261609 · Beschlussvorlage
Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7519-14 "An der Ziegelei" im Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Lengsdorf
Kerndaten
- Nummer
- 261609
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 16.09.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Auf dem Kirchbüchel Hauptort
- An der Ziegelei
- Hardtbergstraße
- Im Hellengarten
- Lengsdorf
- Hardtberg
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
- Sitzung noch nicht verknüpft Empfehlung
- Sitzung noch nicht verknüpft Anhörung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (11.830 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 261609 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7519-14 "An der Ziegelei" im Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Lengsdorf Beratungsfolge Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 29.09.2026 Empfehlung Bezirksvertretung Hardtberg 10.11.2026 Anhörung Rat 12.11.2026 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für die Bebauung der südlichen Teilfläche des Grundstücks An der Ziegelei Nr. 18 mit einem großflächigen Lebensmitteleinzelhandel vor, der nicht mit den Zielen des inzwischen von der Bezirksregierung Köln testierten neuen Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts vereinbar wäre. Sofern die Veränderungssperre nicht in der vorgesehenen Beratungsfolge behandelt und vom Rat in seiner Sitzung am 12.11.2026 binnen Jahresfrist beschlossen wird, besteht seitens des Antragstellers ein Anspruch auf Erteilung des Vorbescheides. Dies würde die Umsetzung der beschlossenen Ziele des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts gefährden und eine Beeinträchtigung von Zentralen Versorgungsbereichen der Stadt Bonn nach sich ziehen. Auch würde einer städtebaulichen Fehlentwicklung Vorschub geleistet, welche die Aussagekraft des BEZK 2025 in Frage stellen würde. Beschlussvorschlag Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre für ein Gebiet im Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Lengsdorf, zwischen der Bundesautobahn 565, der Straße Auf dem Kirchbüchel, der Straße An der Ziegelei, der Hardt- bergstraße, der Straße Im Hellengarten und der Grundstücksgrenze zu den Hausnummern 8 und 10 der Straße Auf dem Kirchbüchel ist in der als Anlage beigefügten Fassung als Satzung beschlossen. Begründung Gebiet der Veränderungssperre: Das Gebiet der Veränderungssperre umfasst den Geltungsbereich des recht-Seite 1 von 5 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) kräftigen Bebauungsplans Nr. 7519-14 für den Bereich zwischen der Bundes- autobahn 565, der Straße Auf dem Kirchbüchel, der Straße An der Ziegelei, der Hardtbergstraße, der Straße Im Hellengarten und der Grundstücksgrenze zu den Hausnummern 8 und 10 der Straße Auf dem Kirchbüchel. Bestehendes Planungsrecht: Der Bebauungsplan Nr. 7519-14 ist seit dem 24.09.1976 - damals noch mit einem etwas erweiterten Geltungsbereich - rechtskräftig und weist größtenteils ein maximal III-geschossig zu bebauendes Gewerbegebiet und zu einem klei- nen Teil ein Allgemeines Wohngebiet mit maximal II-geschossiger Bebauung aus. Das Gewerbegebiet umfasst zudem Flächen, die als zu begrünender Lärmschutzwall Richtung Westen, Süden und Osten um die überbaubaren Flächen herum festgesetzt sind, jedoch baulich nie umgesetzt wurden. Aus der Begründung ergibt sich, dass dieser Bebauungsplan konkret für die Errichtung eines Postpaketzentrums aufgestellt wurde, was jedoch nicht realisiert wurde. Neben der Wohnbebauung in der Hardtbergstraße haben sich in dem Gebiet ein großflächiger Fahrradeinzelhandel, ein Bürogebäude, das derzeit durch den THW genutzt wird, sowie die im Südosten des Plangebietes gelegene Ret- tungswache 4 angesiedelt. Ein größere Fläche entlang der Straße An der Zie- gelei liegt seit Jahrzehnten brach, dort hat sich zwischenzeitlich eine Vegetation entwickelt, die teilweise bereits über die Bonner Baumschutzsatzung geschützt ist. Auf dieser Fläche wird nach dem Zielbeschluss aus dem Jahr 2017 die Auf- stellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6319-2, An der Ziege- lei erarbeitet. (DS-Nrn.1710081 und 1710081EB4). Auf der rund 1,04 ha großen Fläche soll ein neues Wohnquartier entstehen. Das Planverfahren wird derzeit weiter vorangetrieben, indem ein städtebauliches Qualifizierungsverfah- ren durch den Vorhabenträger durchgeführt wurde, auf dessen Grundlage ein Konzept für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie ein Bebauungs- planentwurf erstellt werden soll (siehe auch DS-Nrn. 253145 und 261258). Auf- grund des frühen Verfahrensstands kann dieses Vorhaben noch nicht bei der Gebietsabgrenzung zur 1. Änderung des Bestandsbebauungsplans berücksich- tigt werden, sondern wird in einem zeitlich nachgelagerten vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren überplant. Städtebauliche Planungsziele: Am 11.12.2025 beschloss der Rat die Aufstellung der 1. Änderung des Bebau- ungsplans Nr. 7519-14 (DS Nr.253904). Grund war zum einen die Antragstellung auf Vorbescheid für die Bebauung der südlichen Teilfläche des Grundstücks An der Ziegelei Nr. 18 mit einem großflächigen Lebensmitteleinzelhandel, der nicht mit den Zielen des inzwi- schen von der Bezirksregierung Köln testierten neuen Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts vereinbar wäre. Mit den geplanten Festsetzungen soll hier zukünftig die Ansiedlung von weiteren Einzelhandelsbetrieben in einem verträglichen Maß, auch unter Berücksichtigung von Belangen der Nachbar- kommunen sowie der landesplanerischen Vorgaben, gesteuert werden. Zum anderen ist das Planverfahren notwendig, um die auf der östlich benach- barten Fläche geplante an die bestehende Gewerbegebietsflächen heranrü- ckende Wohnbebauung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6319-2 An der Ziegelei zu ermöglichen. Für diese muss eine immissionsschutzrechtli-Seite 2 von 5 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) che Verträglichkeit mit den gewerblichen Nutzungen planungsrechtlich herge- stellt werden, indem die Nutzung auf nicht wesentlich störendes Gewerbe ein- geschränkt wird. Einschränkungen für bestehende, bereits genehmigte Nutzun- gen werden dadurch nicht ausgelöst. Das bisherigen Festsetzungen werden dabei so weit wie möglich beibehalten, abweichende realisierte Baukörperan- ordnungen sowie Erschließungsanlagen sollen im neuen Plan jedoch berück- sichtigt werden. Stand des Planverfahrens: Für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7519-14 wird derzeit der Bebau- ungsplanentwurf ausgearbeitet, so dass dieser voraussichtlich im 1. Halbjahr 2027 in den politischen Gremien beraten werden und zur Veröffentlichung be- schlossen werden könnte. Anlass zum Erlass der Veränderungssperre: Mit Schreiben vom 25.09.2025 wurde bei der Stadt Bonn ein Antrag auf Vorbe- scheid für die Bebauung der südlichen Teilfläche des Grundstücks An der Zie- gelei Nr. 18 gestellt. Zielsetzung ist die Errichtung eines großflächigen Le- bensmittelvollsortimenters. Da das beantragte Vorhaben den vom Rat der Bundesstadt Bonn beschlosse- nen Zielsetzungen zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7519-14 entge- gensteht und insofern zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden könnte, wurde die Ent- scheidung über den Vorbescheid mit Schreiben vom 22.12.2025 nach § 15 BauGB für 12 Monate zurückgestellt. Es ist abzusehen, dass innerhalb des Zurückstellungszeitraums die 1.Änderung des Bebauungsplans Nr. 7519-14 nicht als Satzung beschlossen werden kann. Um die städtebaulichen Entwicklungen innerhalb des Geltungsbereichs auch über die befristete Geltungsdauer der Zurückstellung hinaus zu sichern, soll für den im Übersichtsplan gezeigten Geltungsbereich eine Veränderungssperre veranlasst werden. Der Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre ist der Vorlage beige- fügt. Anlage/n 1 Übersichtsplan (öffentlich) 2 Satzungsentwurf (öffentlich)Seite 3 von 5 Bebauungsplan Nr. 7519-14, 1. Änderung Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Hardtberg Ortsteil Lengsdorf Maßstab 1: 5000 Datum: 05.11.2025 150 m 300 mSeite 4 von 5 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre im Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Lengsdorf, für einen Bereich zwischen der Bun- desautobahn 565, der Straße Auf dem Kirchbüchel, der Straße An der Ziegelei, der Hardtbergstraße, der Straße Im Hellengarten und der Grundstücksgrenze zu den Hausnummern 8 und 10 der Straße Auf dem Kirchbüchel (Geltungsbereich de rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 7519-14 „An der Ziegelei“) vom ____________ Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am ____________ aufgrund der §§ 14, 16, 17 des Bauge- setzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen: § 1 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 11.12.2025 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Ge- biet die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7519-14 „An der Ziegelei“ aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn am 17.12.2025 bekannt gemacht. Zur Sicherung der Planung wird für die in § 2 bezeichneten Flurstücke eine Veränderungssperre erlassen. § 2 Die Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende Flur- stücke: Gemarkung Lengsdorf, Flur 9, Flurstücknummern 1390, 1391, 1392, 1393, 1394, 1395, 1396, 1397, 1398, 1399, 1400, 1401, 1402, 1403, 1404, 1405, 1406, 1407, 1408, 1409, 1410, 1411, 1412, 1415 ,1416 ,1417, 1418, 1419, 1420, 1421, 1422, 1423, 1424, 1425, 1894, 2118 (teilweise), 2119, 2145, 2147, 2148, 2149, 2150, 2157, 2160, 2161, 2162, 2163, 2164 und 2168. § 3 Im dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen: 1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut- zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt ha- ben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichts- behörde angezeigt werden müssen, nicht durchge- führt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Verände- rungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, de- ren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustim- mungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenom- men werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegen- stehen, kann von der Veränderungssperre eine Aus- nahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Aus- nahmen trifft die Bundesstadt Bonn. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungs- sperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhal- tungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeüb- ten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn in Kraft. Sie tritt nach Ab- lauf von 2 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustel- lung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, so- bald die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 7519-14 für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. _________________________________ Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweise: Auf die Vorschriften des §18 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Verände- rungssperre und auf die Fristen über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich be- kanntgemacht worden, c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher gerügt und dabei die ver- letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den OberbürgermeisterSeite 5 von 5
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de