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261642 · Beschlussvorlage

Neufassung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn auf der Grundlage einer überarbeiteten Gebührenkalkulation

Nummer
261642
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
09.09.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
261642
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
37 Feuerwehr und Rettungsdienst
Dezernat:
Dez. I
Neufassung der Gebührensatzung für die
Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der
Bundesstadt Bonn auf der Grundlage einer
überarbeiteten Gebührenkalkulation
Beratungsfolge
Rat 24.09.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bun
desstadt Bonn in der als Anlage 1 beigefügten Fassung wird rückwirkend zum
01.01.2026 beschlossen.
Begründung
1. Vorbemerkung
In seiner Sitzung am 11.12.2025 hat der Rat die letzte Änderung der
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der
Bundesstadt Bonn für das Jahr 2026 beschlossen (vgl. DS 253853). Wie
bereits im Vorjahr konnte auf Grund einer landesweiten Kontroverse zwischen
den Trägern des Rettungsdienstes und den Kostenträgern hinsichtlich der
Kosten für Einsätze ohne nachfolgenden Patiententransport (sogenannte
„Fehleinsätze“) auch für diese Gebührenkalkulation kein Einvernehmen erreicht
werden. Die Verwaltung hat die Situation in der Beschlussvorlage zur Änderung
der Satzung im Dezember 2025 sowie bereits zuvor in einer Mitteilung für den
Rat am 13.11.2025 (DS 253832) dargestellt.
Seitdem wurde die Thematik landes- bzw. bundesweit weiter intensiv diskutiert.
Parallel zu den verschiedenen Initiativen auf Landesebene, wie den
Gesprächen zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
NRW, den Krankenkassen und den kommunalen Spitzenverbänden hat sich
die Verwaltung in den vergangenen Wochen und Monaten durch Hinzuziehen
von externem Sachverstand intensiv darum bemüht, eine grundlegende
Neukalkulation der Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes
aufzustellen und hierzu eine Abstimmung mit den Krankenkassen zu erzielen.
Nach Abstimmungen zwischen der Verwaltung und den Krankenkassen ist es
nunmehr gelungen, eine mit den Kostenträgern konsentierteSeite 1 von 15
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Gebührenkalkulation aufzustellen. Damit ist eine Abrechnung im bewährten
System sichergestellt und es kommt im Regelfall weiterhin zu keiner
Abrechnung gegenüber den gesetzlich versicherten Benutzerinnen und
Benutzern des Rettungsdienstes.
Die Zuständigkeitsordnung sieht bei Gebührensatzungen für den
Rettungsdienst Empfehlungsrechte zu Gunsten der Ausschüsse für Finanzen,
Beteiligungen und Vergabe bzw. Sicherheit, Ordnung und Bevölkerungsschutz
vor. Die Verwaltung schlägt für die nun vorgesehene Änderung jedoch mit
Blick auf die Dringlichkeit hiervon abweichend die unmittelbare
Beschlussfassung im Rat vor, um nachfolgend zeitnah mit Blick auf den
Gebührenhaushalt eine Abrechnung der rettungsdienstlichen Einsätze 2026,
die zu rund 80 Prozent mit den Kostenträgern erfolgt, auf Basis der neuen
Tarifstruktur durchführen zu können. Im anderen Fall müsste die
Gebührenabrechnung mit den Kostenträgern ausgesetzt werden, was die
Rückstände nach einer auf Grund eingeleiteter Maßnahmen verbesserten
Situation wieder vergrößern würde.
2. Rechtliche Grundlagen und Anforderungen an die Gebührenkalkulation
An die formale Darstellung der Gebührenkalkulation sind im Bundesland
Nordrhein-Westfalen vergleichsweise geringe Anforderungen gestellt. Hier gilt
die sogenannte Ergebnisrechtsprechung. Stark vereinfacht ist nach der
„Ergebnisrechtsprechung“ ein Gebührensatz - entsprechendes gilt für den
Beschluss über den Beitragssatz - dann mit dem Kostenüberschreitungsverbot
vereinbar, wenn er lediglich im Ergebnis den Anforderungen der
Kostenrechnungsbestimmungen der einschlägigen KAG-Norm genügt, so dass
also fehlerhafte Ansätze einer Gebührenkalkulation durch richtige Ansätze
ersetzt werden können. Ein vom Rat beschlossener Gebührensatz, der auf
einer fehlerhaften Gebührenkalkulation beruht, kann danach noch bis zur
Entscheidung des Gerichts - gegebenenfalls bis zum Abschluss des
Berufungsverfahrens - durch eine ohne Einschaltung des Rates von der
Verwaltung nachgeschobene Kalkulation gerechtfertigt werden. Eine
geringfügige Kostenüberschreitung (bis zu 3%) ist unschädlich. Die
Ergebnisrechtsprechung findet beispielsweise in den Bundesländern Sachsen-
Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg oder auch Thüringen Anwendung.
Dennoch ist die Bundesstadt Bonn zur ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation
gehalten. Als hoheitlich auferlegte Geldleistungspflicht besteht die Gebühr aus
einem Gebührengegenstand, den ihm zuzuordnenden ansatzfähigen Kosten,
einer Bemessungsgrundlage, das heißt dem Gebührenmaßstab und den
konkreten Bemessungseinheiten, sowie dem Gebührensatz einschließlich
eines Gebührentarifs, der den Satz in Abhängigkeit von der
Bemessungsgrundlage darstellt. Der Zahlbetrag der Gebühr ergibt sich dann
rechnerisch als Produkt aus Gebührensatz und der Zahl der
Bemessungseinheiten. Eine Gebührenkalkulation kann dann auch zu einem
späteren Zeitpunkt effektiv als methodische Grundlage für eine wirksame
Betriebsabrechnung genutzt werden. Insofern erfasst sie auch eine
Kostenzusammensetzung und die Darstellung von Umlageschlüsseln. Der
Erhalt der Berechnungsgrundlagen mit funktionalen Umlageschlüsseln ist für
die Verwaltung für spätere Ermittlungen von Kostenüberdeckungen und
Kostenunterdeckungen von entscheidender Bedeutung.Seite 2 von 15
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Eine abgabenrechtlich gesicherte Benutzungsgebührenkalkulation stellt zwei
wesentliche Positionen gegenüber: Die nach Gebührenrecht ansatzfähigen
Kosten einerseits und das fallzahlenmäßig prognostizierte Aufkommen der
Nutzung der öffentlichen Einrichtung (= Bemessungseinheiten) andererseits im
(hier einjährigen) Kalkulationszeitraum. Dadurch ergibt sich ein
kostendeckender Gebührentarif. Das Kostendeckungsprinzip bedingt damit
eine Veranschlagungsmaxime. In Nordrhein-Westfalen wird zwar nicht explizit
von Veranschlagung gesprochen. Hier ergibt sich die Notwendigkeit einer
Vorauskalkulation allerdings aus der Pflicht zur Bemessung (§ 6 Abs. 1 S. 3
KAG NRW), dem Kostendeckungsprinzip selbst sowie aus Sinn und Zweck der
Vorschriften, welche die Kalkulationszeiträume regeln.
3. Nach Gebührenrecht ansatzfähige Kosten
Auf die Frage nach der Zulässigkeit von Kostenansätzen gibt das
Kostendeckungsprinzip des § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW keine Antwort.
Insbesondere das Kostenüberschreitungsverbot setzt den Kostenbegriff voraus
und bestimmt nicht seinen Inhalt. Gebührenfähig gemäß § 6 Abs. 2 KAG NRW
sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, bei
deren Ermittlung vom so genannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen
ist. Kosten in diesem Sinne sind der durch die Leistungserbringung in einer
bestimmten Leistungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr an
Gütern und Dienstleistungen. Zu den ansatzfähigen Kosten zählen kraft
Gesetzes (§ 6 Abs. 2 S. 2 KAG NRW) neben angemessenen Abschreibungen
sowie einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals auch Entgelte für in
Anspruch genommene Fremdleistungen. Dabei gilt für Fremdleistungen wie für
von der Einrichtung selbst erbrachte Leistungen, dass sie betriebsbedingt, d.h.
für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen
gesetzlichen Vorgaben erforderlich sein müssen.
Unter betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sind nach ständiger
Rechtsprechung betriebswirtschaftliche Lehrmeinungen zu verstehen, die in der
wissenschaftlichen Literatur mit beachtlichem Gewicht vertreten werden, ohne
jedoch notwendig eine Mehrheitsmeinung darzustellen, und die zumindest
teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden haben.
Dabei ist nach der gesetzlichen Ausgangslage grundsätzlich entscheidend, ob
sich betriebswirtschaftliche Grundsätze im Hinblick auf allgemeine
Wirtschaftsbetriebe des privaten Sektors – nicht Wirtschaftsbetriebe der
öffentlichen Hand – feststellen lassen; der Gesetzgeber hat bewusst allgemein
auf betriebswirtschaftliche Grundsätze verwiesen und nicht etwa eigenständige,
auf öffentliche Unternehmen zugeschnittene Grundsätze für maßgeblich erklärt.
Vorliegend wurden grob folgende Kostenpositionen differenziert:
• Personalkosten
• Kosten für Sach- und Dienstleistungen
• Kalkulatorische Kosten
Innerhalb der Kostenartenrechnung kommt den kalkulatorischen Kosten eine
herausragende Bedeutung zu. Kalkulatorische Kosten sind Kosten, die inSeite 3 von 15
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
anderer Höhe (Anderskosten) oder gar nicht in der Finanzbuchhaltung
berücksichtigt werden bzw. aufgrund rechtlicher Regelung werden können
(Zusatzkosten). Kalkulatorische Kosten resultieren aus dem wertmäßigen
Kostenbegriff nach Schmalenbach und basieren auf einem
Nutzenkalkül. Entscheidend für Ansatz und Bewertung sind entweder die
Kosten der besten Verwendungsalternative oder der entgangene Nutzen
(Opportunitätskosten) oder die Kosten, die für alternative Faktoren hätten
aufgebracht werden müssen, wenn auf den Einsatz der gewählten Faktorart
verzichtet worden wäre (Alternativkosten).
Insgesamt ergaben sich für den Kalkulationszeitraum 2026 nach
Gebührenrecht ansatzfähige Kosten von durchschnittlich
39.761.988,73 € p.a.
Eine korrekte Kalkulation der Gebühren setzt ferner voraus, dass die
Vorperioden kostenrechnerisch abgeschlossen werden und eine eventuelle
Kostenüber- oder Kostenunterdeckung festgestellt und in die Folgeperioden
vorgetragen wird. Vorliegend wird eine Kostenunterdeckung in Höhe von
6.730.041,57 € ermittelt, die in Ansatz gebracht wurde.
Damit sind im Kalkulationszeitraum kalenderjährig durchschnittlich
46.492.030.30 €
als Kosten zu berücksichtigen.
4. Fallzahlen
Neben einer sachgerechten Prognose der nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ansatzfähigen und nach Gebührenrecht ansatzfähigen Kosten
bedarf es auch einer sachgerechten Prognose des zahlenmäßigen
Aufkommens des Gebühren-Maßstabs (= Bemessungseinheiten). Der
Gebühren-Maßstab stellt das Kostenverteil-Kriterium dar, nach dem jeder
Nutzungsfall anteilig belastet werden soll. Die Bemessungseinheiten wiederum
stellen die Anzahl der Ausprägungen des Gebühren-Maßstabes für jeden
Gebührentatbestand (= Kostenträger) dar.
a) Zahl der Kostenträger
Nach den vorstehenden Ausführungen werden für die neue
Rettungsdienstgebührenkalkulation der Bundesstadt Bonn folgende
Gebührentatbestände geführt:
• KTW
• RTW
• NEF
Die Differenzierung der Gebührentatbestände ergab sich in einem
Mindestgebot aus den gebührenrechtlich erforderlichen Grundsätzen zur
Typengerechtigkeit. Darüber hinaus wurden im Rahmen der sachgerechtenSeite 4 von 15
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Ermessensausübung weitere Gebührentatbestände gebildet.
b) Fallzahlen der Inanspruchnahme
Bei der sachgerechten Prognose der Bemessungseinheiten stand die
Bundesstadt Bonn vor der Frage, wie die durch die Corona-Pandemie stark
verzerrten Einsatzzahlen für eine sachgerechte Prognose herangezogen
werden sollen. Aufgrund vergangenheitsbezogener Erfahrungswerte hat sich
die Bundesstadt Bonn dazu entschlossen, die Werte des Jahres 2024
heranzuziehen und eine Konsolidierung der Einsatzzahlen auf hohem Niveau
anzunehmen. Daraus ergaben sich die Einsatzzahlen wie folgt:
KTW 26.901
RTW 38.981
NEF 12.449
c) Umlageschlüssel
Die Bundesstadt Bonn hatte zur Umlage der nach Gebührenrecht
ansatzfähigen Kosten auf die Kostenträger unterschiedliche Umlageschlüssel
zur Verfügung. Im Rahmen der Kostenrechnung wurden die Kosten der
allgemeinen Verwaltung nach den Einsätzen insgesamt und die Kosten der
Rettungswachen (inkl. der Fahrzeugkosten) nach gewichteten
Jahresrettungsmittelstunden auf die einzelnen Kostenträger verteilt.
d) Gebührensatz
Die Gebührensätze ergeben sich für den einjährigen Kalkulationszeitraum
daher wie folgt:
Krankentransportwagen (KTW): 237,58 €
Rettungswagen (RTW): 867,20 €
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF): 363,54 €
Leitstelle RTW: 23,40 €
Leitstelle KTW: 17,55 €
Leitstelle NEF: 9,36 €
Kilometergebühr: 2,50 €
Die Gebührensätze der Bundesstadt Bonn sind nach der neuesten Kalkulation
vergleichbar bzw. unter dem Schnitt entsprechender Träger. Hier wird auch auf
die Anlage 4 zu dieser Beschlussvorlage verwiesen. Dem gebührenrechtlichen
Erforderlichkeitsprinzip wird mit der vorliegenden Gebührenkalkulation voll
entsprochen.
e) Stellungnahme der KostenträgerSeite 5 von 15
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Die Kostenträger haben am 09.09.2026 schriftlich das Einvernehmen zur
Rettungsdienstgebührenkalkulation der Bundesstadt Bonn erteilt.
f) Kalkulationsübersicht
Die Kalkulation der Bundesstadt Bonn kann der beigefügten Anlage 2
entnommen werden.
Anlage/n
1 Anlage_1_Gebührensatzung Rettungsdienst (öffentlich)
2 Anlage_2_Gebührenkalkulation (öffentlich)
3 Anlage_3_Vergleich altNeu (öffentlich)
4 Anlage_4_Interkommunaler Vergleich (öffentlich)Seite 6 von 15
Anlage 1
Gebührensatzung
für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes
der Bundesstadt Bonn
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), der §§
4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
5.3.2024 (GV. NRW. S. 155), der §§ 2, 14 und 15 des Gesetzes über den
Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer
(RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV. NW S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), hat der Rat der Bundesstadt
Bonn in seiner Sitzung am 24.09.2026 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
Träger des Rettungsdienstes
1) Die Bundesstadt Bonn ist als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die
bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit
Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im
Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen.
2) Personen, die in der Bundesstadt Bonn verunglücken oder erkranken, sind
berechtigt, den Rettungsdienst im Rahmen der verfügbaren Rettungstransport-
und Krankentransportfahrzeuge in Anspruch zu nehmen.
§ 2
Grundsätze
1) Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten
lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren
Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der
Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder
Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes
Krankenhaus zu befördern. Hierzu zählt auch die Beförderung von erstversorgten
Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu Diagnose- und geeigneten
Behandlungseinrichtungen. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind
Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände
entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche
Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe
erhalten.
2) Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen
hilfsbedürftigen Personen, die nicht Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind,Seite 7 von 15
fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal
mit Krankenkraftwagen oder mit Luftfahrzeugen zu befördern.
3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang.
4) Die Entscheidung über den Einsatz der bodengebundenen Rettungsmittel trifft die
zuständige Leitstelle für den Rettungsdienst unter Zugrundelegung der Angaben
des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung.
§ 3
Gebühren
1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes der Bundesstadt
Bonn erhebt die Bundesstadt Bonn Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser
Satzung.
2) Die Gebühren entstehen
a. bei dem Einsatz eines Krankentransportwagens (KTW) oder eines
Rettungswagens (RTW) mit dem Transport;
b. bei dem Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) bzw. eines
Notarztes mit der Behandlung eines Notfallpatienten;
c. bei dem Einsatz der Leitstelle mit der Disposition und Entsendung durch
die Leitstelle unter Zugrundelegung der Angaben des Bestellers und
deren pflichtgemäßer Prüfung für einen RTW, KTW, NEF;
d. bei einer missbräuchlichen Alarmierung durch das Ausrücken des
jeweiligen Rettungsmittels. Eine missbräuchliche Alarmierung liegt vor,
wenn die Person, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst
anfordert, weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von
Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist.
3) Für (prophylaktische) Begleitfahrten kann die Bundesstadt Bonn eine Abrechnung
über eine Gebühr vornehmen; hier entsteht die Gebühr mit dem Ausrücken des
jeweiligen Rettungsmittels.
4) Je zurückgelegtem Kilometer im Rahmen des jeweiligen Einsatzes, beginnend mit
dem ersten Kilometer der Hinfahrt, wird eine Kilometerpauschale unabhängig vom
Fahrzeugtyp berechnet.
5) Darüber hinaus können Gebühren erhoben werden für
a. Wartezeiten – etwa in Form des vorsorglich bestellten Bereithaltens –
eines Krankentransportwagens (KTW), eines Notarzteinsatzfahrzeugs
(NEF) und eines Notarztes oder eines Rettungswagens (RTW) und
b. Materialtransporte.
Es wird jeweils mindestens die volle Gebühr nach § 6 dieser Satzung erhoben. Bei
einer Wartezeit über 30 Minuten hinaus wird für jede weitere angefangene halbe
Stunde die halbe Gebühr nach § 6 dieser Satzung zusätzlich auferlegt.Seite 8 von 15
§ 4
Gebührenschuldner
1) Gebührenschuldner ist derjenige, der die Leistungen des Rettungsdienstes
a. in Anspruch genommen hat,
b. angefordert hat oder
c. in dessen Auftrag diese angefordert wurden.
2) Im Falle einer missbräuchlichen Alarmierung wird die Person Gebührenschuldner,
die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert und weiß oder hätte
wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende
Situation nicht gegeben ist.
3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Gebührenmaßstab
Die Gebühr wird für die Inanspruchnahme und Bereitstellung eines
Einsatzfahrzeuges und der Leitstelle als Wahrscheinlichkeitsmaßstab pauschal
erhoben. Daneben wird eine Gebühr für die vom dem Einsatzfahrzeug
einsatzbedingt zurückgelegte Strecke je angefangenem Kilometer erhoben.
§ 6
Gebührensätze
Es gelten die folgenden Gebührensätze:
Krankentransportwagen (KTW): 237,58 €
Rettungswagen (RTW): 867,20 €
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF): 363,54 €
Leitstelle KTW: 17,55 €
Leitstelle RTW 23,40 €
Leitstelle NEF: 9,36 €
Kilometergebühr: 2,50 €
§ 7
Gebührenanspruch und Fälligkeit
1) Die Gebühren sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig und an die Bundesstadt Bonn zu entrichten.
2) Transportleistungen können von der vorherigen Zahlung einer Gebühr in der
voraussichtlichen Höhe oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung
(Vorschuss oder Kostenanerkenntnis der Krankenkasse bzw. des Auftraggebers)
abhängig gemacht werden.Seite 9 von 15
3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
eingezogen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt
Bonn vom 14. Dezember 2018, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom
11.12.2025, außer Kraft.Seite 10 von 15
Anlage 2
Übersicht zur Rettungsdienstgebührenkalkulation 2026 Bundesstadt Bonn
Fortl. Nr. Bezeichnung Betrag Kalkulationsjahr
1 Summe Personalkosten € 8.442.884,35
2 Summe Kosten der Versorgung € -
3 Summe Kosten der unmittelbaren Sach- und Dienstleistungen € 21.670.115,63
4 Summe Kosten der mittelbaren Sach- und Dienstleistungen / Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen Dritter € 7.057.214,02
5 Summe kalkulatorische Kosten € 1.800.536,29
6 Summe Innere Verrechnungen € 844.288,44
7 Gesamtkosten ohne kostenmindernde Positionen € 39.761.988,73
8 Summe kostenmindernde Positionen € -53.050,00
9 Gesamtkosten nach Abzug kostenmindernder Positionen € 39.761.988,73
10 Ausgleich Kostenüber (-) / Unter(+)deckung (Vorjahre, hier: 2022-2025) € 6.730.041,57
11 Durch Rettungsdienstgebühren zu deckenden Kosten im Kalkulationszeitraum € 46.492.030,30
RTW KTW NEF KM-Gebühr Leitstelle
RTW
Leitstelle
KTW
Leitstelle
NEF
Kostenverteilung auf Kostenträger: € 33.804.314,72 € 6.391.163,87 € 4.525.580,07 €270.000,00 €912.269,76 €472.166,56 €116.535,32
Fallzahlen: 38.981 26.901 12.449 108.000 38.981 26.901 12.449
Gebührensatz: € 867,20 € 237,58 € 363,54 € 2,50 € 23,40 € 17,55 € 9,36Seite 11 von 15
Anlage 3
Alte Fassung Neue Fassung Bemerkung
§ 1: Träger des Rettungsdienstes § 1: Träger des Rettungsdienstes
Die Bundesstadt Bonn ist Träger des
Rettungsdienstes gemäß § 6 RettG NRW. 1) Die Bundesstadt Bonn ist als Träger des Rettungsdienstes
verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende
Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung
einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst
und des Krankentransportes sicherzustellen.
Konkretisierung
2) Personen, die in der Bundesstadt Bonn verunglücken oder
erkranken, sind berechtigt, den Rettungsdienst im Rahmen der
verfügbaren Rettungstransport- und Krankentransportfahrzeuge
in Anspruch zu nehmen.
Ergänzung
§ 2: Grundsätze
1) Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatientinnen
und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort
durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie
unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung
weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder
Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes
Krankenhaus zu befördern. Hierzu zählt auch die Beförderung
von erstversorgten Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu
Diagnose- und geeigneten Behandlungseinrichtungen.
Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die
sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände
entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere
gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht
unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.
§ 2 Abs. 1- 4 Grundsätze
"Neu" in Satzung
aufgeführt
2) Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder
Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die nicht
Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind, fachgerechte
Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes
Personal mit Krankenkraftwagen oder mit Luftfahrzeugen zu
befördern.
3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang.
4) Die Entscheidung über den Einsatz der bodengebundenen
Rettungsmittel trifft die zuständige Leitstelle für den
Rettungsdienst unter Zugrundelegung der Angaben des Bestellers
und deren pflichtgemäßer Prüfung.
§ 2: Gegenstand und Maßstab der Gebühr § 3 Gebühren
(1) Für die Einsätze im Rettungsdienst
einschließlich deren Bereitstellung erhebt die
Bundesstadt Bonn Benutzungsgebühren nach den
Bestimmungen dieser Gebührensatzung und dem
Gebührentarif (Anlage sh.unten), der Bestandteil
dieser Gebührensatzung ist.
1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes
der Bundesstadt Bonn erhebt die Bundesstadt Bonn
Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Abs.1 alt wird in § 6 neu
überführt, § 2 Abs: 2 alt wird
in § 5 neu überführt
(2) Maßstab der Gebühr für einen Einsatz ist die Art
der Versorgung (Notfallrettung, Notarztdienst,
Krankentransport), die Zahl der Transportierten, die
Dauer der Bereitstellung sowie der Transport von
Material und Gerät (zum Beispiel Blutprodukte,
Medikamente, Inkubatoren). Zusätzlich werden bei
Anfahrt mehrerer Ziele (zum Beispiel mehrerer
Krankenhäuser) während eines Einsatzes jede
Fahrt zu einem Ziel berechnet; außerdem bei einem
Einsatz außerhalb des Stadtgebietes die außerhalb
des Stadtgebietes gefahrenen Kilometer. Als
Einsatzdauer gilt die Zeit der Abwesenheit von der
Rettungswache bzw. die Dauer der Bereitstellung.
Einzelheiten sind im Gebührentarif geregelt.
2) Die Gebühren entstehen a) bei
dem Einsatz eines Krankentransportwagens (KTW) oder eines
Rettungswagens (RTW) mit dem Transport; b) bei dem
Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) bzw. eines
Notarztes mit der Behandlung eines Notfallpatienten;
c) bei dem Einsatz der Leitstelle mit der Disposition und
Entsendung durch die Leitstelle unter Zugrundelegung der
Angaben des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung für
einen RTW, KTW, NEF; d) bei einer
missbräuchlichen Alarmierung durch das Ausrücken des
jeweiligen Rettungsmittels. Eine missbräuchliche Alarmierung
liegt vor, wenn die Person, die für sich oder einen Dritten den
Rettungsdienst anfordert, weiß oder hätte wissen müssen, dass
die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation
nicht gegeben ist.
Konkretisierung nach
Aufteilung in a-dSeite 12 von 15
(3) Die Entscheidung über den Einsatz des
Rettungsdienstes trifft die Leitstelle für den
Rettungsdienst nach pflichtgemäßer Prüfung der
eingegangenen Notfallmeldung oder entsprechend
der Anforderung.
3) Für (prophylaktische) Begleitfahrten kann die Bundesstadt
Bonn eine Abrechnung über eine Gebühr vornehmen; hier
entsteht die Gebühr mit dem Ausrücken des jeweiligen
Rettungsmittels.
§ 2 Abs. 1 Alt wird in § 2 Abs.
4 überführt, Konkretisierung
von § 3 Abs.3 aus Alt § 2
Abs. 2
4) Je zurückgelegtem Kilometer im Rahmen des jeweiligen
Einsatzes, beginnend mit dem ersten Kilometer der Hinfahrt, wird
eine Kilometerpauschale unabhängig vom Fahrzeugtyp
berechnet.
Konkretisierung aus Alt § 2
Abs. 2
5) Darüber hinaus können Gebühren erhoben werden für a)
Wartezeiten – etwa in Form des vorsorglich bestellten
Bereithaltens – eines Krankentransportwagens (KTW), eines
Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) und eines Notarztes oder eines
Rettungswagens (RTW) und b)
Materialtransporte. Es wird
jeweils mindestens die volle Gebühr nach § 6 dieser Satzung
erhoben. Bei einer Wartezeit über 30 Minuten hinaus wird für jede
weitere angefangene halbe Stunde die halbe Gebühr nach § 6
dieser Satzung zusätzlich auferlegt.
Konkretisierung aus Alt § 2
Abs. 2
§ 3 Gebührenschuldner § 4 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der die
Leistungen des Rettungsdienstes a. in
Anspruch genommen hat, b.
angefordert hat oder c. in
dessen Auftrag diese angefordert wurden.
1) Gebührenschuldner ist derjenige, der die Leistungen des
Rettungsdienstes a. in
Anspruch genommen hat,
b. angefordert hat oder
c. in dessen Auftrag diese angefordert wurden.
§ 3 alt wird durch § 4 in
neuer Satzung ersetzt
(2) Wer den Rettungsdienst anfordert, wird als
Gebührenschuldner nur in Anspruch genommen
a. in Fällen böswilliger Alarmierung und
missbräuchlichem Verhalten b.
und/oder wenn er gegenüber dem/der
Hilfebedürftigen aus vertraglichen oder
gesetzlichen Gründen zur Übernahme der Kosten
verpflichtet ist c.
und/oder bei vorsorglicher Bereitstellung von
Einsatzmitteln.
2) Im Falle einer missbräuchlichen Alarmierung wird die Person
Gebührenschuldner, die für sich oder einen Dritten den
Rettungsdienst anfordert und weiß oder hätte wissen müssen,
dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende
Situation nicht gegeben ist.
Zusammenfassung aus alt §
3 Abs. 2 a-c
3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. ErgänzungSeite 13 von 15
§ 4: Gebührenanspruch und Fälligkeit § 5 Gebührenmaßstab
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der
Ausfahrt des Fahrzeuges aus der Rettungswache
bzw. dem Beginn der Bereitstellung. Die Gebühr
wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig.
(2) Transportleistungen können von der vorherigen
Zahlung einer Gebühr in der voraussichtlichen
Höhe oder von einer angemessenen
Sicherheitsleistung (Vorschuss oder
Kostenanerkenntnis der Krankenkasse bzw. des
Auftraggebers) abhängig gemacht werden.
Die Gebühr wird für die Inanspruchnahme und Bereitstellung
eines Einsatzfahrzeuges und der Leitstelle als
Wahrscheinlichkeitsmaßstab pauschal erhoben. Daneben wird
eine Gebühr für die vom dem Einsatzfahrzeug einsatzbedingt
zurückgelegte Strecke je angefangenem Kilometer erhoben.
§ 5 neu ersetzt § 2 Abs. 2 alt
§ 6 Gebührensätze
Es gelten die folgenden Gebührensätze:
Krankentransportwagen (KTW): 237,58 € Rettungswagen
(RTW): 867,20 € Notarzteinsatzfahrzeug (NEF):
363,54 € Leitstelle KTW: 17,55 €
Leitstelle RTW 23,40 € Leitstelle
NEF: 9,36 € Kilometergebühr:
2,50 €
Neu; ersetzt den § 2 Abs. 1
in der alten Satzung
§ 7 Gebührenanspruch und Fälligkeit
1) Die Gebühren sind innerhalb von vier Wochen nach
Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und an die
Bundesstadt Bonn zu entrichten 2)
Transportleistungen können von der vorherigen Zahlung einer
Gebühr in der voraussichtlichen Höhe oder von einer
angemessenen Sicherheitsleistung (Vorschuss oder
Kostenanerkenntnis der Krankenkasse bzw. des Auftraggebers)
abhängig gemacht werden.
3) Rückständige Gebühren werden im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.
Neu; ersetzt den § 4 Abs. 1 &
2 in der alten Satzung ;
Abs. 3 → Ergänzung
§ 5 Inkrafttreten § 8 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.2026 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des
Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn Vom 14. Dezember 2018,
zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 11.12.2025,
außer Kraft.
§ 5 alt wird in § 8 Neu
überführt
Anlage: Gebührentarif zur
Gebührensatzung für die
Inanspruchnahme des Rettungsdienstes
Anlage entfällt; in § 6
überführtSeite 14 von 15
Anlage 4
Gebührenerhebung in Bonn
vorletzte letzte geplante
01.01.2025 01.01.2026 01.01.2026 (Rückwirkung)
Interkommunaler Vergleich
Stadt gültig ab RTW NEF KTW
Intensiv-
transport-
wagen V-Arzt Km-Gebühr Leitstelle RTW Leitstelle NEF Leitstelle KTW
Leitstelle
Rettungshub-
schrauber
Leitstelle RTW
ohne
Aufschaltung Bemerkung
Bonn (derzeit) 01.01.2026 662,28 € 507,89 € 338,81 €
Bonn (geplant mit Rückwirkung
1.1.2026) 01.01.2026 867,20 € 363,54 € 237,58 € 2,50 € 23,40 € 9,36 € 17,55 €
Vergleichsstädte:
Aachen
01.01.2026/
Leitstellen-
gebühr
1.8.2026 724,05 € 671,23 € 586,32 € 2,50 € 134,32 € 53,73 € 100,74 € 268,63 € 89,54 €
Bielefeld 09.09.2020 813,00 € 685,00 € 282,00 €
RTW: 2,90€
NEF: 2,80€
KTW: 2,10€
Anwendung km-Gebühr ab
Stadtgrenze auswärts
Münster 04.10.2021 833,00 € 890,00 € 287,00 € 1.604,00 €
Begleitarzt:
90,00 € +
Verlegungs-
fahrzeug :
833,00 € 3,60 €
Köln 13.02.2026 555,58 € 819,19 € 0,29 € 53,31 € 21,33 €
Im Übrigen können aussagefähige Ergebnisse zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes nur dann erzielt werden, wenn die Rahmenbedingungen sowie die Parameter und das zur Verfügung stehende Datenmaterial vergleichbar
sind. Kommunalspezifisch unterschiedliche Rahmenbedingungen beeinflussen Organisation, Leistung, Kosten, Finanzierung und Tarifbildung in unterschiedlichem Umfang. Auch fehlt eine einheitliche Systematik zur Erfassung und Darstellung der
Ausstattung, Leistungen und Kosten, um abschließend Betriebsvergleiche durchführen zu können.
Gebührenänderungen
Tarife
zumSeite 15 von 15

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Datenstand: 02.11.2026, 22:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de