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261647-01 AA · Änderungsantrag

BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 261647 "Evaluation und Weiterfinanzierung der Hebammen Ambulanz Bonn e.V." Zugehörige Drucksachen: 221697-125 AA, 231865, 240952

Nummer
261647-01 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
14.09.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 261647 Evaluation und Weiterfinanzierung der Hebammen Ambulanz Bonn e.V.

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Änderungsantrag
öffentlich
261647-01 AA
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Jutta Acar
Marcel Schmitt
Johannes Schott
14.09.2026
BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 261647
"Evaluation und Weiterfinanzierung der Hebammen
Ambulanz Bonn e.V." Zugehörige Drucksachen:
221697-125 AA, 231865, 240952
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration,
Gesundheit, Wohnen und Senioren
15.09.2026 Empfehlung
Rat 24.09.2026 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Vor einer Beschlussfassung legt der Oberbürgermeister dar,
- aus welchen Gründen die vom Land NRW regulatorisch und strukturell
verantwortete Geburtshilfe (Vgl. u.a. LHebG NRW) ausgerechnet in Bonn so
schlecht aufgestellt sein soll, dass die Stadt Bonn in der Finanzierung mit dem
Geld der Bonner Steuerzahler dafür einspringen muss.
- ob sich das Land NRW finanziell an der Förderung der Geburtshilfe in Bonn
und insbesondere am Angebot der HAB beteiligt und wenn ja, mit welchem
Betrag bzw. wenn nein, warum sich das Land nicht einbringt, um die
behauptete Gefährdung der geburtshilflichen Infrastruktur abzusichern und das
Arbeitsumfeld für Hebammen zu erhalten.
- warum in der Beschlussvorlage von der Regelung der städtischen Direktive
„50-19 Förderrichtlinie freiwillige Zuschüsse Soziales“ unter Ziffer 2.1
abgewichen wurde und warum auf die dort geforderte Begründung in der
Beschlussvorlage verzichtet wurde.
- warum bei dem von ihm vorgeschlagenen Zuschuss von der Vorgabe der
Richtlinie unter Ziffer 14.6 abgewichen werden soll, nach der sich Dritte an den
zuwendungsfähigen Ausgaben zu beteiligen haben.
- ob gemäß Ziffer 14.2 der städtischen Vorgabe 50-19 „Drittmittel“ – hier: aus
dem Anonymen Krankenschein – berücksichtigt wurden.
- warum und auf wessen Vorschlag hin, wer im Verwaltungsvorstand der Stadt
Bonn in seiner Sondersitzung am 2. September 2026 die Nachmeldung zum
kommenden Haushalt allfällig ungeachtet der Prämissen der Förderrichtlinie
und den für den Haushalt 2027/2028 notwendigen SparbemühungenSeite 1 von 3
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beschlossen hat.
Begründung
In der Beschlussvorlage des Oberbürgermeisters fehlen valide Daten darüber,
warum das Zusatzangebot des Fördermittelempfängers und der Mitwirkenden
wegen einer sonst drohenden Unterversorgung im geburtshilflichen Bereich
unabweisbar notwendig sein soll. Überdies wäre bei einem tatsächlich
vorliegenden -aber in der Vorlage nicht annähernd nachgewiesenen-
Notstand bzw. dem Vorherrschen einer schweren Mangellage auszuführen
gewesen, warum die für die Organisation der Gesundheitsversorgung
zuständigen Stellen bisher nichts bzw. nichts Ausreichendes dagegen
unternommen haben. Interessant wäre in diesem Zusammenhang auch die
Einschätzung des zuständigen Landesministers, der sich auf der Netzseite
seines Ministeriums wie folgt zitieren lässt: „Mir ist es außerordentlich
wichtig, dass Schwangere und Neugeborene überall in Nordrhein-
Westfalen sehr gut versorgt werden und schnell in gute Hände kommen."
(NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann, CDU; Quelle: Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen). Zu einer
tatsächlich vorhandenen eklatanten Mangellage in der Versorgung von in Bonn
lebenden Frauen vor und nach deren Niederkunft sowie von Kindern
unmittelbar vor und nach deren Entbindung scheint im Übrigen die
Mitteilungsvorlage des Oberbürgermeisters zum Antrag „Gesundheitskioske“
nicht recht zu passen. Dort bescheinigt das städtische Gesundheitsamt eine
sehr gute bis übermäßige ärztliche Versorgungslage in Bonn. Dies wird
auch durch die jährliche Statistik der Bundesärztekammer bestätigt. Nirgends
ist in der dürftigen Vorlage der Stadtverwaltung auch in ausreichendem Maße
ausgeführt, welche Maßnahmen der Fördergeldempfänger ergreifen will, seine
Einnahmen zur Verringerung seines Defizites deutlich zu steigern, warum
ihm die Verbesserung seiner Deckungsbeitragslage nicht zumutbar sein soll
und warum vor diesem Hintergrund aus dem ehedem als Anschubfinanzierung
(Vgl. DS 231865) gedachten Zuschuss eine Daueralimentation in genannter
Höhe werden soll.
Ziffer 2.1 der städtischen Förderrichtlinie für freiwillige Zuschüsse im Bereich
Soziales* regelt u.a., dass Projekte/Maßnahmen förderberechtigt sind, welche
sich an Menschen richten, die in Bonn gemeldet sind. Aus dem
Evaluationsbericht und aus der Anlage zur Beschlussvorlage geht hervor,
dass 33,17 % jener Personen, die die Leistungen der Hebammenambulanz
e.V. (HAB) in Anspruch nehmen, aus dem Rhein-Sieg-Kreis kommen und
eben nicht in Bonn gemeldet sind. Ziffer 14.2 der Richtlinie fordert, dass
Drittmittel bei der Förderung zu berücksichtigen sind. Personen, die bereits
den mit städtischem Steuergeld geförderten „Anonymen Krankenschein“ in
Anspruch nutzen, nehmen mutmaßlich ebenfalls die Leistungen der HAB in
Anspruch; es ist also darzustellen, ob es sich hier um eine Doppelförderung
handelt und ob etwaige Drittmittel überhaupt berücksichtigt wurden. Darüber
hinaus ist in der städtischen Direktive unter Ziffer 14.6 geregelt, dass sich Dritte
– in deren Interesse die Förderung liegt – an den Ausgaben zu beteiligenSeite 2 von 3
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haben. Wie zuvor ausgeführt, ist diese Maßgabe durch die Inanspruchnahme
von einem Drittel der teilnehmenden Personen aus dem Rhein-Sieg-Kreis
gegeben und die Finanzierung dieses Anteiles findet in der Beschlussvorlage
des Oberbürgermeisters keinerlei Berücksichtigung. Die vorgeschlagene
Fördersumme in Höhe von 80.000 € müsste sich demnach um 26.536 €
reduzieren.
Überdies wird auf die Erläuterungen aus dem Änderungsantrag der BBB-
Ratsfraktion aus Juni 2024 mit der Drucksache 240952-01 AA verwiesen, in
denen u.a. im Zusammenhang mit dem Umstand, dass ohnehin jede geleistete
Tätigkeit von einer Hebamme individuell mit den Krankenkassen nach § 134a
SGB V abgerechnet wird, folgendes ausgeführt: Offensichtlich gehen die
Leistungen der Hebammenambulanz nicht nur über die abrechnungsfähigen
Leistungen der Krankenkassen, sondern auch weit über das Konzept einer
„Ambulanz“ hinaus. So wünschenswert eine Optimalversorgung von
Hilfesuchenden auch sein mag, die Stadt Bonn kann mit den ihr zur Verfügung
stehenden Mitteln Lücken des bundesweiten Gesundheitssystems durch
freiwillige Leistungen nur äußerst begrenzt auffangen und dies allenfalls im
Rahmen ihrer Zuständigkeit, die an den Stadtgrenzen endet.
*Quelle: 50-19 Förderrichtlinie https://www.bonn.de/service-bieten/stadtpolitik-
ortsrecht/ortsrecht/soziales-gesundheit-sport/foerderrichtlinie-freiwillige-
zuschuesse-soziales.php
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 21:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de