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261622-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Künftige Nutzung des stillgelegten Hotel Mercure am Hardtberg

Nummer
261622-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
10.09.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Max-Habermann-Straße Straße· Hardthöhe, Hardtberg Hauptort
  • Hardtberg Stadtbezirk
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  1. 261622 Künftige Nutzung des stillgelegten Hotel Mercure am Hardtberg

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
261622-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
16.08.2026
Künftige Nutzung des stillgelegten Hotel Mercure
am Hardtberg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 22.09.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu der Anfrage betreffend die künftige Nutzung des stillgelegten Hotels Mercu
re am Hardtberg, Max-Habermann-Str. 2, kann seitens der Bauaufsichtsbehör
de mitgeteilt werden, dass aktuell eine Bauvoranfrage eines privaten Investors
für dieses Grundstück vorliegt. Demnach sollen – nach Abriss des Bestandsge
bäudes – 4 zusammenhängende viergeschossige Mehrfamilienhäuser mit Staf
felgeschoss und PKW-Parkplatz errichtet werden.
Planungsrechtlich bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken, da die
Wohnnutzung in dem laut Bebauungsplan 7419-23 festgesetzten Mischgebiet
zulässig ist. Auch die sonstigen planungsrechtlichen Festsetzungen, welche
Prüfgegenstand des Vorbescheidsverfahrens sind, werden eingehalten bzw.
können auf Grundlage von § 31 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB) befreit werden.
Insofern ist in Kürze die Erteilung eines entsprechenden positiven Vorbe
scheids beabsichtigt.
Im Anschluss muss ein entsprechender vollständiger Bauantrag eingereicht
werden, in dessen Rahmen dann auch die Einhaltung der bauordnungsrechtli
chen Vorschriften geprüft wird.
Zur Beteiligung der Nachbarschaft in baurechtlichen Antragsverfahren ist an
zumerken, dass die Landesbauordnung die Prüfung öffentlich-rechtlich ge
schützter nachbarlicher Belange zum Prüfumfang durch die Bauaufsichts
behörde gemacht hat. Dies erfolgt im Rahmen des anhängigen Antragsverfah
rens auf Vorbescheid bzw. in einem künftigen Bauantragsverfahren. Darüber
hinaus ist eine generelle Nachbarbeteiligung durch die Bauaufsichtsbehörde
nicht vorgesehen.
Anlage/n
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