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261609 · Beschlussvorlage

Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7519-14 "An der Ziegelei" im Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Lengsdorf

Nummer
261609
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
16.09.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Auf dem Kirchbüchel Straße· Lengsdorf, Hardtberg Hauptort
  • An der Ziegelei Straße· Lengsdorf, Hardtberg
  • Hardtbergstraße Straße· Lengsdorf, Hardtberg
  • Im Hellengarten Straße· Lengsdorf, Hardtberg
  • Lengsdorf Ortsteil· Hardtberg
  • Hardtberg Stadtbezirk
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
  2. Sitzung noch nicht verknüpft Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
261609
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Erlass einer Veränderungssperre für den
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7519-14
"An der Ziegelei" im Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil
Lengsdorf
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
29.09.2026 Empfehlung
Bezirksvertretung Hardtberg 10.11.2026 Anhörung
Rat 12.11.2026 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für die
Bebauung der südlichen Teilfläche des Grundstücks An der Ziegelei Nr. 18 mit
einem großflächigen Lebensmitteleinzelhandel vor, der nicht mit den Zielen des
inzwischen von der Bezirksregierung Köln testierten neuen Bonner
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts vereinbar wäre. Sofern die
Veränderungssperre nicht in der vorgesehenen Beratungsfolge behandelt und
vom Rat in seiner Sitzung am 12.11.2026 binnen Jahresfrist beschlossen wird,
besteht seitens des Antragstellers ein Anspruch auf Erteilung des
Vorbescheides. Dies würde die Umsetzung der beschlossenen Ziele des
Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts gefährden und eine
Beeinträchtigung von Zentralen Versorgungsbereichen der Stadt Bonn nach
sich ziehen. Auch würde einer städtebaulichen Fehlentwicklung Vorschub
geleistet, welche die Aussagekraft des BEZK 2025 in Frage stellen würde.
Beschlussvorschlag
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre für ein Gebiet
im Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Lengsdorf, zwischen der Bundesautobahn
565, der Straße Auf dem Kirchbüchel, der Straße An der Ziegelei, der Hardt-
bergstraße, der Straße Im Hellengarten und der Grundstücksgrenze zu den
Hausnummern 8 und 10 der Straße Auf dem Kirchbüchel ist in der als Anlage
beigefügten Fassung als Satzung beschlossen.
Begründung
Gebiet der Veränderungssperre:
Das Gebiet der Veränderungssperre umfasst den Geltungsbereich des recht-Seite 1 von 5
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
kräftigen Bebauungsplans Nr. 7519-14 für den Bereich zwischen der Bundes-
autobahn 565, der Straße Auf dem Kirchbüchel, der Straße An der Ziegelei, der
Hardtbergstraße, der Straße Im Hellengarten und der Grundstücksgrenze zu
den Hausnummern 8 und 10 der Straße Auf dem Kirchbüchel.
Bestehendes Planungsrecht:
Der Bebauungsplan Nr. 7519-14 ist seit dem 24.09.1976 - damals noch mit
einem etwas erweiterten Geltungsbereich - rechtskräftig und weist größtenteils
ein maximal III-geschossig zu bebauendes Gewerbegebiet und zu einem klei-
nen Teil ein Allgemeines Wohngebiet mit maximal II-geschossiger Bebauung
aus. Das Gewerbegebiet umfasst zudem Flächen, die als zu begrünender
Lärmschutzwall Richtung Westen, Süden und Osten um die überbaubaren
Flächen herum festgesetzt sind, jedoch baulich nie umgesetzt wurden. Aus der
Begründung ergibt sich, dass dieser Bebauungsplan konkret für die Errichtung
eines Postpaketzentrums aufgestellt wurde, was jedoch nicht realisiert wurde.
Neben der Wohnbebauung in der Hardtbergstraße haben sich in dem Gebiet
ein großflächiger Fahrradeinzelhandel, ein Bürogebäude, das derzeit durch den
THW genutzt wird, sowie die im Südosten des Plangebietes gelegene Ret-
tungswache 4 angesiedelt. Ein größere Fläche entlang der Straße An der Zie-
gelei liegt seit Jahrzehnten brach, dort hat sich zwischenzeitlich eine Vegetation
entwickelt, die teilweise bereits über die Bonner Baumschutzsatzung geschützt
ist. Auf dieser Fläche wird nach dem Zielbeschluss aus dem Jahr 2017 die Auf-
stellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6319-2, An der Ziege-
lei erarbeitet. (DS-Nrn.1710081 und 1710081EB4). Auf der rund 1,04 ha
großen Fläche soll ein neues Wohnquartier entstehen. Das Planverfahren wird
derzeit weiter vorangetrieben, indem ein städtebauliches Qualifizierungsverfah-
ren durch den Vorhabenträger durchgeführt wurde, auf dessen Grundlage ein
Konzept für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie ein Bebauungs-
planentwurf erstellt werden soll (siehe auch DS-Nrn. 253145 und 261258). Auf-
grund des frühen Verfahrensstands kann dieses Vorhaben noch nicht bei der
Gebietsabgrenzung zur 1. Änderung des Bestandsbebauungsplans berücksich-
tigt werden, sondern wird in einem zeitlich nachgelagerten vorhabenbezogenen
Bebauungsplanverfahren überplant.
Städtebauliche Planungsziele:
Am 11.12.2025 beschloss der Rat die Aufstellung der 1. Änderung des Bebau-
ungsplans Nr. 7519-14 (DS Nr.253904).
Grund war zum einen die Antragstellung auf Vorbescheid für die Bebauung der
südlichen Teilfläche des Grundstücks An der Ziegelei Nr. 18 mit einem
großflächigen Lebensmitteleinzelhandel, der nicht mit den Zielen des inzwi-
schen von der Bezirksregierung Köln testierten neuen Bonner Einzelhandels-
und Zentrenkonzepts vereinbar wäre. Mit den geplanten Festsetzungen soll
hier zukünftig die Ansiedlung von weiteren Einzelhandelsbetrieben in einem
verträglichen Maß, auch unter Berücksichtigung von Belangen der Nachbar-
kommunen sowie der landesplanerischen Vorgaben, gesteuert werden.
Zum anderen ist das Planverfahren notwendig, um die auf der östlich benach-
barten Fläche geplante an die bestehende Gewerbegebietsflächen heranrü-
ckende Wohnbebauung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6319-2
An der Ziegelei zu ermöglichen. Für diese muss eine immissionsschutzrechtli-Seite 2 von 5
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
che Verträglichkeit mit den gewerblichen Nutzungen planungsrechtlich herge-
stellt werden, indem die Nutzung auf nicht wesentlich störendes Gewerbe ein-
geschränkt wird. Einschränkungen für bestehende, bereits genehmigte Nutzun-
gen werden dadurch nicht ausgelöst. Das bisherigen Festsetzungen werden
dabei so weit wie möglich beibehalten, abweichende realisierte Baukörperan-
ordnungen sowie Erschließungsanlagen sollen im neuen Plan jedoch berück-
sichtigt werden.
Stand des Planverfahrens:
Für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7519-14 wird derzeit der Bebau-
ungsplanentwurf ausgearbeitet, so dass dieser voraussichtlich im 1. Halbjahr
2027 in den politischen Gremien beraten werden und zur Veröffentlichung be-
schlossen werden könnte.
Anlass zum Erlass der Veränderungssperre:
Mit Schreiben vom 25.09.2025 wurde bei der Stadt Bonn ein Antrag auf Vorbe-
scheid für die Bebauung der südlichen Teilfläche des Grundstücks An der Zie-
gelei Nr. 18 gestellt. Zielsetzung ist die Errichtung eines großflächigen Le-
bensmittelvollsortimenters.
Da das beantragte Vorhaben den vom Rat der Bundesstadt Bonn beschlosse-
nen Zielsetzungen zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7519-14 entge-
gensteht und insofern zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung
unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden könnte, wurde die Ent-
scheidung über den Vorbescheid mit Schreiben vom 22.12.2025 nach § 15
BauGB für 12 Monate zurückgestellt.
Es ist abzusehen, dass innerhalb des Zurückstellungszeitraums die 1.Änderung
des Bebauungsplans Nr. 7519-14 nicht als Satzung beschlossen werden kann.
Um die städtebaulichen Entwicklungen innerhalb des Geltungsbereichs auch
über die befristete Geltungsdauer der Zurückstellung hinaus zu sichern, soll für
den im Übersichtsplan gezeigten Geltungsbereich eine Veränderungssperre
veranlasst werden.
Der Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre ist der Vorlage beige-
fügt.
Anlage/n
1 Übersichtsplan (öffentlich)
2 Satzungsentwurf (öffentlich)Seite 3 von 5
Bebauungsplan Nr. 7519-14, 1. Änderung
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Stadtbezirk Hardtberg
Ortsteil Lengsdorf
Maßstab 1: 5000 Datum: 05.11.2025
150 m 300 mSeite 4 von 5
Satzung der Bundesstadt Bonn
über die Veränderungssperre im Stadtbezirk Hardtberg,
Ortsteil Lengsdorf, für einen Bereich zwischen der Bun-
desautobahn 565, der Straße Auf dem Kirchbüchel, der
Straße An der Ziegelei, der Hardtbergstraße, der Straße
Im Hellengarten und der Grundstücksgrenze zu den
Hausnummern 8 und 10 der Straße Auf dem Kirchbüchel
(Geltungsbereich de rechtskräftigen Bebauungsplans Nr.
7519-14 „An der Ziegelei“)
vom ____________
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am
____________ aufgrund der §§ 14, 16, 17 des Bauge-
setzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung
und des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am
11.12.2025 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Ge-
biet die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7519-14
„An der Ziegelei“ aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss
wurde im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn am 17.12.2025
bekannt gemacht. Zur Sicherung der Planung wird für die
in § 2 bezeichneten Flurstücke eine Veränderungssperre
erlassen.
§ 2
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende Flur-
stücke: Gemarkung Lengsdorf, Flur 9, Flurstücknummern
1390, 1391, 1392, 1393, 1394, 1395, 1396, 1397, 1398,
1399, 1400, 1401, 1402, 1403, 1404, 1405, 1406, 1407,
1408, 1409, 1410, 1411, 1412, 1415 ,1416 ,1417, 1418,
1419, 1420, 1421, 1422, 1423, 1424, 1425, 1894, 2118
(teilweise), 2119, 2145, 2147, 2148, 2149, 2150, 2157,
2160, 2161, 2162, 2163, 2164 und 2168.
§ 3
Im dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet
dürfen:
1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut-
zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt ha-
ben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung
oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichts-
behörde angezeigt werden müssen, nicht durchge-
führt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Verände-
rungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, de-
ren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustim-
mungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenom-
men werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegen-
stehen, kann von der Veränderungssperre eine Aus-
nahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Aus-
nahmen trifft die Bundesstadt Bonn.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungs-
sperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhal-
tungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeüb-
ten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht
berührt.
§ 4
Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung im
Amtsblatt der Bundesstadt Bonn in Kraft. Sie tritt nach Ab-
lauf von 2 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens gerechnet,
außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustel-
lung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach
§ 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, so-
bald die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 7519-14 für
das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
_________________________________
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des §18 BauGB über die fristgemäße
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für
eingetretene Vermögensnachteile durch die Verände-
rungssperre und auf die Fristen über das Erlöschen von
Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 4 BauGB
wird hingewiesen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf
von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht
mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich be-
kanntgemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss
vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der
Bundesstadt Bonn vorher gerügt und dabei die ver-
letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den
OberbürgermeisterSeite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 21:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de