261677 · Mitteilungsvorlage
Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre zum Doppelhaushalt 2025/2026 hier: Bewirtschaftungsjahr 2026
Kerndaten
- Nummer
- 261677
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 09.09.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (17.086 Zeichen)
Mitteilungsvorlage öffentlich 261677 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre zum Doppelhaushalt 2025/2026 hier: Bewirtschaftungsjahr 2026 Beratungsfolge Rat 24.09.2026 Kenntnisnahme Mitteilung: Nach Inkrafttreten des Doppelhaushaltes 2025/2026 wurde unter Berücksichtigung darin bestehender Haushaltsrisiken mit der Bewirtschaftungsverfügung 2026 vom 01.12.2025 die Freigabe für konsumtive Planansätze auf 80% festgesetzt. Hiervon ausgenommen waren die Ansätze für Stiftungen, Sozialtransfers (Finanzposition 73.3000), kostenrechnende Einrichtungen sowie zentrale Personalauszahlungen. Diese wurden zu 100 % freigegeben. Nachdem sich mit dem Bericht zur haushaltswirtschaftlichen Lage nach dem 1. Und 2. Quartal 2026 ein über den geplanten Fehlbetrag in Höhe von 123 Mio. EUR hinausgehendes Defizit in Höhe von ca. 44 Mio. EUR abzeichnet,sind weitere haushaltswirtschaftliche Maßnahmen notwendig. Diese Entwicklungen in der Ergebnisrechnung sind zugleich mit Auswirkungen auf die in der Finanzrechnung nachzuweisende Liquidität der Bundesstadt Bonn verbunden. Ohne die weitere Aufnahme von Kassenkrediten ist in 2026 und in den Folgejahren die Zahlungsfähigkeit der Stadt nicht zu gewährleisten. Aktuell liegt der Bestand an Kassenkrediten bei rd. 832 Mio. EUR. Zudem wird die erstmalige Zuführung in den Verlustvortrag um den zusätzlichen Defizitbetrag auf dann ca. 115 Mio. EUR anwachsen. Dieser Betrag ist zwingend im Jahresabschluss 2029 gegen das Eigenkapital zu verbuchen und verringert damit u.a. auch die 5%-Grenze zur Erreichung von genehmigungsfähigen Haushalten in Folgejahren. In Anbetracht dieser Entwicklung im Haushalt 2026 und der prognostizierten Verschlechterungen hat der Stadtkämmerer zur Gegensteuerung am 07.09.2026 mit Wirkung zum 08.09.2026 die beigefügte Haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 25 Abs. 2 KomHVO NRW erlassen. Dabei sind grundsätzlich die Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung gem. § 82 GO NRW anzuwenden. Dabei darf die Gemeinde im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung „… ausschließlich Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind … “. In der Haushaltswirtschaftlichen Sperre sind folgende Regelungen getroffen:Seite 1 von 8 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Ab sofort gilt diese strenge Regelung für alle noch nicht verfügten konsumtiven Ansätze, d.h. auch für die Fälle, deren Ansätze zu Beginn des Haushaltsjahres 2026 bereits zu 100% freigegeben und für die noch keine rechtlichen Verpflichtungen durch Bescheide o.a. eingegangen wurden. Bereits erteilte Freigaben bleiben bestehen, entbinden die Budgetverantwortlichen vor Mittelverwendung aber nicht von der Prüfung der Regelungen der haushaltswirtschaftlichen Sperre. Freigabeanträge sind wie bisher an die Stadtkämmerei zu richten, unmittelbar im Anschluss der Freigabe sind Mittelbindungen anzulegen. Für die Zuschüsse gelten die unten genannten besonderen Regelungen. Es ist unbedingt sicherzustellen, dass Auftragsvergaben o.a. Verpflichtungen nur nach Freigabe der Kämmerei erfolgen. Die Anordnungsbefugten sind dafür verantwortlich, dass nur die Aufwendungen/Auszahlungen geleistet werden, zu denen die Bundesstadt Bonn verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unabweisbar/ unaufschiebbar sind. Dazu ist der Grund der Leistung in jedem Einzelfall in der Zahlungsanordnung anzugeben und durch die Anordnungsbefugten zu bestätigen. Folgende Regelungen werden darüber hinaus getroffen: • Grundsätzlicher Verzicht auf konsumtive Ermächtigungsübertragung/Bildung von Haushaltsausgaberesten. • Mehrerträge, die nicht zweckgebunden sind, sind grundsätzlich zur Reduzierung des Defizites einzusetzen und dürfen ab sofort nur mit Einzelgenehmigung des Kämmerers zur Deckung von Mehraufwendungen herangezogen werden. • Die in § 8 (Stellenplan) der Haushaltssatzung der Bundesstadt Bonn für das Haushaltsjahr 2026 getroffenen personalwirtschaftlichen Maßnahmen werden wie folgt verschärft: • Wiederbesetzungssperre: Es gelten seit dem 23.07.2026 die vom VV- beschlossenen Regelungen. Über Ausnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes oder aus wirtschaftlichen Gründen dringend geboten sind, entscheidet der Personaldezernent. • Alle Dienstreisen sind den Dezernenten zur Entscheidung vorzulegen. • Zuschüsse dürfen in 2026, soweit noch keine verbindlichen Zusagen/Bescheide vorliegen, ab sofort nur noch in Höhe von max. 80% des Planwertes ausgezahlt werden. Über etwaige Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet die Stadtkämmerei. Anträge sind schriftlich auf dem Dienstweg (über DezL) an Amt 20 zu richten. • Verzicht auf neue freiwillige Leistungen (inkl. Standarderhöhungen). • Der Umfang der bisherigen freiwilligen Leistungen ist schrittweise zu reduzieren. • Zuschussempfänger, die in 2026 oder in Vorjahren städtische Leistungen erhalten haben, sind umgehend davon in Kenntnis zu setzen, dass im Jahr 2026 und voraussichtlich auch in den kommenden Jahren diese Mittel nur in vermindertem Umfang gezahlt werden können. Die Regelungen gelten bis zum 31.12.2026.Seite 2 von 8 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Die Haushaltswirtschaftliche Sperre ist dem Rat der Bundesstadt Bonn nach § 25 Abs. 1 KomHVO NRW unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Nach § 81 Abs. 4 GO NRW bleibt es dem Rat vorbehalten, die vom Kämmerer erlassene Haushaltswirtschaftliche Sperre aufzuheben oder zu verändern. Anlage/n 1 Haushaltswirtschaftliche Sperre Bundesstadt Bonn StK 08.09.2026 (öffentlich) 2 Anlage zur Verfügung der Haushaltssperre des Stadtkämmerers der Bundesstadt Bonn vom 08.09.2026 (öffentlich)Seite 3 von 8 Haushaltswirtschaftliche Sperre des Stadtkämmerers zur Ausführung des Dop- pelhaushaltes 2025/2026 gem. § 25 Absatz 2 KomHVO NRW Die vom Rat am 20.03.2025 beschlossene Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 konnte mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 15.05.2025 be- kanntgegeben werden. Die Verringerung der allgemeinen Rücklage in 2026 sowie die Bildung von Verlustvorträgen in den Jahren 2026 bis 2029 wurde genehmigt. Um bestehende Risiken zu berücksichtigen, wurde in der Bewirtschaftungsverfügung 2026 vom 01.12.2025 die Freigabe auf konsumtive Planansätze auf 80% festgesetzt. Hiervon ausgenommen waren die Ansätze für Stiftungen, Sozialtransfers (Finanzpo- sition 73.3000), kostenrechnende Einrichtungen sowie zentrale Personalauszahlun- gen. Diese wurden zu 100 % freigegeben. Nachdem sich mit dem Bericht zur haushaltswirtschaftlichen Lage nach dem 1. und 2. Quartal 2026 ein erheblich über den geplanten Fehlbetrag in Höhe von 123 Mio. EUR hinausgehendes Defizit in Höhe von ca. 44 Mio. abzeichnet, sind weitere haus- haltswirtschaftliche Maßnahmen notwendig. Die Ergebnisse der Prognosen im Rahmen des unterjährigen Berichtswesens des 1. und 2. Quartals 2026 lassen insbesondere für die Sozialausgaben und die Steuerer- träge befürchten, dass Mehraufwendungen bzw. Mindererträge in erheblichem Um- fang eintreten werden. Hinzu kommen Mehraufwendungen beim Betriebskostenzu- schuss des Städtischen Gebäudemanagements. Die vorliegenden Haushaltsanmeldungen der Fachbereiche für den Doppelhaushalt 2027/2028 lassen eine weitere erhebliche Verschlechterung der Haushaltslage be- fürchten (vgl. hierzu auch den Ratsnewsletter 266 vom 15.07.2026). Dies hat sich seit der Information vom 15.07.2026 dahingehend verschärft, dass auch die Orientie- rungsdaten, die Modellrechnung zum Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2027, die geplante Anhebung der Landschaftsumlage und die Zinsmarktentwicklung weitere Mehraufwendungen und Mindererträge erwarten lässt. Diese Entwicklungen in der Ergebnisrechnung sind zugleich mit Auswirkungen auf die in der Finanzrechnung nachzuweisende Liquidität der Bundesstadt Bonn verbun- den. Ohne die weitere Aufnahme von Kassenkrediten ist in 2026 und in den Folge- jahren die Zahlungsfähigkeit der Stadt nicht zu gewährleisten. Aktuell liegt der Be- stand an Kassenkrediten bei rd. 838 Mio. EUR (Stand 31.08.2026). Aus meiner Verantwortung für den Haushalt der Bundesstadt Bonn verfüge ich daher für den Doppelhaushalt 2025/2026 (Bewirtschaftungsjahr 2026) eine Haushalts- sperre gemäß § 25 (2) KomHVO NRW mit Wirkung zum 08.09.2026. Die Regelun- gen im Einzelnen können der beigefügten Anlage entnommen werden. Der Verwal- tungsvorstand hat diese Entscheidung des Stadtkämmerers einstimmig am 02.09.2026 befürwortet. Ab dem 08.09.2026 gilt diese strenge Regelung für alle noch nicht verfügten kon- sumtiven Ansätze, d.h. auch für die Fälle, deren Ansätze zu Beginn des Haushaltsjahres 2026 bereits zu 100% freigegeben und für die noch keine recht- lichen Verpflichtungen durch Bescheide o.a. eingegangen wurden. Bereits erteilteSeite 4 von 8 Freigaben bleiben bestehen, entbinden die Budgetverantwortlichen vor Mittelverwen- dung aber nicht von der Prüfung der Regelungen der haushaltswirtschaftlichen Sperre. Freigabeanträge sind wie bisher an die Stadtkämmerei zu richten, unmittelbar im An- schluss der Freigabe sind Mittelbindungen anzulegen. Für die Zuschüsse gelten die unten genannten besonderen Regelungen. Es ist unbedingt sicherzustellen, dass Auftragsvergaben o.a. Verpflichtungen nur nach Freigabe der Kämmerei erfolgen. Die Anordnungsbefugten sind dafür verantwortlich, dass nur die Aufwendungen/Aus- zahlungen geleistet werden, zu denen die Bundesstadt Bonn verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unabweisbar/ unaufschiebbar sind. Dazu ist der Grund der Leistung in jedem Einzelfall in der Zahlungsanordnung anzu- geben und durch die Anordnungsbefugten zu bestätigen. Folgende Regelungen wer- den darüber hinaus getroffen: • Grundsätzlicher Verzicht auf konsumtive Ermächtigungsübertragung/Bildung von Haushaltsausgaberesten. • Mehrerträge, die nicht zweckgebunden sind, sind grundsätzlich zur Reduzie- rung des Defizites einzusetzen und dürfen ab sofort nur mit Einzelgenehmi- gung des Kämmerers zur Deckung von Mehraufwendungen herangezogen werden. • Die in § 8 (Stellenplan) der Haushaltssatzung der Bundesstadt Bonn für das Haushaltsjahr 2026 getroffenen personalwirtschaftlichen Maßnahmen werden wie folgt verschärft: Wiederbesetzungssperre: Es gelten seit dem 23.07.2026 die vom VV-be- schlossenen Regelungen. Über Ausnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes oder aus wirtschaftlichen Gründen dringend geboten sind, entscheidet der Personaldezernent. • Alle Dienstreisen sind den Dezernenten zur Entscheidung vorzulegen. • Zuschüsse dürfen in 2026, soweit noch keine verbindlichen Zusagen/Be- scheide vorliegen, ab sofort nur noch in Höhe von max. 80% des Planwertes ausgezahlt werden. Über etwaige Ausnahmen von dieser Regelung entschei- det die Stadtkämmerei. Anträge sind schriftlich auf dem Dienstweg (über DezL) an Amt 20 zu richten. • Verzicht auf neue freiwillige Leistungen (inkl. Standarderhöhungen). • Der Umfang der bisherigen freiwilligen Leistungen ist schrittweise zu reduzie- ren. • Zuschussempfänger, die in 2026 oder in Vorjahren städtische Leistungen er- halten haben, sind umgehend davon in Kenntnis zu setzen, dass im Jahr 2026 und voraussichtlich auch in den kommenden Jahren diese Mittel nur in vermin- dertem Umfang gezahlt werden können. • Die Regelungen gelten bis zum 31.12.2026. Bonn, den 07.09.2026 Michael Fark StadtkämmererSeite 5 von 8 Anlage zur Verfügung der Haushaltssperre des Stadtkämmerers der Bundesstadt Bonn vom 07.09.2026 Bei einer haushaltswirtschaftlichen Sperre nach § 25 Abs. 2 KomHVO NRW gibt es keinen gesetzlich festgelegten Katalog zulässiger Aufwendungen. Die Norm besagt lediglich, dass die Kämmerin oder der Kämmerer die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen sperren kann, soweit die Haushaltsentwicklung dies erfordert. Daraus folgt: • Aufwendungen und Auszahlungen sind nicht automatisch verboten. • Es dürfen grundsätzlich nur die Aufwendungen geleistet werden, die von der Sperre ausgenommen sind oder für die eine Freigabe erteilt wurde. • Der konkrete Umfang der Sperre ergibt sich aus der Sperrverfügung des Stadt- kämmerers. Rechtlich wichtig ist der Unterschied zu § 82 GO NRW (vorläufige Haushaltsführung): Dort ist ausdrücklich geregelt, dass nur rechtlich verpflichtende oder unabweisbare Ausgaben geleistet werden dürfen. Bei der haushaltswirtschaftlichen Sperre nach § 25 KomHVO NRW bleibt der Haushalt hingegen grundsätzlich in Kraft; der Stadtkämme- rer beschränkt lediglich die Mittelbewirtschaftung. Kurz gesagt: Zulässig sind die Aufwendungen, die von der konkreten Verfügung des Stadtkämmerers nicht erfasst sind oder ausdrücklich freigegeben werden. Pflichtige und unabweisbare Aufwendungen werden in der Regel weiterhin geleistet. Was zählt zu den unabweisbaren Aufwendungen der Bundesstadt Bonn? Bei einer Haushaltssperre nach § 25 KomHVO NRW ist „unabweisbar“ gesetzlich nicht abschließend definiert. In der kommunalen Praxis und nach den allgemeinen haus- haltsrechtlichen Grundsätzen sind das Aufwendungen, die nicht ohne erhebliche Nachteile, Rechtsverstöße oder Schäden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben oder unterlassen werden können. Die Kämmerin oder der Kämmerer muss hierbei stets den Einzelfall bewerten. Typische unabweisbare Aufwendungen sind insbesondere: • Personalaufwendungen (Besoldung, Entgelte, Sozialabgaben), da hierfür recht- liche Verpflichtungen bestehen. • Vertraglich geschuldete Zahlungen, z. B. Mieten, Leasingraten, Wartungsver- träge oder Energielieferungen. • Aufwendungen zur Gefahrenabwehr, etwa die Beseitigung von Sturmschäden, die Sicherung einsturzgefährdeter Gebäude oder die Kontrolle und Wiederher- stellung der Verkehrssicherheit.Seite 6 von 8 • Unbedingt notwendige Aufwendungen zur Aufrechterhaltung des Dienstbe- triebs, wenn andernfalls wichtige Pflichtaufgaben nicht mehr erfüllt werden könnten. • Gesetzlich vorgeschriebene Leistungen und Pflichtaufgaben der Kommune. • Reparaturen und Ersatzbeschaffungen, wenn deren Unterlassung zu erhebli- chen Folgeschäden oder höheren Kosten führen würde. • Fristgebundene Maßnahmen, bei denen der Verlust von Fördermitteln, Ver- tragsstrafen oder Schadensersatzansprüche drohen würden. Demgegenüber gelten häufig nicht als unabweisbar: • allgemeine Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffungen, • neue Projekte, • freiwillige Leistungen, • Repräsentationsaufwendungen, • Fortbildungen und Dienstreisen (soweit nicht zwingend erforderlich), • Maßnahmen, die ohne wesentliche Nachteile auf das nächste Haushaltsjahr verschoben werden können oder auf die verzichtet werden kann Als praktische Prüfungsfrage sollte deshalb gelten: „Entsteht der Kommune ein rechtlicher, finanzieller oder sicherheitsrelevanter Nachteil, wenn die Ausgabe nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt?“ Wenn die Antwort „ja“ lautet, spricht viel für eine Unabweisbarkeit; wenn die Maß- nahme lediglich sinnvoll oder wünschenswert ist, reicht dies regelmäßig nicht aus. Für eine konkrete Beurteilung können auch einzelne Fälle bewertet werden. (z. B. IT- Beschaffung, Fahrzeugersatz, Stellenbesetzung, Fortbildung, Softwarelizenz, Bau- maßnahme usw.). Die Unabweisbarkeit wird grundsätzlich anhand einer Ex-ante-Betrachtung geprüft, also aus der Sicht des Entscheidungszeitpunkts: Kann die Maßnahme bis zur Aufhebung der Haushaltssperre oder bis zu einem späte- ren Haushaltszeitpunkt verschoben oder unterlassen werden, ohne dass der Bun- desstadt Bonn ein unmittelbar erheblicher rechtlicher, finanzieller oder sachlicher Nachteil entsteht? Wenn die Antwort nein lautet, ist die Maßnahme regelmäßig unabweisbar. Empfohlenes Prüfschema: 1. Besteht eine rechtliche Verpflichtung? • Gesetzliche Pflichtaufgabe?Seite 7 von 8 • Gerichtliche Verpflichtung? • Wirksamer Vertrag? • Tarifliche oder beamtenrechtliche Verpflichtung? Ist dies der Fall, ist die Ausgabe regelmäßig freizugeben. 2. Ist die Maßnahme für die Aufgabenerfüllung notwendig? • Würde eine kommunale Pflichtaufgabe nicht mehr oder nur eingeschränkt erfüllt werden können? • Entstünde eine Gefährdung für Bürger oder Beschäftigte? • Wäre der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt? 3. Drohen Nachteile bei Verschiebung/Aufhebung? Zu prüfen sind insbesondere: • Vertragsstrafen • Schadensersatzansprüche • Verlust von Fördermitteln • Erhebliche Folgekosten • Sicherheitsrisiken • Rechtsverstöße gegen gesetzliche Fristen Je größer und konkreter diese Nachteile sind, desto eher liegt Unabweisbarkeit vor. 4. Gibt es Alternativen? • Kann die Maßnahme zeitlich verschoben werden? • Gibt es eine günstigere Zwischenlösung? • Kann die Aufgabe anders erfüllt werden? • Kann die Aufgabe entfallen? Wenn eine zumutbare Alternative besteht, liegt häufig keine Unabweisbarkeit vor. 5. Verhältnismäßigkeit Selbst wenn ein Bedarf besteht, wird geprüft: • Ist der Umfang der Ausgabe erforderlich? • Reicht eine Teilmaßnahme? • Muss die gesamte Beschaffung sofort erfolgen?Seite 8 von 8
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de