und damit künftig das Volumen der Kassenkredite weiter ansteigt. 7. Wurde die angestrebte Rückerstattung der Beiträge aus dem Rettungsdienst (Erstattung Leerfahrten) bereits in die Prognose einbezogen? Nach der Einigung mit den gesetzlichen Krankenversicherungen wird es – wieSeite 4 von 11 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) auch in der FVB am 07.09.2026 durch den zuständigen Dezernenten erläutert, zu keinen Ertragsausfällen oder Ertragssteigerungen kommen. Diese Erwartung war auch in der Prognose gespiegelt. 8. Der Personalmehraufwand von 31,9 Mio. EUR wird überwiegend mit der geänderten Buchungssystematik bei den Rückstellungen für Urlaub und Überstunden begründet. Wie hoch ist der Anteil der Systematikumstellung, wie hoch der Anteil der Versorgungsauf- wendungen? Der prognostizierte überplanmäßige Personalaufwand, der auf die Umstellung der Buchungssystematik bei den Rückstellungen für nicht genommenen Urlaub und geleistete Überstunden entfällt, beträgt rund 24 Millionen Euro. Der prognostizierte überplanmäßige Personalaufwand, der auf die Versorgungsaufwendungen entfällt, beträgt rund 1 Million Euro. Wie stellt sich die Personalkostenentwicklung bereinigt um die Umstellung gegenüber Plan und Vorjahr dar? In der bereinigten Quartalsprognose werden die Planansätze für die Personal- und Versorgungsaufwendungen bis zum Jahresende um Voraussichtlich rund 8 Millionen Euro überschritten. Die Hauptursache liegt in den weiterhin steigenden Beihilfezahlungen sowie gestiegene Kosten für die Sozialversicherungsbeiträge der Beschäftigten. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Personal- und Versorgungsaufwendungen aus einer Reihe von Einzelposten zusammensetzen, die im Jahresverlauf schwanken und sich in Teilen (z.B. Höhe der Beihilfezahlungen) kaum beeinflussen lassen. Sodass es auch im weiteren Jahresverlauf noch zu deutlichen Veränderungen kommen kann. Zudem wurde davon ausgegangen, dass die Planansätze für die personalbedingten Rückstel-lungen genau eingehalten werden, da eine unterjährige Berechnung nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. In den letzten Jahren lagen sie jedoch unter dem Planansatz, sodass davon auszugehen ist, dass sie erneut niedriger als geplant ausfallen werden. Im Jahr 2025 wären die Aufwendungen für Personal und Versorgung, bereinigt um die Buchungssystematik und davon ausgehend, dass die Planansätze für nicht genommenen Urlaub und Überstunden genau eingehalten würden, um rund 760.000 Euro überschritten worden. 9. Der Mehrertrag von 12,0 Mio. EUR bei den öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten wird auf Gebühren im Bereich Entwässerung zurückgeführt. Handelt es sich um eine Kostenüberdeckung, die nach dem KAG NRW in den Folgejahren auszugleichen ist? Wenn ja, wie wirdSeite 5 von 11 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) sie im Jahresabschluss 2026 behandelt? Ja. Diese Überdeckung werden dann ab der Gebührenberechnung 2028, die im Herbst 2027 aufgestellt wird, nach dem KAG NRW in den Folgejahren ausgeglichen. Bei den prognostizierten Erträgen in Höhe von ca. 90,1 Mio. EUR handelt es sich um den als Sollstellung gebuchten Betrag der Einnahmen 2026, der den zu erwartenden Gebühreneinnahmen im Jahr 2026 entspricht. Dieser Betrag entspricht auch ca. der Höhe nach dem in der 47. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für das Jahr 2026 ermittelten Gebührenaufkommen in Höhe von ca. 89,1 Mio. EUR. Die Differenz in Höhe von ca. 12,1 Mio. EUR resultiert aus dem HH-Ansatz der Erträge 2026 in Höhe von ca. 78,8 Mio. EUR. Dieser HH-Ansatz wurde 2024 bei der HH-Planung 2025/2026 zugrunde gelegt. Eine mögliche Über- oder Unterdeckung ergibt sich aus der Betriebsabrechnung für das Jahr 2026. Die Betriebsabrechnung 2026 wird Mitte 2027 erstellt. Hier werden die tatsächlichen Kosten den tatsächlichen Einnahmen gegenübergestellt. Die Überdeckung wird als Sonderposten in der Bilanz berücksichtigt und dann aufgelöst. 10. Wie wird dafür Sorge getragen, dass die Gewerbesteuereinnahmen als wichtiger Einnahmeanteil zutreffender geplant werden? Vorab ist darauf hinzuweisen, dass für die Ertragsplanung und damit auch für die Planung des Gewerbesteueraufkommens das kommunalrechtliche Vorsichtsprinzip gilt. Auf dieser Basis verwendet die Verwaltung für die Planung bzw. Prognose der Gewerbesteuer seit vielen Jahren ein bewährtes, standardisiertes Verfahren, welches laufend weiterentwickelt wird. Basis für die Prognose ist jeweils das aktuelle Gewerbesteuervorauszahlungssoll. Dieses wird mit einem individuellen Bonner Erhöhungsfaktor fortgeschrieben, welcher sich aus den durchschnittlichen Veränderungen des Vorauszahlungssolls der letzten Jahre ableitet. Hierbei bleiben Sondereffekte, also ungewöhnlich hohe Zu- und Abgänge, bei der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt. Darüber hinaus fließen in die Prognose der Gewerbesteuer für Bonn die Ergebnisse des „Arbeitskreises Steuerschätzung“, ein Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, der zweimal jährlich tagt, mit ein. Die Gewerbesteuer ist eine Steuerart, die – anders als die Grundsteuer – in Abhängigkeit von der konjunkturellen Entwicklung stark schwankt. Da die Stadt seitens der Finanzverwaltung und der gewerbesteuerzahlenden Unternehmen keine VorabInformationen über sich abzeichnende Veränderungen erhält, verbleibt bei diesen Prognosen naturgemäß immer ein gewisses Abweichungsrisiko, welches aus Sicht der Bundesstadt Bonn sowohl positiv als auch negativ ausfallen kann.Seite 6 von 11 Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 11. Über Ausnahmen entscheiden Stadtkämmerei, Personaldezernent und Dezernenten. Nach welchen Kriterien? In welcher Form und in welchem Turnus wird der Rat bzw. werden die Fachausschüsse über erteilte und versagte Ausnahmen informiert? Anträge werden von der Kämmerei oder bei Bedarf vom Stadtkämmerer und/oder VV beschlossen. Hierbei wird ein strenger Maßstab auf die sachliche und zeitliche Unabweisbarkeit unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Priorisierung gelegt. Es handelt sich bei der Erteilung von Freigaben um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Eine gebündelte Information an Gremien ist nicht vorgesehen. Die Stadt setzt auf eine verantwortungsvolle Konsolidierung, ohne funktionierende und wichtige Strukturen dauerhaft zu zerschlagen. 12. Welche Zuschussempfänger und Träger sind von der 80 %-Regelung konkret betroffen und mit welchem Gesamtvolumen? Wurden sie bereits informiert? Wie bewertet die Verwaltung das Risiko, dass freie Träger insbesondere in Jugendhilfe, Sozialem und Kultur durch eine unterjährige Kürzung um 20 % in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und Pflichtaufgaben anschließend von der Stadt selbst teurer erbracht werden müssen? Grundsätzlich sind nach der Bewirtschaftungsverfügung alle Zuschussempfänger seit dem 01.01.2026 betroffen. Es gibt durch die Sperre keine neue 80%-Regelung, denn schon in der Bewirtschaftungsverfügung des Stadtkämmerers vom 01.12.2025 wurde dieses Procedere verfügt und die Ämter und Dezernate um strikte Einhaltung und Anwendung aufgefordert. Auch hier wurden Regelungen getroffen, höhere Freigaben bis 100% bei der Kämmerei zu beantragen. Diese Regelungen werden mittlerweile seit vielen Jahren angewandt und haben sich etabliert. Pflichtaufgaben fallen zudem nicht unter die Regelungen der Haushaltssperre, da sie das Kriterium der Unabweisbarkeit regelmäßig erfüllen. Der Verwaltungsvorstand hat sich geeinigt, dass die Fachdezernent*innen Gespräche mit Zuschussempfängern und Trägern führen und Entscheidungen über mögliche Einsparungen gemeinsam mit den Partner*innen treffen. 13. Welche Auswirkungen hat die Sperre auf Maßnahmen mit Ratsbeschluss, die noch nicht vertraglich gebunden sind? Beabsichtigt die Verwaltung, dem Rat eine Liste dieser Maßnahmen vorzulegen? Bestehende Beschlüsse sind durch die haushaltswirtschaftliche Sperre ausgesetzt, d. h. dass sie aktuell nicht umgesetzt werden können, wenn keine sachliche und/oder zeitliche Unabweisbarkeit vorliegt. Auch hier können Einzelfallentscheidungen getroffen werden. Siehe auch Antwort zu Frage 11. 14. Welche realistischen Szenarien müssen in Q3 eintreten, damit die Haushaltssperre vom Kämmerer wieder selbständig aufgehoben wird?Seite 7 von 11 Seite 8Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Von größeren Sondereffekten bei Steuererträgen sowie zusätzlich von Bund und Land zur Verfügung gestellten Mitteln ist aktuell nicht auszugehen, so dass ein realistisches Szenario nicht gesehen wird. 15. Der Quartalsbericht II/2026 enthält mehrere rechnerische Unstimmigkeiten. Bitte um Korrektur und um Bestätigung, welche Werte der Sperre zugrunde liegen: Die Unstimmigkeiten im Quartalsbericht wirken sich nicht auf die Beurteilung der Notwendigkeit der Haushaltssperre aus. – Gesamtverschuldung (S. 18): 1.676,7 + 910,2 = 2.586,9 Mio. EUR, ausgewiesen sind 2.679,5 Mio. EUR. Der Betrag in Höhe von 2.679,5 ist korrekt. Den Investitionskrediten von 1.676,7 müssen noch die Kredite des SGB und der Seniorenzentren hinzugerechnet werden. Dies wurde im Quartalsbericht nicht korrekt dargestellt. – Gewerbesteuer (S. 8): Text „21,7 %“ (Quote aus Q1), Tabelle 43,5 %. Tabellenwert 43,5% ist korrekt. – Umsatzsteuer (S. 8f.): Text 15,1 Mio. / 29,8 %, Tabelle 29,7 Mio. / 58,7 %. Tabellenwert 27,7 Mio./ 58,7%ist korrekt. – Sonstige ordentliche Erträge (S. 12 f.): „84,0 %“ des Planwerts; 49,7 / 64,9 ergibt 76,6 %. 76,6 % ist korrekt. – Gewerbesteuer-Minderertrag: 10,9 Mio. EUR (S.5) gegenüber 10,6 Mio. EUR (S. 8) 10,6 Mio. EUR ist korrekt – Leistungsbeteiligung Grundsicherung: Plan 61,5 (Tabelle) gegenüber 61,6 Mio. EUR (Text). Tabellenwert 61,5 Mio. EUR ist korrekt Qualitätssichernde Maßnahmen werden zukünftig umgesetzt. Anlage/nSeite 8 von 11 Seite 9Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 1 Fragenkatalog_Haushaltssperre_2026-09-15 (öffentlich)Seite 9 von 11 1 SPD-Fraktion und FDP-Gruppe im Rat der Stadt Bonn Fragenkatalog zur haushaltswirtschaftlichen Sperre vom 08.09.2026 Die SPD-Fraktion und die FDP-Gruppe bitten um schriftliche Beantwortung der Fragen bis zur Ratssitzung am 24.09.2026, in der die Sperre dem Rat formell bekanntgegeben werden soll: 1. Der Quartalsbericht I/2026 wies eine Prognose von −171,2 Mio. EUR aus, der Quartalsbericht II/2026 eine Prognose von −167,5 Mio. EUR. Die Lage hat sich zwischen den Berichten um 3,7 Mio. EUR verbessert. Welche konkrete Entwicklung der Erträge oder Aufwendungen im Sinne des § 25 KomHVO hat die Sperre erforderlich gemacht, die im Mai/Juni noch nicht vorlag? 2. Weshalb wurde nicht bereits im Haushalt mit einem Defizit von 123 Mio. EUR eine Haushaltssperre verhängt? 3. Welchen Konsolidierungsbeitrag in Euro soll die Sperre im Haushaltsjahr 2026 erbringen? Bitte aufgeschlüsselt nach Sach- und Dienstleistungen, Zuschüssen und sonstigen Positionen. 4. Von den prognostizierten 99,2 Mio. EUR Mehraufwand entfallen 56,7 Mio. auf Transferaufwendungen, 31,9 Mio. auf Personal und 6,8 Mio. auf Abschreibungen. Welcher Anteil der Verschlechterung ist durch eine Sperre überhaupt beeinflussbar? 5. Die Prognose −167,5 Mio. EUR unterstellt bereits 70 Mio. EUR nicht ergebniswirksame Haushaltsreste. Ist der in der Sperre angeordnete Verzicht auf Ermächtigungsübertragungen darin bereits enthalten oder kommt er hinzu? Falls er hinzukommt: Um welchen Betrag verbessert sich die Prognose? 6. Der Kassenkreditbestand ist von 995 Mio. EUR (31.12.2025) über 910 Mio. EUR (30.06.2026) auf 838 Mio. EUR (31.08.2026) gesunken. Worin besteht die neue Liquiditätsgefahr, die in der Information vom 07.09.2026 als Begründung angeführt wird? 7. Wurde die angestrebte Rückerstattung der Beiträge aus dem Rettungsdienst (Erstattung Leerfahrten) bereits in die Prognose einbezogen? 8. Der Personalmehraufwand von 31,9 Mio. EUR wird überwiegend mit der geänderten Buchungssystematik bei den Rückstellungen für Urlaub und Überstunden begründet. Wie hoch ist der Anteil der Systematikumstellung, wie hoch der Anteil der Versorgungsaufwendungen? Wie stellt sich die Personalkostenentwicklung bereinigt um die Umstellung gegenüber Plan und Vorjahr dar? 9. Der Mehrertrag von 12,0 Mio. EUR bei den öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten wird auf Gebühren im Bereich Entwässerung zurückgeführt. Handelt es sich um eine Kostenüberdeckung, die nach dem KAG NRW in den Folgejahren auszugleichen ist? Wenn ja, wie wird sie im Jahresabschluss 2026 behandelt? 10. Wie wird dafür Sorge getragen, dass die Gewerbesteuereinnahmen als wichtiger Einnahmeanteil zutreffender geplant werden? 11. Über Ausnahmen entscheiden Stadtkämmerei, Personaldezernent und Dezernenten. Nach welchen Kriterien? In welcher Form und in welchem Turnus wird der Rat bzw. werden die Fachausschüsse über erteilte und versagte Ausnahmen informiert? 12. Welche Zuschussempfänger und Träger sind von der 80 %-Regelung konkret betroffen und mit welchem Gesamtvolumen? Wurden sie bereits informiert? Wie bewertet die Verwaltung das Risiko, dass freie Träger insbesondere in Jugendhilfe, Sozialem und Kultur durch eine unterjährige Kürzung um 20 % in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und Pflichtaufgaben anschließend von der Stadt selbst teurer erbracht werden müssen?Seite 10 von 11 2 13. Welche Auswirkungen hat die Sperre auf Maßnahmen mit Ratsbeschluss, die noch nicht vertraglich gebunden sind? Beabsichtigt die Verwaltung, dem Rat eine Liste dieser Maßnahmen vorzulegen? 14. Welche realistischen Szenarien müssen in Q3 eintreten, damit die Haushaltssperre vom Kämmerer wieder selbständig aufgehoben wird? 15. Der Quartalsbericht II/2026 enthält mehrere rechnerische Unstimmigkeiten. Bitte um Korrektur und um Bestätigung, welche Werte der Sperre zugrunde liegen: – Gesamtverschuldung (S. 18): 1.676,7 + 910,2 = 2.586,9 Mio. EUR, ausgewiesen sind 2.679,5 Mio. EUR. – Gewerbesteuer (S. 8): Text „21,7 %“ (Quote aus Q1), Tabelle 43,5 %. – Umsatzsteuer (S. 8f.): Text 15,1 Mio. / 29,8 %, Tabelle 29,7 Mio. / 58,7 %. – Sonstige ordentliche Erträge (S. 12 f.): „84,0 %“ des Planwerts; 49,7 / 64,9 ergibt 76,6 %. – Gewerbesteuer-Minderertrag: 10,9 Mio. EUR (S. 5) gegenüber 10,6 Mio. EUR (S. 8); Leistungsbeteiligung Grundsicherung: Plan 61,5 (Tabelle) gegenüber 61,6 Mio. EUR (Text). Wir bitten darum, die schriftlichen Antworten allen Ratsmitgliedern rechtzeitig vor der Ratssitzung am 24.09.2026 zur Verfügung zu stellen, damit der Rat seine Befugnis nach § 81 Abs. 4 GO NRW, die Sperre aufzuheben oder zu verändern, auf gesicherter Grundlage ausüben kann.Seite 11 von 11
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