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261677 · Mitteilungsvorlage

Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre zum Doppelhaushalt 2025/2026 hier: Bewirtschaftungsjahr 2026

Nummer
261677
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
09.09.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
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Untergeordnet

  1. 261677-01 ST Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre zum Doppelhaushalt 2025/2026 hier: Bewirtschaftungsjahr 2026/Fragenkatalog der SPD-Fraktion und FDP-Gruppe

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
261677
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre zum
Doppelhaushalt 2025/2026
hier: Bewirtschaftungsjahr 2026
Beratungsfolge
Rat 24.09.2026 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Nach Inkrafttreten des Doppelhaushaltes 2025/2026 wurde unter
Berücksichtigung darin bestehender Haushaltsrisiken mit der
Bewirtschaftungsverfügung 2026 vom 01.12.2025 die Freigabe für konsumtive
Planansätze auf 80% festgesetzt. Hiervon ausgenommen waren die Ansätze
für Stiftungen, Sozialtransfers (Finanzposition 73.3000), kostenrechnende
Einrichtungen sowie zentrale Personalauszahlungen. Diese wurden zu 100 %
freigegeben.
Nachdem sich mit dem Bericht zur haushaltswirtschaftlichen Lage nach dem 1.
Und 2. Quartal 2026 ein über den geplanten Fehlbetrag in Höhe von 123 Mio.
EUR hinausgehendes Defizit in Höhe von ca. 44 Mio. EUR abzeichnet,sind
weitere haushaltswirtschaftliche Maßnahmen notwendig.
Diese Entwicklungen in der Ergebnisrechnung sind zugleich mit Auswirkungen
auf die in der Finanzrechnung nachzuweisende Liquidität der Bundesstadt
Bonn verbunden. Ohne die weitere Aufnahme von Kassenkrediten ist in 2026
und in den Folgejahren die Zahlungsfähigkeit der Stadt nicht zu gewährleisten.
Aktuell liegt der Bestand an Kassenkrediten bei rd. 832 Mio. EUR. Zudem wird
die erstmalige Zuführung in den Verlustvortrag um den zusätzlichen
Defizitbetrag auf dann ca. 115 Mio. EUR anwachsen. Dieser Betrag ist
zwingend im Jahresabschluss 2029 gegen das Eigenkapital zu verbuchen und
verringert damit u.a. auch die 5%-Grenze zur Erreichung von
genehmigungsfähigen Haushalten in Folgejahren.
In Anbetracht dieser Entwicklung im Haushalt 2026 und der prognostizierten
Verschlechterungen hat der Stadtkämmerer zur Gegensteuerung am
07.09.2026 mit Wirkung zum 08.09.2026 die beigefügte
Haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 25 Abs. 2 KomHVO NRW erlassen.
Dabei sind grundsätzlich die Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung
gem. § 82 GO NRW anzuwenden. Dabei darf die Gemeinde im Rahmen der
vorläufigen Haushaltsführung „… ausschließlich Aufwendungen entstehen
lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die
für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind … “.
In der Haushaltswirtschaftlichen Sperre sind folgende Regelungen getroffen:Seite 1 von 8
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Ab sofort gilt diese strenge Regelung für alle noch nicht verfügten konsumtiven
Ansätze, d.h. auch für die Fälle, deren Ansätze zu Beginn des Haushaltsjahres
2026 bereits zu 100% freigegeben und für die noch keine rechtlichen
Verpflichtungen durch Bescheide o.a. eingegangen wurden.
Bereits erteilte Freigaben bleiben bestehen, entbinden die
Budgetverantwortlichen vor Mittelverwendung aber nicht von der Prüfung der
Regelungen der haushaltswirtschaftlichen Sperre.
Freigabeanträge sind wie bisher an die Stadtkämmerei zu richten, unmittelbar
im Anschluss der Freigabe sind Mittelbindungen anzulegen. Für die Zuschüsse
gelten die unten genannten besonderen Regelungen. Es ist unbedingt
sicherzustellen, dass Auftragsvergaben o.a. Verpflichtungen nur nach Freigabe
der Kämmerei erfolgen.
Die Anordnungsbefugten sind dafür verantwortlich, dass nur die
Aufwendungen/Auszahlungen geleistet werden, zu denen die Bundesstadt
Bonn verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben
unabweisbar/ unaufschiebbar sind.
Dazu ist der Grund der Leistung in jedem Einzelfall in der Zahlungsanordnung
anzugeben und durch die Anordnungsbefugten zu bestätigen. Folgende
Regelungen werden darüber hinaus getroffen:
• Grundsätzlicher Verzicht auf konsumtive
Ermächtigungsübertragung/Bildung von Haushaltsausgaberesten.
• Mehrerträge, die nicht zweckgebunden sind, sind grundsätzlich zur
Reduzierung des Defizites einzusetzen und dürfen ab sofort nur mit
Einzelgenehmigung des Kämmerers zur Deckung von
Mehraufwendungen herangezogen werden.
• Die in § 8 (Stellenplan) der Haushaltssatzung der Bundesstadt Bonn für
das Haushaltsjahr 2026 getroffenen personalwirtschaftlichen
Maßnahmen werden wie folgt verschärft:
• Wiederbesetzungssperre: Es gelten seit dem 23.07.2026 die vom VV-
beschlossenen Regelungen. Über Ausnahmen, die zur
Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes oder aus wirtschaftlichen
Gründen dringend geboten sind, entscheidet der Personaldezernent.
• Alle Dienstreisen sind den Dezernenten zur Entscheidung vorzulegen.
• Zuschüsse dürfen in 2026, soweit noch keine verbindlichen
Zusagen/Bescheide vorliegen, ab sofort nur noch in Höhe von max.
80% des Planwertes ausgezahlt werden. Über etwaige Ausnahmen von
dieser Regelung entscheidet die Stadtkämmerei. Anträge sind schriftlich
auf dem Dienstweg (über DezL) an Amt 20 zu richten.
• Verzicht auf neue freiwillige Leistungen (inkl. Standarderhöhungen).
• Der Umfang der bisherigen freiwilligen Leistungen ist schrittweise zu
reduzieren.
• Zuschussempfänger, die in 2026 oder in Vorjahren städtische
Leistungen erhalten haben, sind umgehend davon in Kenntnis zu
setzen, dass im Jahr 2026 und voraussichtlich auch in den kommenden
Jahren diese Mittel nur in vermindertem Umfang gezahlt werden
können.
Die Regelungen gelten bis zum 31.12.2026.Seite 2 von 8
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Die Haushaltswirtschaftliche Sperre ist dem Rat der Bundesstadt Bonn nach §
25 Abs. 1 KomHVO NRW unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Nach § 81 Abs.
4 GO NRW bleibt es dem Rat vorbehalten, die vom Kämmerer erlassene
Haushaltswirtschaftliche Sperre aufzuheben oder zu verändern.
Anlage/n
1 Haushaltswirtschaftliche Sperre Bundesstadt Bonn StK 08.09.2026
(öffentlich)
2 Anlage zur Verfügung der Haushaltssperre des Stadtkämmerers der
Bundesstadt Bonn vom 08.09.2026 (öffentlich)Seite 3 von 8
Haushaltswirtschaftliche Sperre des Stadtkämmerers zur Ausführung des Dop-
pelhaushaltes 2025/2026 gem. § 25 Absatz 2 KomHVO NRW
Die vom Rat am 20.03.2025 beschlossene Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre
2025 und 2026 konnte mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 15.05.2025 be-
kanntgegeben werden. Die Verringerung der allgemeinen Rücklage in 2026 sowie
die Bildung von Verlustvorträgen in den Jahren 2026 bis 2029 wurde genehmigt.
Um bestehende Risiken zu berücksichtigen, wurde in der Bewirtschaftungsverfügung
2026 vom 01.12.2025 die Freigabe auf konsumtive Planansätze auf 80% festgesetzt.
Hiervon ausgenommen waren die Ansätze für Stiftungen, Sozialtransfers (Finanzpo-
sition 73.3000), kostenrechnende Einrichtungen sowie zentrale Personalauszahlun-
gen. Diese wurden zu 100 % freigegeben.
Nachdem sich mit dem Bericht zur haushaltswirtschaftlichen Lage nach dem 1. und
2. Quartal 2026 ein erheblich über den geplanten Fehlbetrag in Höhe von 123 Mio.
EUR hinausgehendes Defizit in Höhe von ca. 44 Mio. abzeichnet, sind weitere haus-
haltswirtschaftliche Maßnahmen notwendig.
Die Ergebnisse der Prognosen im Rahmen des unterjährigen Berichtswesens des 1.
und 2. Quartals 2026 lassen insbesondere für die Sozialausgaben und die Steuerer-
träge befürchten, dass Mehraufwendungen bzw. Mindererträge in erheblichem Um-
fang eintreten werden. Hinzu kommen Mehraufwendungen beim Betriebskostenzu-
schuss des Städtischen Gebäudemanagements.
Die vorliegenden Haushaltsanmeldungen der Fachbereiche für den Doppelhaushalt
2027/2028 lassen eine weitere erhebliche Verschlechterung der Haushaltslage be-
fürchten (vgl. hierzu auch den Ratsnewsletter 266 vom 15.07.2026). Dies hat sich
seit der Information vom 15.07.2026 dahingehend verschärft, dass auch die Orientie-
rungsdaten, die Modellrechnung zum Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2027, die
geplante Anhebung der Landschaftsumlage und die Zinsmarktentwicklung weitere
Mehraufwendungen und Mindererträge erwarten lässt.
Diese Entwicklungen in der Ergebnisrechnung sind zugleich mit Auswirkungen auf
die in der Finanzrechnung nachzuweisende Liquidität der Bundesstadt Bonn verbun-
den. Ohne die weitere Aufnahme von Kassenkrediten ist in 2026 und in den Folge-
jahren die Zahlungsfähigkeit der Stadt nicht zu gewährleisten. Aktuell liegt der Be-
stand an Kassenkrediten bei rd. 838 Mio. EUR (Stand 31.08.2026).
Aus meiner Verantwortung für den Haushalt der Bundesstadt Bonn verfüge ich daher
für den Doppelhaushalt 2025/2026 (Bewirtschaftungsjahr 2026) eine Haushalts-
sperre gemäß § 25 (2) KomHVO NRW mit Wirkung zum 08.09.2026. Die Regelun-
gen im Einzelnen können der beigefügten Anlage entnommen werden. Der Verwal-
tungsvorstand hat diese Entscheidung des Stadtkämmerers einstimmig am
02.09.2026 befürwortet.
Ab dem 08.09.2026 gilt diese strenge Regelung für alle noch nicht verfügten kon-
sumtiven Ansätze, d.h. auch für die Fälle, deren Ansätze zu Beginn
des Haushaltsjahres 2026 bereits zu 100% freigegeben und für die noch keine recht-
lichen Verpflichtungen durch Bescheide o.a. eingegangen wurden. Bereits erteilteSeite 4 von 8
Freigaben bleiben bestehen, entbinden die Budgetverantwortlichen vor Mittelverwen-
dung aber nicht von der Prüfung der Regelungen der haushaltswirtschaftlichen
Sperre.
Freigabeanträge sind wie bisher an die Stadtkämmerei zu richten, unmittelbar im An-
schluss der Freigabe sind Mittelbindungen anzulegen. Für die Zuschüsse gelten die
unten genannten besonderen Regelungen. Es ist unbedingt sicherzustellen, dass
Auftragsvergaben o.a. Verpflichtungen nur nach Freigabe der Kämmerei erfolgen.
Die Anordnungsbefugten sind dafür verantwortlich, dass nur die Aufwendungen/Aus-
zahlungen geleistet werden, zu denen die Bundesstadt Bonn verpflichtet ist oder die
für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unabweisbar/ unaufschiebbar sind.
Dazu ist der Grund der Leistung in jedem Einzelfall in der Zahlungsanordnung anzu-
geben und durch die Anordnungsbefugten zu bestätigen. Folgende Regelungen wer-
den darüber hinaus getroffen:
• Grundsätzlicher Verzicht auf konsumtive Ermächtigungsübertragung/Bildung
von Haushaltsausgaberesten.
• Mehrerträge, die nicht zweckgebunden sind, sind grundsätzlich zur Reduzie-
rung des Defizites einzusetzen und dürfen ab sofort nur mit Einzelgenehmi-
gung des Kämmerers zur Deckung von Mehraufwendungen herangezogen
werden.
• Die in § 8 (Stellenplan) der Haushaltssatzung der Bundesstadt Bonn für das
Haushaltsjahr 2026 getroffenen personalwirtschaftlichen Maßnahmen werden
wie folgt verschärft:
Wiederbesetzungssperre: Es gelten seit dem 23.07.2026 die vom VV-be-
schlossenen Regelungen. Über Ausnahmen, die zur Aufrechterhaltung des
Dienstbetriebes oder aus wirtschaftlichen Gründen dringend geboten sind,
entscheidet der Personaldezernent.
• Alle Dienstreisen sind den Dezernenten zur Entscheidung vorzulegen.
• Zuschüsse dürfen in 2026, soweit noch keine verbindlichen Zusagen/Be-
scheide vorliegen, ab sofort nur noch in Höhe von max. 80% des Planwertes
ausgezahlt werden. Über etwaige Ausnahmen von dieser Regelung entschei-
det die Stadtkämmerei. Anträge sind schriftlich auf dem Dienstweg (über
DezL) an Amt 20 zu richten.
• Verzicht auf neue freiwillige Leistungen (inkl. Standarderhöhungen).
• Der Umfang der bisherigen freiwilligen Leistungen ist schrittweise zu reduzie-
ren.
• Zuschussempfänger, die in 2026 oder in Vorjahren städtische Leistungen er-
halten haben, sind umgehend davon in Kenntnis zu setzen, dass im Jahr 2026
und voraussichtlich auch in den kommenden Jahren diese Mittel nur in vermin-
dertem Umfang gezahlt werden können.
• Die Regelungen gelten bis zum 31.12.2026.
Bonn, den 07.09.2026
Michael Fark
StadtkämmererSeite 5 von 8
Anlage zur Verfügung der Haushaltssperre des Stadtkämmerers der Bundesstadt
Bonn vom 07.09.2026
Bei einer haushaltswirtschaftlichen Sperre nach § 25 Abs. 2 KomHVO NRW gibt es
keinen gesetzlich festgelegten Katalog zulässiger Aufwendungen. Die Norm besagt
lediglich, dass die Kämmerin oder der Kämmerer die Inanspruchnahme von Ansätzen
für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen sperren kann,
soweit die Haushaltsentwicklung dies erfordert.
Daraus folgt:
• Aufwendungen und Auszahlungen sind nicht automatisch verboten.
• Es dürfen grundsätzlich nur die Aufwendungen geleistet werden, die von der
Sperre ausgenommen sind oder für die eine Freigabe erteilt wurde.
• Der konkrete Umfang der Sperre ergibt sich aus der Sperrverfügung des Stadt-
kämmerers.
Rechtlich wichtig ist der Unterschied zu § 82 GO NRW (vorläufige Haushaltsführung):
Dort ist ausdrücklich geregelt, dass nur rechtlich verpflichtende oder unabweisbare
Ausgaben geleistet werden dürfen. Bei der haushaltswirtschaftlichen Sperre nach § 25
KomHVO NRW bleibt der Haushalt hingegen grundsätzlich in Kraft; der Stadtkämme-
rer beschränkt lediglich die Mittelbewirtschaftung.
Kurz gesagt: Zulässig sind die Aufwendungen, die von der konkreten Verfügung des
Stadtkämmerers nicht erfasst sind oder ausdrücklich freigegeben werden. Pflichtige
und unabweisbare Aufwendungen werden in der Regel weiterhin geleistet.
Was zählt zu den unabweisbaren Aufwendungen der Bundesstadt Bonn?
Bei einer Haushaltssperre nach § 25 KomHVO NRW ist „unabweisbar“ gesetzlich nicht
abschließend definiert. In der kommunalen Praxis und nach den allgemeinen haus-
haltsrechtlichen Grundsätzen sind das Aufwendungen, die nicht ohne erhebliche
Nachteile, Rechtsverstöße oder Schäden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben
oder unterlassen werden können. Die Kämmerin oder der Kämmerer muss hierbei
stets den Einzelfall bewerten.
Typische unabweisbare Aufwendungen sind insbesondere:
• Personalaufwendungen (Besoldung, Entgelte, Sozialabgaben), da hierfür recht-
liche Verpflichtungen bestehen.
• Vertraglich geschuldete Zahlungen, z. B. Mieten, Leasingraten, Wartungsver-
träge oder Energielieferungen.
• Aufwendungen zur Gefahrenabwehr, etwa die Beseitigung von Sturmschäden,
die Sicherung einsturzgefährdeter Gebäude oder die Kontrolle und Wiederher-
stellung der Verkehrssicherheit.Seite 6 von 8
• Unbedingt notwendige Aufwendungen zur Aufrechterhaltung des Dienstbe-
triebs, wenn andernfalls wichtige Pflichtaufgaben nicht mehr erfüllt werden
könnten.
• Gesetzlich vorgeschriebene Leistungen und Pflichtaufgaben der Kommune.
• Reparaturen und Ersatzbeschaffungen, wenn deren Unterlassung zu erhebli-
chen Folgeschäden oder höheren Kosten führen würde.
• Fristgebundene Maßnahmen, bei denen der Verlust von Fördermitteln, Ver-
tragsstrafen oder Schadensersatzansprüche drohen würden.
Demgegenüber gelten häufig nicht als unabweisbar:
• allgemeine Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffungen,
• neue Projekte,
• freiwillige Leistungen,
• Repräsentationsaufwendungen,
• Fortbildungen und Dienstreisen (soweit nicht zwingend erforderlich),
• Maßnahmen, die ohne wesentliche Nachteile auf das nächste Haushaltsjahr
verschoben werden können oder auf die verzichtet werden kann
Als praktische Prüfungsfrage sollte deshalb gelten:
„Entsteht der Kommune ein rechtlicher, finanzieller oder sicherheitsrelevanter
Nachteil, wenn die Ausgabe nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt?“
Wenn die Antwort „ja“ lautet, spricht viel für eine Unabweisbarkeit; wenn die Maß-
nahme lediglich sinnvoll oder wünschenswert ist, reicht dies regelmäßig nicht aus.
Für eine konkrete Beurteilung können auch einzelne Fälle bewertet werden. (z. B. IT-
Beschaffung, Fahrzeugersatz, Stellenbesetzung, Fortbildung, Softwarelizenz, Bau-
maßnahme usw.).
Die Unabweisbarkeit wird grundsätzlich anhand einer Ex-ante-Betrachtung geprüft,
also aus der Sicht des Entscheidungszeitpunkts:
Kann die Maßnahme bis zur Aufhebung der Haushaltssperre oder bis zu einem späte-
ren Haushaltszeitpunkt verschoben oder unterlassen werden, ohne dass der Bun-
desstadt Bonn ein unmittelbar erheblicher rechtlicher, finanzieller oder sachlicher
Nachteil entsteht?
Wenn die Antwort nein lautet, ist die Maßnahme regelmäßig unabweisbar.
Empfohlenes Prüfschema:
1. Besteht eine rechtliche Verpflichtung?
• Gesetzliche Pflichtaufgabe?Seite 7 von 8
• Gerichtliche Verpflichtung?
• Wirksamer Vertrag?
• Tarifliche oder beamtenrechtliche Verpflichtung?
Ist dies der Fall, ist die Ausgabe regelmäßig freizugeben.
2. Ist die Maßnahme für die Aufgabenerfüllung notwendig?
• Würde eine kommunale Pflichtaufgabe nicht mehr oder nur eingeschränkt erfüllt
werden können?
• Entstünde eine Gefährdung für Bürger oder Beschäftigte?
• Wäre der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt?
3. Drohen Nachteile bei Verschiebung/Aufhebung?
Zu prüfen sind insbesondere:
• Vertragsstrafen
• Schadensersatzansprüche
• Verlust von Fördermitteln
• Erhebliche Folgekosten
• Sicherheitsrisiken
• Rechtsverstöße gegen gesetzliche Fristen
Je größer und konkreter diese Nachteile sind, desto eher liegt Unabweisbarkeit vor.
4. Gibt es Alternativen?
• Kann die Maßnahme zeitlich verschoben werden?
• Gibt es eine günstigere Zwischenlösung?
• Kann die Aufgabe anders erfüllt werden?
• Kann die Aufgabe entfallen?
Wenn eine zumutbare Alternative besteht, liegt häufig keine Unabweisbarkeit vor.
5. Verhältnismäßigkeit
Selbst wenn ein Bedarf besteht, wird geprüft:
• Ist der Umfang der Ausgabe erforderlich?
• Reicht eine Teilmaßnahme?
• Muss die gesamte Beschaffung sofort erfolgen?Seite 8 von 8

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Datenstand: 02.11.2026, 23:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de