261642 · Beschlussvorlage
Neufassung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn auf der Grundlage einer überarbeiteten Gebührenkalkulation
Kerndaten
- Nummer
- 261642
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 09.09.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- F Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 261642 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 37 Feuerwehr und Rettungsdienst Dezernat: Dez. I Neufassung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn auf der Grundlage einer überarbeiteten Gebührenkalkulation Beratungsfolge Rat 24.09.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bun desstadt Bonn in der als Anlage 1 beigefügten Fassung wird rückwirkend zum 01.01.2026 beschlossen. Begründung 1. Vorbemerkung In seiner Sitzung am 11.12.2025 hat der Rat die letzte Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn für das Jahr 2026 beschlossen (vgl. DS 253853). Wie bereits im Vorjahr konnte auf Grund einer landesweiten Kontroverse zwischen den Trägern des Rettungsdienstes und den Kostenträgern hinsichtlich der Kosten für Einsätze ohne nachfolgenden Patiententransport (sogenannte „Fehleinsätze“) auch für diese Gebührenkalkulation kein Einvernehmen erreicht werden. Die Verwaltung hat die Situation in der Beschlussvorlage zur Änderung der Satzung im Dezember 2025 sowie bereits zuvor in einer Mitteilung für den Rat am 13.11.2025 (DS 253832) dargestellt. Seitdem wurde die Thematik landes- bzw. bundesweit weiter intensiv diskutiert. Parallel zu den verschiedenen Initiativen auf Landesebene, wie den Gesprächen zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, den Krankenkassen und den kommunalen Spitzenverbänden hat sich die Verwaltung in den vergangenen Wochen und Monaten durch Hinzuziehen von externem Sachverstand intensiv darum bemüht, eine grundlegende Neukalkulation der Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes aufzustellen und hierzu eine Abstimmung mit den Krankenkassen zu erzielen. Nach Abstimmungen zwischen der Verwaltung und den Krankenkassen ist es nunmehr gelungen, eine mit den Kostenträgern konsentierteSeite 1 von 15 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Gebührenkalkulation aufzustellen. Damit ist eine Abrechnung im bewährten System sichergestellt und es kommt im Regelfall weiterhin zu keiner Abrechnung gegenüber den gesetzlich versicherten Benutzerinnen und Benutzern des Rettungsdienstes. Die Zuständigkeitsordnung sieht bei Gebührensatzungen für den Rettungsdienst Empfehlungsrechte zu Gunsten der Ausschüsse für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe bzw. Sicherheit, Ordnung und Bevölkerungsschutz vor. Die Verwaltung schlägt für die nun vorgesehene Änderung jedoch mit Blick auf die Dringlichkeit hiervon abweichend die unmittelbare Beschlussfassung im Rat vor, um nachfolgend zeitnah mit Blick auf den Gebührenhaushalt eine Abrechnung der rettungsdienstlichen Einsätze 2026, die zu rund 80 Prozent mit den Kostenträgern erfolgt, auf Basis der neuen Tarifstruktur durchführen zu können. Im anderen Fall müsste die Gebührenabrechnung mit den Kostenträgern ausgesetzt werden, was die Rückstände nach einer auf Grund eingeleiteter Maßnahmen verbesserten Situation wieder vergrößern würde. 2. Rechtliche Grundlagen und Anforderungen an die Gebührenkalkulation An die formale Darstellung der Gebührenkalkulation sind im Bundesland Nordrhein-Westfalen vergleichsweise geringe Anforderungen gestellt. Hier gilt die sogenannte Ergebnisrechtsprechung. Stark vereinfacht ist nach der „Ergebnisrechtsprechung“ ein Gebührensatz - entsprechendes gilt für den Beschluss über den Beitragssatz - dann mit dem Kostenüberschreitungsverbot vereinbar, wenn er lediglich im Ergebnis den Anforderungen der Kostenrechnungsbestimmungen der einschlägigen KAG-Norm genügt, so dass also fehlerhafte Ansätze einer Gebührenkalkulation durch richtige Ansätze ersetzt werden können. Ein vom Rat beschlossener Gebührensatz, der auf einer fehlerhaften Gebührenkalkulation beruht, kann danach noch bis zur Entscheidung des Gerichts - gegebenenfalls bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens - durch eine ohne Einschaltung des Rates von der Verwaltung nachgeschobene Kalkulation gerechtfertigt werden. Eine geringfügige Kostenüberschreitung (bis zu 3%) ist unschädlich. Die Ergebnisrechtsprechung findet beispielsweise in den Bundesländern Sachsen- Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg oder auch Thüringen Anwendung. Dennoch ist die Bundesstadt Bonn zur ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation gehalten. Als hoheitlich auferlegte Geldleistungspflicht besteht die Gebühr aus einem Gebührengegenstand, den ihm zuzuordnenden ansatzfähigen Kosten, einer Bemessungsgrundlage, das heißt dem Gebührenmaßstab und den konkreten Bemessungseinheiten, sowie dem Gebührensatz einschließlich eines Gebührentarifs, der den Satz in Abhängigkeit von der Bemessungsgrundlage darstellt. Der Zahlbetrag der Gebühr ergibt sich dann rechnerisch als Produkt aus Gebührensatz und der Zahl der Bemessungseinheiten. Eine Gebührenkalkulation kann dann auch zu einem späteren Zeitpunkt effektiv als methodische Grundlage für eine wirksame Betriebsabrechnung genutzt werden. Insofern erfasst sie auch eine Kostenzusammensetzung und die Darstellung von Umlageschlüsseln. Der Erhalt der Berechnungsgrundlagen mit funktionalen Umlageschlüsseln ist für die Verwaltung für spätere Ermittlungen von Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen von entscheidender Bedeutung.Seite 2 von 15 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Eine abgabenrechtlich gesicherte Benutzungsgebührenkalkulation stellt zwei wesentliche Positionen gegenüber: Die nach Gebührenrecht ansatzfähigen Kosten einerseits und das fallzahlenmäßig prognostizierte Aufkommen der Nutzung der öffentlichen Einrichtung (= Bemessungseinheiten) andererseits im (hier einjährigen) Kalkulationszeitraum. Dadurch ergibt sich ein kostendeckender Gebührentarif. Das Kostendeckungsprinzip bedingt damit eine Veranschlagungsmaxime. In Nordrhein-Westfalen wird zwar nicht explizit von Veranschlagung gesprochen. Hier ergibt sich die Notwendigkeit einer Vorauskalkulation allerdings aus der Pflicht zur Bemessung (§ 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW), dem Kostendeckungsprinzip selbst sowie aus Sinn und Zweck der Vorschriften, welche die Kalkulationszeiträume regeln. 3. Nach Gebührenrecht ansatzfähige Kosten Auf die Frage nach der Zulässigkeit von Kostenansätzen gibt das Kostendeckungsprinzip des § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW keine Antwort. Insbesondere das Kostenüberschreitungsverbot setzt den Kostenbegriff voraus und bestimmt nicht seinen Inhalt. Gebührenfähig gemäß § 6 Abs. 2 KAG NRW sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, bei deren Ermittlung vom so genannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen ist. Kosten in diesem Sinne sind der durch die Leistungserbringung in einer bestimmten Leistungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen. Zu den ansatzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes (§ 6 Abs. 2 S. 2 KAG NRW) neben angemessenen Abschreibungen sowie einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Dabei gilt für Fremdleistungen wie für von der Einrichtung selbst erbrachte Leistungen, dass sie betriebsbedingt, d.h. für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erforderlich sein müssen. Unter betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sind nach ständiger Rechtsprechung betriebswirtschaftliche Lehrmeinungen zu verstehen, die in der wissenschaftlichen Literatur mit beachtlichem Gewicht vertreten werden, ohne jedoch notwendig eine Mehrheitsmeinung darzustellen, und die zumindest teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden haben. Dabei ist nach der gesetzlichen Ausgangslage grundsätzlich entscheidend, ob sich betriebswirtschaftliche Grundsätze im Hinblick auf allgemeine Wirtschaftsbetriebe des privaten Sektors – nicht Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand – feststellen lassen; der Gesetzgeber hat bewusst allgemein auf betriebswirtschaftliche Grundsätze verwiesen und nicht etwa eigenständige, auf öffentliche Unternehmen zugeschnittene Grundsätze für maßgeblich erklärt. Vorliegend wurden grob folgende Kostenpositionen differenziert: • Personalkosten • Kosten für Sach- und Dienstleistungen • Kalkulatorische Kosten Innerhalb der Kostenartenrechnung kommt den kalkulatorischen Kosten eine herausragende Bedeutung zu. Kalkulatorische Kosten sind Kosten, die inSeite 3 von 15 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) anderer Höhe (Anderskosten) oder gar nicht in der Finanzbuchhaltung berücksichtigt werden bzw. aufgrund rechtlicher Regelung werden können (Zusatzkosten). Kalkulatorische Kosten resultieren aus dem wertmäßigen Kostenbegriff nach Schmalenbach und basieren auf einem Nutzenkalkül. Entscheidend für Ansatz und Bewertung sind entweder die Kosten der besten Verwendungsalternative oder der entgangene Nutzen (Opportunitätskosten) oder die Kosten, die für alternative Faktoren hätten aufgebracht werden müssen, wenn auf den Einsatz der gewählten Faktorart verzichtet worden wäre (Alternativkosten). Insgesamt ergaben sich für den Kalkulationszeitraum 2026 nach Gebührenrecht ansatzfähige Kosten von durchschnittlich 39.761.988,73 € p.a. Eine korrekte Kalkulation der Gebühren setzt ferner voraus, dass die Vorperioden kostenrechnerisch abgeschlossen werden und eine eventuelle Kostenüber- oder Kostenunterdeckung festgestellt und in die Folgeperioden vorgetragen wird. Vorliegend wird eine Kostenunterdeckung in Höhe von 6.730.041,57 € ermittelt, die in Ansatz gebracht wurde. Damit sind im Kalkulationszeitraum kalenderjährig durchschnittlich 46.492.030.30 € als Kosten zu berücksichtigen. 4. Fallzahlen Neben einer sachgerechten Prognose der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen und nach Gebührenrecht ansatzfähigen Kosten bedarf es auch einer sachgerechten Prognose des zahlenmäßigen Aufkommens des Gebühren-Maßstabs (= Bemessungseinheiten). Der Gebühren-Maßstab stellt das Kostenverteil-Kriterium dar, nach dem jeder Nutzungsfall anteilig belastet werden soll. Die Bemessungseinheiten wiederum stellen die Anzahl der Ausprägungen des Gebühren-Maßstabes für jeden Gebührentatbestand (= Kostenträger) dar. a) Zahl der Kostenträger Nach den vorstehenden Ausführungen werden für die neue Rettungsdienstgebührenkalkulation der Bundesstadt Bonn folgende Gebührentatbestände geführt: • KTW • RTW • NEF Die Differenzierung der Gebührentatbestände ergab sich in einem Mindestgebot aus den gebührenrechtlich erforderlichen Grundsätzen zur Typengerechtigkeit. Darüber hinaus wurden im Rahmen der sachgerechtenSeite 4 von 15 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Ermessensausübung weitere Gebührentatbestände gebildet. b) Fallzahlen der Inanspruchnahme Bei der sachgerechten Prognose der Bemessungseinheiten stand die Bundesstadt Bonn vor der Frage, wie die durch die Corona-Pandemie stark verzerrten Einsatzzahlen für eine sachgerechte Prognose herangezogen werden sollen. Aufgrund vergangenheitsbezogener Erfahrungswerte hat sich die Bundesstadt Bonn dazu entschlossen, die Werte des Jahres 2024 heranzuziehen und eine Konsolidierung der Einsatzzahlen auf hohem Niveau anzunehmen. Daraus ergaben sich die Einsatzzahlen wie folgt: KTW 26.901 RTW 38.981 NEF 12.449 c) Umlageschlüssel Die Bundesstadt Bonn hatte zur Umlage der nach Gebührenrecht ansatzfähigen Kosten auf die Kostenträger unterschiedliche Umlageschlüssel zur Verfügung. Im Rahmen der Kostenrechnung wurden die Kosten der allgemeinen Verwaltung nach den Einsätzen insgesamt und die Kosten der Rettungswachen (inkl. der Fahrzeugkosten) nach gewichteten Jahresrettungsmittelstunden auf die einzelnen Kostenträger verteilt. d) Gebührensatz Die Gebührensätze ergeben sich für den einjährigen Kalkulationszeitraum daher wie folgt: Krankentransportwagen (KTW): 237,58 € Rettungswagen (RTW): 867,20 € Notarzteinsatzfahrzeug (NEF): 363,54 € Leitstelle RTW: 23,40 € Leitstelle KTW: 17,55 € Leitstelle NEF: 9,36 € Kilometergebühr: 2,50 € Die Gebührensätze der Bundesstadt Bonn sind nach der neuesten Kalkulation vergleichbar bzw. unter dem Schnitt entsprechender Träger. Hier wird auch auf die Anlage 4 zu dieser Beschlussvorlage verwiesen. Dem gebührenrechtlichen Erforderlichkeitsprinzip wird mit der vorliegenden Gebührenkalkulation voll entsprochen. e) Stellungnahme der KostenträgerSeite 5 von 15 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Die Kostenträger haben am 09.09.2026 schriftlich das Einvernehmen zur Rettungsdienstgebührenkalkulation der Bundesstadt Bonn erteilt. f) Kalkulationsübersicht Die Kalkulation der Bundesstadt Bonn kann der beigefügten Anlage 2 entnommen werden. Anlage/n 1 Anlage_1_Gebührensatzung Rettungsdienst (öffentlich) 2 Anlage_2_Gebührenkalkulation (öffentlich) 3 Anlage_3_Vergleich altNeu (öffentlich) 4 Anlage_4_Interkommunaler Vergleich (öffentlich)Seite 6 von 15 Anlage 1 Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.3.2024 (GV. NRW. S. 155), der §§ 2, 14 und 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV. NW S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 24.09.2026 folgende Gebührensatzung beschlossen: § 1 Träger des Rettungsdienstes 1) Die Bundesstadt Bonn ist als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen. 2) Personen, die in der Bundesstadt Bonn verunglücken oder erkranken, sind berechtigt, den Rettungsdienst im Rahmen der verfügbaren Rettungstransport- und Krankentransportfahrzeuge in Anspruch zu nehmen. § 2 Grundsätze 1) Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Hierzu zählt auch die Beförderung von erstversorgten Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu Diagnose- und geeigneten Behandlungseinrichtungen. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten. 2) Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die nicht Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind,Seite 7 von 15 fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal mit Krankenkraftwagen oder mit Luftfahrzeugen zu befördern. 3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang. 4) Die Entscheidung über den Einsatz der bodengebundenen Rettungsmittel trifft die zuständige Leitstelle für den Rettungsdienst unter Zugrundelegung der Angaben des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung. § 3 Gebühren 1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn erhebt die Bundesstadt Bonn Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. 2) Die Gebühren entstehen a. bei dem Einsatz eines Krankentransportwagens (KTW) oder eines Rettungswagens (RTW) mit dem Transport; b. bei dem Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) bzw. eines Notarztes mit der Behandlung eines Notfallpatienten; c. bei dem Einsatz der Leitstelle mit der Disposition und Entsendung durch die Leitstelle unter Zugrundelegung der Angaben des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung für einen RTW, KTW, NEF; d. bei einer missbräuchlichen Alarmierung durch das Ausrücken des jeweiligen Rettungsmittels. Eine missbräuchliche Alarmierung liegt vor, wenn die Person, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert, weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist. 3) Für (prophylaktische) Begleitfahrten kann die Bundesstadt Bonn eine Abrechnung über eine Gebühr vornehmen; hier entsteht die Gebühr mit dem Ausrücken des jeweiligen Rettungsmittels. 4) Je zurückgelegtem Kilometer im Rahmen des jeweiligen Einsatzes, beginnend mit dem ersten Kilometer der Hinfahrt, wird eine Kilometerpauschale unabhängig vom Fahrzeugtyp berechnet. 5) Darüber hinaus können Gebühren erhoben werden für a. Wartezeiten – etwa in Form des vorsorglich bestellten Bereithaltens – eines Krankentransportwagens (KTW), eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) und eines Notarztes oder eines Rettungswagens (RTW) und b. Materialtransporte. Es wird jeweils mindestens die volle Gebühr nach § 6 dieser Satzung erhoben. Bei einer Wartezeit über 30 Minuten hinaus wird für jede weitere angefangene halbe Stunde die halbe Gebühr nach § 6 dieser Satzung zusätzlich auferlegt.Seite 8 von 15 § 4 Gebührenschuldner 1) Gebührenschuldner ist derjenige, der die Leistungen des Rettungsdienstes a. in Anspruch genommen hat, b. angefordert hat oder c. in dessen Auftrag diese angefordert wurden. 2) Im Falle einer missbräuchlichen Alarmierung wird die Person Gebührenschuldner, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert und weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist. 3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 5 Gebührenmaßstab Die Gebühr wird für die Inanspruchnahme und Bereitstellung eines Einsatzfahrzeuges und der Leitstelle als Wahrscheinlichkeitsmaßstab pauschal erhoben. Daneben wird eine Gebühr für die vom dem Einsatzfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte Strecke je angefangenem Kilometer erhoben. § 6 Gebührensätze Es gelten die folgenden Gebührensätze: Krankentransportwagen (KTW): 237,58 € Rettungswagen (RTW): 867,20 € Notarzteinsatzfahrzeug (NEF): 363,54 € Leitstelle KTW: 17,55 € Leitstelle RTW 23,40 € Leitstelle NEF: 9,36 € Kilometergebühr: 2,50 € § 7 Gebührenanspruch und Fälligkeit 1) Die Gebühren sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und an die Bundesstadt Bonn zu entrichten. 2) Transportleistungen können von der vorherigen Zahlung einer Gebühr in der voraussichtlichen Höhe oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung (Vorschuss oder Kostenanerkenntnis der Krankenkasse bzw. des Auftraggebers) abhängig gemacht werden.Seite 9 von 15 3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn vom 14. Dezember 2018, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 11.12.2025, außer Kraft.Seite 10 von 15 Anlage 2 Übersicht zur Rettungsdienstgebührenkalkulation 2026 Bundesstadt Bonn Fortl. Nr. Bezeichnung Betrag Kalkulationsjahr 1 Summe Personalkosten € 8.442.884,35 2 Summe Kosten der Versorgung € - 3 Summe Kosten der unmittelbaren Sach- und Dienstleistungen € 21.670.115,63 4 Summe Kosten der mittelbaren Sach- und Dienstleistungen / Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen Dritter € 7.057.214,02 5 Summe kalkulatorische Kosten € 1.800.536,29 6 Summe Innere Verrechnungen € 844.288,44 7 Gesamtkosten ohne kostenmindernde Positionen € 39.761.988,73 8 Summe kostenmindernde Positionen € -53.050,00 9 Gesamtkosten nach Abzug kostenmindernder Positionen € 39.761.988,73 10 Ausgleich Kostenüber (-) / Unter(+)deckung (Vorjahre, hier: 2022-2025) € 6.730.041,57 11 Durch Rettungsdienstgebühren zu deckenden Kosten im Kalkulationszeitraum € 46.492.030,30 RTW KTW NEF KM-Gebühr Leitstelle RTW Leitstelle KTW Leitstelle NEF Kostenverteilung auf Kostenträger: € 33.804.314,72 € 6.391.163,87 € 4.525.580,07 €270.000,00 €912.269,76 €472.166,56 €116.535,32 Fallzahlen: 38.981 26.901 12.449 108.000 38.981 26.901 12.449 Gebührensatz: € 867,20 € 237,58 € 363,54 € 2,50 € 23,40 € 17,55 € 9,36Seite 11 von 15 Anlage 3 Alte Fassung Neue Fassung Bemerkung § 1: Träger des Rettungsdienstes § 1: Träger des Rettungsdienstes Die Bundesstadt Bonn ist Träger des Rettungsdienstes gemäß § 6 RettG NRW. 1) Die Bundesstadt Bonn ist als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen. Konkretisierung 2) Personen, die in der Bundesstadt Bonn verunglücken oder erkranken, sind berechtigt, den Rettungsdienst im Rahmen der verfügbaren Rettungstransport- und Krankentransportfahrzeuge in Anspruch zu nehmen. Ergänzung § 2: Grundsätze 1) Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Hierzu zählt auch die Beförderung von erstversorgten Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu Diagnose- und geeigneten Behandlungseinrichtungen. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten. § 2 Abs. 1- 4 Grundsätze "Neu" in Satzung aufgeführt 2) Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die nicht Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal mit Krankenkraftwagen oder mit Luftfahrzeugen zu befördern. 3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang. 4) Die Entscheidung über den Einsatz der bodengebundenen Rettungsmittel trifft die zuständige Leitstelle für den Rettungsdienst unter Zugrundelegung der Angaben des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung. § 2: Gegenstand und Maßstab der Gebühr § 3 Gebühren (1) Für die Einsätze im Rettungsdienst einschließlich deren Bereitstellung erhebt die Bundesstadt Bonn Benutzungsgebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührensatzung und dem Gebührentarif (Anlage sh.unten), der Bestandteil dieser Gebührensatzung ist. 1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn erhebt die Bundesstadt Bonn Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. § 2 Abs.1 alt wird in § 6 neu überführt, § 2 Abs: 2 alt wird in § 5 neu überführt (2) Maßstab der Gebühr für einen Einsatz ist die Art der Versorgung (Notfallrettung, Notarztdienst, Krankentransport), die Zahl der Transportierten, die Dauer der Bereitstellung sowie der Transport von Material und Gerät (zum Beispiel Blutprodukte, Medikamente, Inkubatoren). Zusätzlich werden bei Anfahrt mehrerer Ziele (zum Beispiel mehrerer Krankenhäuser) während eines Einsatzes jede Fahrt zu einem Ziel berechnet; außerdem bei einem Einsatz außerhalb des Stadtgebietes die außerhalb des Stadtgebietes gefahrenen Kilometer. Als Einsatzdauer gilt die Zeit der Abwesenheit von der Rettungswache bzw. die Dauer der Bereitstellung. Einzelheiten sind im Gebührentarif geregelt. 2) Die Gebühren entstehen a) bei dem Einsatz eines Krankentransportwagens (KTW) oder eines Rettungswagens (RTW) mit dem Transport; b) bei dem Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) bzw. eines Notarztes mit der Behandlung eines Notfallpatienten; c) bei dem Einsatz der Leitstelle mit der Disposition und Entsendung durch die Leitstelle unter Zugrundelegung der Angaben des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung für einen RTW, KTW, NEF; d) bei einer missbräuchlichen Alarmierung durch das Ausrücken des jeweiligen Rettungsmittels. Eine missbräuchliche Alarmierung liegt vor, wenn die Person, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert, weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist. Konkretisierung nach Aufteilung in a-dSeite 12 von 15 (3) Die Entscheidung über den Einsatz des Rettungsdienstes trifft die Leitstelle für den Rettungsdienst nach pflichtgemäßer Prüfung der eingegangenen Notfallmeldung oder entsprechend der Anforderung. 3) Für (prophylaktische) Begleitfahrten kann die Bundesstadt Bonn eine Abrechnung über eine Gebühr vornehmen; hier entsteht die Gebühr mit dem Ausrücken des jeweiligen Rettungsmittels. § 2 Abs. 1 Alt wird in § 2 Abs. 4 überführt, Konkretisierung von § 3 Abs.3 aus Alt § 2 Abs. 2 4) Je zurückgelegtem Kilometer im Rahmen des jeweiligen Einsatzes, beginnend mit dem ersten Kilometer der Hinfahrt, wird eine Kilometerpauschale unabhängig vom Fahrzeugtyp berechnet. Konkretisierung aus Alt § 2 Abs. 2 5) Darüber hinaus können Gebühren erhoben werden für a) Wartezeiten – etwa in Form des vorsorglich bestellten Bereithaltens – eines Krankentransportwagens (KTW), eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) und eines Notarztes oder eines Rettungswagens (RTW) und b) Materialtransporte. Es wird jeweils mindestens die volle Gebühr nach § 6 dieser Satzung erhoben. Bei einer Wartezeit über 30 Minuten hinaus wird für jede weitere angefangene halbe Stunde die halbe Gebühr nach § 6 dieser Satzung zusätzlich auferlegt. Konkretisierung aus Alt § 2 Abs. 2 § 3 Gebührenschuldner § 4 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist derjenige, der die Leistungen des Rettungsdienstes a. in Anspruch genommen hat, b. angefordert hat oder c. in dessen Auftrag diese angefordert wurden. 1) Gebührenschuldner ist derjenige, der die Leistungen des Rettungsdienstes a. in Anspruch genommen hat, b. angefordert hat oder c. in dessen Auftrag diese angefordert wurden. § 3 alt wird durch § 4 in neuer Satzung ersetzt (2) Wer den Rettungsdienst anfordert, wird als Gebührenschuldner nur in Anspruch genommen a. in Fällen böswilliger Alarmierung und missbräuchlichem Verhalten b. und/oder wenn er gegenüber dem/der Hilfebedürftigen aus vertraglichen oder gesetzlichen Gründen zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist c. und/oder bei vorsorglicher Bereitstellung von Einsatzmitteln. 2) Im Falle einer missbräuchlichen Alarmierung wird die Person Gebührenschuldner, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert und weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist. Zusammenfassung aus alt § 3 Abs. 2 a-c 3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. ErgänzungSeite 13 von 15 § 4: Gebührenanspruch und Fälligkeit § 5 Gebührenmaßstab (1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus der Rettungswache bzw. dem Beginn der Bereitstellung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Transportleistungen können von der vorherigen Zahlung einer Gebühr in der voraussichtlichen Höhe oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung (Vorschuss oder Kostenanerkenntnis der Krankenkasse bzw. des Auftraggebers) abhängig gemacht werden. Die Gebühr wird für die Inanspruchnahme und Bereitstellung eines Einsatzfahrzeuges und der Leitstelle als Wahrscheinlichkeitsmaßstab pauschal erhoben. Daneben wird eine Gebühr für die vom dem Einsatzfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte Strecke je angefangenem Kilometer erhoben. § 5 neu ersetzt § 2 Abs. 2 alt § 6 Gebührensätze Es gelten die folgenden Gebührensätze: Krankentransportwagen (KTW): 237,58 € Rettungswagen (RTW): 867,20 € Notarzteinsatzfahrzeug (NEF): 363,54 € Leitstelle KTW: 17,55 € Leitstelle RTW 23,40 € Leitstelle NEF: 9,36 € Kilometergebühr: 2,50 € Neu; ersetzt den § 2 Abs. 1 in der alten Satzung § 7 Gebührenanspruch und Fälligkeit 1) Die Gebühren sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und an die Bundesstadt Bonn zu entrichten 2) Transportleistungen können von der vorherigen Zahlung einer Gebühr in der voraussichtlichen Höhe oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung (Vorschuss oder Kostenanerkenntnis der Krankenkasse bzw. des Auftraggebers) abhängig gemacht werden. 3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen. Neu; ersetzt den § 4 Abs. 1 & 2 in der alten Satzung ; Abs. 3 → Ergänzung § 5 Inkrafttreten § 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn Vom 14. Dezember 2018, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 11.12.2025, außer Kraft. § 5 alt wird in § 8 Neu überführt Anlage: Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes Anlage entfällt; in § 6 überführtSeite 14 von 15 Anlage 4 Gebührenerhebung in Bonn vorletzte letzte geplante 01.01.2025 01.01.2026 01.01.2026 (Rückwirkung) Interkommunaler Vergleich Stadt gültig ab RTW NEF KTW Intensiv- transport- wagen V-Arzt Km-Gebühr Leitstelle RTW Leitstelle NEF Leitstelle KTW Leitstelle Rettungshub- schrauber Leitstelle RTW ohne Aufschaltung Bemerkung Bonn (derzeit) 01.01.2026 662,28 € 507,89 € 338,81 € Bonn (geplant mit Rückwirkung 1.1.2026) 01.01.2026 867,20 € 363,54 € 237,58 € 2,50 € 23,40 € 9,36 € 17,55 € Vergleichsstädte: Aachen 01.01.2026/ Leitstellen- gebühr 1.8.2026 724,05 € 671,23 € 586,32 € 2,50 € 134,32 € 53,73 € 100,74 € 268,63 € 89,54 € Bielefeld 09.09.2020 813,00 € 685,00 € 282,00 € RTW: 2,90€ NEF: 2,80€ KTW: 2,10€ Anwendung km-Gebühr ab Stadtgrenze auswärts Münster 04.10.2021 833,00 € 890,00 € 287,00 € 1.604,00 € Begleitarzt: 90,00 € + Verlegungs- fahrzeug : 833,00 € 3,60 € Köln 13.02.2026 555,58 € 819,19 € 0,29 € 53,31 € 21,33 € Im Übrigen können aussagefähige Ergebnisse zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes nur dann erzielt werden, wenn die Rahmenbedingungen sowie die Parameter und das zur Verfügung stehende Datenmaterial vergleichbar sind. Kommunalspezifisch unterschiedliche Rahmenbedingungen beeinflussen Organisation, Leistung, Kosten, Finanzierung und Tarifbildung in unterschiedlichem Umfang. Auch fehlt eine einheitliche Systematik zur Erfassung und Darstellung der Ausstattung, Leistungen und Kosten, um abschließend Betriebsvergleiche durchführen zu können. Gebührenänderungen Tarife zumSeite 15 von 15
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